Beschluss
2 B 134/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsgericht muss bei einer dienstlichen Neubeurteilung entscheiden, welchen Beurteilungszeitraum es zugrunde legt; erst dann können weitere Prüfpflichten des Gerichts und mögliche Verfahrensfehler beurteilt werden.
• Eine Entscheidung ist nicht ohne Gründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn sie die für die richterliche Überzeugung leitenden Erwägungen erkennbar darlegt; Unklarheiten oder unvollständige Erwägungen genügen nicht.
• Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf formelle und materielle Fehler beschränkt; Bewertungsspielräume und wechselnde Beurteilungsmaßstäbe sind zu berücksichtigen.
• Fehlende Zwischen- oder Eröffnungsgespräche, wechselnde Beurteiler oder das Ausscheiden eines früheren Beurteilers schließen grundsätzlich keine nachträgliche Beurteilung aus; der zuständige Beurteiler hat alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu nutzen.
Entscheidungsgründe
Neubeurteilung dienstlicher Leistungsbeurteilung bei wechselnden Richtlinien und Beurteilern • Das Berufungsgericht muss bei einer dienstlichen Neubeurteilung entscheiden, welchen Beurteilungszeitraum es zugrunde legt; erst dann können weitere Prüfpflichten des Gerichts und mögliche Verfahrensfehler beurteilt werden. • Eine Entscheidung ist nicht ohne Gründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn sie die für die richterliche Überzeugung leitenden Erwägungen erkennbar darlegt; Unklarheiten oder unvollständige Erwägungen genügen nicht. • Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf formelle und materielle Fehler beschränkt; Bewertungsspielräume und wechselnde Beurteilungsmaßstäbe sind zu berücksichtigen. • Fehlende Zwischen- oder Eröffnungsgespräche, wechselnde Beurteiler oder das Ausscheiden eines früheren Beurteilers schließen grundsätzlich keine nachträgliche Beurteilung aus; der zuständige Beurteiler hat alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Klägerin, als Sozialamtfrau im Rahmen der Gerichtshilfe eingesetzt, klagt gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum 2. März 2001 bis 1. Juli 2007. Sie begehrt im Hauptantrag die Zuerkennung der Bestnote und im Hilfsantrag eine Neubeurteilung oder deren verbindliche Vorgaben. Das Berufungsgericht gab dem Hilfsantrag statt und hielt die ursprüngliche Beurteilung für fehlerhaft, weil sie dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien im Zeitraum nicht Rechnung trage. Das Berufungsgericht ließ jedoch offen, ob der Beklagte bei der Neubeurteilung nur den letzten Zweijahreszeitraum oder den gesamten Zeitraum zugrunde legen wird, und erkannte insoweit einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Klägerin rügt Verfahrensmängel und mangelnde Begründung des Berufungsurteils; die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Zulässigkeit der Verfahrensrügen: Nach § 133 Abs.3 Satz 3 VwGO sind Verfahrensmängel substantiiert darzutun; es kommt auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. • Begründung nach § 138 Nr.6 VwGO: Eine Entscheidung ist mit Gründen versehen, wenn die für die richterliche Überzeugung leitenden Erwägungen erkennbar sind; bloße Unvollständigkeit oder Unklarheiten begründen keinen Grundrechts- oder Verfahrensverstoß. • Beurteilungsspielraum des Dienstherrn: Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Dienstherr bei der Neubeurteilung wählen kann, ob er nur den zuletzt vorgesehenen Zweijahreszeitraum oder den gesamten Zeitraum zugrunde legt; ggf. muss er dann in der Neubeurteilung die unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und Beurteilerwechsel unmissverständlich dokumentieren. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auf Verkennung des anzuwendenden Rechtsbegriffs, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen; Bewertungsspielräume sind zu respektieren. • Aufklärungspflichten und rechtliches Gehör: Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, alle vom Kläger vorgetragenen Fragen zu beantworten, wenn diese nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich waren (§§ 86,108 VwGO, Art.103 GG). • Folgen unterbliebener Verfahrensschritte und wechselnder Beurteiler: Fehlende Zwischen- oder Eröffnungsgespräche, unterschiedliche Beurteiler oder das Ausscheiden eines früheren Beurteilers verhindern nicht grundsätzlich eine rechtmäßige (Neu-)Beurteilung; der jeweils zuständige Beurteiler hat alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu verwenden. • Grundsatzrügen: Die geltend gemachten grundsätzlichen Rechtsfragen waren nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich; dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach der Dienstherr bei einer Neubeurteilung einen Beurteilungsspielraum hat, insbesondere hinsichtlich des zugrunde zu legenden Zeitraums, und dass das Berufungsgericht ausreichend begründet hat, warum der Hauptantrag derzeit nicht begründet ist. Verfahrensrügen und Grundsatzrügen der Klägerin sind unzureichend substantiiert und gehen an der Begründung des Berufungsgerichts vorbei; es liegen keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler vor, die eine Revisionszulassung rechtfertigten. Die Sache verbleibt damit bei der Anordnung einer Neubeurteilung unter Beachtung der dargestellten Grundsätze, wobei der zuständige Beurteiler alle geeigneten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen hat.