Beschluss
6 B 1254/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Besetzungen des ersten Beförderungsamts ist die Stelle grundsätzlich als normale Oberstudienratsstelle zu behandeln; eine im Ausschreibungstext genannte Sonderaufgabe begründet nicht automatisch ein eigenes Anforderungsprofil.
• Dienstliche Beurteilungen sind im Qualifikationsvergleich inhaltlich auszuwerten; der Dienstherr hat jedoch einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
• Der Dienstherr muss Unterschiede in dienstlichen Beurteilungen, die naheliegend bedeutsam sind, erläutern; hat er diese Substantiierung erbracht, ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
• Fehlt eine ausdrückliche Eignungsprognose in einer Beurteilung, so ist diese nicht zwingend unbrauchbar, wenn andere dienstliche Feststellungen oder Vorbeurteilungen Eignung belegen.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Besetzung des ersten Beförderungsamts gerechtfertigt • Bei Besetzungen des ersten Beförderungsamts ist die Stelle grundsätzlich als normale Oberstudienratsstelle zu behandeln; eine im Ausschreibungstext genannte Sonderaufgabe begründet nicht automatisch ein eigenes Anforderungsprofil. • Dienstliche Beurteilungen sind im Qualifikationsvergleich inhaltlich auszuwerten; der Dienstherr hat jedoch einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. • Der Dienstherr muss Unterschiede in dienstlichen Beurteilungen, die naheliegend bedeutsam sind, erläutern; hat er diese Substantiierung erbracht, ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. • Fehlt eine ausdrückliche Eignungsprognose in einer Beurteilung, so ist diese nicht zwingend unbrauchbar, wenn andere dienstliche Feststellungen oder Vorbeurteilungen Eignung belegen. Die Antragstellerin klagte gegen eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle im ersten Beförderungsamt (Oberstudienrat/Oberstudienrätin). Der Antragsgegner wählte die Beigeladene aufgrund eines Qualifikationsgleichstands und nach dem Beförderungsdienstalter aus. Beide Bewerberinnen lagen in den dienstlichen Beurteilungen insgesamt gleichauf; die Beurteilung der Antragstellerin enthielt jedoch Ausführungen, die die in der Ausschreibung genannte Sonderaufgabe näher betrafen. Die Ausschreibung erwähnte eine Mitarbeit an der Entwicklung eines Förderkonzepts als zusätzliche Tätigkeit, worin die Antragstellerin eine Verpflichtung zur Erstellung eines konkreten Anforderungsprofils sah. Die Antragstellerin rügte ferner die Verwertbarkeit und Plausibilität der Beurteilung der Beigeladenen. • Die Stelle ist als "normale" Oberstudienratsstelle zu qualifizieren; die Nennung einer konkretisierten Sonderaufgabe im Ausschreibungstext schafft kein konstitutives Anforderungsprofil und beschränkt das Bewerberfeld nicht. • Dienstliche Beurteilungen sind im Auswahlverfahren einer inhaltlichen Auswertung zugänglich; der Dienstherr darf sich nicht allein auf Gesamturteile beschränken, ihm steht aber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 154 VwGO i.V.m. Beurteilungsrichtlinien). • Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, eine neue spezifische Beurteilung der Beigeladenen einzuholen; die vorhandenen Beurteilungen und Vorbeurteilungen ermöglichten einen hinreichenden Quervergleich (Beurteilungsrichtlinien, RdErl. v. 2.1.2003). • Aus der Konkretisierung der Sonderaufgabe folgt nicht, dass die Beförderungsstelle mit einem besonderen, bereits im Vorfeld zu bestimmenden Anforderungsprofil versehen worden wäre; es genügt der allgemeine Hinweis auf pädagogische und organisatorische Koordinationsaufgaben. • Unterschiede in den dienstlichen Beurteilungen, die naheliegend wichtig erscheinen, hätten einer näheren Begründung bedurft; der Antragsgegner hat jedoch im Beschwerdeverfahren dargelegt, warum er die genannten Unterschiede nicht zu Gunsten der Antragstellerin gewertet hat. • Die Beurteilung der Beigeladenen ist verwertbar; das Fehlen einer ausdrücklichen Eignungsprognose für die Sonderaufgabe ist unschädlich, da andere dienstliche Feststellungen und eine Vorbeurteilung Eignung nahelegen. • Die Auswahlentscheidung wurde ausreichend begründet und substantiert; es sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Plausibilität oder unzulässige Verfahrensfehler ersichtlich. Die Beschwerde ist begründet insoweit, dass der angefochtene Beschluss in der Streitwertfestsetzung geändert wurde; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird jedoch abgelehnt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig, weil die dienstlichen Beurteilungen einen hinreichenden Qualifikationsvergleich ermöglichten, kein besonderes vorab festzulegendes Anforderungsprofil aus der Ausschreibung folgt und der Antragsgegner die Unterschiede in den Beurteilungen hinreichend sachlich erklärt hat. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten vorläufigen Rechtsfolge. Die Antragstellerin trägt die Hauptkosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.