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Beschluss

6 B 1845/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.6B1845.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. 4 Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner für seine Entscheidung, mit welchem Bewerber der hier streitgegenständliche Beförderungsdienstposten („Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 SchbR-Gruppe" beim Versorgungsamt L. , Nr. 00/0000)zu besetzen ist, zuerst einen Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Unter denjenigen Bewerbern, bei denen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist, hat er in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs getroffen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) erfordert es zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. 5 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2003, 420; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -. 6 Daneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche grundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -, m.w.N. 8 Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen kann. 9 Vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, Deutsche Richterzeitung 2005, 149. 10 Auch sonst ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt hat. 11 Dies gilt zunächst im Hinblick auf den auf der Grundlage ihrer dienstlichen Beurteilungen erfolgten Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand beider Bewerber ausgegangen ist. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene sind in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 im Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewertet worden. Ein Qualifikationsvorsprung zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass er in zwei Befähigungsmerkmalen, nämlich „Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge" und „Verständnis für Informations- und Kommunikationstechnik" mit einem „D" („besonders stark ausgeprägt") bewertet wurde, während dem Beigeladenen in Bezug auf diese Merkmale nur ein „C" („stärker ausgeprägt") zuerkannt worden ist und er nur für das Befähigungsmerkmal „Entscheidungsvermögen" eine bessere Bewertung („D") als der Antragsteller („C") aufweisen kann. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, vom 8. September 2004 - 6 B 1587/04 - und vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, 13 davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 14 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die - vom Antragsgegner erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten - Erwägungen, „Die durch den Beschluss aufgezeigten marginalen Unterschiede in der Befähigungsbeurteilung sind nicht dazu geeignet, den im wesentlichen gleichen Qualifikationsstand anzuzweifeln. Dies würde der Befähigungsbeurteilung im Verhältnis zur Leistungsbeurteilung ein zu großes Gewicht beimessen.", als geeignete Begründung für eine Außerachtlassung der aufgezeigten Unterschiede in der Befähigungsbeurteilung angesehen werden können. Denn der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren - hilfsweise - auch darauf berufen, dass die bei dem Antragsteller mit einem Ausprägungsgrad besser bewerteten Befähigungsmerkmale „im Hinblick auf das Anforderungsprofil eines Gruppenleiterdienstpostens eine eher unbedeutende Rolle spielen und durch die bessere Bewertung in dem Merkmal „Entscheidungsvermögen" zugunsten des Beigeladenen ausgeglichen werden." Diese Erwägungen sind tragfähig. In der insoweit maßgeblichen Anlage zur Verfügung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 - I/3b-0000 - ist zum Anforderungsprofil eines Gruppenleiters u.a. festgelegt: „Erforderlich sind insofern neben der fachlichen und sozialen Kompetenz Überzeugungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen." Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner den Befähiungsmerkmalen „Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge" und „Verständnis für Informations- und Kommunikationstechnik" gegenüber dem Merkmal „Entscheidungsvermögen" eine geringere Bedeutung zumessen und die bessere Bewertung des Antragstellers in den beiden zuerst genannten Merkmalen als durch die bessere Bewertung des Beigeladenen in dem zuletzt genannten Merkmal ausgeglichen ansehen. 15 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner seine Annahme eines Qualifikationsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen trotz der aufgezeigten Unterschiede in der Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale erst durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren plausibilisiert hat. Der Dienstherr kann auch noch während des laufenden gerichtlichen (Eil-)Verfahrens seine tatsächlichen Auswahl- und Entscheidungsgrundlagen, ergänzen und vervollständigen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -. 17 Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen ergibt sich auch nicht mit Blick auf deren vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000. Darin sind beide im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet worden. Auch die diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Feststellungen zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen geben für einen sich aufdrängenden Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht her. 18 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine aktuelle dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei und dem gemäß einem Qualifikationsvergleich nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen. Die von ihm insoweit geltend gemachten Einwendungen hält der Senat jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht für begründet. 19 Eine Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler die Absenkung der von der Erstbeurteilerin vorgeschlagenen Bewertung in einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sowie im Gesamturteil mit „Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, welcher einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt", begründet hat. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, RdErl. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004 - I 1-2003 -, MBl. NRW S. 1106 - Beurteilungsrichtlinien -. Danach hat, soweit Erst- und Endbeurteilung nicht übereinstimmen, die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Umfang und Intensität dieser Begründung haben sich danach auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anderslautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlich oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 B 1958/02 -, m.w.N. 21 Diesen Maßgaben genügt die von dem Endbeurteiler in der Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 gegebene Begründung für die Abweichungen gegenüber dem Vorschlag der Erstbeurteilerin. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Erstbeurteilung des Antragstellers neben Erkenntnissen der Erstbeurteilers auch auf die Beiträge drei weiterer Personen stützt. 22 Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der durch den Endbeurteiler vorgenommenen Absenkungen sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen. Eine derartige Annahme folgt namentlich nicht aus der Stellungnahme des Endbeurteilers vom 00.00.0000. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist darin nicht „die Herabsetzung insbesondere auch damit begründet worden, dass die ursprünglich vorgesehene Beurteilung mit 5 Punkten den" unerwünschten Nebeneffekt „mit sich bringen würde, dass dem Antragsteller der nächste vakante A 11-Dienstposten automatisch zufallen würde, ohne dass ein erneutes Auswahlverfahren stattfinden würde." Nachdem sich der Endbeurteiler in dieser Stellungnahme mit den Einwänden des Antragstellers aus dessen Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Widerspruch gegen die Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 nicht abgegolten werden könne, hat er abschließend ausgeführt: „Zu einer wohlwollenden Aufbesserung der Gesamtnote besteht keine Veranlassung, zumal eine solche einen unerwünschten Nebeneffekt mit sich bringen würde. Dieser bestünde darin, dass Herr L1. . der nächste vakante A 11 Dienstposten (Gruppen-/Kassenleitung) automatisch zufallen würde, ohne dass er sich noch einmal einem Auswahlverfahren stellen müsste." Damit sollten offenbar lediglich zusätzliche Gründe dargelegt werden, um das vom Endbeurteiler im Hinblick auf den Quervergleich als zutreffend erachtete Gesamturteil nochmals zu bekräftigen. 23 Andere Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind ebenfalls nicht feststellbar. 24 Soweit er geltend macht, der Endbeurteiler sei - in bezug auf das Leistungsmerkmal „Soziale Kompetenz" - zu Unrecht davon ausgegangen, dass er - der Antragsteller - Informationen nicht weitergebe und damit bei seiner Beurteilung von einer unzulässigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller diesbezüglich weiter ausgeführt, dass er die in Rede stehenden Informationen - gemeint sind Informationen z.B. aus externen Arbeitsgruppen - aus dienstlichen Gründen nicht habe weitergeben dürfen. Das geht an der Kritik des Endbeurteilers, dass der Antragsteller Informationen entweder gar nicht oder nur auf Nachfrage weitergebe, erkennbar vorbei; denn diese Kritik bezieht sich offensichtlich auf ein verbesserungsfähiges Kommunikationsverhalten des Antragstellers und steht mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen in keinem Zusammenhang. Dies ergibt sich auch aus seinen Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, in der er insoweit ausgeführt hat: „Ich halte keinerlei Informationen zurück sondern versuche alle auf meinen Wissensstand zu bringen. Ich vermittle Informationen in einem besonders hohem Maße, die ich aus den Arbeitsgruppen erhalte. Ich halte keine Informationen, die für alle bestimmt für mich." 25 Dass der Antragsteller selbst seine Leistungen anders sieht als der Endbeurteiler ist vorliegend ohne Belang, da er seine Selbsteinschätzung nicht an die Stelle der zur Beurteilung berufenen Person setzen kann. 26 Die von dem Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung - wie bereits ausgeführt zulässigerweise herangezogenen - am 00.00.0000 geführten Auswahlgespräche lassen ebenfalls keine Fehler erkennen. Entschließt sich der Dienstherr zu derartigen Gesprächen, muss sichergestellt sein, dass jeder der Teilnehmer die gleiche Chance hat, seine für die Entscheidung maßgeblichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Hierzu wird in der Rechtsprechung gefordert, dass jeweils die gleichen oder jedenfalls vergleichbare Fragen und/oder Themen zur Diskussion gestellt werden. Außerdem sei erforderlich, dass den Bewerbern ein gleicher und ausreichend großer Zeitraum eingeräumt wird, in dem sie ihre Vorstellungen darlegen können. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 M 89/96 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht 1997, 138. 28 Ob dem ohne Einschränkung zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls muss hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Gespräche und der Frage, anhand welcher Kriterien deren Ergebnisse zu bewerten sind, dem Dienstherrn ein weites Ermessen zugebilligt werden. Ferner muss er - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden können, welche Fragen bzw. Themenkomplexe er zur Diskussion stellt und wie Leistung und Verhalten der Bewerber zu beurteilen sind. 29 Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit den hier in Rede stehenden Auswahlgesprächen die aufgezeigten Grundsätze missachtet bzw. den ihm zukommenden Ermessensspielraum überschritten hat. Diesen Gesprächen lag ein einheitlicher Fragenkatalog u.a. mit zwei fachlich zu beurteilenden Fallgestaltungen zugrunde. Die Bewertung, die sich an festgesetzten Kriterien orientierte, erfolgte anhand einer Punkteskala von 1 bis 5 Punkten. Für jedes Gespräch war ein zeitlicher Rahmen von 50 Minuten vorgesehen. 30 Der Fragenkatalog ist nicht zu beanstanden. Die Fragen 2, 3, 4 und 5 standen in unmittelbarem Bezug zu den nach dem Anforderungsprofil erforderlichen Fähigkeiten eines Gruppenleiters/einer Gruppenleiterin bei einem Versorgungsamt in Nordrhein-Westfalen. Die übrigen Fragen betrafen fachliche Fragestellungen im Zusammenhang mit zwei vorgegebenen Sachverhalten aus dem Schwerbehindertenrecht, allgemeine beamtenrechtliche (Frage 6) und allgemeinpolitische, mit einer etwaigen Reform der Versorgungsverwaltung zusammenhängende Themenbereiche (Frage 7) sowie den eigenen beruflichen Werdegang der Bewerber und ihre Vorstellungen bezüglich des hier in Rede stehenden Dienstpostens. Auch diesen Fragen kann ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu der Dienstpostenbesetzung nicht abgesprochen werden. 31 Die von dem Antragsgegner herangezogenen Bewertungskriterien sowie die - für jedes Kriterium gesondert erfolgte - Bewertung anhand der genannten Punkteskala begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Auch die Bewertungskriterien - hierbei handelt es sich um Präsentation, fachliche Kompetenz, Problembewusstsein/analytisches Denken, Organisationsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Überzeugungsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit - weisen einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung auf. Unschädlich ist insoweit, dass einige der genannten Kriterien den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind. Deren Bewertung anhand der Ergebnisse der Auswahlgespräche stellt namentlich keine, die dienstliche Beurteilung entwertende oder gar ersetzende „Überbeurteilung" dar. Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, dass die Auswahlgespräche nur mit denjenigen Bewerbern geführt worden sind, die nach ihren dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsgleichstand aufweisen, eben diese Beurteilungen als vorrangige Entscheidungsgrundlage also voraussetzten. In dieser Situation konnte den Auswahlgesprächen nur der Zweck zukommen, das sich anhand der Beurteilungen ergebende Bild im Hinblick auf das insoweit maßgebliche Anforderungsprofil zu ergänzen bzw. abzurunden, um eine differenzierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dass dabei den Auswahlgesprächen wegen der im Wesentlichen gleichen Beurteilungen letztlich ausschlaggebendes Gewicht zukam, ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn nicht übersehen wird, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme handelte, die den Bewerber bevorzugte, der sich in seinem Auswahlgespräch am besten darstellte. 32 Weiterhin ist auch die anhand einer Skala von 1 bis 5 Punkten erfolgte Bewertung nicht zu beanstanden. Durch die in Bezug auf jedes Bewertungskriterium gesonderte Festlegung der für die Vergabe der Punktwerte für maßgeblich erachteten Fähigkeiten bzw. Defizite ist der für die Bewertung vorgegebene Rahmen hinreichend differenziert, um ein nachvollziehbares Bewertungsergebnis sicherzustellen. 33 Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das mit ihm geführte Auswahlgespräch habe höchstens 30 bis 40 Minuten gedauert und damit den vom Antragsgegner angesetzten zeitlichen Rahmen von 50 Minuten nicht ausgeschöpft, lässt sich hieraus keine Benachteiligung in zeitlicher Hinsicht entnehmen. Aus diesem Vorbringen allein ergibt sich nämlich nicht, dass dem Antragsteller - was insoweit allein maßgeblich ist - der vorgesehene Zeitrahmen von 50 Minuten bei Bedarf nicht zur Verfügung gestanden hätte. 34 Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Auswahlgespräche nur unzureichend dokumentiert worden wären. Der Antragsgegner hat mit dem Fragenkatalog die Gesprächsgegenstände, sowie die Bewertung der Bewerber sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtleistung schriftlich festgehalten. Die sich daraus ergebenden Informationen reichen aus, um die streitgegenständliche Auswahlentscheidung hinlänglich zu verdeutlichen. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen ist, weil er in den Auswahlgesprächen für den hier in Rede stehenden Dienstposten die beste (Gesamt- )Bewertung erzielt hat. Diese Bewertung ist wiederum anhand der Angaben zu den von den Bewerbern im Einzelnen erzielten Punktwerten ohne weiteres nachvollziehbar. Einer weiteren - etwa schriftlichen - Begründung der den Bewerbern im Einzelnen zuerkannten Punkte bedarf es hingegen nicht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.