Beschluss
6 B 712/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0821.6B712.14.00
8mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Antragsgegner habe die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 29. Juli/2. Oktober 2013 und der Beigeladenen vom 24./30. Juli 2013, die beide mit der Spitzennote endeten, inhaltlich ausgeschöpft und sei zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, die Beigeladene weise einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Die von derselben Beurteilerin erstellten Beurteilungen wiesen hinreichend deutliche Unterschiede im Bereich der Fachkenntnisse, der Leistungen als Lehrer und des dienstlichen Verhaltens auf. Wegen der Einzelheiten werde auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Vermerk vom 4. Februar 2014 Bezug genommen. Der Vorrang der Beigeladenen werde auch in dem die Beurteilung abschließenden Verwendungsvorschlag deutlich, in dem die Beurteilerin der Beigeladenen eine hervorragende Eignung für die ausgeschriebene Beförderungsstelle eines/einer Oberstudienrats/-rätin (Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung) attestiere, während sie dem Antragsteller nur eine deutliche Qualifikation für diese Stelle zumesse. Es erweise sich nicht als fehlerhaft, dass der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen nicht maßgeblich auf die Fortbildungen abgestellt habe, die der Antragsteller und die Beigeladene absolviert hätten. Die für die Stelle möglicherweise einschlägigen Fortbildungen hätten bereits von ihrem zeitlichen Umfang her eine begrenzte Bedeutung und seien nicht mit einer qualifizierten Prüfung abgeschlossen worden. Abgesehen davon seien beide Bewerber bereits in ihrem Hauptamt im einschlägigen Bereich der Berufs- und Studienorientierung tätig gewesen. Dementsprechend seien die dort gezeigten Leistungen in die gefertigten Anlassbeurteilungen eingegangen. Wenn der Antragsgegner auf dieser Grundlage die durch die praktische Tätigkeit erwiesene Kompetenz höher gewichte als die durch einen Fortbildungsnachweis dokumentierte Befähigung, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. 4 Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5 Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausschreibung der streitbefangenen Stelle eines/einer Oberstudienrats/-rätin ein besonderes Anforderungsprofil beinhalte. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Hinweis auf die Sonderaufgabe "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" herleiten. 6 Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines/einer Oberstudienrats/-rätin zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine "normale" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 8 Bei der in der Ausschreibung enthaltenen Formulierung "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen Stelleninhabers. Dass der Antragsgegner sich dabei nicht auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, sondern die konkret zu übernehmende Aufgabe benannt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er durch diese Konkretisierung ein besonderes Anforderungsprofil erstellen wollte. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris. 10 Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen. Es ist im Gegenteil nicht erkennbar, dass, zumal bei entsprechender Vorbereitung auf die Sonderaufgabe, die Stelle nicht auch ohne eine "spezielle Eignung" des Bewerbers ausgefüllt werden kann. 11 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, beide Bewerber seien bereits im einschlägigen Bereich der Berufs- und Studienordnung tätig gewesen, sei „so nicht zutreffend", ist dies nicht nachvollziehbar. 12 In der Aufgabenbeschreibung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist die Sonderaufgabe “Berufs- und Studienorientierung SII“ genannt (vgl. Nr. 3 Buchst. b). In der Rubrik “Leistung als Lehrer“ wird u.a. Folgendes ausgeführt: 13 „Darüber hinaus wurde ihm im Schuljahr 2010/11 die Aufgabe der Koordination der Berufs- und Studienorientierung in der SII übertragen, die er engagiert ausfüllt unter Einbeziehung der zuvor erworbenen Kompetenzen seiner „STUBO-Qualifizierung“. In diesem Arbeitskontext hat Herr Z. für die Qualifikationsphase der Oberstufe ein Konzept der Studienberatung entwickelt, das darauf angelegt ist, sowohl mit den benachbarten Hochschulen (Westfälische Hochschule H. , Universität F. /E. ) als auch mit externen Organisationen und Experten zusammenzuarbeiten (Azubi-Speed-Dating der IHK, Beratungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit mit monatlichen Sprechstunden am I. -Gymnasium, jährliche Potentialanalyse U. /X. , Bewerbungstraining E1. /C. , Berufsinformationstag für die H1. Oberstufen). Herr Z. wird in dieser Funktion von allen Beteiligten (Schüler und Schülerinnen/außerschulische Institutionen) als zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner wahrgenommen, die vielfältig angelegten Veranstaltungen zum Übergangsmanagement Schule/Hochschule werden gewürdigt und angenommen.“ 14 Aber auch in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen werden Ausführungen gemacht, die einen Bezug zu der in der Stellenausschreibung genannten Aufgabe "Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung" haben. So werden unter Nr. 3 Buchst. b) der Aufgabenbeschreibung die von der Beigeladenen u.a. übernommenen Sonderaufgaben "Mitarbeit Berufsorientierung" und "Kooperationsmanager 'Partnerschaft Schule/Betrieb' “genannt. Im Weiteren heißt es in der Rubrik "Leistung als Lehrerin": 15 „(...) Ganz besonders wirksam und erfolgreich ist Frau M. 16 seit Jahren im Bereich 'Übergangsmanagement Schule-Beruf'. Hier hat sie die Gesamtorganisation des Betriebspraktikums in der Jahrgangsstufe Einführungsphase übernommen und in diesem Kontext den Leitfaden für die Erstellung des Praktikumsberichts optimiert und an neue Qualitätsmaßstäbe angepasst. Der gleichen Zielsetzung dient auch die von ihr entwickelte und implementierte fächerübergreifende Unterrichtsreihe zur Berufsorientierung (Jg. 9 Deutsch/Politik) und das für alle Schülerinnen und Schüler eingeführte Portfolio ‚Studien- und Berufsorientierung', das zudem prozessorientiert individuelle Wege und Möglichkeiten der Berufsfindung dokumentiert. Mitgearbeitet hat sie auch bei der Vorbereitung und Durchführung des alljährlich für alle H1. Oberstufen (Q 1) stattfindenden Berufsinformationstages, wodurch sie viele persönliche Kontakte zu den unterschiedlichsten Betrieben, Organisationen und Universitäten knüpfen konnte." 17 Diese Ausführungen belegen zugleich, dass die Behauptung des Antragstellers unzutreffend ist, in der Beurteilung der Beigeladenen werde lediglich erwähnt, dass sie erfolgreich im Bereich des Übergangsmanagements Schule - Beruf tätig gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, „unter Beachtung der Einschlägigkeit und unter Beachtung der textlichen Fassung in der dienstlichen Beurteilung" ergebe sich ein „eindeutiger Eignungsvorsprung beim Antragsteller", gründet auf der vorstehenden - unzutreffenden - Behauptung und verfängt schon deshalb nicht. 18 Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsteller, wie er meint, für die in Rede stehende Stelle besser qualifiziert ist als die Beigeladene. Soweit er annimmt, ein Qualifikationsvorsprung ergebe sich mit Blick auf die von ihm im Beurteilungszeitraum neben seiner Lehrtätigkeit wahrgenommenen weiteren, dem Bereich der “Berufs- und Studienorientierung“ zuzuordnenden Aufgaben, lässt er außer Acht, dass auch die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen waren. Dass dies im Fall des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße geschehen ist, ist nicht erkennbar. 19 Soweit der Antragsteller geltend macht, in Bezug auf die Sonderaufgabe “Mitarbeit bei der Berufs- und Studienorientierung“ sei seine Qualifikation höher zu bewerten als die der Beigeladenen, weil er im Gegensatz zu ihr an einer einschlägigen Fortbildung, nämlich an der umfangreichen “Qualifizierung der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Berufs- und Studienorientierung an den weiterführenden Schulen in NRW" teilgenommen habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es auf die Selbsteinschätzung des Antragstellers nicht ankommt. Außerdem lässt er unberücksichtigt, dass die Beurteilerin die Kompetenzen, die der Antragsteller im Rahmen dieser - von ihr als “STUBO-Qualifizierung“ bezeichneten - Fortbildung erworben hat, in die Beurteilung einbezogen hat. 20 Angemerkt sei, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Beschwerde auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, die genannte - vom Antragsteller im Februar 2010 absolvierte - Fortbildung habe bereits wegen ihres zeitlichen Umfang nur eine begrenzte Bedeutung. Der Einwand der Beschwerde, der für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Erwerb besonderer theoretischer Erkenntnisse setze die Teilnahme an Lehrgängen in einem Umfang von 120 Zeitstunden voraus, so dass der Umfang von 34 Zeitstunden, die der Antragsteller für seine Fortbildung habe aufwenden müssen, erheblich sei, verfängt schon deshalb nicht, weil deren Inhalte und die Inhalte eines Fachanwaltslehrgangs nicht vergleichbar sind. 21 Fehl geht schließlich die Annahme des Antragstellers, seiner Beschwerde müsse unter Beachtung der „Rechtsgrundsätze“, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 B 1245/13 - herausgearbeitet habe, stattgegeben werden. In dem Beschluss ist nicht, wie der Antragsteller geltend macht, ausgeführt worden, dass „dem Anforderungsprofil bei der Frage, wem die Beförderungsstelle zu übertragen ist, große Bedeutung“ zukomme und „einschlägigen Fort- und Weiterbildungen große Bedeutung im Rahmen des Auswahlprozesses“ beizumessen sei. Zudem lässt der Antragsteller nicht nur unberücksichtigt, dass dem Verfahren 6 B 1245/13 eine andere Fallkonstellation zu Grunde lag, sondern auch, dass der Senat in diesem Verfahren ebenfalls auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt war. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).