Beschluss
6 B 383/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht durchgreifend in Frage stellen.
• Eine dienstliche Beurteilung ist für eine Auswahlentscheidung nicht verwertbar, wenn sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt wurde.
• Bei der Bewertung konkurrierender dienstlicher Beurteilungen ist einer Beurteilung aus einem höherwertigen Amt grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen; davon kann nur aus besonderen, plausibel dargelegten Gründen abgewichen werden.
• Zur rechtlichen Qualifikation einer beamtenrechtlichen Maßnahme (z. B. Abordnung) ist auf den objektiven Gehalt der Erklärung abzustellen; äußere Merkmale und erkennbare Interessen sind auszulegen.
• Eine Abordnung, die länger als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Personalrats (§§ 66 Abs.1, 72 Abs.1 LPVG NRW).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Unverwertbarkeit von dienstlicher Beurteilung bei Unzuständigkeit • Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht durchgreifend in Frage stellen. • Eine dienstliche Beurteilung ist für eine Auswahlentscheidung nicht verwertbar, wenn sie von einer unzuständigen Beurteilerin erstellt wurde. • Bei der Bewertung konkurrierender dienstlicher Beurteilungen ist einer Beurteilung aus einem höherwertigen Amt grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen; davon kann nur aus besonderen, plausibel dargelegten Gründen abgewichen werden. • Zur rechtlichen Qualifikation einer beamtenrechtlichen Maßnahme (z. B. Abordnung) ist auf den objektiven Gehalt der Erklärung abzustellen; äußere Merkmale und erkennbare Interessen sind auszulegen. • Eine Abordnung, die länger als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Personalrats (§§ 66 Abs.1, 72 Abs.1 LPVG NRW). Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Nichtbesetzung einer ausgeschriebenen Realschulrektorstelle mit dem Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht ordnete an, die Stelle bis zur erneuten Entscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, da die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 von einer nach Auffassung des Gerichts unzuständigen Schulamtsdirektorin erstellt worden sei. Der Antragsgegner hatte die Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber gestützt, ohne die unterschiedliche Amtsniveaus (A14 mit Amtszulage vs. A13) zu berücksichtigen. Der Antragsgegner und der Beigeladene legten gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte allein die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe. • Die Beschwerdegründe reichen nicht aus, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu widerlegen (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die dienstliche Beurteilung vom 15. Mai 2013 rechtswidrig ist, weil sie nicht der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde, sondern einer Schulamtsdirektorin zugerechnet werden kann, die nicht als abgeordnete Beurteilerin erkennbar war. Maßgeblich ist bei der Einordnung die objektive Auslegung der Willenserklärung (analog § 133 BGB) unter Heranziehung äußerer Umstände; danach fehlt es an einer (Teil-)Abordnung. • Die formalen Merkmale des Schreibens vom 6. Juni 2012 sprechen gegen eine Abordnung: fehlende Bezeichnung als Abordnung, keine Bezugnahme auf § 24 Abs.1 LBG NRW und keine Rechtsbehelfsbelehrung; auch die vermeintliche Vorübergehensdauer lässt sich nicht feststellen, zumal die Beauftragte erst 2020 in den Ruhestand geht. • Für eine über die Statusunterschiede hinweggehende Gleichwertung der Beurteilungen bedarf es einer besonderen Plausibilisierung. Wegen der regelmäßig höheren Anforderungen eines höheren Amts ist der dienstlichen Beurteilung aus dem höherwertigen Amt grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen; der Antragsgegner hat dies unzureichend berücksichtigt. • Selbst wenn die Gewichtung anders hätte erfolgen können, ist dafür eine nachvollziehbare Begründung erforderlich; die bloße Behauptung praktischer Gleichwertigkeit der Statusämter genügt nicht. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; §§ 47, 52, 53 GKG). Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die für die Auswahlentscheidung wesentliche dienstliche Beurteilung des Beigeladenen rechtswidrig und daher nicht tragfähig war, weil sie von einer nicht nachweisbar abgeordneten Schulamtsdirektorin erstellt worden ist. Außerdem hat der Antragsgegner die unterschiedliche Bedeutung dienstlicher Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern (A14 mit Amtszulage gegenüber A13) nicht hinreichend gewichtet, obwohl einer Beurteilung aus dem höherwertigen Amt grundsätzlich größeres Gewicht zukommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.