Beschluss
19 A 1670/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0903.19A1670.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung auf S. 8 des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe ihren Leistungsbezug nicht zu vertreten. Insbesondere weicht das Verwaltungsgericht von der Senatsrechtsprechung ab, indem es generell feststellt, Obliegenheitspflichtverletzungen ihres Ehemannes seien ihr einbürgerungsrechtlich nicht zuzurechnen. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei Eltern, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erst dann vorliegt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 ‑ 19 E 88/13 ‑, juris, Rdn. 7; Beschluss vom 7. November 2011 ‑ 19 A 2389/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks. Im Berufungsverfahren bedarf der näheren Klärung, in welchem Umfang das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch an eine sozialrechtliche Mitverantwortung des in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten des Ausländers anknüpft.