Leitsatz: 1. Die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. 2. Einen etwaigen Sozialleistungsbezug hat der Einbürgerungsbewerber im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug oder der fehlenden Unterhaltssicherung fortbesteht. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (2.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers (4.) zuzulassen. 1. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihr kein Einbürgerungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass aufgrund der Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes prognostisch davon auszugehen sei, dass die Klägerin und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zukünftig auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würden, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Diesen Leistungsbezug habe die Klägerin auch im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, weil sie in der Vergangenheit ihre allgemeine Obliegenheit zur Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt habe. Die Klägerin und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hätten über Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen, obwohl der Klägerin zumutbar gewesen sei, ihre Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung zu verringern. Insbesondere habe der Betreuungsbedarf für ihre drei Kinder und die Krankheit ihres Mannes die Erwerbsobliegenheit nicht gänzlich entfallen lassen. Jedenfalls ab dem 15. Geburtstag ihres jüngsten Kindes im November 2018 sei der Klägerin auch eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit zumutbar gewesen. Aufgrund der fehlenden Unterhaltsfähigkeit bestehe auch kein Einbürgerungsanspruch nach § 8 Abs. 1 StAG. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Zudem habe die Klägerin ihren Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach § 10 StAG beschränkt. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Unterhaltsfähigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose erfordert, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 -, juris, Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 27 f. m. w. N. Einen etwaigen Sozialleistungsbezug hat der Einbürgerungsbewerber im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug bzw. der fehlenden Unterhaltssicherung fortbesteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 32, und vom 8. März 2016, a. a. O., Rn. 30 m. w. N. Mit diesen rechtlichen Maßstäben und der darauf bezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nur im Ansatz auseinander. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich für eine „strenge Auslegung entschieden“, wenn es ausführe, dass sie trotz der Erkrankung ihres Ehemanns und trotz der drei Kinder „vollschichtig hätte arbeiten können und sollen“, und ihr damit zum Vorwurf gemacht habe, dass sie entschieden habe, „der Funktionstüchtigkeit ihrer Familie Priorität einzuräumen“. Damit nimmt sie eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit für sich in Anspruch, die ihr jedoch wegen ihres überwiegenden Sozialleistungsbezugs in den zurückliegenden Jahren nur in den Grenzen von § 2 und § 10 SGB II zusteht. Ebenso wenig legt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit insbesondere der Feststellung des Verwaltungsgerichts dar, es liege jedenfalls seit etwa 1,5 Jahren keine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung ihrer gemeinsamen drei Kinder im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II mehr vor, weil die jüngste Tochter seit ihrem 15. Geburtstag am 00. O. 0000 sozialrechtlich als nicht mehr betreuungsbedürftig anzusehen sei. Dieser Feststellung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine „strenge Auslegung“, sondern eine korrekte, mit der Senatsrechtsprechung im Einklang stehende Normanwendung zugrunde. Entsprechendes gilt für die Feststellung, auch schon ab dem 18. November 2015 habe der Ehemann trotz seines 2014 erlittenen Schlaganfalls die Kinderbetreuung übernehmen können, weil die drei Kinder ihr drittes Lebensjahr längst vollendet hatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II). Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen ihr gleichwohl eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit dauerhaft unzumutbar gewesen sein sollte oder es darauf nicht ankommen sollte. Soweit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung einwendet, dass von ihr und ihrer Familie über längere Zeiträume keine Sozialhilfe in Anspruch genommen worden und das Familieneinkommen derzeit auskömmlich sei, stellt sie die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die kurze Dauer des fehlenden Leistungsbezugs angesichts der langjährigen Abhängigkeit von Sozialleistungen noch nicht die Prognose erlaube, dass die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zukünftig dauerhaft ohne diese Leistungen werde sicherstellen können. Ihre pauschale Wertung in der Zulassungsbegründung, dass es in der Vergangenheit nur „punktuell über kurze Zeiträume erforderlich gewesen ist, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen“ hat die Klägerin nicht in substantiierter Form erläutert oder belegt. Die mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen zur Einkommenssituation ihrer Familie sind schon deshalb nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Unterhaltssicherung zu entkräften, weil sich daraus keine Erwerbstätigkeit oder sonstige mittelfristige Einkommensperspektive für ihren Ehemann ergibt, sondern ausweislich des vorgelegten Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020 der damalige Anspruch ihres Ehemanns auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III nur bis zum 20. Februar 2021 bestand. Es spricht viel dafür, dass die mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 geltend gemachte nachfolgende Entwicklung der Einkommensverhältnisse und die dazu eingereichten Unterlagen nunmehr eine hinreichende Grundlage für eine positive Prognose bieten, doch kann dies vorliegend dahinstehen. Solche nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten weiteren Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 4, und vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, da es sich bei der vorgebrachten neuen Entwicklung der Einkommensverhältnisse, insbesondere der neuen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Klägerin, um in tatsächlicher Hinsicht gänzlich neue Umstände handelt. Diese können und müssen bei einem erneuten Einbürgerungsantrag berücksichtigt werden, auf die entsprechende Einbürgerungsperspektive der Klägerin hat auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Einbürgerungsanspruch nach § 8 Abs. 1 StAG erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Auf den Einwand, ihr Einbürgerungsantrag sei nicht auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG beschränkt gewesen, sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Einbürgerungsantrag in jeder Hinsicht geprüft werde, kommt es dabei nicht an. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 m. w. N. Die eigenständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Klägerin macht insoweit geltend, von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG müsse aus Gründen des öffentlichen Interesses und zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, weil sie mittlerweile die einzige in der Familie sei, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben habe und nicht wahlberechtigt sei. Der Umstand, dass ihre Familienangehörigen im Gegensatz zu ihr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, begründet aber weder ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin noch stellt es eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG dar, deshalb als einziges Familienmitglied nicht wahlberechtigt zu sein. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Die Klägerin hat keine solche Grundsatzfrage formuliert. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen. Der ausschließlich gegen die Annahme eines auf die Einbürgerung nach § 10 StAG beschränkten Einbürgerungsantrags erhobene Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung rechtfertigt schon deshalb nicht die Berufungszulassung, weil die Klägerin gegen die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die fehlende Unterhaltsfähigkeit der Klägerin auch der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG entgegenstehe und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG nicht vorlägen, keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).