Beschluss
19 E 129/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.19E129.17.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der bei der Einbürgerung eines Sozialleistungsempfängers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen sozialrechtlichen Pflichtverletzungen in der Vergangenheit und dem aktuellen Leistungsbezug kann fortbestehen, wenn die Auswirkung unzureichenden Bewerbungsverhaltens auf die Einbürgerung für den Betreffenden ohne weiteres erkennbar ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bei der Einbürgerung eines Sozialleistungsempfängers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen sozialrechtlichen Pflichtverletzungen in der Vergangenheit und dem aktuellen Leistungsbezug kann fortbestehen, wenn die Auswirkung unzureichenden Bewerbungsverhaltens auf die Einbürgerung für den Betreffenden ohne weiteres erkennbar ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt nur teilweise Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, die jedoch am Ergebnis nichts ändert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten hat. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug in diesem Sinne zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 19 A 416/14 ‑, juris, Rn. 32, und vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 30 m. w. Nachw. Nach diesem Maßstab hatte die Klägerin ihren Sozialleistungsbezug im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu vertreten. Sie hatte bis dahin ihre Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II lediglich behauptet, aber nicht durch eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme belegt. Das arbeitsmedizinische Gutachten vom 3. Februar 2009 bescheinigte ihr im Gegenteil, trotz ihrer erheblichen Gehbehinderung aufgrund ihrer Kinderlähmung im Kindesalter für leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig zu sein. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung ihrer sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten aus § 2 Abs. 2 SGB II zutreffend aus ihren vor allem qualitativ unzureichenden Bewerbungsbemühungen insbesondere in den Jahren 2011 bis 2016 abgeleitet (Bewerbungen überwiegend auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft, zu der sie ohnehin körperlich außerstande sein dürfte). Auch ihre Beschwerdebegründung lässt ein verengtes Verständnis ihrer sozialrechtlichen Pflichten erkennen, wenn sie dort als Bewerbungsradius nur die Textilindustrie und Schneidereien an ihrem Wohnort in den Blick nimmt und eine schriftliche Bewerbung dort als „weder üblich noch erfolgversprechend“ bezeichnet. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde. Ebenso wenig ergibt sich eine sozialrechtliche Unzumutbarkeit allein daraus, dass die Klägerin einen auswärtigen Beschäftigungsort aufsuchen muss (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für Arbeits-, Verkehrs- und Ernährungsmedizin Dr. med. X. vom Jobcenter F. vom 26. Januar 2017 ändert an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts. Aus ihr lässt sich eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin lediglich seit Beginn des Jahres 2017 ableiten, die für voraussichtlich länger als 6 Monate besteht und die eine Nachuntersuchung nach 18 bis 24 Monaten indiziert. Selbst wenn der Klägerin danach seit Beginn des Jahres 2017 keine weitere Obliegenheitspflichtverletzung mehr vorzuwerfen sein mag, ändert dies nach gegenwärtiger Aktenlage nichts an den bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Obliegenheitspflichtverletzungen. Die pauschale Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 9. März 2017, sie befinde sich „nicht erst jetzt in diesem Zustand“, dieser sei „nur mangels Begutachtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht festgestellt“ worden, ergibt keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt. Insbesondere enthält die erwähnte sozialmedizinische Stellungnahme keine Aussage zu einem früheren Beginn der Erwerbsunfähigkeit. Der Zurechnungszusammenhang der Obliegenheitspflichtverletzungen der Klägerin aus der Zeit vor Beginn des Jahres 2017 mit dem aktuellen Leistungsbezug besteht auch fort. Für sie war ohne weiteres erkennbar, dass sich ihr unzureichendes Bewerbungsverhalten unmittelbar auf ihren Einbürgerungsanspruch auswirken würde. Sie hat ihren Einbürgerungsantrag bereits am 13. April 2007 gestellt. Außerdem hat die Beklagte sie im Rahmen dieses Verfahrens seit 2011 wiederholt auf die Notwendigkeit intensiverer Bewerbungsbemühungen hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).