Urteil
1 LB 291/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0504.1LB291.16.00
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Leitsätze
1. Das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet und setzt eine Prognose voraus, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig in einem überschaubaren Zeitraum eigenständig gesichert ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23.14 –, BVerwGE 152, 156, juris Rn. 23). Erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt nicht nur aktuell gesichert ist, sondern auch eine nachhaltige Sicherung zu erwarten ist(Rn.37)
.(Rn.39)
2. Der Lebensunterhalt muss, wenn er durch Zuwendungen Dritter bestritten wird, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert sein.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2016 – 1 A 267/13 SN – abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1. und 2. je zur Hälfte.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Klägerin (zu 1.).
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet und setzt eine Prognose voraus, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig in einem überschaubaren Zeitraum eigenständig gesichert ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23.14 –, BVerwGE 152, 156, juris Rn. 23). Erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt nicht nur aktuell gesichert ist, sondern auch eine nachhaltige Sicherung zu erwarten ist(Rn.37) .(Rn.39) 2. Der Lebensunterhalt muss, wenn er durch Zuwendungen Dritter bestritten wird, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert sein.(Rn.44) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2016 – 1 A 267/13 SN – abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1. und 2. je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Klägerin (zu 1.). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Beklagte nach der von ihm beantragten Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 23. April 2018, der dem Beklagten am 4. Mai 2018 zugestellt worden ist, rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO, am 31. Mai 2018, seine Berufung unter Antragstellung begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (- StAG -) zu. Die für eine Einbürgerung erforderliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative StAG wird von der Klägerin nicht erfüllt. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Alternative StAG ein Anspruch auf die Einbürgerungszusicherung besteht, wenn ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern ist, wenn er die im Einzelnen unter den Ziffern 1-7 der Vorschrift aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Dass die Klägerin sich zur demokratischen Grundordnung bekannt hat (Nr. 1), ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Nr. 2), ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Nr. 4), nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (Nr. 5), über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 6) und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet (Nr. 7), hat sie durch entsprechende Belege im Verwaltungsverfahren nachgewiesen. Darauf, ob die Klägerin auch in den Jahren 2003 bis 2006 aufgrund ihres (Fern-)Studiums in der Ukraine ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, kommt es inzwischen nicht mehr an. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für die hier vorliegende Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zurückgerechnet vom Tag der mündlichen Verhandlung – bereits dem erstinstanzlichen vor dem Verwaltungsgericht und erst recht nunmehr dem vor dem Senat am 4. Mai 2021 – dürfte die Klägerin seit acht Jahren (inzwischen sogar seit fast 15 Jahren) rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Soweit der Beklagte nunmehr kurz vor dem Verhandlungstermin noch den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet in Frage gestellt hat, brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen. Denn diese Frage kann letztlich dahinstehen. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Danach muss ein Ausländer (Einbürgerungsbewerber) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können (1. Alternative) oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben (2. Alternative). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin erzielt unstreitig keine Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit. Sie lebt – nach ihren Angaben – von monatlichen Unterhaltszahlungen ihres von ihr „getrennt lebenden“ Ehemanns, die sie der Höhe nach in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 29. Juli 2016 beziffert und durch einen Kontoauszug vom 24. Januar 2017 im Prozesskostenhilfeverfahren belegt hat. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hat sie seit 2015 also mittlerweile seit mehr als fünf Jahren tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen. Darauf, ob sie in der Vergangenheit oder aktuell einen Anspruch auf diese Sozialleistungen hätte, kommt es für die aktuelle Situation nicht an. Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch genommen hat oder nimmt (Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 33 mit Hinweis auf Nr. 85.1.1.3 StAR-VwV und Nr. 10.1.1.3 AH-BMI). Allerdings ist das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet und setzt eine Prognose voraus, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig in einem überschaubaren Zeitraum eigenständig gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23.14 –, BVerwGE 152, 156, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, BVerwGE 133, 153, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 19 E 781/20 –, juris Leitsatz; OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, juris Rn. 27, 28; VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2008 – 13 S 1487/06 –, NVwZ-RR 2008, 839, juris; Berlit in: GK-StAR. § 10 Rn. 238 ff.; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 36). Erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt nicht nur aktuell gesichert ist, sondern auch eine nachhaltige Sicherung zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008, – 13 S 171/08 –, AuAS 2008, 150, zitiert nach juris Rn. 10; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 36). Dabei sind sowohl die Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Bewerbers zu berücksichtigen. Es ist eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage ist, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 38). Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008, – 13 S 171/08 –, AuAS 2008, 150, zitiert nach juris Rn. 10; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 38). Bestreitet der Einbürgerungsbewerber zum Beispiel nachweislich seit mindestens fünf Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII aus eigenen Einkünften, ist in der Regel nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen wird (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz, VwV StAG, Stand März: 2017, Nr. 10.1.1.3 zu § 10). Zudem muss der Lebensunterhalt, wenn er durch Zuwendungen Dritter bestritten wird, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert sein (vgl. Berlit, GK-StAR, Stand: August 2020, § 10 Rn. 245). Nach diesem Maßstab wird die Klägerin dem Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nicht gerecht; die anzustellende Prognose fällt negativ aus. Zwar hat die Klägerin in den letzten fünf Jahren keine Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen. Daraus allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie auch in Zukunft nachhaltig bzw. dauerhaft ihren Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestreiten wird. Abgesehen davon, dass auch nach der das Gericht nicht bindenden Verwaltungsvorschrift dieser Zeitraum nur für eine Schlussfolgerung „in der Regel“ genügt, stellt sie auf „eigene“ Einkünfte ab. Solche hat die Klägerin selbst nicht. Es ist auch prognostisch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erwerbsbiografie nicht zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeitstätigkeit zukünftig ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Sie hat lediglich im Jahr 2003 für zwei Monate bei „Burger King“ als Verkäuferin gearbeitet. Auch nach ihrem (nicht abgeschlossenen) Studium hat sie keine andere Arbeitstätigkeit aufgenommen. Zwar ist nach ihrem Studium im Jahr 2006 zunächst ihre Tochter C. am 18. Juli 2006 und später ihre Tochter V. am 29. März 2012 geboren worden. Aber auch nachdem diese Kinder schulreif geworden sind, ist die Klägerin nicht (teilweise) arbeitstätig gewesen, auch nicht, nachdem die beiden Kinder seit ihrer jeweiligen Einschulung, zuletzt Vanessa wohl seit 2018 oder 2019 nunmehr in der Ukraine bei ihrem Vater leben. Die Klägerin bewohnt, nachdem sie zuvor mit ihrer jüngeren Tochter zunächst bei ihrer Mutter in der P.straße in A-Stadt gemeldet war und ab 1. Juni 2015 auf „freundschaftlicher Basis“ ohne Mietzahlung bei der Familie M. nur mit Zustimmung des Vermieters für einen Übergangszeitraum gewohnt hat, ab August 2016 eine neue Wohnung unter der Adresse G-Str. 2 in A-Stadt. Die Klägerin hat diese Wohnung, die – wie sich auch aus der vorgelegten Betriebskostenabrechnung ersehen lässt – lediglich 23,4 qm groß ist, zunächst gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter, bis zu deren Umzug in die Ukraine im Jahr 2018 bzw. 2019, bewohnt. Schon der Verlauf der (Unter)Mietverhältnisse zeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, angemessenen Wohnraum für sich (und ihre Tochter) zu finanzieren. Die neue Wohnung ist für zwei Personen völlig unzureichend gewesen. Auch soweit die Klägerin von ihrem Ehemann mit einer Unterhaltszahlung in Höhe des von ihr in der Prozesskostenhilfeerklärung angegebenen Betrages monatlich finanziell unterstützt wird, kann sie damit schon nicht den Lebensunterhalt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG für sich allein nachhaltig sichern. Mit diesem monatlichen Einkommen kann sie offensichtlich nicht die Mietkosten für die o. g. Wohnung und zusätzlich ihren sonstigen Lebensunterhalt bestreiten. Die Feststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 K 2284/20 –, juris 1. Leitsatz). Die Unterhaltszahlung in der angegebenen Höhe liegt schon deutlich unter dem aktuellen Regelbedarf nach dem SGB II von 446,00 Euro. Die Mietkosten für die o. g. Wohnung betragen – wie sich aus dem im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Mietvertrag ergibt – bereits einen Großteil dieser Unterhaltssumme, sodass mit dem verbleibenden Betrag, die darüber hinaus bestehenden (notwendigen) Kosten schon für Grundbedürfnisse, wie Nahrungsmittel und Kleidung, nicht mehr gedeckt werden können, zumal von der Klägerin auch noch Beiträge zu einer Krankenversicherung gezahlt werden. Soweit die Klägerin im Personalbogen zum Einbürgerungsantrag noch angegeben hat, dass sie auch das Kindergeld – in damaliger Höhe von 360 Euro – erhalte, dürfte ihr dieser Betrag nicht mehr zustehen, nachdem die Kinder in die Ukraine gezogen sind und nach den vom Beklagten vorgelegten Meldebescheinigungen nicht mehr in Deutschland gemeldet sind. Gemäß § 2 Abs. 5 Bundeskindergeldgesetz werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht berücksichtigt. Soweit mit Abs. 6 dieser Vorschrift die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, vermag das keinen Kindergeldanspruch der Klägerin zu begründen, weil sie selbst nicht erwerbstätig ist. Zwar kann wohl bei zusammenlebenden Ehegatten auf ein gemeinsames Einkommen abgestellt werden. Das ist jedoch bei der in Deutschland lebenden Klägerin und ihrem in der Ukraine wohnenden Ehemann nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Trennung ein „Getrenntleben“ im familienrechtlichen Sinne von § 1567 BGB ist oder die Eheleute innerhalb einer „funktionierenden Ehe“ nur deshalb nicht zusammenwohnen, weil sie sich nicht für einen gemeinsamen Wohnort entscheiden können. Hinzu kommt, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Klägerin auf Familienunterhalt bzw. Getrenntlebendunterhalt nicht – wie erforderlich – rechtlich gesichert ist. Einen familienrechtlichen Unterhaltstitel oder ein förmliches, vollstreckungsfähiges Schuldversprechen (§ 780 BGB) hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ein solcher Anspruch der Klägerin besteht auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist die Klägerin, nachdem die beiden minderjährigen Kinder nicht mehr bei ihr, sondern in der Ukraine leben, diesen zur Zahlung von Kindes(bar)unterhalt verpflichtet. Da der Ehemann nunmehr auch die Betreuung der minderjährigen Kinder in der Ukraine übernommen hat, würde dieser Betreuungswert zu Gunsten des Ehemanns sich unterhaltsmindernd für die Klägerin auswirken. Da die Klägerin arbeitsfähig ist, wäre sie unterhaltsrechtlich vielmehr auf eine eigene Arbeitstätigkeit zu verweisen. Unabhängig vom Vorstehenden scheitert der Einbürgerungsanspruch der Klägerin auch daran, dass sie entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG keine hinreichende Altersvorsorge nachgewiesen hat. Denn bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt dazu (vgl. Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 36). Die Klägerin hat lediglich eine Krankenversicherungsbetätigung vorgelegt. Die Klägerin dürfe zwar aufgrund ihres jahrelangen Sozialleistungsbezugs bis 2015 und ggf. auch wegen ihrer zweimonatigen Arbeitstätigkeit rentenversicherungspflichtig gewesen sein und auch wohl wegen ihrer zwei Kinder Anrechnungszeiten für Kindererziehung erhalten haben. Insgesamt kann aber bei der zurzeit 43-jährigen Klägerin weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden, noch insbesondere aufgrund ihrer bisherigen Erwerbsbiografie zu erwarten sein, dass die defizitäre Altersvorsorge durch die spätere Erwerbsteilhabe noch einigermaßen wird ausgeglichen werden können (vgl. Berlit in: GGK-StAR, § 10 Rn. 246). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin (erstinstanzlich Klägerin zu 1.), die ukrainische Staatsangehörige ist, begehrt ihre Einbürgerung als deutsche Staatsangehörige. Die am 15. Oktober 1977 geborene Klägerin reiste im Jahr 2000 als Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Juli 2000 erhielt sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, welches seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgilt. Die Klägerin ist seit dem 23. Juli 2005 erneut verheiratet, ihr Ehemann – von dem sie nach ihren Angaben im Einbürgerungsantrag seit dem 23. Mai 2006 getrennt lebt – wohnt mittlerweile wieder in der Ukraine. Die beiden gemeinsamen Töchter leben ebenfalls seit ihrer jeweiligen Einschulung wieder dort. Am 19. Juni 2012 stellte die Klägerin für sich und ihre – zum damaligen Zeitpunkt noch bei ihr wohnende – erstgeborene Tochter C., geb. am 18. Juli 2006 (erstinstanzlich Klägerin zu 2.), einen Einbürgerungsantrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2012 ablehnte, da die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt sei. Die bisherige Erwerbsbiografie der Klägerin sei dadurch gekennzeichnet, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland lediglich zwei Monate bei „Burger King“ gearbeitet habe. Weitere Erkenntnisse über bisherige Erwerbstätigkeiten bzw. Bemühungen zur Arbeitssuche lägen nicht vor. Zwar befinde sich sie sich nach der Geburt ihrer zweiten Tochter am 29. März 2012 in Elternzeit und sei daher nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Einbürgerungsverfahren werde die bisherige Erwerbsbiografie berücksichtigt. Sie werde als Beleg für eine wirtschaftliche Integration der Einbürgerungsbewerber gesehen, wovon im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden könne. Im Juni 2012 habe die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezogen. Am 26. Februar 2013 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem ihr zuvor eingelegter Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 zurückgewiesen wurde, hat die Klägerin die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fortgeführt. Mit Schreiben vom 15. April 2015 hat die Klägerin gegenüber dem Jobcenter A-Stadt erklärt, dass über den 31. Mai 2015 hinaus für sie kein Hilfebedarf mehr bestehe. Dies beruhe auf einer Veränderung der beruflichen Situation ihres in der Ukraine lebenden Ehemanns zum 1. Juni 2015. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Mai 2016 hat die Klägerin erklärt, dass sie ihren Lebensunterhalt für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt noch bei ihr lebende jüngere Tochter V. seitdem durch Unterhaltszahlung ihres in der Ukraine lebenden und ausreichend Einkommen erzielenden Ehemanns bestreite. Öffentliche Leistungen müsse sie daher nicht in Anspruch nehmen. Wohnen können Sie kostenfrei bei einer befreundeten Familie. Erwerbstätig sei sie selbst weiterhin nicht, wohl aber krankenversichert. Ein laufender Leistungsbezug nach SGB II liegt ausweislich eines Schreibens des Jobcenters an den Beklagten (Datum unleserlich, wohl aus Mai 2016) nicht vor. Die erstgeborene Tochter der Klägerin (erstinstanzlich Klägerin zu 2.) wird seit 2013 in der Ukraine beschult und lebt bei ihrem Vater, dem Ehemann der Klägerin, in der Ukraine. Nachdem die bisherige Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2. mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen wurde, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hat, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Mai 2016 die Klage deshalb bezüglich der Klägerin zu 2. zurückgenommen worden. Mittlerweile lebt auch die zweitgeborene Tochter V. seit ihrer Einschulung 2018 (oder 2019) wieder in der Ukraine. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe in den Jahren 2003 bis 2006 ein Fernstudium an der Universität Charkow, Ukraine, durchgeführt und sei dazu nur für die Prüfungsphasen kurzzeitig in die Ukraine gereist. In diesem Zeitraum war sie (mit ihrer zweitgeborenen Tochter) – unstreitig – bei ihrer Mutter unter der Adresse P.straße, A-Stadt, gemeldet. Zuvor habe sie noch in O. gewohnt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin für den Fall der vorherigen Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung gewesen, dass für die Klägerin kein Anspruch auf Einbürgerung bestehe, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorlägen. Zwar treffe es zu, dass mittlerweile der erforderliche Zeitraum von acht Jahren erfüllt sei (berechnet ab Mitte 2006). Dass die Klägerin derzeit keine Leistungen des Jobcenters beziehe, ändere nichts an der angesichts ihrer Erwerbsbiografie ungünstigen Prognose. Nicht zuletzt wegen der unklaren Lage in der Ukraine könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch weiterhin ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII auskommen werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2016 hat das Gericht mit den Beteiligten den Mietvertrag der Familie M., bei der die Klägerin mit ihrer Tochter kostenfrei – nach ihren Angaben auf freundschaftlicher Basis – gewohnt hat, erörtert. Auf Nachfrage des Gerichts an die Klägerin, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie in A-Stadt tatsächlich keiner Arbeit nachgehe. Glücklicherweise habe ihr in der Ukraine lebender Ehemann ein ausreichend hohes Einkommen, sodass sie hier von entsprechenden Unterhaltsleistungen leben könne. Sie habe auch ein eigenes Konto in A-Stadt. Dass Geld werde teils überwiesen, teils von Besuchern mitgenommen. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren eingestellt, soweit die Klage (bezüglich der erstinstanzlichen Klägerin zu 2.) zurückgenommen worden ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 verpflichtet, der Klägerin (zu 1.) für den Fall der vorherigen Aufgabe der ukrainischen Staatsbürgerschaft eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerungszusicherung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Danach sei ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten sei, auf Antrag einzubürgern, wenn er die im Einzelnen unter den Ziffern 1-7 der Vorschrift aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfülle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei für die Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zurückgerechnet vom Tag der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Darauf, ob die Klägerin auch in der Zeit von 2003 bis 2006 aufgrund eines Studiums in der Ukraine ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hatte, komme es inzwischen nicht mehr an. Entscheidend sei allein die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 StAG erfüllt seien. Danach müsse der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Das Gericht gehe davon aus, dass es nicht auf einen möglichen rechnerischen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII ankomme, sondern nur auf deren tatsächlichen Empfang. Berücksichtigungsfähig seien alle Formen von Einkommen oder Vermögen, die im Ergebnis die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II oder XII ausschlössen. Es müsse sich also nicht zwingend um Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit handeln. Ausreichend sei zum Beispiel auch, dass die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter den Bezug der genannten Sozialleistungen ausschließe. Die Klägerin (und ihre jüngere Tochter) erhielten in ausreichendem Maß Unterhaltsleistungen ihres in der Ukraine lebenden und dort erwerbstätigen Ehemanns und Vaters, die es ermöglichten, ohne (gegebenenfalls ergänzende) Leistungen nach dem SGB II oder XII den allgemeinen Lebensbedarf zu decken. Der Zeitraum, in dem die Klägerin und ihre noch bei ihr lebende jüngere Tochter keine Leistungen des Jobcenters mehr bezögen, betrage inzwischen immerhin ein Jahr. Der Umstand, dass die leistungslose Zeit inzwischen verhältnismäßig lange andauere, spreche auch zumindest indiziell gegen die Annahme, dass der Sozialleistungsbezug lediglich aus taktischen Erwägungen wegen der anstehenden (zum damaligen Zeitpunkt mangels Terminierung aber noch gar nicht absehbaren) Entscheidung des Gerichts über den Einbürgerungsantrag aufgegeben worden sei. Jedenfalls könne ein derartiges taktisches Verhalten bei dieser Sachlage nicht einfach unterstellt werden. Zugleich könne deshalb aber auch nicht festgestellt werden, dass in absehbarer Zeit eine erneute Inanspruchnahme von Sozialleistungen der genannten Art erfolgen werde. Die bloße Mutmaßung der Beklagten, und sei sie auch noch so nachvollziehbar, reiche insoweit nicht aus. Auf die Erwerbsbiografie der Klägerin komme es in dem hier vorliegenden Fall einer Lebensunterhaltssicherung aus anderen Quellen nicht an, solange nicht mit einem gewissen Maß an Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass diese Einkommensquelle in absehbarer Zeit, etwa nach der erfolgten Einbürgerung versiege und es dann doch alsbald wieder zum (eigentlich einbürgerungsschädlichen) Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII kommen werde. Das Urteil ist dem Beklagten am 1. Juni 2016 zugestellt worden. Am 30. Juni 2016 hat der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen und diesen Antrag sogleich begründet. Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Der Beschluss ist dem Beklagten am 4. Mai 2018 zugestellt worden, am 31. Mai 2018 hat der Beklagte seine Berufung unter Antragstellung begründet. Der Beklagte trägt vor, dass nicht nur auf die aktuelle Situation im Zeitpunkt der Entscheidung und somit nicht nur auf einen tatsächlichen Empfang von Leistungen nach dem SGB II oder XII abzustellen sei. Vielmehr sei eine positive Prognose dahingehend zu verlangen, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten sei. Für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sei also der Zweck der Vorschrift, der darin zu sehen sei, den öffentlichen Kassen grundsätzlich keine Lasten aufzubürden, den nach einer Einbürgerung nicht mehr mit einer Ausweisung bzw. dem Auslaufenlassen des Aufenthaltstitels begegnet werden könnte, entscheidend. Dieser Zweck lasse sich wirksam nur erreichen, wenn darauf abgestellt werde, dass der Einbürgerungsbewerber im Rahmen der Zukunftsprognose nicht bloß tatsächlich keine Sozialleistungen beziehen werde, sondern auch keinen Anspruch auf diese Mittel habe. Die Gefahr, dass der Einbürgerungsbewerber, der trotz eines bestehenden Anspruchs bislang keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen habe, nach erfolgter Einbürgerung keinen ausländerrechtlichen Nachteil mehr befürchten müsse, nach der Einbürgerung doch öffentliche Mittel in Anspruch nehme, sei nicht von der Hand zu weisen. Maßgeblich für die Prognose sei also, ob Mittel vorhanden seien, die einen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen ausschlössen und somit auch auf eine wirtschaftliche Integration geschlossen werden könne. Die Klägerin sei während des Aufenthalts im Bundesgebiet in der Zeit von 2000 bis 2016 lediglich für die Dauer von zwei Monaten berufstätig gewesen, während sie für einen wesentlich längeren Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Unter diesen Umständen sei nicht nur der tatsächliche Bezug von Sozialleistungen im Rahmen der Zukunftsprognose in Betracht zu ziehen, sondern vielmehr auch, ob der Einbürgerungsbewerber keinen Anspruch auf diese Mittel habe. Im Rahmen dieser Prognose könne es aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht allein auf die aktuelle Einkommenssituation ankommen. Es sei vielmehr auch auf die bisherige Erwerbsbiografie der Klägerin abzustellen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sicherzustellen. Sofern der Lebensunterhalt aus Zuwendungen Dritter bestritten werde, müssten diese Mittel regelmäßig verfügbar sein. Dies setze sowohl die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Dritten als auch die jeweilige Liquidität voraus. Die genannten Unterhaltsleistungen kämen für die Sicherung des Lebensunterhalts des Einbürgerungsbewerbers grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der leistende Ehemann nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch zu einer kontinuierlichen Leistungserbringung willens sei. Bonität und Leistungswillen des Ehemanns seien in geeigneter Weise (etwa durch verbindliche Erklärungen wie zum Beispiel selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB) nachzuweisen. An derartigen Nachweisen fehle es vorliegend. Der Nachweis der Nachhaltigkeit sei weder erbracht noch glaubhaft gemacht worden (etwa durch einen einklagbaren und durchsetzungsfähigen Titel auch nach internationalem Recht). Auch das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines anderen Versicherungsunternehmens sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Derartige Vorsorgemaßnahmen für das Alter gehörten regelmäßig zum Lebensunterhalt, wobei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen müsse, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern. Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 hat der Beklagte zudem erstmals erhebliche Zweifel an dem behaupteten gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland geäußert, da sowohl die beiden minderjährigen Kinder als auch ihr Ehemann offenbar in der Ukraine lebten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2016, Az.: 1 A 267/13, aufzuheben, soweit das Verfahren nicht bereits eingestellt worden ist, und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen bezüglich ihrer Einbürgerung vorlägen. Eine Einbürgerung könne nicht nur dann verlangt werden, wenn im naturwissenschaftlichen Sinne feststehe, dass auch künftig niemals Leistungen der hier interessierenden Art in Anspruch genommen werden würden. In einer funktionierenden Ehe, in der die geschuldeten Unterstützungsleistungen regelmäßig und problemlos erbracht würden, könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin ihren Ehemann in der Ukraine zunächst auf Unterhaltsleistungen verklage, diesen Titel dann in Deutschland anerkennen lasse, um sich danach mutmaßlich von dem Beklagten den Einwand vorhalten zu lassen, dass auch der Ehemann der Klägerin nicht in einem unkündbaren Beschäftigungsverhältnis stehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.