Beschluss
19 A 3718/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0722.19A3718.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. 3 I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihr kein Einbürgerungsanspruch gegen die Beklagte zusteht (S. 6 des Urteils). Diese Feststellung ist im Ergebnis zutreffend, weil der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung die Passivlegitimation nach § 78 VwGO für die beantragte Einbürgerung der Klägerin fehlt. Die Beklagte ist für eine solche Statusentscheidung örtlich unzuständig. 4 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung oder auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz oder, bei Berufungs- und Berufungszulassungsentscheidungen ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt der Berufungs- oder Berufungszulassungsentscheidung. 5 BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, StAZ 2021, 174, juris, Rn. 9, vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 9, vom 5. Juni 2014 ‑ 10 C 2.14 ‑, BVerwGE 149, 387, juris, Rn. 10, und vom 20. Oktober 2005 ‑ 5 C 8.05 ‑, BVerwGE 124, 268, juris, Rn. 10 (Einbürgerungszusicherung); OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 24; VG Stuttgart, Urteile vom 29. Juli 2020 ‑ 4 K 2975/19 ‑, juris, Rn. 25, und vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rn. 38. 6 Im Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung liegt die örtliche Behördenzuständigkeit für die beantragte Einbürgerung der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HmbVwVfG ausschließlich bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Vorschrift stimmt ihrem Wortlaut nach mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) VwVfG NRW und der entsprechenden Bestimmung im VwVfG des Bundes überein (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Eine Einbürgerung ist eine solche Angelegenheit, die eine natürliche Person betrifft. Maßgebend für die örtliche Behördenzuständigkeit in Einbürgerungsverfahren ist danach der gewöhnliche Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers. 7 OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 ‑, juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 13. Mai 2020 ‑ M 25 K 19.573 ‑, juris, Rn. 22; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HmbVwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 ‑ 1 C 25.96 ‑, NVwZ-RR 1997, 751, juris, Rn. 15. 8 Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) VwVfG hat der Einbürgerungsbewerber unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus, sie bestimmt sich hingegen nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen. Maßgeblich ist, wo der Einbürgerungsbewerber nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. 9 BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, a. a. O., Rn. 16; zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 StAG und anderen ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, BVerwGE 155, 47, juris, Rn. 13, vom 19. Oktober 2011 ‑ 5 C 28.10 ‑, BVerwGE 141, 94, juris, Rn. 10, und vom 18. November 2004 ‑ 1 C 31.03 ‑, BVerwGE 122, 199, juris, Rn. 12; Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 1 B 236.94 ‑, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 ‑ 19 A 2380/12 ‑, juris, Rn. 12. 10 Nach diesem Maßstab hat die verheiratete Klägerin nach den aus den Akten erkennbaren tatsächlichen Verhältnissen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Dort liegt der Schwerpunkt ihrer Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht. Dort lebt sie unter der in der Klageschrift bezeichneten Anschrift I. -straße 00, 202.. Hamburg, mit ihrem deutschen Ehemann D. E. in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, seit beide am 30. Juni 2017 in U. /Dänemark geheiratet haben und die Klägerin seinen Familiennamen mit Wirkung vom 31. August 2017 angenommen hat. Insbesondere enthält die Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung vom 31. August 2017 die vorgenannte Anschrift als Anschrift des Ehemannes. In Hamburg arbeitet die Klägerin seit April 2011 für die C. GmbH (eidesstattliche Versicherung vor dem Notar F. T. vom 12. Dezember 2011, bestätigt im Schriftsatz vom 5. November 2019). Die vorgelegten Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 2017 sind sämtlich an die vorgenannte Anschrift in Hamburg adressiert. Dem entspricht es, dass die Klägerin die genannte Ehewohnung zum 1. Januar 2019 auch melderechtlich als alleinige Wohnung hat erfassen lassen (von der Beklagten unter dem 9. Dezember 2019 vorgelegter Auszug aus der Meldedatenbank). 11 Demgegenüber hat die Klägerin im Bezirk der beklagten Stadt G. familiäre Bindungen von lediglich geringerem Gewicht und keine erkennbaren beruflichen Bindungen. In ihrem Schriftsatz vom 5. November 2019 hat sie mitgeteilt, sie sei Ende des Jahres 2013 aus persönlichen Gründen zu ihrer in G. wohnenden Mutter und zu ihrem Bruder gezogen und habe sich nur dann in Hamburg aufgehalten, wenn ihre dortige Anwesenheit aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei. Diese Angaben sind für die hier zu beurteilende Frage ihres gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich, weil sie einen längst vergangenen Zeitraum betreffen und insbesondere keine Aussagen zu ihren Aufenthaltsgewohnheiten seit ihrer Eheschließung im Juni 2017 und ihrer Ummeldung mit alleiniger Wohnung in Hamburg ab dem 1. Januar 2019 enthalten. 12 Eine örtliche Behördenzuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 VwVfG. Eine Zustimmung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die Beklagte lässt sich den Akten nicht entnehmen, insbesondere hat die Beklagte auch in ihrer Stellungnahme zur Passivlegitimation vom 9. Dezember 2019 keine solche Zustimmung behauptet. Auf die Frage, ob eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die Beklagte mit Zustimmung der nunmehr zuständig gewordenen Einbürgerungsbehörde nach § 3 Abs. 3 VwVfG der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient, kommt es unter diesen Umständen nicht an. 13 Grundsätzlich verneinend OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013, a. a. O., Rn. 9; in der Tendenz anders BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 10 C 4.14 ‑, BVerwGE 150, 17, juris, Rn. 10. 14 Mit der vorstehenden Begründung kann der Senat das angefochtene Urteil ohne Berufungszulassung bestätigen, obwohl sich das Verwaltungsgericht mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität der Klägerin gestützt hat. Insbesondere verletzt der Senat damit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht allein darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bestehen. Maßgeblich ist vielmehr die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht kann im Berufungszulassungsverfahren auch auf andere als die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung abstellen, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, also keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das Oberverwaltungsgericht muss dem Rechtsmittelführer lediglich rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Zulassungsantrag ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. 15 BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 17, und vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 23, und vom 28. April 2016 ‑ 19 A 2148/13 -, juris, Rn. 19; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14 -, juris, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 ZB 12.2712 -, juris, Rn. 18. 16 Hier liegt das Fehlen der örtlichen Behördenzuständigkeit der Beklagten ohne weiteres auf der Hand, zumal die Klägerin die genannte Wohnanschrift in Hamburg sowohl in ihrer Klageschrift vom 5. Juni 2018 als auch in ihrem Berufungszulassungsantrag vom 13. September 2019 selbst angegeben hat. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, indem er sie mit Berichterstatterverfügung vom 17. Oktober 2019 auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HmbVwVfG der Klägerin in Hamburg schon bei Klageerhebung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Passivlegitimation der Beklagten gegeben hat. Die damit zugleich eingeräumte Gelegenheit für die Klägerin, durch eine Prozesserklärung auf das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten zu reagieren, etwa durch einen Antrag auf Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO oder durch Antragsrücknahme und einen erneuten Einbürgerungsantrag bei der Freien und Hansestadt Hamburg, hat diese ungenutzt gelassen. 17 Zur Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013, a. a. O., Rn. 11 f. 18 Schließlich bewirkt die vorliegende Senatsentscheidung für die Klägerin auch keinen unabwendbaren Nachteil. Ihr bleibt unbenommen, ihre Einbürgerung erneut bei der örtlich zuständigen Freien und Hansestadt Hamburg zu beantragen. 19 II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin sinngemäß die Rechtsfrage, ob die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität mit den Vorgaben von Art. 8 und Art. 14 EMRK vereinbar ist (S. 15 der Antragsbegründung). Dieser Rechtsfrage fehlt im Verfahren gegen die örtlich unzuständige Beklagte aus den zu I. genannten Gründen die Entscheidungserheblichkeit. Abgesehen davon ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen, und dieses verfassungsrechtliche Gebot bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG angemessen zu berücksichtigen ist. Mit dieser Klarstellung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem auch dem Einwand Rechnung getragen, die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 StAG verstoße gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK. 20 BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 5 und 16 f. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).