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Urteil

6 K 15/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0802.6K15.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 31.08.2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2017 förmliche Asylanträge. 3 Laut VISA-Auskunft war den Klägern durch die Deutsche Botschaft Ankara am 23.08.2017 ein vom 23.08.2017 bis zum 21.09.2017 gültiges Visum erteilt worden. 4 In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 09.10.2017 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie hätten die Türkei am 31.08.2017 per Flugzeug verlassen. Die Reisekosten habe der Bruder des Klägers zu 1. getragen. Die Schwester der Klägerin zu 2. habe auch Geld gegeben. Sie hätten in der Türkei jeweils noch die Mutter, Geschwister und die Großfamilie. Der Kläger zu 1. habe zwei Tankstellen besessen und dort als Geschäftsführer gearbeitet. 2014 seien diese geschlossen worden, da er pleite gegangen sei. Danach sei er saisonal als Bauarbeiter bei den Brüdern seiner Frau tätig gewesen. Die Klägerin zu 2. gab an, sie habe das Gymnasium abgeschlossen und habe in einer Firma als Buchhalterin gearbeitet. 5 Der Kläger zu 1. trug weiter vor, er sei als Kurde und Alevite verfolgt worden. 2014 sei er Mitglied der HDP geworden. Der Sohn seines Onkels habe 2013/2014 für den Posten des Bürgermeisters in U. kandidiert. Polizisten hätten sie angerufen und ihnen am Telefon Geräusche von Walky Talkies abgespielt. Er habe die Tankstellen 2014 eröffnet und auch wieder geschlossen, weil kein staatliches Unternehmen bei ihnen eingekauft habe. Nach den Bürgermeisterwahlen 2013/2014 habe der Staat dafür gesorgt, dass staatliche Unternehmen nicht mehr bei ihnen tankten. Ihr Haus sei dreimal durchsucht worden und zwar in den Jahren 2015 oder 2016 und 2017. 2015 habe ein Mann namens C. D. einen Aufstand in der Stadt durchgeführt. Da er genauso heiße wie der Sohn seines, des Klägers zu 1., Onkels, habe die erste Durchsuchung aufgrund einer Personenverswechslung stattgefunden. Am 23.07.2017 sei ein Verwandter namens F. H. erschossen und verstümmelt worden, weil er angeblich die PKK unterstützt habe. Sie hätten an der Beerdigung teilgenommen und seien dabei durch die Behörden erfasst worden. Daraufhin habe eine Durchsuchung am 28.07.2017 stattgefunden. Sein Großvater sei 1994 aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt. Dann sei auf das Dorf ein Bombenanschlag verübt worden. Im Dorf gebe es nur noch zwei Häuser und seit 1994 lebe niemand mehr dort. Da habe der Bombenanschlag stattgefunden. Sie hätten in U. gelebt. Sie hätten weder in Ruhe ins Dorf noch zu Verwandten gekonnt. Seine ganzen Verwandten seien Kurden und HDP-Angehörige. Die meisten Familienmitglieder seien mal im Gefängnis gewesen. Der Staat halte sie für PKK-Führer bzw. Mitglieder der PKK. Viele seiner Freunde säßen im Gefängnis. Er sei in Deutschland, weil ein Verwandter beim Gericht arbeite in der Staatsanwaltschaft. Dieser habe gesagt, dass eine Akte über ihn, den Kläger zu 1., eingetroffen sei, und habe ihm geraten, das Land zu verlassen. 6 Auf Nachfrage zu den Anrufen schilderte er, man habe nur die Geräusche von Walky Talkies gehört. Sie hätten erreichen wollen, dass er sein Dorf verlasse. Auf Vorhalt, dass er eben gesagt habe, er habe in der Stadt gelebt, antwortete er, sie hätten gewollt, dass er aus der Stadt wegziehe. Auf weiteren Vorhalt erklärte er, sie seien nur am Wochenende ins Dorf gegangen, und auf weitere Nachfrage, sie hätten bewegt werden sollen, die Stadt zu räumen. Sie seien immer an Wochenenden angerufen worden, wenn sie ins Dorf zurückgekehrt seien. 7 Auf Nachfrage zu der bei der Staatsanwaltschaft eingetroffenen Akte schilderte er, diese sei geheim gehalten worden. Er wisse nichts vom Inhalt. Aber die Akte solle von einem Richter übernommen werden, der sich um politische Klagen kümmere. Seine Akte habe auf dem Stapel betreffend auch andere Bewohner der Stadt ganz oben gelegen und der Bekannte habe sie im Juli 2017 nach unten gelegt. 8 Weiter trug er vor, er wolle nicht, dass sein Sohn Wehrdienst leiste. 9 Die Klägerin zu 2. gab an, U. sei eine Stadt, die viele Probleme erlebe. Seit zehn Jahren versinke die Türkei im Chaos. Darunter würden kurdische Aleviten am meisten leiden. Sie und ihr Mann seien HDP-Mitglieder. Der Staat hasse sie. Man werde beobachtet und verfolgt. Die letzten vier Jahre seien sie immer mehr vom Staat unter Druck gesetzt und überwacht worden. Der Staat habe ihren Mann festnehmen wollen. Das habe sie von ihrer Schwester erfahren. Sie seien eingeschüchtert worden. 10 Sie sei im Rat der HDP tätig gewesen. Sie hätten sich um die Probleme der Frauen gekümmert und versucht, den Menschen zu helfen. Sie hätten Probleme mit der Kommunalverwaltung. Da sie ihre Tankstelle im falschen Jahr eröffnet hätten, als die Wahlen der HDP anstanden, habe die Kommunalverwaltung dafür gesorgt, dass sie pleite gingen. Man habe sie bei der Auftragsvergabe übergangen. Der Sohn ihres Onkels habe bei der Bürgermeisterwahl kandidiert. Sie hätten für ihn geworben. Sie seien verfolgt, videoüberwacht und die Telefone seien abgehört. worden. Familienmitglieder seien getötet worden. Ein Verwandter namens F. H. sei getötet worden. Eine Durchsuchung habe im Juli 2017 stattgefunden, zwei bis drei Tage nach der Beerdigung des Verwandten. Die erste Durchsuchung sei wegen einer Namensverwechselung gewesen in der Zeit der Wahlen 2014. 2014 sei das Haus zweimal gestürmt und durchsucht worden. Beide Durchsuchungen seien erfolgt, weil ein Polizeirevier gestürmt und die HDP für diesen Vorfall verantwortlich gemacht worden sei. Der andere Grund sei die Verwandtschaft zu F. H. gewesen. 11 Auf Nachfrage zu der Gerichtsakte ihres Mannes antwortete sie, ihre Schwester arbeite beim Gericht und, als sie die Akten sortiert habe, habe sie den Namen des Klägers zu 1. auf einer Akte gesehen. Dann habe sie ihr, der Klägerin zu 2., gesagt, sie sollten das Land schnell verlassen. 12 Sie habe eine Herzkrankheit und sei unter ärztlicher Aufsicht. Die Herzklappen seien zerstört und das Herz pumpe schlecht. Sie müsse lebenslang Medikamente nehmen. Concor heiße das Medikament. Sie habe keine Atteste oder Nachweise, weil der Camparzt gesagt habe, sie könne erst untersucht werden, wenn das Verfahren abgeschlossen sei. Die Erkrankung bestehe seit zwei Jahren. Sie sei schon in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen. 13 Mit Bescheid vom 29.11.2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 30.11.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung in die Türkei an. 14 Der Kläger haben am 12.12.2017 (gemäß der durch das Bundesamt erteilten Rechtmittelbelehrung) beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.12.2017 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, ihnen drohe bei Rückkehr Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur HDP und der damit einhergehenden Unterstellung, für die PKK tätig zu sein. Beim Kläger zu 1. sei es insofern schon zu einer strafrechtlichen Ermittlung gekommen. Nach dem Putschversuch sei in der Türkei der Notstand ausgerufen worden und rechtsstaatliche Standards seien nicht mehr gegeben. Insbesondere gebe es ungerechtfertigte Massenverhaftungen und es komme zu Folter und Misshandlungen. Dies gelte in besonderem Maße für Kurden und HDP-Mitglieder. Eine exponierte Stellung sei insofern nicht erforderlich. 15 Weiterhin leide die Klägerin zu 2. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und schweren Schlafstörungen infolge der PTBS und einer Herzklappenerkrankung, gegen die sie Medikamente einnehmen müsse. Dazu wurden eine psychologische Stellungnahme des Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten T. vom 19.07.2019, ein Attest des Facharztes für Innere Medizin T. vom 10.09.2018 und Unterlagen des staatlichen Krankenhauses U. vom 25.10.2017/24.12.2015 vorgelegt. 16 Die Kläger beantragen, 17 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.11.2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 18 hilfsweise, 19 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 20 weiter hilfsweise, 21 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. 22 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 25 In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2019 sind die Kläger ergänzend zu ihren Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. 27 Entscheidungsgründe 28 Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 29 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. 30 1. 31 Der Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 32 Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 33 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. 35 Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. 36 Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. 37 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. 39 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 40 a) Ihr Vortrag zur Individualverfolgung und zur HDP-Zugehörigkeit ist unglaubhaft. Er weist erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. 41 Insbesondere betrifft dies den Vortrag zu der hinsichtlich des Klägers zu 1. angeblich bei der Staatsanwaltschaft geführten Akte. Hierzu erklärte der Kläger zu 1. beim Bundesamt, ein Verwandter habe beim Gericht in der Staatsanwaltschaft gearbeitet und gesagt, dass eine Akte über ihn, den Kläger zu 1., eingetroffen sei. Auf Nachfrage schilderte er, diese sei geheim gehalten worden. Er wisse nichts vom Inhalt. Aber die Akte solle von einem Richter übernommen werden, der sich um politische Klagen kümmere. Seine Akte habe auf dem Stapel betreffend auch andere Bewohner der Stadt ganz oben gelegen und der Bekannte habe sie im Juli 2017 nach unten gelegt. Die Klägerin zu 2. trug vor, der Staat habe ihren Mann festnehmen wollen. Das habe sie von ihrer Schwester erfahren. Ihre Schwester arbeite beim Gericht und, als sie die Akten sortiert habe, habe sie den Namen des Klägers zu 1. auf einer Akte gesehen. 42 Schon hier ergeben sich insofern Diskrepanzen, als die Klägerin zu 2. von ihrer Schwester sprach, während der Kläger zu 1. auf einen Verwandten/Bekannten Bezug nahm. Zwar hat der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei der Bezeichnung von Geschwistern regelmäßig zunächst die männliche Form übersetzt werde. Dies vermag aber nicht zu erklären, warum der Kläger zu 1. teilweise auch von einem „Bekannten“ sprach. Diese Bezeichnung dürfte er wohl kaum für die Schwester seiner Frau gewählt haben. 43 Letztendlich kommt es darauf und auf etwaige der Klägerin zu 2. durch den Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten T. unter dem 19.07.2019 bescheinigte Gedächtnis- und Erinnerungsprobleme aber nicht entscheidungserheblich an. Denn aus dem Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein deutlich gravierender Widerspruch. Dort hat er ausgeführt, die Schwester seiner Frau habe keinen Zugang zu der Akte bekommen, da Justizangehörige diesen nur gegen Registrierung der Personalnummer erhielten. Die Schwester habe durch Zufall von der Akte erfahren bei der Lektüre einer anderen Akte. Dies ist aber nicht in Einklang zu bringen mit seiner Schilderung beim Bundesamt, wonach die Schwester/der Bekannte die Akte im Stapel nach unten gelegt haben soll. Dafür hätte sie/er die Akte aber in der Hand haben und folglich auch Zugang dazu erhalten haben müssen. Auf Vorhalt konnte der Kläger zu 1. den Widerspruch nicht überzeugend auflösen. Er wiederholte lediglich seinen Vortrag aus der Anhörung beim Bundesamt. 44 Weitere Widersprüche betreffen die angeblich erhaltenen Drohanrufe. Dazu erklärte der Kläger zu 1. beim Bundesamt zunächst, sie, also die Anrufer, hätten erreichen wollen, dass er sein Dorf verlasse. Zuvor hatte er jedoch angegeben, sie hätten das Heimatdorf 1994 verlassen und seien nach U. gezogen. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete er, sie hätten gewollt, dass er aus der Stadt wegziehe. Das stellt aber keine Erklärung für den logischen Bruch, sondern eine Änderung seiner Aussage dar. Auf weiteren Vorhalt gab er an, sie seien nur am Wochenende ins Dorf gegangen, um die Gärten zu bewässern oder auf den Friedhof zu gehen, und auf weitere Nachfrage, sie hätten bewegt werden sollen, die Stadt zu räumen. Sie seien immer an Wochenenden angerufen worden, wenn sie ins Dorf zurückgekehrt seien. Dass sie aber am Wochenende im Dorf angerufen worden sein sollten, um zum Verlassen der Stadt bewegt zu werden, macht keinen Sinn. In weitere Widersprüche verwickelte er sich in der mündlichen Verhandlung, wo er vorgetragen hat, man habe ihn zu Hause in U. angerufen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt von Anrufen am Wochenende im Dorf berichtet habe, erklärte er nunmehr, es gebe im Dorf gar keinen Empfang und das Dorf sei längst geräumt gewesen. Sein Einwand, er habe beim Bundesamt nicht von Anrufen im Dorf gesprochen, wertet die Kammer als Ausrede, da es an jeglicher Erklärung dafür fehlt, dass beim Bundesamt trotz expliziter Nachfragen zu der Thematik eine falsche Protokollierung erfolgt sein sollte. 45 Zuletzt bleibt festzuhalten, dass die Kläger auf dem Luftweg ausgereist sind. Damit haben sie die landesweit bestehenden und nach dem Putschversuch von 2016 nochmals verschärften Ausreisekontrollen unbehelligt hinter sich gebracht. Da in der Türkei strenge Ausreisekontrollen stattfinden, wird türkischen Staatsangehörigen, gegen welche ein vom türkischen Innenministerium oder von einer Staatsanwaltschaft verhängtes Ausreiseverbot vorliegt und die auf einer entsprechenden Liste stehen, bereits die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie werden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert. Bei bestehendem Ausreiseverbot kann ein Reisepass auch durch Bestechung kaum erlangt werden, denn seine Ausstellung erfordert, dass ein vorhandener Listeneintrag zuvor auf amtliche Veranlassung durch richterlichen Beschluss oder Beschluss des Innenministeriums gelöscht wird sowie der Antragsteller zwecks Abnahme von Fingerabdrücken persönlich vorspricht. Nach Regierungsangaben seien im Zuge der Ermittlungen gegen die Gülen-Bewegung über 234.000 Reisepässe annulliert worden für dieser Bewegung zugerechnete Personen und ihre Ehepartner; für einen Teil der Betroffenen sei die Annullierung nach Ende des Ausnahmezustandes widerrufen worden. Ausreisesperren wurden im Juli 2016 für rund 200.000 Personen verhängt und im Juli 2018 für rund 150.000 Personen unter ihnen wieder aufgehoben. 46 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 53 f. und Urteil vom 20.03.2019 - Au 6 K 17.33882 -, juris Rn. 34 m.w.N. 47 Vor diesem Hintergrund ist die problemlose Ausreise schwerlich damit zu vereinbaren, dass die Kläger bereist in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein wollen. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sie die strengen Ausreisekontrollen nicht unbehelligt hätten passieren können. 48 Mit Blick auf diese Widersprüche und Ungereimtheiten geht die Kammer davon aus, dass das Vorbringen der Kläger frei erfunden ist. Sie glaubt ihnen weder die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen, noch hat sie Anlass, überhaupt von einer HDP-Zugehörigkeit der Kläger auszugehen. 49 b) Die Kläger haben weiterhin keine Verfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu befürchten und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. 50 Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. 51 Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. 52 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N..; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. 53 Es ist aber - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die Kläger zu diesem Personenkreis gehören. 54 c) Außerdem haben die Kläger keine Verfolgung wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit zu befürchten. 55 Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei - wie jene der katholischen und evangelischen Christen - keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet. Die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten bilden mit schätzungsweise 15-20 Mio. Menschen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit einem Parlamentsbeschluss im Februar 2015 sind alevitische Gebetsstätten namens „Cem-Haus“ (Cem Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise mit Moscheen gleichzustellen. Andere Hauptforderungen der Aleviten nach Anerkennung und Gleichstellung der Cem-Häuser auch im Hinblick auf staatliche Unterstützung analog zu Sunniten und nach Einführung einer Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Unterrichtsfach „Religions- und Gewissenskunde“ wurden bislang noch nicht erfüllt. 56 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. 57 Ausgehend hiervon sind Maßnahmen des türkischen Staates, die eine asylerhebliche Intensität erreichen würden, jedoch nicht zu befürchten. 58 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 43 ff. und Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.31181 -, juris Rn. 37 f. sowie VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 36. 59 d) Eine relevante Verfolgungsgefahr folgt weiterhin für den Kläger zu 3. nicht aus dem Umstand, dass er bislang seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet hat. 60 Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Auslandstürken können sich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. 2018 wurde erstmals eine zeitlich befristete Freikaufoption für im Inland lebende Wehrpflichtige geschaffen, die vor dem 01.01.1994 geboren wurden. Die Befreiung erfolgte durch die Bezahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 15.000 TL (umgerechnet etwa 2.680,- €) und Ableistung des Grundwehrdienstes von 21 Tagen. Das Verteidigungsministerium plant laut Ankündigung des Staatspräsidenten vom März 2019 neben der Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate die Einführung einer (auf 145.000 pro Jahr kontingentierten) Freikaufoption für alle im Inland lebenden Wehrpflichtigen. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. 61 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 17 f. 62 Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Auch eine etwaige Sanktionierung der Wehrdienstentziehung weist keine verfolgungsrelevanten Elemente auf. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86; VG München, Beschluss vom 05.04.2018 - M 1 S 17.46575 -, juris Rn. 13; VG Dresden, Beschluss vom 02.11.2017 - 3 L 1183/17.A -, juris Rn. 12. 64 Letztere droht dem Kläger zu 3. ohnehin nicht, da er sich nicht einmal im Wehrdienstpflichtigen Alter befindet. 65 Des Weiteren werden nach der Auskunftslage Kurden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. 66 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.30727 -, juris Rn.59 ff.; VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 - 6 K 3554/17.A -, juris Rn. 44. 67 2. 68 Aus den unter 1. genannten Gründen droht den Klägern bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. 69 3. 70 Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. 71 Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. 72 4. 73 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 74 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 75 Insbesondere ergibt sich keine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK wegen eines etwaigen Nichtantritts des Militärdienstes durch den Kläger zu 3., da dieser noch nicht einmal das wehrdienstpflichtige Alter erreicht hat. Weiterhin droht kein Verstoß gegen Art. 9 EMRK, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu 3. den Wehrdienst gestützt auf sein Gewissen oder eine tiefe und echte Glaubensüberzeugung oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung verweigern wird. 76 Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 05.02.2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 24.09.2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43. 77 Die Kläger zu 1. und 2. haben sich lediglich pauschal darauf berufen, sie wollten nicht, dass ihr Sohn den Militärdienst absolviere. Der Kläger zu 3. gab auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er etwas zum Vortrag seiner Eltern ergänzen wolle, an, nichts Zusätzliches sagen zu wollen. 78 Weiterhin besteht kein Abschiebungshindernis mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Kläger. Sie waren in der Vergangenheit in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, und können dies auch zukünftig tun. Der Kläger zu 1. hat zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet, die Klägerin zu 2. als Buchhalterin. Der Kläger zu 3. hat nunmehr auch ein Alter erreicht, in dem er zum Familienunterhalt beitragen bzw. seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich des neugeborenen Kindes gewährleistet ist. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, können die Kläger außerdem auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. 79 b) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 80 a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. Es liegt keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). 81 Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. 82 Vgl. VG München, Beschluss vom 09.09.2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 48 ff. und VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 31 und 64 m.w.N. 83 Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Erkrankung vor. 84 Dies gilt zunächst für die geltend gemachte PTBS und der daraus resultierenden depressiven Episode mit schweren Schlafstörungen. 85 Im Falle einer - wie hier - behaupteten PTBS ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. 86 Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 und Urteile vom 11.11.2007 - 10 C 8.07 - und - 10 C 17.07 -, juris. 87 Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier hinsichtlich einer Angststörung mit rezidivierenden depressiven Episoden infolge der PTBS - die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. 88 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2017 - 13 a 1807/17.A -, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.03.2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 36. 89 Schon diesen formalen Kriterien genügen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. In Bezug auf das sehr kurz gehaltene Attest des Facharztes für Innere Medizin T. vom 10.09.2018 ist dies offenkundig. Es trifft aber auch auf die psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen und psychologischen Psychotherapeuten T. vom 19.07.2019 zu. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei schon nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handelt, ist nicht klar, wie häufig sich die Klägerin zu 2. in dessen Behandlung befunden hat und wie sich der Behandlungsverlauf darstellt. 90 Der ärztlichen Bescheinigung kann aber auch in der Sache nicht gefolgt werden: Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. 91 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2016 - 3 A 2648/15.A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. 92 Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ohne das Vorliegen eines Traumas diese Diagnose nicht gestellt werden kann 93 Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Foerster/Leonhardt, Der medizinische Sachverständige 2003, 146; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. 94 Auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als sog. A-Kriterium kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die weitaus überwiegende Anzahl der beschriebenen Symptome auch anderen psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel einer depressiven Episode oder einer unspezifischen Angst- und Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. 95 Vgl. zu diesem Ansatz generell VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. 96 Für die Diagnose schwer fassbarer Krankheitsbilder, die sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig entziehen und auf innerpsychischen Vorgängen beruhen, kommt es dabei entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung. 97 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.01.2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 9 f. und VG Minden, Urteil vom 19.06.2012 - 10 K 2927/10.A -, juris Rn. 35. 98 Nach diesen Kriterien ist ein Trauma nicht nachvollziehbar dargetan. Die fachärztliche Diagnose benennt ein solches nur in sehr vage gehaltener Formulierung und basiert offenbar auf den Angaben der Klägerin zu 2. Dass diese kritisch hinterfragt worden sind, kann dem Attest nicht entnommen werden. Dies wäre freilich geboten gewesen. Die Kammer stuft die Angaben der Klägerin zu 2. zu den Geschehnissen in der Türkei als unglaubhaft ein (s.o.), sodass kein traumatisierendes Ereignis als Auslöser der PTBS und der daraus resultierenden depressiven Episode mit schweren Schlafstörungen festgestellt werden kann. 99 Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt auch nicht wegen der weiterhin diagnostizierten Herzerkrankung vor. Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Abgesehen davon, dass die einzig vorgelegten Dokumente, nämlich die Unterlagen des staatlichen Krankenhauses U. vom 25.10.2017/24.12.2015, allein schon aufgrund Zeitablaufs nicht geeignet sind, Rückschluss auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. zu geben, fehlt es an jeglichen Angaben zu Symptomatik und Entwicklung nach etwaiger Abschiebung. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung beim Bundesamt selbst angegeben hat, bereits in der Türkei unter den Beschwerden gelitten zu haben und behandelt worden zu sein, was durch Vorlage der Unterlagen des staatlichen Krankenhauses U. vom 25.10.2017/24.12.2015 bestätigt wird. Es besteht daher gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr in der Türkei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im oben beschriebenen Ausmaß drohen würde. 100 Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass sich das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert hat, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017 1.518), davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische und psychiatrische Erkrankungen. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen; für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. 101 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 27 f. 102 bb) Die Kläger können sich auch nicht auf die allgemeine Lage in der Türkei berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 103 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. 104 Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 105 Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 A 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. 106 Solche Gefahren sind hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich. 107 Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 108 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die durch die Verweisung gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten werden im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die unzutreffend das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständig auswies, der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.