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Urteil

10 K 6545/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0723.10K6545.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die 1984 im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Nach ihrer Eheschließung im März 2005 mit einem - ebenfalls aus dem Irak stammenden - deutschen Staatsangehörigen reiste sie im September 2005 nach Deutschland ein, wo sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhielt. Die Klägerin und ihre Ehemann haben vier Kinder, die am 10.12.2005, am 22.07.2007, am 01.02.2009 und am 14.10.2012 geboren sind. 3 Am 07.03.2013 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit der Antragstellung legte sie einen Bescheid des Jobcenters S. -C. vor, aus dem sich ergibt, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann erwerbstätig ist. Die Familie erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Auskunft des Jobcenters wird die Klägerin von dort aus als „Nichtaktivierungskundin“ geführt, da sie ein Kind unter drei Jahren erziehe. In einer Eingliederungsvereinbarung vom 08.07.2013 heißt es dementsprechend zu den Verpflichtungen der Klägerin lediglich, sie müsse zu anberaumten Beratungsgesprächen erscheinen und sich auf Verlangen ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen unterziehen. 4 Der 1967 geborene Ehemann der Klägerin ist ausweislich eines Bescheides des Beklagten vom 14.03.2013 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70. In einem sozialmedizinischen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 29.11.2012 heißt es: Im Vordergrund stehe eine Depression, die zu einer Überbetonung der körperlichen Beschwerden führe. Die psychotherapeutische Mitbehandlung durch einen arabisch-sprachigen Therapeuten sowie eine erneute medikamentöse Behandlung werde dringend angeraten. Aus ärztlicher Sicht liege eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44a SGB II nicht vor. 5 Der Beklagte forderte von der Klägerin den Nachweis von Erwerbsbemühungen während der letzten drei Monate. Nachdem entsprechende Belege nicht vorgelegt worden waren, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16.10.2013 nach vorangegangener Anhörung ab: Der Einbürgerung der Klägerin stehe die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) entgegen, da die Klägerin nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten, und dies auch zu vertreten habe. Ihr Ehemann sei nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, so dass eine Betreuung der Kinder durch ihn zumindest halbtags möglich sei. Außerdem habe die Klägerin nach der neuen Gesetzeslage einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung. Der Klägerin sei es deshalb zuzumuten, sich um eine Teilzeittätigkeit zu bemühen. 6 In Ziffer 2. des Ablehnungsbescheides wurde eine Verwaltungsgebühr von 191,00 Euro festgesetzt. 7 Nach Zustellung des Bescheides gelangte ein bereits am 26.09.2013 bei dem Beklagten eingegangenes Schreiben des Jobcenters S. -C. vom 23.09.2013 zur Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters; das Schreiben war zunächst nicht zur Akte gelangt. In dem Schreiben bestätigt das Jobcenter der Klägerin, dass von ihr seitens des Jobcenters keine Bewerbungsbemühungen verlangt würden, weil sie ein Kind unter drei Jahren erziehe und damit unter die Vorschrift des § 10 SGB II falle. 8 Mit der am 21.10.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren habe sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten und sei nicht verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, wie ihr auch das Jobcenter bestätigt habe. Ihr Ehemann könne die Kinder aus gesundheitlichen Gründen - wegen starker Rückenbeschwerden und einer instabilen psychischen Verfassung - nicht betreuen. Das sozialmedizinische Gutachten vom 29.11.2012 sei nicht mehr aktuell. Ihr Ehemann werde inzwischen durch einen arabisch-sprachigen Psychotherapeuten mitbehandelt und erhalte auch Medikamente, die allerdings erheblich Nebenwirkungen hätten. Die Klägerin hat ein fachärztliches Attest des Dr. med. G. vom 22.10.2013 vorgelegt, wonach der Ehemann der Klägerin aufgrund seines Gesundheitszustandes (in Übereinstimmung mit der sozialmedizinischen Stellungnahme der Agentur für Arbeit C1. H. vom 29.11.2012) derzeit nicht zu einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit in der Lage sei. Die Klägerin hat ferner ein Attest des Dr. med. I. N1. ´c. , Facharzt für Allgemeinmedizin - Psychotherapie – vom 28.10.2013 vorgelegt, das folgenden Wortlaut hat: 9 „Herr B1. I1. -B2. befindet sich seit dem 22.04.2013 in meiner psychotherapeutischen Behandlung. 10 Herr B1. kann aufgrund seiner chronischen Schmerzen und seiner instabilen psychischen Verfassung nicht eine längere Zeit seine Kinder beaufsichtigen“. 11 Die Klägerin regt an, zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes ein amtsärztliches Gutachten (sei es durch den amtsärztlichen Dienst des Beklagen selbst oder durch Amtshilfe der Stadt L. ) oder ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.10.2013 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Eine dauerhafte volle Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin liege ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Das Attest des Dr. med. I. N1. ´c. lasse nicht erkennen, woraus dieser seine Schlussfolgerung herleite. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Ehemann der Klägerin nicht zugemutet werden könne, seine Kinder zumindest zeitweise zu betreuen oder selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); sie hat keinen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 20 Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG voraus, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II und hat jedenfalls die Höhe des Bezugs auch zu vertreten. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW, der die Kammer folgt, hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. 22 Vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 – juris Rdnr. 19 ff.; OVG NRW, Urt. vom 24. Juli 2013 – 19 A 1974/11 – juris Rdnr. 32; Beschl. vom 28. Juni 2013 – 19 E 88/13 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 27. Februar 2013 – 19 E 205/13 – juris Rdnr. 2. 23 Die Klägerin hat eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht verletzt, indem sie in dem maßgeblichen Zeitraum keine ausreichenden Erwerbsbemühungen unternommen hat. Zu Recht hat der Beklagte den Nachweis von Bewerbungen jedenfalls für eine Teilzeittätigkeit gefordert. Dies entspricht der allgemeinen Eigenverantwortung bzw. der Pflicht zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 2 SGB II. Danach haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (Satz 1). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (Satz 2). Die Eingliederungsvereinbarung vom 08.07.2013 entbindet die Klägerin nicht von ihren allgemeinen sozialrechtlichen Obliegenheiten. 24 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert. Dass das Jobcenter von der Klägerin keine Erwerbsbemühungen fordert, kann ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Einbürgerungsbehörden eine eigenständige Prüfung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorzunehmen haben und an Einschätzungen der Arbeits- und Sozialverwaltung - zugunsten oder zulasten der Einbürgerungsbewerber - nicht gebunden sind. Zu den hier streitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits mehrfach entschieden, dass eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei Eltern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erst dann vorliegt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann, 25 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.2013 – 19 A 1670/13 -, juris, und vom 28.06.2013 – 19 E 88/13 -, juris. 26 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Ehemann der Klägerin mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Betreuung des unter drei Jahre alten Kindes übernehmen kann. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen zu einer – auch stundenweisen – Kinderbetreuung nicht in der Lage, ist nicht substantiiert, sondern erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die unstreitig vorliegende Erkrankung und Schwerbehinderung und die dazu vorgelegten Atteste. Diese sind aber ihrerseits für die maßgebliche Fragestellung nicht aussagekräftig. Das Attest des Dr. med. G. vom 22.10.2013 verhält sich in keiner Weise zur Frage einer möglichen - zeitweisen - Kinderbetreuung durch den Ehemann der Klägerin, sondern stellt nur fest, dieser sei zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Das wenige Tage danach, am 28.10.2013, von einem anderen Arzt, Herrn Dr. med. I. N1. ´c. , erstellte Attest, bescheinigt dem Ehemann der Klägerin zwar - in einem einzigen Satz -, er könne seine Kinder nicht „für längere Zeit“ beaufsichtigen. Damit genügt es aber nicht den Mindestanforderungen, die zur substantiierten Darlegung medizinischer Sachverhalte erforderlich sind, 27 vgl. - in einem ausländerrechtlichen Zusammenhang - etwa BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.01.2012 – 13A 2586/11.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.02.2014 – 6a K 2325/12.A -, alle bei juris. 28 Dem Attest lässt jede nähere Darlegung und Begründung vermissen und lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, zu welchen konkreten Tätigkeiten im Rahmen der Kinderbetreuung der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage sein soll. Die Diagnose wird nur allgemein mit „chronische Schmerzen“ und „psychische Instabilität“, die Medikation überhaupt nicht angegeben. Was unter „längere Zeit“ zu verstehen sein soll, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Damit fehlt es an einem substantiierten Vorbringen zu der angeblich krankheitsbedingt bestehenden Unmöglichkeit der zeitweisen Kinderbetreuung. Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht nicht veranlasst, entsprechend der Beweisanregung der Klägerin weitere Ermittlungen anzustellen. 29 Der Zurechnungszusammenhang des sozialrechtlichen Fehlverhaltens mit dem aktuellen Leistungsbezug besteht - jedenfalls was die Höhe der bezogenen Leistungen angeht - fort. 30 Ein Anspruch auf Einbürgerung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 StAG oder § 9 StAG. Die Klägerin erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG; sie ist nicht imstande, „sich zu ernähren“. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung kann nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Im Falle der Klägerin liegen weder eine besondere Härte noch Gründe öffentlichen Interesses vor, so dass ein Einbürgerungsermessen hier nicht eröffnet ist. 31 Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie entspricht nach Grund und Höhe den gesetzlichen Vorschriften. Auf die zutreffenden Gründe in dem gebührenrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheides (Ziffer 2 des Bescheides) wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.