Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. März 2018, Gz. 00000-000, verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Landes Irak vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ den Irak nach eigenen Angaben am 01. September 2015, reiste nach einem Aufenthalt in Finnland nach eigenen Angaben am 14. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Februar 2018 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilten die finnischen Behörden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der Kläger in Finnland erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Der Kläger habe am 8. Oktober 2015 in Finnland Asyl beantragt. Sein Antrag sei am 8. Juli 2016 abgelehnt worden. Gegen die Entscheidung der finnischen Behörden habe der Kläger Beschwerde eingelegt. Sein Berufungsverfahren sei am 30. Dezember 2016 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Helsinki eingestellt worden, da der Kläger im Herbst 2016 untergetaucht sei. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug er im Wesentlichen vor: Er habe das Abitur erworben und die Berufe des Buchhalters und aus des Autolackierer erlernt. Er habe gut verdient, ein Geschäft besessen und mit Elektronik gehandelt. Er habe vor seiner Ausreise im Eigentumshaus gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Im Jahr 2006 habe er sich gemeinsam mit anderen, älteren Personen entschieden, eine gemeinnützige Gesellschaft namens I. B. zu gründen, um Personen aus unterschiedlichen Glaubensrichtungen zu helfen. Er habe damals bereits Erfahrung mit administrativen Angelegenheiten gehabt. Die Organisation habe ca. 40-50 Mitglieder umfasst. Über diese Organisation seien 123 Familien versorgt worden. Die Organisation seien in privater Hand gewesen, es gebe sie nur in Bagdad, Informationen über die Organisation erhalte man im Bagdad nur in seinem ehemaligen Wohngebiet, ein Logo, Kontaktmöglichkeiten oder eine Telefonnummer nach außen habe die Organisation nicht. Die Organisation habe sich durch Spenden und Sammlungen finanziert. Es habe nicht viel Bürokratie und administrative Dokumente gegeben, Kontakt zu Behörden habe nicht bestanden. Im Jahr 2009 seien Parteien gekommen, um die Stimmen der betreuten Familien und der Mitarbeiter der Organisation zu erhalten, dies sei seitens der Organisation aufgrund der eher humanitären als politischen Ausrichtung abgelehnt worden. Am 17. September 2009 sei der Kläger durch eine Militäreinheit verhaftet und gefoltert worden, wodurch sein Auge geschädigt worden sei. Am 23. Mai 2010, nach den Parlamentswahlen, sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Freilassung habe er in einer Telekommunikationsgesellschaft gearbeitet, daraufhin habe er ein Geschäft für Lebensmittel und schließlich für Elektronikartikel eröffnet. Er habe er sich erneut für die gemeinnützige Gesellschaft engagiert, deren Aktivitäten im Jahr 2013 ausgeweitet worden seien. Der Anführer der Organisation namens J. B1. L. sei im Jahr 2013 ermordet worden. Sein Bruder I1. B1. L. habe Organisation übernommen, aufgrund der stärker werdenden politischen Ausrichtung der Organisation habe der Kläger sich dann schrittweise von der Organisation distanziert. Am 20. November 2013 seien bei einem Selbstmordattentat 20 Menschen ums Leben gekommen, unter anderem die anderen Mitglieder der Organisation. Nachdem es nicht gelungen sei, die Stimmen der Organisation zu gewinnen, habe man versucht, sie durch das Selbstmordattentat zu beseitigen. Der Selbstmordattentäter sei durch den Herrn P. L1. G. B2. geschickt worden, welcher im August 2014 verhaftet worden sei. Der Kläger sei ausgewählt worden, um die Klage beim Gericht Aassaa vorzubereiten, da er als einziger gesundheitlich hierzu in der Lage gewesen sei und gute Kommunikationsfähigkeiten gehabt habe. Daraufhin habe er in seinem Geschäft einen 9-sekündigen Anruf bekommen mit der Aufforderung, die Klage zurückzuziehen. 15 Tage nach diesem Anruf sei sein Geschäft am 20. Februar 2015 zerstört worden. Der Kläger vermute, hinter dem Anschlag stecke ein I2. N. B3. , ein Partner und Freund des B2. , mit dem zusammen er einen Fernsehkanal betreibe, auf dem Hinrichtungen von Amerikanern und Schiiten gezeigt würden. Der Auftraggeber des Anschlags auf seine Person sei gegen Zahlung von 1 Million US-Dollar gegen einen „Sündenbock“ im Verfahren ausgetauscht worden und er sei aufgefordert worden, gegen diesen vorgeblichen Täter Anzeige zu erstatten. Am 25. August 2015 habe er einen "Einladungsbescheid" mit der Aufforderung erhalten, in der Polizeidirektion am Internationalen Flughafen in Bagdad zu erscheinen, der Vorladung sei er nicht nachgekommen, weil er nicht gewollt habe, dass ein Unschuldiger wegen ihm ins Gefängnis gehen müsse. Am 27. August 2015 sei eine Polizeipatrouille bei ihm zu Hause vorbeigekommen, zu diesem Zeitpunkt habe er das Haus bereits verlassen gehabt. Am 07. Januar 2016 sei ein Schreiben der Polizei eingetroffen, in dem er aufgefordert worden sei, gegen einen Mann namens P. L1. G. A. Anzeige zu erstatten. Als Auftraggeber hinter dem Mordanschlag auf seine Person stände ein I2. N. B3. , ein Freund des P. L1. G. B2. . Dieser habe eine Million US-Dollar gezahlt, damit das Verfahren geschlossen werde. Am 25. Dezember 2016 sei sein Vater telefonisch bedroht worden. Als der Kläger dies erfahren habe, habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und mit autoaggressiven Verhaltensweisen angefangen. Im September 2017 sei seine Familie durch ein Schreiben aufgefordert worden, binnen drei Tagen das Haus zu verlassen. Sein Vater sei bedroht worden, weil der Kläger nicht da sei. Seine Eltern lebten derzeit bei Verwandten. Sein Vater sei Apotheker. Das gemeinsame Haus sei im Oktober 2017 aufgrund einer Drohung aufgegeben worden. Seine Eltern und seine Schwester lebten weiterhin in Bagdad. Sein Bruder lebe an wechselnden Orten, unter anderem in Bagdad. Der Kläger sei aktuell psychisch und körperlich angeschlagen. Er leide unter autoaggressiven Verhaltensweisen. Die Unterlagen aus dem Jahr 2016 und 2017 habe er in Finnland nicht vorlegen können. Während der Anhörung in Finnland sei falsch übersetzt worden. Der Kläger heiratete am 29. Januar 2018 in Gelsenkirchen religiös. Mit Bescheid vom 01. März 2018, zugestellt am 08. März 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 5.), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe ein landesweit effektiver interner Schutz nicht zur Verfügung. Die Beklagte führe in ihrem Bescheid lediglich Spekulationen über alternative, nicht stattgefundene Geschehensabläufe an, ohne dass hieraus folgen würde, dass die vom Kläger geschilderte Verfolgung nicht stattgefunden habe. Dem Kläger drohe landesweit massive Gefahr und eine individuelle Bedrohung des Lebens im Rahmen eines herrschenden innerstaatlichen Konflikts. Die Befristung der Ausweisung nach § 11 AufenthG sei unverhältnismäßig und damit ermessenfehlerhaft, da es sich um die erstmalige Asylantragsstellung handele. Der Kläger habe eine religiöse Ehe mit einer in Deutschland lebenden Frau geschlossen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ferner ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 08. November 2018 des Universitätsklinikums Düsseldorf (Bl. 58 d.A.), eine Stellungnahme der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum vom 17. Dezember 2018 (Bl. 67 d.A.), eine Erfassung eines Teils einer Traumaamnamnese vom 15. Oktober 2018 (Bl. 74 d.A), eine aktualisierende Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapie K. S. N1. . T. . vom 00.00.0000 (Bl. 000 d.A.) und eine ergänzende Stellungnahme derselben vom 00.00.0000 (Bl. 000 d. A) vorgelegt. Mit Beschluss vom 11. April 2018 hat das Verwaltungsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01. März 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen und weitere hilfsweise ein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, hat er diese Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01. März 2018 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Schutzgründen angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25. Mai 2021 (Bl. 92 d. A.) ordnungsgemäß geladen. Im Einverständnis der Beteiligten kann der bestellte Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden. Das erforderliche Einverständnis haben der Kläger im Schriftsatz vom 16. März 2018 und die Beklagte im Schriftsatz vom 16. April 2018 erklärt. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Umfang der verbleibenden Rechtshängigkeit hat die Klage Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids ist in Hinblick auf die Ablehnung eines Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Er hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, da im Fall einer Rückkehr in den Irak für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 u.a. -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 -, Au 4 E 15.30540 -, juris, Rn. 26. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f. Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 C 16.1164 -, juris, Rn. 13. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 9 ZB 17.30546 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 17 K 3923/16.A -, juris, Rn. 52; VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - N1. 10 S 16.30802 -, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris, Rn. 64 m.w.N.; zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris, Rn. 5. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Für die Bestimmung der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, juris, Rn. 70; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2018 - 7 K 738/18.A -, juris, Rn. 95; in diesem Zusammenhang noch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85/18 u.a., juris, Rn. 5. In Bezug auf Erkrankungen ist zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten, dass § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Für die Diagnose schwer fassbarer Krankheitsbilder, die sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig entziehen und auf innerpsychischen Vorgängen beruhen, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 9 f. und VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 - 10 K 2927/10.A -, juris Rn. 35. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer PTBS gehört nach ständiger Rechtsprechung angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil v. 11.September 2007 – 10 C 17/07 – juris, Rn. 15. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen nachvollzogen und Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60 a Abs. 2c AufenthG gemacht. Vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris; B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris; VG Bayreuth, B.v. 8.8.2018 – B 7 S 18.31388 – juris). Die in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2017 - 13 a 1807/17.A -, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.03.2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 36. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak, insbesondere nach Bagdad, die Gefahr einer Selbsttötung bzw. erheblichen Selbstverletzung aufgrund einer psychischen Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 G) und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2 G) besteht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten persönlichen Anhörung des Klägers und der vorgelegten Stellungnahmen der Psychologischen Psychotherapeutin K. S. vom 17. Dezember 2018, 18. Juni 2021 und 30. Juni 2021 fest. 1.) Die das Attest ausstellende Psychologische Psychotherapeutin K. S. N1. .T. . ist fachlich hinreichend qualifiziert, die festgestellten psychischen Erkrankungen zu diagnostizieren. Neben Fachärzten sind auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –, juris, Rn. 11 ff. 2.) Die attestierende Psychotherapeutin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Kläger aufgrund traumatischer Ereignisse, vorliegend Inhaftierung und Foltergeschehen im Jahr 2009-2010 sowie Betroffenheit bei zwei Explosionen im Jahr 2013 und 2015, ein interpersonales Trauma mit den Typ-II-Merkmalen vorliegt. Das Gericht ist nach Durchführung der persönlichen Anhörung auch davon überzeugt, dass das vom Kläger behauptete Geschehen im Kern auf eigenem Erleben beruht. Zwar konnte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf die Zuschreibung der Verantwortung für die miterlebten Explosionen im Jahr 2013 und 2015 keine überzeugenden Ausführungen machen und auch nicht darlegen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr eine weitere Verfolgung drohen könnte, dies mindert jedoch nicht die Überzeugung des Einzelrichters davon, dass der Kläger die geschilderten Explosionen miterlebt hat. Soweit fragwürdige Unklarheiten im Rahmen der Darstellung bei der Beklagten sich dem Protokoll entnehmen lassen, konnte der Kläger diese in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des aufgrund des Zeitablaufs Erwartbaren ausräumen. Die Schilderungen sowohl des Inhaftierungsgeschehens im Jahr 2009 wie auch des Erlebens der Explosionen waren kontinuierlich im Kerngeschehen weitgehend widerspruchsfrei, von emotionaler Beteiligung getragen und mit originellen Details versehen. Diese Widerspruchsfreiheit zum Erleben der Folter und der Explosionen umfasst sowohl die Schilderungen bei der Beklagten, die jedoch auf eine genaue Erhebung des Erlebens des Klägers im Jar 2009 verzichtet hat, die klägerischen Angaben gegenüber der psychologischen Psychotherapeutin S. und die Angaben des Klägers gegenüber der systematischen Traumatherapeutin Gernert. Insbesondere die umfangreiche Erfassung der Traumaamnamnese durch die systemische Traumatherapeutin vom 15. Oktober 2018 (Bl. 75 -79 d. A.) lässt keine Anhaltspunkte erkennen, die für ein fehlendes Erleben des Klägers sprechen könnten, wenn auch das Gericht sich dabei bewusst ist, dass der Vortrag des Klägers insoweit bereits eventuell durch die Traumatherapeutin gefiltert und geordnet wurde (Bl. 75 d.A.). Soweit für den Kläger ein rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 8. November 2018 vorgelegt wurde, stützt dies zwar nicht den Vortrag des Klägers, es steht ihm aber auch nicht entgegen. Nach dem rechtmäßigen Gutachten sind die festgestellten Befunde nach den Kriterien des Istanbul-Protokolls als übereinstimmend mit dem geschilderten Entstehungsmechanismus zu werten, d. h. die Verletzungen des Klägers können durch das beschriebene Trauma, hier die Folterungen im Jahr 2009, verursacht sein, sind jedoch nicht spezifisch, d. h. zumindest viele andere mögliche Gründe sind denkbar (Bl. 64 und 65 d.A.). 3.) Die attestierende Psychotherapeutin hat insoweit die vom Kläger gegebenen Erklärungen auch nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage ihrer Stellungnahme gemacht. So war die Therapeutin sich des Zielkonflikts zwischen Wohlbefinden auf der einen und einem möglichen sicheren Aufenthalt des Klägers aufgrund psychischer Belastung auf der anderen Seite bewusst und hat dessen Aussage hinsichtlich Aggravation und Simulation kritisch betrachtet, jedoch überzeugend ausgeführt, dass das Krankheitsbild, die erfolgte Verhaltensbeobachtung und auch die beschriebene Scham mit hoher Sicherheit Übertreibungen und Simulation des Klägers ausschließe (Bl. 108 f d.A.). 4.) Die attestierende psychologische Psychotherapeutin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die erste Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 bereits aufgrund von sieben zum Teil mehrstündigen Gesprächen sowie parallelen Terminen bei der Traumatherapeutin K1. H. erstellt hat. Der weitere Therapieverlauf des Klägers wurde nachvollziehbar, auch in Hinblick auf die Therapiepause aufgrund des Einbruchs der Corona-Pandemie, in der Stellungnahme vom 18. Juni 2021 dargelegt (Bl. 106 bis 107 d.A). 5.) Ausweislich der vorgelegten Atteste ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens eine ambulante Psychotherapie, und bei Bedarf unterstützende pharmakologische Behandlung, von ursprünglich 2-3 Jahren benötigt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger mit dieser Therapie bei der psychologischen Psychotherapeutin S. nach der Erstellung der ersten Stellungnahme am 17. Dezember 2018 im Januar 2019 bereits angefangen hat und damit der ursprünglich geschätzte Zeitrahmen der Therapie bereits verstrichen ist. Im Rahmen der aktualisierenden Stellungnahme vom 18. Juni 2021 hat die psychologische Psychotherapeutin S. jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass einer erfolgreichen Therapie neben Rückschritten aufgrund der sozialen und psychischen Auswirkungen der Corona-Pandemie auch der fehlende Abschluss des Asylverfahrens entgegengestanden hat und deshalb auch die für eine Besserung der Symptomatik erforderliche traumaadaptierte Psychotherapie noch nicht durchgeführt werden konnte (Bl. 108 d.A.), sodass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer Behandlungsdauer von mindestens zwei weiteren Jahren auszugehen ist (Bl. 107 d.A.). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er sich aktuell mehrmals monatlich, teils in Abständen von einer Woche, teils in Abständen von zwei Wochen für mehrstündige Therapiesitzungen in Behandlung begibt. 6.) Der Kläger hat auch durch Vorlage der Stellungnahmen plausibel begründet, warum die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen worden sind. Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass er bereits in der ersten Anhörung bei der Beklagten angegeben hat, psychologisch angeschlagen zu sein, sich zeitweise aufgegeben zu haben, und erste Selbstverletzungstendenzen geschildert hat (Bl. 230 d. A.). Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, er habe sich erst nach Ablehnung durch die Beklagte in ärztliche Behandlung gegeben. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der M1. -L3. befand sich der Kläger bereits im Januar 2017, und damit lange vor der Anhörung bei der Beklagten, in der stationären Behandlung durch die M. -L2. E1. und erhielt dort bereits die Diagnose PTBS (Bl. 34 f d.BA.). Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, übereinstimmend mit den Angaben bei der psychologischen Psychotherapeuten, überzeugend angegeben, bereits erste Symptome der PTBS, insbesondere Albträume, im Irak entwickelt zu haben. 6.) Ausweislich der aktualisierenden und ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Juni 2021 und 30. Juni 2021 der Psychotherapeutin S. ist davon auszugehen, dass für den Kläger aufgrund der vorbeschriebenen psychischen Erkrankung es bei einer Rückkehr aktuell aufgrund der Konfrontation mit zahlreichen Trigger zu einer emotionalen Überlastung und Verstärkung des Gefühls der außerordentlichen Hilflosigkeit des Klägers käme, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in eine Umsetzung der bereits jetzt durch den Kläger geäußerten Suizidabsichten münden würde. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger es aktuell schafft, sich von Suizidabsichten zu distanzieren, da zumindest für die Dauer des Verfahrens eine Abschiebung des Klägers tatsächlich nicht drohte. 7.) Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Selbsttötung des Klägers auch nicht durch eine im Irak stattfindende psychologische Behandlung beseitigt werden kann. Nach den Erkenntnismitteln gibt es im gesamten Irak ca. 640 Fachkräfte für psychische Gesundheit. Auf eine Bevölkerung von 100.000 Menschen kommen 0.34 Psychiater, 1.22 Mitarbeiter des psychiatrischen Pflegepersonals („mental health nurses“), 0.11 Psychologen und 0.09 Sozialarbeiter. Im Irak befinden sich 610 Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer Patienten, davon sind 34 innerhalb eines Krankenhauses verortet und 575 gemeindebasierte („community-based“) Einrichtungen. Stationäre Behandlung von psychiatrischen Patienten ist in zwei psychiatrischen Kliniken sowie auf 22 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) ist in den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen nicht enthalten, Patienten müssen für Behandlungen und Medikamente selbst aufkommen Es gibt nur wenige Tertiärkliniken, die sich mit psychischen Erkrankungen befassen. welche für die Bevölkerung schwer zugänglich sind. Zentren für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörung sind nicht vorhanden. Vgl. ACCORD; Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme, 12. Februar 2019. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass aufgrund der Gewaltsereignisse der vergangenen Jahrzehnte in Bezug auf die psychische Gesundheit ein enormer Bedarf bestehe und die verfügbaren Dienste der bestehenden Nachfrage nicht gerecht werden. So wurde im Rahmen von Studien der Universität Bagdad ermittelt, dass von 132 Menschen, die im von Januar bis Mitte Mai 2019 Selbstmord begangen haben, die Mehrheit vor ihrem Tod nicht um psychologische Hilfe angesucht habe. Dies deutet darauf hin, dass die bestehenden Systeme zur Erkennung von Risikopersonen nicht funktionieren. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Gesellschaftliche Wahrnehmung von psychisch Erkrankten; Stigmatisierung, schädigende Praktiken, religiöse Aspekte, Wunderheilung; Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychisch Erkrankten, Diskriminierung [a-11250], 30. April 2020. II. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheids und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. als rechtswidrig und sind daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde. Für den zurückgenommen Teil der Klage waren die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.