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Urteil

2 K 41/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0210.2K41.19A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am [Datum] in [Ort] (Iran) geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie persischer Volkszugehörigkeit. Er habe sein Heimatland am 4. November 2015 verlassen und sei auf dem Landweg über die Türkei, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 13. November 2015 angekommen sei. Am 14. Juli 2016 stellte der Kläger einen ersten Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), zu dessen Begründung er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 30. März 2017 in Bielefeld im Wesentlichen vortrug: Er habe im Iran das Abitur gemacht und 17 Jahre lang als Friseur gearbeitet. Sein Heimatland habe er aus Furcht vor Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden verlassen. Er habe einen Christen namens P.M. kennengelernt, der ihn in im Februar 2015 in eine Hauskirche eingeführt habe. P. sei Kunde in seinem Friseurladen gewesen. Er habe P. vertraut, weil dieser ihm irgendwie bewiesen habe, dass ihm bei einem schweren Unfall in Shahinshahr deshalb nichts passiert sei, weil er Christ gewesen sei. Die Hauskirche habe er bis zu seiner Ausreise fünf Mal besucht. Bei der Kirche habe es sich um ein alleinstehendes Haus mit 300 m² und zwei Etagen in Isfahan gehandelt. Es seien immer ca. 15 Leute dagewesen, die sich dort versammelt und gebetet hätten. Aus Liebe zu Jesus habe er sich im April 2015 dessen Bild auf den Arm tätowieren lassen. Drei Monate später seien zwei Beamte in Zivil, bei denen es sich um Basiji gehandelt habe, in seinen Friseurladen gekommen. Sie hätten sich auf seine Aufforderung ausgewiesen und ihn aufgefordert, für ein Gespräch mit ihnen zu kommen. Er sei mit den Beamten im Auto mitgefahren. Als sie auf der Autobahn gewesen seien, hätten sie ihn gefesselt und ihm die Augen verbunden. In der Station habe man ihm die Augenbinde wieder abgenommen und ihn in ein Zimmer gebracht, in dem drei oder vier Leute gewesen seien. Dort habe man ihn geschlagen und ausgezogen. Mit einer Klinge hätten sie seine Tätowierung zerschnitten. Einer von ihnen habe ihn als Ungläubigen beschimpft und mit einem Schlappen auf den Kopf geschlagen, woraufhin er, der Kläger, ihn beschimpft habe. Sie hätten ihm die Schlagader aufgeschnitten. Er sei daraufhin ohnmächtig geworden und im Krankenhaus wieder aufgewacht. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass man ihn am Hals operiere. Nach drei Tagen im Krankenhaus habe ihn die Polizei abgeholt und in Untersuchungshaft genommen. Einen Tag später habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden. Er habe sich zu nichts bekannt, aber der Richter habe zu ihm gesagt, dass Beweise gegen ihn vorlägen, unter anderem ein Bild aus der Hauskirche. Er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Da habe er erfahren, dass auf Apostasie die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe stehe. Das habe seine Familie sehr verängstigt. Seine Familie habe eine Kaution für ihn hinterlegt und ihn aus dem Gefängnis geholt. Er sei dann eine Woche ziellos gewesen. Seine Familie habe Druck auf ihn ausgeübt und ihn zur Ausreise bewegen wollen. So habe er sich zur Ausreise entschieden und sei nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er sich taufen lassen. Er habe im Internet kundgetan, dass er Christ geworden sei. In Deutschland lebe noch seine im Jahre 1972 geborene Schwester T.U. mit ihrer Familie. Der Kläger legte im Rahmen seines Asylerstverfahrens eine Taufurkunde der [Gemeinde] über seine am 19. Juni 2016 erfolgte Taufe sowie vier von Pastor […] unterzeichnete Bestätigungen über die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten in dieser Gemeinde vom 11. Juni 2016, 15. September 2016, 29. Januar 2017 und 26. März 2017 vor. Mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 06. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte weiter fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 19. November 2018 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), den er zunächst mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16. November 2018 wie folgt begründete: Seine Hinwendung zum christlichen Glauben habe bereits im Iran begonnen. Insofern verwies er auf seine Ausführungen im Asylerstverfahren. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet sei er in Kontakt zu Christen gekommen. Man habe ihm den Kontakt zu der [Gemeinde] vermittelt, der er weiterhin tief verbunden sei. Er sei fest in das Gemeindeleben eingebunden und lebe seinen christlichen Glauben wahrhaftig und aus innerer Überzeugung. Seine Hinwendung zum christlichen Glauben habe sich stetig vertieft. Der Kläger legte zur Substantiierung seines Konversionsvorbringens eine weitere pfarramtliche Bescheinigung des Pastor […] vom 12. November 2018 über die regelmäßige Gottesdienstteilnahme vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Weiter machte der Kläger geltend, dass in [Ort] eine Schwester wohne, auf deren Hilfe er nach seiner Operation angewiesen sei. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018, am 27. Dezember 2018 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Weiterhin lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 6. November 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2). Der Kläger hat am 4. Januar 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorträgt, er nehme auch regelmäßig sonntags an den deutschsprachigen Gottesdiensten teil. Er engagiere sich in der Kirchengemeinde, pflege gute Kontakte zu einzelnen Mitgliedern und sei gut in die Gemeinde integriert. Zudem bekenne er sich seit geraumer Zeit öffentlich zu seinem christlichen Glauben, u.a. auf seinem Facebook-Profil, wo er mit vollständigem Namen und Lichtbild zu sehen sei. Er veröffentliche regelmäßig Beiträge mit christlichen Inhalten. Hierzu übersandte der Kläger Lichtbilder seines Facebook-Profils. Der Kläger macht des Weiteren geltend, er leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Die Erkrankung bestehe nach wie vor und mache eine regelmäßige Heilbehandlung notwendig. Aufgrund der mit dem Fluchtschicksal einhergehenden Traumatisierung habe er Suizidgedanken und habe auch schon einen Suizidversuch unternommen. Das im Heimatland erlittene Trauma habe ein bereits vorhandenes posttraumatisches Erlebnis intensiviert. Er habe bei einem ca. elf Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall seine Ehefrau und sein eineinhalb Jahre altes Kind verloren. Nach ärztlicher Einschätzung lägen psychotische Symptome, insbesondere optische und akustische Halluzinationen, Alpträume sowie Angst- und Panikattacken mit suizidalen Tendenzen vor. Eine ausreichende Besserung sei bislang nicht eingetreten. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung Medizinischen Zentrums für seelische Gesundheit der Mühlenkreiskliniken über einen stationären Aufenthalt seit dem 23. Februar 2020 vor. Außerdem überreichte der Kläger folgende ärztliche Unterlagen: - einen vorläufigen Arztbrief des Medizinischen Zentrums für seelische Gesundheit der Mühlenkreiskliniken vom 2. April 2020 über eine stationäre Aufnahme vom 23. Februar 2020 bis zum 2. April 2020 mit der Diagnose „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2G“, - zwei ärztliche Bescheinigung des [Arzt1], Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2020 und 27. Dezember 2021 wonach der Kläger an einer schweren depressiven Episode ohne psychiatrische Symptome leide und vom 17. Februar 2020 bis zum 1. Dezember 2020 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, - eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Zentrums für seelische Gesundheit der Mühlenkreiskliniken vom 30. Dezember 2021, wonach der Kläger sich vom 10. Oktober 2019 bis 20. November 2019 und vom 23. Februar 2020 bis 2. April 2020 in stationärer Behandlung befunden habe (Diagnosen: F 32.2 und F 33.2), - eine Bescheinigung des [Arzt2], Arzt für Allgemeinmedizin, Espelkamp, vom 6. Januar 2022, wonach der Kläger an einer rezidiven, depressiven Störung leide, - eine ärztliche Bescheinigung der [Ärztin], Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 4. Februar 2022, worin u.a. ausgeführt wird, eine Abschiebung in den Iran sei nicht zu verantworten, weil der Kläger dort mit weiteren Sanktionen rechnen müsse und eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Lage sehr wahrscheinlich wäre; die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei im Iran nicht gesichert, - eine Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gem. § 62 SGB V des [Arzt2] mit der Diagnose „F32.9G“ vom 2. Dezember 2019, - einen Medikamentenverordnungsplan vom 17. Februar 2020, wonach der Kläger die Medikamente Venlafaxin, Quetiapin und Pipamperon einnehme. Auf den Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen wird jeweils verwiesen. Darüber hinaus legte der Kläger eine weitere von Pastor […] ausgestellte Bestätigung über seine Gemeindebindung vom 4. Februar 2022 vor. Der Kläger hat zunächst die Anträge angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration vom 13. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2018 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit der Kläger in der Klageschrift ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG sowie - hilfsweise - des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG beantragt, diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, sondern stattdessen nur noch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids beantragt hat, liegt in diesem Übergang von den ursprünglich gestellten Verpflichtungsanträgen auf einen isolierten Anfechtungsantrag eine nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrages, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist. Vgl. Jacob/Wegner in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, 3. Abgrenzung, Rn. 155. Auf die Sachdienlichkeit oder die Einwilligung der Beklagten kam es damit nicht an. Die Beschränkung der Klage in der Hauptsache durch den Kläger führt insoweit zur Klagerücknahme und löst hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Begehrens die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 3 VwGO aus. Danach war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren nicht weiter verfolgt. Vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91, Rn. 37. B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit der Kläger die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft - vgl. BVerwG Urteil vom 14.Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris - und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Folgeantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt sind. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Kläger nach Rücknahme oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt; ein neues Asylverfahren ist auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass einer der in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Gründe - nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, Vorliegen neuer Beweismittel oder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gemäß § 580 ZPO - gegeben ist. Diese Vorgaben stehen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie II; im Folgenden: RL 2013/32/EU) in Einklang. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 17 und 176 (Stand: Oktober 2017); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 6 (Stand: Oktober 2016). Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträglich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") steht dem nicht entgegen. Diese Begriffe stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen. Der vom Unionsrecht nicht vorgegebene Grund für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO) wirkt sich, sofern sich die einzelnen Wiederaufnahmegründe nicht bereits unter das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" subsumieren lassen, zugunsten des Klägers aus und ist aus diesem Grund aus unionsrechtlicher Sicht unbedenklich (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Der Kläger muss den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei, vortragen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig darlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 – juris, Rn. 11; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Auflage, § 71 AsylG, Rn. 13. Es genügt dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; bestätigend BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20. Außerdem muss der Kläger ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Regelung geht auf Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU zurück und verstößt dementsprechend ebenfalls nicht gegen Unionsrecht. Dass § 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordert, begünstigt den Kläger und ist deswegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71, Rn. 268 (Stand: Oktober 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71, Rn. 80. Ob die Regelung der §§ 71 Abs. 1, 51 Abs. 3 VwVfG, wonach ein Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt werden muss, mit Unionsrecht in Einklang steht, - dies verneinend: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2020 – C-18/20 (XY) –, Rn. 69 ff.; VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 L 741/20.A –, juris, Rn. 35; VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2021 – 13 A 196/21 –, juris, Rn. 34; Funke–Kaiser, in: GK–AsylG, § 71 Rn. 284 (Stand: Oktober 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 85; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 39; a.A OVG NRW, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19.A –, juris, Rn. 29 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 – A 6 K 7295/16 –, juris, Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2019 – AN 2 K 16.32492 –, juris, Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 L 432/20.A –, juris, Rn. 12 ff. - kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Davon ausgehend, liegen keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG sind nicht erfüllt. aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine veränderte Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Stützt sich ein Antragsteller mit seinem Folgeantrag - wie hier - auf eine (nachträgliche) Änderung der Sachlage, ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass er eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, Asylmagazin 2020, 85, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 19 A 642/20.A –, juris, Rn. 24; VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 –, juris, Rn. 42; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 191, 193, 198 und 203 (Stand: Oktober 2017). Dieses Erfordernis ist mit Unionsrecht vereinbar. Fehlt es an einer glaubhaften und substantiierten Darlegung der geänderten Sachlage, liegen keine Elemente oder Erkenntnisse vor, die i.S.d. Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist. Macht der Asylbewerber Verhältnisse oder Ereignisse geltend, die so oder ähnlich bereits im Asylerstverfahren berücksichtigt wurden, ist zu unterscheiden: Da es nicht Sinn und Zweck des Folgeverfahrens ist, dem Kläger ein weiteres Rechtsmittel zu gewähren, mit dem er die Beurteilung seines Asylvorbringens im Asylerstverfahren auf Richtigkeit überprüfen kann, ist eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG insoweit nur anzunehmen, wenn die neu vorgetragenen Vorkommnisse gegenüber den im Asylerstverfahren berücksichtigten Geschehnissen quantitativ oder qualitativ eine „neue Stufe“ erreichen, die eine gegenüber den Asylerstverfahren abweichende Beurteilung des Asylbegehrens möglich und eine Neubeurteilung daher geboten erscheinen lässt. Unterscheiden sich dagegen die im Folgeverfahren vorgetragenen Umstände in Art, Umfang und Wirkung nicht wesentlich von jenen, die bereits im Asylerstverfahren geltend gemacht wurden, stellen sich also letztlich als bloße Wiederholung des bereits im Asylerstverfahren berücksichtigten Vorbringens dar, liegt eine Änderung der Sachlage im Sinne der § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnte, nicht vor. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1 K 273/11.A –, juris, Rn. 38, m.w.N. Besteht zwischen dem Vortrag eines Asylbewerbers im Asylfolgeverfahren und dem Vorbringen, das in einem früheren Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden ist, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigen kann, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag in dem früheren Verfahren entgegen der behördlichen (und gerichtlichen) Annahme doch zutraf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris, VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2017 – 6 K 181/16.A –, juris, Rn. 50; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Auflage, § 71 AsylG, Rn. 138; Funke–Kaiser, in: GK–AsylG, § 71, Rn. 207 (Stand: Oktober 2017); Eine veränderte Sachlage, die eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen ließe, ist ausgehend von diesen Maßstäben nicht substantiiert vorgetragen worden. (1) Der Antragsteller stützt seinen Folgeantrag auf seine Konversion zum Christentum, die jedoch schon im Mittelpunkt des Asylerstverfahrens stand. Ein Wiederaufgreifensgrund setzt deshalb vorliegend voraus, dass die Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben in der Zwischenzeit eine andere Qualität angenommen hat. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 23. November 2017 – B 2 K 16.31112 –, juris, Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Die von dem Antragsteller zur Begründung seines Folgeantrags angeführten spezifisch religiösen Betätigungen bestehen in der regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst, die indes schon im Asylerstverfahren thematisiert worden ist. Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, er engagiere sich in der Kirchengemeinde, pflege gute Kontakte zu einzelnen Gemeindemitgliedern und sei in der Gemeinde gut integriert, stellen diese Umstände - so sie überhaupt erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens eingetreten und überdies als spezifisch religiöse Ausdrucksformen anzusehen sind - jedenfalls keine derartige Intensivierung des religiösen Engagements dar, dass damit eine neue Qualität in Bezug auf die Konversion eintritt. Vielmehr sind sie allenfalls als Fortführung der bisherigen christlichen Aktivitäten zu betrachten, die der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens dienen, während der entscheidende Qualitätsumschwung mit Bezug auf die Konversion vom Islam zum Christentum regelmäßig schon in der Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion liegt - vgl. VG Würzburg, Urteil vom 03. Mai 2021 – W 8 K 20.31335 –, juris, Rn. 18; VG Bayreuth, Urteil vom 23. November 2017 – B 2 K 16.31112 –, juris, Rn. 15 -, die beim Kläger bereits am 19. Juni 2016 - und damit schon lange vor dem Abschluss des Asylerstverfahrens - erfolgt ist. Dass im Falle des Klägers der maßgebliche Qualitätsumschwung hinsichtlich seiner Konversion zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder im Erst- noch im Folgeverfahren vorgetragen, dass sich sein Konversionsprozess mit seiner Taufe - oder bis zum Abschluss des Asylerstverfahrens - noch nicht endgültig vollzogen habe. Dann ist aber - zumindest ohne substantiiertes Vorbringen hierzu - nicht erkennbar, inwiefern nachträgliche eingetretene Umstände noch einen Qualitätssprung im Konversionsprozess hätten bewirken sollen. Dementsprechend führen auch die geltend gemachte Bekanntgabe der Konversion und die regelmäßige Veröffentlichung von Beiträgen mit christlichen Inhalten auf Facebook nicht zu einer qualitativ neuen Bewertung seiner behaupteten Konversion. Dies könnte allenfalls noch angenommen werden, wenn der Kläger erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens das Bedürfnis entwickelt hätte, seinen Glauben nach außen hin in einer Weise auszuleben, die ihn im Iran der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Dass ein Bedürfnis nach derartigen Außenaktivitäten erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens entstanden sein soll, macht der Kläger indes nicht geltend; eine dahingehende Behauptung wäre im Übrigen auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Kläger schon im Iran seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen praktiziert und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sogar missioniert haben will und schon während des Asylerstverfahrens ausweislich der vorgelegten Bestätigungen seines Pfarrers regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen hat. Die Bekanntgabe einer Konversion und die Verbreitung christlicher Beiträge auf Facebook allein genügt grundsätzlich nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr und stellt damit keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG dar, der eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben könnte. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 22.November 2020,S. 48 ff., 52 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran – House Churches and Converts", Februar 2018, S. 8); VG Würzburg, urteil vom 21. Januar 2021 – W 8 K 20.30746 –, juris, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2020 – VG 21 K 10/20, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2021 – A 11 K 2503/19, juris; VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2020 – 6a K 3412/18.A –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11. August 2016 – B 2 K 16.30837 –, juris. Zwar kann das Hinzutreten weiterer Umstände, die für die iranischen Behörden die Annahme begründen, die betreffende Person werde sich künftig in politisch unerwünschter Weise betätigen, ihr Risikoprofil erhöhen. Wenn die betreffende Person bei den iranischen Behörden bereits aus früheren Vorfällen oder einer auffälligen Aktivität im Ausland aktenkundig ist - vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Nummer 10 - März 2019 -, S. 11 -, wie beispielsweise bei einer herausgehobenen Funktion, oder wenn die Konversion sowie die damit verbundenen Aktivitäten bei den iranischen Behörden den Eindruck einer politischen Dimension erwecken - vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran - House Churches and Converts", Februar 2018, S. 9, kann es zu weiteren Befragungen und längerer Haft kommen. Gleiches gilt, wenn die Konversion nach der Rückkehr weitere Aktivitäten zur Folge hat, wie ein hervorgehobenes Engagement in Hauskirchen oder die Verbreitung des Christentums in anderer Weise. Vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran - House Churches and Converts", Februar 2018, S. 9. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des Klägers indes nichts ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei den iranischen Behörden aufgrund früherer Vorfälle aktenkundig ist, weil sein Vorbringen zum angeblich erlittenen Verfolgungsschicksal insgesamt unglaubhaft ist (dazu unter B. II. 2. c) aa)). Auch sonst hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen, was einen Qualitätssprung in seiner Konversion zu belegen geeignet wäre. Allein der Hinweis auf eine zwischenzeitlich intensivere Beschäftigung mit dem Glauben und eine nunmehr tiefere Glaubensüberzeugung vermag ohne schlüssigen Vortrag hierzu einen "Qualitätssprung" nicht zu belegen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 20. Davon unabhängig hat sich der Kläger schon nicht mit den ihm im Asylerstverfahren vom Bundesamt entgegengehaltenen Glaubhaftigkeitsdefiziten in der Darlegung des vermeintlichen Konversionsprozesses auseinandergesetzt. Er hat die im Asylerstverfahren seitens des Bundesamtes geäußerten Glaubhaftigkeitszweifeln im Hinblick auf sein Konversionsbringen nicht ausgeräumt und auch nicht im Einzelnen dargelegt, warum die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Bundesamtes fehlerhaft gewesen sein soll. Damit fehlt es entsprechend den vorgenannten Maßstäben schon an einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigen könnte. Die glaubhafte Schilderung der Beweggründe für den Glaubenswechsel ist unabdingbare Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Konversion. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03. April 2019 – 5 K 5819/17.A –, juris, Rn. 29. Eine unglaubhafte Darstellung des Konversionsprozesses kann nicht allein durch eine Intensivierung und erst Recht nicht durch die bloße Fortsetzung der (vermeintlichen) Glaubensbetätigung nach außen kompensiert werden, zumal eine solche - gerade bei negativem Ausgang des Asylerstverfahrens - auch rein asyltaktisch motiviert sein kann. Einen neuen identitätsprägenden religiösen Einstellungswandel hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt, insbesondere keine vom nach der Würdigung des Bundesamtes unglaubhaften Vorfluchtgeschehen unabhängigen inneren Beweggründe für eine geänderte innere Überzeugung zum christlichen Glauben geschildert. Vgl. hierzu VG Bayreuth, Urteil vom 28. Juli 2021 – B 8 K 19.31806 –, juris. (2) Neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, sind ebenfalls nicht vorgelegt worden. Insoweit kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden, denen das Gericht nach Überprüfung folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch die Bescheinigungen des Pastors […] vom 12. November 2018 und 4. Februar 2022 erfüllen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG offensichtlich nicht, weil sie ihrem Inhalt nach lediglich die dargestellten christlichen Aktivitäten des Antragstellers bestätigen, die nach dem Vorstehenden keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen, und auch nicht die bereits oben in Bezug genommen Glaubhaftigkeitsdefizite zu beseitigen geeignet sind. b) Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt den Kläger vor seiner Entscheidung nicht persönlich i.S.d. § 25 AsylG zu den Gründen für die Stellung seines Folgeantrags angehört hat. Das Bundesamt war - anders als nach alter Rechtslage - nicht verpflichtet, den Kläger vor der Entscheidung über seinen Folgeantrag gemäß § 25 AsylG anzuhören. § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG sieht vor, dass das Bundesamt dem Ausländer Gelegenheit gibt, zu den Gründen für die Stellung eines Folgeantrags Stellung zu nehmen. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass der Ausländer im Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG); von einer Anhörung kann abgesehen werden (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Für diesen Fall gibt das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit nicht (mehr) notwendig. Ausreichend ist vielmehr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 –, juris Rn. 25, m.w.N. Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang: Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und b) Richtlinie 2013/32/EU erlauben es den Mitgliedstaaten, für die Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 40 RL 2013/32/EU bzw. §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG auf eine Anhörung i.S.d. § 25 AsylG zu verzichten und den Betroffenen die Verpflichtung zum Tatsachenvortrag und zur Vorlage von Beweismitteln aufzuerlegen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 10 L 336/19.A –, juris Rn. 105 ff. Es liegt danach gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall die Anhörung des Asylsuchenden gemäß § 25 AsylG für notwendig erachtet. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 10 L 336/19.A –, juris Rn. 106; VG Würzburg, Urteil vom 2. Juli 2019 – W 1 K 19.31008 –, juris Rn. 20; Dickten, BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 71 AsylG Rn. 12; VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juli 2017 – B 1 K 17.31991 –, juris, Rn. 45, m.w.N. Von einer persönlichen Anhörung kann jedenfalls dann ermessensfehlerfrei abgesehen werden, wenn dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den vorgetragenen Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Gründe ergeben. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. April 2020 – 10 K 9560/18.A –, Rn. 56 und 58, juris, m.w.N., zum Absehen von der Anhörung nach § 25 AsylG bei Zweitanträgen nach § 71a AsylG.; so wohl auch VG Würzburg, Urteil vom 2. Juli 2019 – W 1 K 19.31008 –, juris Rn. 20; Funke–Kaiser, in: GK–AsylG, § 71 Rn. 141 (Stand: 1. März 2019). Danach hat das Bundesamt rechtsfehlerfrei auf eine persönliche Anhörung des Klägers zu den Gründen für seine Folgeantragstellung verzichtet. Dem Kläger ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben worden. Einleitend zur Niederschrift zur Folgeantragstellung wurde der Kläger ausdrücklich auf die Gesetzeslage hingewiesen und aufgefordert, umfassend darzulegen, auf welche neuen Gründe er seinen Antrag stützt. Hierzu hat der Kläger lediglich auf seine Ausführungen im Asylerstverfahren verwiesen, die das Bundesamt bei seiner Prüfung von Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch gewürdigt hat. Auch aus dem vorgelegten Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten ergaben sich - wie ausgeführt - keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG, denen durch eine persönliche Befragung des Klägers nachzugehen gewesen wäre. Vielmehr erlaubten die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe nach dem Vorstehenden eine Prüfung am Maßstab des § 51 VwVfG allein nach Aktenlage, sodass ermessensfehlerfrei auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden konnte. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger eine persönliche Anhörung beantragt hat. Darauf, dass ihm diese Gelegenheit eingeräumt werde, hat der bereits im Bundesamtsverfahren anwaltlich vertretene Kläger sich nicht verlassen dürfen. Denn aus dem Gesetz ergibt sich gerade keine Anhörungspflicht des Bundesamts. Hierauf wurde er zudem durch das Bundesamt ausdrücklich schriftlich hingewiesen. Dass bei dieser Sachlage das Bundesamt ohne persönliche Anhörung entschieden hat, ist von seinem Ermessensspielraum auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der hier in Rede stehenden Grundrechte gedeckt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 25. II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 1. Im Hinblick auf die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft Vgl. BVerwG Urteil vom 14.Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20. 2. Die Klage ist aber auch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag unbegründet. Auf Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2018 ist im Ergebnis auch insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). In Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem Folgeantrag mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist eine Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids nur möglich, wenn das Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wiederaufzugreifen oder gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 oder 49 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen die frühere Entscheidung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn. 44; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris. Rn. 27 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – RN 15 K 19.31639, juris, Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2017 – A 3 K 3493/15 –, juris, Rn. 40; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 31, Rn. 50 (Stand: Oktober 2017); Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AsylG. Rn. 54; Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Prüfung von Abschiebungsverboten, Rn. 10 ff.; Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 31 AsylG, Rn. 56; offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 30; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2019 – 6 A 1342/17 –, juris, Rn. 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2019 – A 2 K 7843/17 –, juris, Rn. 26; a.A. Sächs. OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A –, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 2. April 2019 – W 2 K 18.31876 –, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 14. März 2017 – M 2 K 16.33065 –, juris, Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 31 AsylG Rn. 3; vgl. zum Streitstand auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Auflage, § 31 AsylG, Rn. 14; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Auflage, § 71 AsylG Rn. 28. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, wonach eine erneute Sachentscheidung unter Durchbrechung der Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beziehungsweise gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 oder 49 VwVfG nach Ermessen ergehen kann, aufgehoben werden soll. Vielmehr verweist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG lediglich auf die vom Bundesamt zu prüfenden Verfahrensgegenstände, während sich die Maßstäbe für die Durchbrechung der Bestandskraft weiterhin aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben, Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn. 45, m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – RN 15 K 19.31639 –, juris, Rn. 33. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 konnte in Fällen, in denen das Bundesamt im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, auf einen Folgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris, Rn. 9. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, S. 52) ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG lediglich als „Folgeänderung“ und nicht als Neuausrichtung eingeordnet hat, eine voraussetzungslose Aufgabe der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung beabsichtigt hat. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2019 – A 2 K 7843/17 –, juris, Rn. 26 und Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, Rn. 46, juris. Eine Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG dahingehend, dass bei Folgeanträgen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einschränkungslos ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG geprüft werden sollen, würde das gesetzgeberische Ziel, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Folgeanträge zu verhindern, konterkarieren. Hierdurch würde ein Anreiz gesetzt, sinnlose Folgeanträge zu stellen, um an eine Vollüberprüfung der Abschiebungsverbote zu gelangen. Auch wäre ein Antragsteller, der lediglich einen isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stellt, schlechter gestellt als derjenige, der (zusätzlich) einen unzulässigen Folgeantrag geltend machen würde. Dies wäre systematisch weder nachvollziehbar noch überzeugend. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2019 – A 2 K 7842/17 –, juris, Rn. 26 und Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn. 47; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – RN 15 K 19.31639 –, juris, Rn. 35; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 48 ff., m.w.N. Nachdem über § 51 Absatz 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG ein mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Überprüfung einer Rücknahme bzw. eines Widerrufes der alten Entscheidung unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen oder nicht, besteht, sieht das Gericht insoweit auch keinen Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (1 C 4.16 -, juris, Rn. 20), in dem dieses ausführt, dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn zu der hier erörterten Frage nimmt es in der Entscheidung gerade keine Stellung. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – RN 15 K 19.31639 –, juris, Rn. 36. Schließlich ist hierüber auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewahrt und es wird verhindert, dass aus rein „formalen Gründen“ tatsächlich bestehende nationale Abschiebungshindernisse nicht mehr berücksichtigt werden könnten, und durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen schwerwiegende und irreversible Rechtsverletzungen eines Betroffenen gleichsam „sehenden Auges“ in Kauf genommen würden. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – RN 15 K 19.31639 –, juris, Rn. 37. a) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind hier mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen erfüllt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind allerdings keine neuen Beweismittel. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Denn neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG können sich schon angesichts des Wortlauts der Regelung nur auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren bereits vorgetragen worden sind. Vgl. VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 – juris, Rn. 41; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – A 4 K 2195/21 –, juris, Rn. 11. Die hier durch Vorlage verschiedener Gutachten geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers waren im Asylerstverfahren aber gerade nicht vorgetragen worden. Dienen die vorgelegten Beweismittel dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrags selbst, so dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anwendung findet. Vgl. VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 – juris, Rn. 41; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – A 4 K 2195/21 –, juris, Rn. 12. Dessen Voraussetzungen sind mit Blick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen erfüllt. Das Gericht geht insoweit unter Berücksichtigung der der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die sämtlich erst nach Erlass der ablehnenden Entscheidung im Asylerstverfahren ausgestellt worden sind, zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er diesen Umstand noch nicht während seines Asylerstverfahrens geltend machen konnte, der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 2 VwVfG mithin nicht erfüllt ist. Der Kläger konnte diesen neuen Wiederaufgreifensgrund auch noch nachträglich in das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren einführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 9 B 320.89 –, juris, Rn. 4; und Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 B 26.10 –, juris, Rn. 6. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist - wiederum mit Blick auf die Ausstellungsdaten der ärztlichen Bescheinigungen - insofern gewahrt. Dass das Bundesamt trotz ausreichender Gelegenheit noch keine eigenständige Prüfung vorgenommen hat, ob die geltend gemachten Erkrankungen ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG rechtfertigen, führt nicht zur isolierten Aufhebung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, weil das Gericht insofern zum „Durchentscheiden“ befugt ist. Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen - hier einer solchen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet. Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG - aus welchen Gründen auch immer - vollständig unterblieben ist, bestehen für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigen. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote sind keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 –, juris, Rn. 19. Indes begründen die geltend gemachten psychischen Erkrankungen kein Abschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris, vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, Rn. 29 ff. Darüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt nach alledem zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris, vom 18. März 1998 – 9 C 36.97 –, juris, vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris, vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, und vom 9. September 1997– 9 C 48.96 –, juris. Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59.02 –, juris. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist des Weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris. Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A –, juris und vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A –, juris. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris Rn. 13. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 B 126.05 –, Urteil vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, jeweils juris. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Iran nicht festzustellen. Hierfür fehlt es schon an einem ausreichenden Nachweis, dass die geltend gemachte Erkrankung auch tatsächlich vorliegt. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 – 1 A 73/20.A –, juris, Rn. 23, vom 9. Oktober 2017 – 13 a 1807/17.A –, juris Rn. 25, vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris Rn. 15 ff. und vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, juris Rn. 36. Im Falle einer PTBS gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen. Angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome ist regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7 und Urteile vom 11.November 2007 – 10 C 8.07 – und – 10 C 17.07 –, juris. Diese Maßstäbe gelten denknotwendig für die Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer rezidivierenden depressive Störung, deren Krankheitsbilder gleichermaßen eine gewisse Unschärfe beinhalten. In Fällen psychischer Erkrankungen muss eine qualifizierte Bescheinigung regelmäßig durch einen Facharzt - oder gegebenenfalls Psychologischen Psychotherapeuten - erteilt werden. Vgl. VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 –, juris Rn. 22. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Die Bescheinigungen des [Arzt2] und [Ärztin] stammen schon nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen, sondern von einem Facharzt für innere Medizin bzw. einer Fachärztin für Allgemeinmedizin. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A –, juris Rn. 30. Die Bescheinigung von [Ärztin] enthält zudem keine Angabe einer ICD-10- Nummer. Damit ist auch eine Überprüfung hinsichtlich der Diagnosekriterien nach der ICD-10 nicht möglich. Im Übrigen lassen sämtliche vorgelegten Bescheinigungen Aussagen zur Methode der Tatsachenerhebung vermissen. Es fehlt an jeglicher Erläuterung, auf Grundlage welcher diagnostischen Kriterien und Methoden der jeweils ausstellende Arzt zu seiner Einschätzung - insbesondere hinsichtlich der bescheinigten Suizidgefahr - gelangt ist. Ob Befunde objektivierbar erhoben worden sind, etwa durch Anwendung wissenschaftlich anerkannter Testmethoden wie SCL-90-R nach Derogatis, Beck-Depressionsinventar oder Freiburger Persönlichkeitsinventar, oder sich die behandelnden Ärzte unkritisch allein auf das Vorbringen des Klägers verlassen haben, lässt sich den Attesten ebenfalls nicht entnehmen. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers, insbesondere zu dessen konkretem Behandlungsbedarf, war das Gericht nicht gehalten. Irgendwelche Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet an der Einholung einer aktuellen und den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gehindert gewesen wäre oder dass anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vorliegen (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG), sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies ist die geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers im Iran behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2022 (S. 21) ist die medizinische Versorgung im Iran nicht mit westeuropäischem Standards vergleichbar. Allerdings haben nach der WHO 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100 % in Städten, 95 % auf dem Land). In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Behandlungsmöglichkeiten für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran und gegebenenfalls gegen Zahlung entsprechender Kosten gegeben, in ländlichen Regionen ist die Gesundheitsversorgung nicht so gut ausgeprägt. Auch psychische Erkrankungen sind im Iran nicht unbekannt und ohne weiteres behandelbar. Zur Versorgungslage für psychisch kranke Menschen heißt es in dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. November 2008 unter anderem, dass die Anzahl psychisch erkrankter Menschen im Iran auf einen Anteil von ungefähr 20 % der Bevölkerung geschätzt werde. Aktuell seien im Iran rund 8.950 Betten in spezialisierten psychiatrischen Kliniken sowie in nicht spezialisierten Krankenhäusern zur stationären Behandlung von psychisch kranken Personen vorhanden. Hinzu kämen 855 psychiatrische Institutionen, in welchen ambulante Behandlungen angeboten würden. Die Anzahl praktizierender Psychiater belaufe sich im Iran auf 800, die Anzahl praktizierender Psychologen auf 1.340. Die therapeutischen Behandlungsmethoden beinhalteten vorwiegend Pharmakotherapie, Psychotherapie und Elektrokrampftherapie. Die Integration von psychiatrischen Behandlungen in die medizinische Grundversorgung nach 1987 habe eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung gebracht. Der Zugang zu ambulanten psychiatrischen Institutionen oder Tageskliniken sei heute für die ländliche Bevölkerung zu erschwinglichen Preisen gewährleistet. Nach dem Report der WHO zur psychiatrischen Versorgungslage im Iran aus dem Jahr 2006 sei in jeder psychiatrischen Institution mindestens ein psychopharmazeutisches Medikament jeder therapeutischen Kategorie (Antipsychotikum, Antidepressivum, Anxiolytikum und Antiepileptikum) vorhanden; Behandlungen damit seien grundsätzlich möglich. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 20.11.2008 - Iran: Behandlung einer chronischen Depression- Diese Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe steht im Einklang mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen vom 05.12.2010. Vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Iran auch VG Bayreuth, Urteil vom 28. Juli 2021 – B 8 K 19.31806, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 – A 3 K 6356/17 –, juris, Rn. 47; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2019 – 3 A 276/17 –, juris, Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2020 – VG 21 K 10 20 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 17. November 2009 – 10 K 3326/08 –, juris, Rn. 63. Dass eine (zwangsweise) Rückkehr in den Iran aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 6 A 4264/19.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 – 10 K 3601/18.A – juris -, ist den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in der Bescheinigung der [Ärztin], dass eine Abschiebung in den Iran nicht zu verantworten sei, weil dort mit weiteren Sanktionen gerechnet werden müsste. Indes ist dieser Befürchtung die tatsächliche Grundlage entzogen, da dem Kläger im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sanktionen drohen (dazu B. II. 2. c)). Es besteht auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass eine erforderliche und von dem Kläger in Anspruch genommene Behandlung seiner Erkrankungen nicht finanzierbar sein sollte. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nicht erwerbsfähig wäre und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Lebenserwerb nicht sichern könnte, zumal dort noch Verwandten wohnen, die unterstützend tätig sein können. Schließlich hat der Kläger auch angegeben, bereits im Iran wegen seiner psychischen Erkrankungen in Behandlung gewesen zu sein. Demnach verbleibt es bei der Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). b) Mit Blick auf die geltend gemachten Konversion sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dagegen nicht erfüllt. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter B. I. 2. verwiesen werden. c) Die Beklagte hat in Bezug auf mögliche Abschiebungsverbote auch zu Recht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne abgelehnt. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten kommt - anders als bei der Zulässigkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG - ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 35. Für den Betroffenen besteht insoweit allerdings nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob das Bundesamt das Verfahren wieder aufnimmt und eine bestandskräftige frühere Entscheidung zurücknimmt oder widerruft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris, Rn. 19, vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 25 und vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris, Rn. 10. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylerstverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris, Rn 20; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 57. Allerdings kann das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) feststeht, dass ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. In einem solchen Fall verdichtet sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Wege des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris, Rn. 19; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn., 49, m.w.N. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, das heißt wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sichereren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 4 A 2385.14.A.–, juris, Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 57. oder sonst Grundrechte eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2021 – A 8 K 13288/17 –, juris, Rn., 49, m.w.N. Das Ermessen der Beklagten ist nicht auf Null reduziert, weil das Festhalten an der negativen Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK wegen der behaupteten Konversion zum Christentum. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zu den grundlegenden speziellen Menschenrechtsgarantien, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot begründen können, gehören das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Kernbereich des Rechtsauf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), der besonders bei drohender Todesstrafe betroffen ist. Auch der unveräußerliche Kern der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, kann einer Abschiebung entgegenstehen. Vgl. OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 49 ff. m.w.N.. Hiervon ausgehend droht dem Kläger im Iran keine unmenschliche Behandlung aus religiösen Gründen. Eine offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, welche die Abschiebung hindern könnte, droht, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 27034/05 [Z. u. TV Vereinigtes Königreich], S. 7. Die erforderliche Schwere eines Eingriffs ist insbesondere dann erreicht, wenn dem Schutzsuchenden aufgrund seiner religiösen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder der Religionsausübung die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A11356/19.OVG –, juris. Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren, wie sie hier geltend gemacht werden, kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 24, m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 26 m.w.N. Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11. Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 – 6 A 3413/20.A –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 14 B 19.32048 –, juris, Rn. 22, m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 14 – , ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist – vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27 – ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 31. Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27. Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A – juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 – 13 A 1171/14.A – juris, Rn. 7; VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 – juris, Rn. 63. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 – juris, Rn. 22. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A – , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A –, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 37 ff. Bundesamt und Gerichte sind nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30. Von einem Erwachsenen ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 34. Dabei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 35 m.w.N. Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht - vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 38. Jedoch wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A – , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A –, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 37 ff. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert, Mitglied eines Hauskirchenkreises gewesen und infolgedessen verfolgt worden oder auch nur verfolgungsgefährdet gewesen ist (a). Auch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Bundesgebiet dergestalt zum Christentum konvertiert ist, dass dieses nunmehr nachhaltig seine religiöse Identität prägt (b). a) Das Gericht geht nicht davon aus, dass der tatsächlich Kläger bereits im Iran aus innerer religiöser Überzeugung tatsächlich einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Das Vorbringen zu seiner angeblichen Konversion im Iran ist unglaubhaft. Dem Kläger ist es bereits bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Rahmen seines Asylerstverfahrens nicht gelungen, Anlass und Verlauf seines Konversionsprozesses nachvollziehbar und unter Angabe konkreter Einzelheiten zu schildern. Sein Vortrag wirkte stattdessen konstruiert und lebensfremd und führte schablonenhaft auf das vom Kläger als fluchtauslösend bezeichnete Geschehen hin. Insofern kann auf die zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden, namentlich auf die Ausführungen auf S. 4 (von „Soweit der Antragsteller vorgetragen hat...“ bis „...entspricht keiner lebensnahen Vorstellung der Situation“), die sich mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Konversionsvortrags befassen und die sich das Gericht nach Überprüfung zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger die Umstände und Beweggründe seiner Konversion nicht überzeugend darlegen, sodass das Gericht von einem frei erfundenen Konversionsgeschehen ausgeht, das allein aus asyltaktischen Gründen vorgebracht wurde. Ein Konvertit, der vom muslimischen zum christlichen Glauben übertritt, muss nach den konversionsfeindlichen Verhältnissen im Iran regelmäßig bereit sein, sich aus seinen bisherigen gesellschaftlichen und familiären Zusammenhängen zu lösen und/oder seinen neuen Glauben zumindest zu verheimlichen, und hat zudem bekanntermaßen Gefahren zumindest für seine physische Freiheit zu fürchten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist zu erwarten, dass ein echter Konvertit die Gründe für den Glaubenswechsel ernst und intensiv erwogen hat. Dementsprechend kann von einem echten Konvertiten erwartet werden kann, dass er sich zu den in Rede stehenden Gründen und Motiven seines Glaubenswechsels und vor allem auch zu den zentralen Inhalten des neuen Glaubens - jeweils nach Maßgabe seiner Erkenntnis-, Einsichts- und Ausdrucksmöglichkeiten - eingehend und sachhaltig äußern kann. Fehlt es einem (angeblichen) Konvertiten an dieser Fähigkeit, wird die Konversion nach Überzeugung des Gerichts nur aus asyltaktischen Gründen behauptet, ohne dass hinter dieser Behauptung eine echte Glaubensüberzeugung stünde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03. April 2019 – 5 K 5819/17.A –, juris, Rn. 30. Der Kläger konnte indes nicht überzeugend darlegen, dass und aufgrund welcher Erlebnisse, Erfahrungen oder sonstigen eigenen Beweggründe sich bei ihm ein Bedürfnis nach religiöser (Neu)orientierung entwickelt haben soll. Warum er sich als gebürtiger, aber nach eigenen Angaben nicht religiöser Moslem überhaupt für eine andere Religion interessiert haben sollte, konnte der Kläger nicht plausibel erklären. Gerade für einen nicht besonders religiösen Menschen bedarf es besonderer Darlegung, warum er sich einer anderen Religion zuwendet, wenn ihn schon seine bisherige nicht sonderlich interessiert hat. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 – B 2 K 16.30848 –, juris, Rn. 31. Ein nachvollziehbares „Erweckungserlebnis“ ist zunächst nicht mit dem Verweis darauf dargetan, dass der Kläger es für ein Wunder gehalten haben will, dass sein Bekannter P. bei einem schweren Verkehrsunfall unversehrt geblieben sei. Der Kläger hat dieses Ereignis schon nicht als Schlüsselerlebnis für seine erstmalige Annäherung an das Christentum bezeichnet, sondern erklärt, sein Glaube sei dadurch gestärkt worden. Nimmt man den Kläger beim Wort, will er also schon vor diesem Ereignis bzw. bevor er davon Kenntnis hatte gläubig gewesen sein. Aber selbst wenn der Kläger dahin verstanden werden wollte, dass dieses vermeintliche Wunder der Auslöser für seine Beschäftigung mit dem christlichen Glauben gewesen sei, fehlt es an einer einleuchtenden Erklärung, warum der Kläger als zuvor nicht religiöser Moslem dieses vermeintliche Wunder unmittelbar als solches akzeptiert und obendrein dem christlichen Gott zugeschrieben haben will. Darüber hinaus entbehren die Angaben des Klägers zu seinem Konversionserleben jeglicher individueller Prägung und Anschaulichkeit und ergeben dadurch kein stimmiges, nachvollziehbares und lebensechtes Bild eines tatsächlich durchlebten religiösen Wandlungsprozesses. Hierfür blieben die Aussagen des Klägers zu seiner Hinwendung zum Christentum trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Gerichts zu oberflächlich, abstrakt und floskelhaft, etwa wenn er angab: „Ich wurde zu einem Gläubigen. Dieser Weg, den ich gegangen bin, der hat mich sehr angesprochen und ich wollte diesen Weg weiter gehen und ich bereue es nicht.“ „Ich suchte nicht nach irgendeiner Religion, ich suchte nach einem Weg der Rettung und diesen Weg habe ich im Christentum gefunden.“ „Ich sehe eine Verwandlung bei denjenigen, die konvertiert sind. [...].“ „Als ich im Iran in die Kirche ging, habe ich viele Menschen gesehen, die in ihrem Verhalten wesentlich ruhiger waren, als andere Menschen um mich herum. Das hat mich angezogen. [...] Ich konnte beobachten, dass die Leute dort früher Leute waren, die unruhig waren, die nicht nach den Gesetzen und Regeln leben wollten, die immer Ärger bereitet haben. Das Christentum hat dann dazu geführt, dass sie ruhiger wurden und ein schöneres Leben hatten. Das hat mich interessiert.“ „P. wurde durch seine Schwester konvertiert, die eine wahrhaftige Gläubige war und ich habe Wunder durch P. erlebt, die meinen Glauben gestärkt haben.“ „Jesus hat mich ausgesucht. Er hat mich gewählt, mir fehlen die Worte, mit denen ich Sie überzeugen könnte. Ich habe Rettung gesucht und auf diesem Weg gefunden. Es war wie ein Kompass, zum richtigen Weg im Leben. Ich bin dann diesen Weg gegangen.“ Wie die Konversion des Klägers konkret verlaufen ist, wird daraus nicht deutlich. Anders als bei einem tatsächlich durchlebten Konversionsprozess zu erwarten wäre, fehlen konkrete und detaillierte, über bloße Plattitüden hinausgehende Aussagen zum inneren Erleben des Konversionsverlaufs. Eine lebensechte Beschreibung von den Konversionsprozess begleitenden Reflexionen und/oder gefühlsmäßigen Reaktionen ließ das Vorbringen des Klägers vermissen. Das Gericht hat auch keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger besitze nicht die erforderliche Aussagekompetenz oder Aussagetüchtigkeit, seinen Konversionsprozess adäquat zu beschreiben; vielmehr entstand der Eindruck, dass der Kläger die Festlegung auf genaue Einzelheiten bewusst vermeiden wollte und gerade deshalb auf sehr allgemein gehaltene Aussagen ausgewichen ist. Ein solches Aussageverhalten spricht für ein wahrheitswidriges Vorbringen. Soweit sich der Kläger auf eine krankheits- bzw. medikamentenbedingte Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens beruft, ist das Vorliegen einer entsprechenden Krankheit - wie ausgeführt - schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist. Zudem ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen keine substantiierten Hinweise auf krankheitsbedingte Gedächtnisstörungen. Auch eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit aufgrund medikamentös bedingter Erinnerungsschwäche ist nicht durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Das Gericht glaubt dem Kläger auch im Ganzen nicht sein Vorbringen zur Teilnahme an einer christlichen Hauskirche im Iran. Als erstes Indiz gegen den Wahrheitsgehalt des diesbezüglichen Vorbringens spricht bereits der Umstand, dass der Kläger nur von einem einzigen Ort gesprochen hat, an dem die Hauskirchentreffen stattgefunden haben sollen. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, denn damit hätten sich die Teilnehmer der Hauskirche einem unnötigen Risiko ausgesetzt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Treffen an verschiedenen Orten stattfinden. Hauskirchen von Konvertiten droht im Iran Überwachung, weshalb sich Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen organisieren. Auch wenn die Behörden nicht jeden zu jeder Zeit überwachen können, haben sie eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Überwachung ausgehen. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten bemerken und dies den Behörden melden. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 2. Juli 2021, S. 51 f. Darüber hinaus fiel auch die Schilderung des Klägers zum Ablauf der Hauskirchentreffen auffallend blass und oberflächlich aus und wirkte deshalb nicht erlebnisfundiert. Der Kläger konnte überdies nicht einmal genau sagen, ob die Hauskirche einen Leiter hatte und wie dieser hieß. Gegen eine tatsächliche Teilnahme an Hauskirchenveranstaltungen spricht außerdem, dass der Kläger nichts darüber zu berichten wusste, was mit den anderen Hauskirchenmitgliedern passiert ist. Über deren weiteres Schicksal hat der Kläger sich offenbar nicht informiert, obwohl er sich nach seiner Freilassung aus der Haft noch etwa eine Woche im Iran aufgehalten haben will. Damit ist die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung einer bereits im Iran erfolgten Konversion insgesamt durchgreifend in Frage gestellt, wodurch auch der Behauptung einer daran anknüpfenden Verfolgung die Grundlage entzogen ist. b) Mangels glaubhafter und nachvollziehbarer Beschreibung des Konversionsprozesses ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Bundesgebiet aufgrund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels das Christentum angenommen hat und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Nach dem Bekunden des Klägers soll seine Konversion bereits im Iran ihren Ausgang genommen haben, weil er sich bereits hier dem Christentum angenähert haben will. Damit hat der Kläger selbst einen Bezug seiner Konversion zu seiner - nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht glaubhaften - Schilderung des Vorfluchtgeschehens hergestellt. Diese Bezugnahme auf unglaubhaftes Vorbringen wirkt sich auf die Glaubhaftigkeit des Nachfluchtvorbringens aus, sodass insgesamt keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Beweggründen für die behauptete Konversion vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris, Rn. 58; in diese Richtung auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 – A 11 K 5550/17 –, juris, Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Januar 2020 – 2 A 219/17 –, juris; Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von seinen unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 B 42.19 – juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 – 14 B 19.32048 –, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 20/19 –, juris, Rn. 38 - hat der Kläger nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung an seiner Darstellung festgehalten, bereits im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen zu sein. Allein der Umstand, dass der Kläger zweifellos formal gesehen getaufter Christ ist, reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um eine von einer festen religiösen Überzeugung getragene Konversion zu belegen. Dass die äußeren Handlungen des Klägers - seine Taufe, die Teilnahme am Gottesdienst und am Gemeindeleben usw. - zwingend Ausdruck einer die religiöse Identität prägenden Annahme des Christentums sein müssen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Zu diesen Aktivitäten kann ein einzelner Asylbewerber, welcher sich in einem für ihn fremden Land aufhält, auch deshalb bewegt werden, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann. Nicht zuletzt kann ein solches Verhalten auch allein asyltaktisch motiviert sein. Vor diesem Hintergrund vermag allein die Einbindung des Klägers in eine Kirchengemeinde in Deutschland nicht das Fehlen einer nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung des Konversionsprozesses zu kompensieren. Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 B 42.19 –, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 3 A 2822/12 –, juris. Gleiches gilt für einen behaupteten Wandel in der eigenen Lebensweise und etwaige angeeignete Kenntnisse über christliche Inhalte. Wissen über den christlichen Glauben kann auch ohne inneren religiösen Bezug erworben werden. Die Hinwendung zu einem Streben nach persönlicher Verbesserung und die Hilfe für Mitmenschen kann zwar auf einer christlichen Motivation und auf der Annahme als verbindlich empfundener christlicher Werte und Moralvorstellungen beruhen; zwingend ist ein solcher Rückschluss jedoch aus den genannten Gründen nicht. Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asyltaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel des Klägers auszugehen, besteht kein Grund zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Seine wahren Glaubensüberzeugungen muss der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran gerade nicht verleugnen. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 – 6 K 5105/17.WI.A –, juris, Rn. 33. Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen wie dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 20/19 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 – 14 ZB 16.30380 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 – 5 K 9351/17.A –, juris, Rn. 41. Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 15. Selbst wenn die - rein formale - Konversion des Klägers den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist, oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 16; m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019, Seite 11 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, February 2018, Seite 8; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 50. Den iranischen Behörden ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 20/19 –, juris, Rn. 33 und Beschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16 –, juris, Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 12. April 2021 – 10 K 4297/18.A –, juris, Rn. 49; VG Würzburg, Urteil vom 8. März 2021 – W 8 K 20.30921 –, juris, Rn. 27. Da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asyltaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihm bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, seine Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung des Klägers bei dessen Rückkehr in den Iran geben. C. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.