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Beschluss

2 B 1336/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.2B1336.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der - mit Schriftsatz vom 21. November 2012 vorbereiteten und mit Schriftsätzen vom 16. und vom 24. Januar 2013 ergänzten - Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage - 4 K 2153/12 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2012 zur Erweiterung der mechanischen Bearbeitung mit den zugehörigen Nebenanlagen Lager, Versand und Containerstellplätze sowie zur Errichtung einer Lärmschutzwand und zur Errichtung einer Parkplatzanlage auf den Grundstücken Gemarkung P. , Flur 7, Flurstücke 98, 321, 324, 325, und Gemarkung P. , Flur 9, Flurstücke 13, 1110, 1124, 1125, 1126 und 1163 (postalische Anschrift: J. H. 1, P. ), anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze den Antragsteller bei summarischer Prüfung offensichtlich nicht in seinen Rechten. Ob sich die planungsrechtliche Beurteilung des Erweiterungsgebäudes der Beigeladenen nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richte, bedürfe keiner abschließenden Bewertung. Jedenfalls seien die Geräuschimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb mit der genehmigten Erweiterung ausgingen und auf die Grundstücke des Antragstellers einwirkten, diesem voraussichtlich zumutbar. Der Antragsteller könne nicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet beanspruchen. Die Umgebungsbebauung entspreche nicht einem faktischen reinen Wohngebiet. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers aufgrund der gegebenen Gemengelage nach Mischgebietsmaßstäben zu beurteilen sei. Durch die in der Nebenbestimmung Nr. 23 zur Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) eines allgemeinen Wohngebiets sei ein ausreichender Schutz des Antragstellers vor unzumutbaren Geräuschimmissionen gewährleistet. Die vorgegebenen Werte beruhten auf dem schalltechnischen Gutachten des Akustikbüros H1. vom 15. Juni 2012, das in der Nebenbestimmung Nr. 29 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei. Diese gutachterliche Stellungnahme sei hinreichend aussagekräftig. Ihr anhaftende durchgreifende Mängel habe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten falle die dann gebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. I. Die Beschwerde stellt das Ergebnis der rechtmäßigkeitsabhängigen Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten. 1. Auch wenn die angefochtene Baugenehmigung wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 35 BauGB objektiv rechtswidrig wäre, könnte der Antragsteller allein daraus keinen Aufhebungsanspruch ableiten. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn - wie hier - besteht ein Aufhebungsanspruch in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur, wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess - und in einem entsprechenden Eilverfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO - zu prüfen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974 IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 12. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15. Sähe man dies ohne Rücksicht auf konkret betroffene nachbarrechtliche Positionen anders, gäbe man dem Antragsteller eine Art Gebietsgewährleistungsanspruch auf Einhaltung des § 35 BauGB in dem - das Vorbringen der Beschwerde insoweit unterstellt - seinem (Innenbereichs-)Grundstück H2.------weg 10 (Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 364) unmittelbar benachbarten Außenbereich. Ein Gebietsgewährleistungs-anspruch besteht jedoch weder innerhalb des Außenbereichs noch in der Regel baugebietsübergreifend. Der Nachbarschutz bestimmt sich insofern bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 S 20/11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 2 B 503/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 9 CS 11.529 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 4 A 638/09 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Juli 2003 - 8 A 10994/03 -, juris Rn. 3 (jeweils zum Nachbarschutz im Außenbereich); BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 91, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5 (jeweils zur Reichweite des Gebietsgewährleistungsanspruchs). 2. Dies vorausgeschickt zeigt die Beschwerde im Weiteren nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil von dem streitgegenständlich genehmigten Betrieb in Bezug auf die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 - das Grundstück H2.------weg 10 steht im Eigentum des Antragstellers, im Hinblick auf das Grundstück H2.------weg 8 (Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 858) ist im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht für den Antragsteller eingetragen - schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen ausgehen. Vielmehr ist dies voraussichtlich nicht der Fall. a) Der Antragsteller kann das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 d) TA Lärm) für sich in Anspruch nehmen. Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Schutzwürdigkeit der Grundstücke H2.------weg 8 und 10 sei nach Mischgebietsmaßstäben zu beurteilen, bedarf daher keiner Entscheidung. aa) Die Nebenbestimmung Nr. 23 zur Baugenehmigung vom 12. Juli 2012 schreibt - offenbar gegenüber der Beigeladenen bestandskräftig - fest, dass die Lärmgesamtbelastung durch die Betriebseinrichtungen der Beigeladenen einschließlich aller Nebeneinrichtungen, des Parkplatzverkehrs und des innerbetrieblichen Transportverkehrs an den Grundstücken H2.------weg 8 und 10 die besagten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschreiten darf. Die Antragsgegnerin definiert auf diesem Weg den für diese Grundstücke maßgeblichen Lärmschutzstandard - formal, verbindlich und oberhalb der Mischgebietswerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - in grundsätzlich zulässiger Weise, indem sie mit einem Immissionsrichtwert als Zielwert arbeitet. Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18. Die Verwendung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiets als Zielwert ist als solche aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Zielwertdefinition der Nebenbestimmung Nr. 23 ist in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch im Zusammenspiel namentlich mit den Nebenbestimmungen Nr. 28 und Nr. 29 grundsätzlich geeignet - zu den Einzelheiten weiter unten unter 2. b) -, um Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. Vgl. zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff. Dies tut die angefochtene Baugenehmigung und vermeidet die mit einer bloßen Zielwertbestimmung verbundenen potentiellen Unzuträglichkeiten des Nachbarschutzes. Sie belässt es nicht bei der Nebenbestimmung Nr. 23 und der - formalen - grundstücksbezogenen Festlegung von Zielwerten, sondern sie grenzt die Lärmauswirkungen des genehmigten Betriebs bereits genehmigungsseitig durch weitere Nebenbestimmungen effektiv ein. So macht die Nebenbestimmung Nr. 29 das schalltechnische Gutachten vom 15. Juni 2012 zum Genehmigungsgegenstand. Die dort genannten Rahmenbedingungen sind bei der Bauausführung zu beachten und sicherzustellen. Dies gilt nach der Nebenbestimmung Nr. 29 insbesondere für im Einzelnen benannte, auf S. 50 und S. 51 des Gutachtens aufgeführte Anforderungen, zu denen u. a. eine Lärmschutzwand mit einem bestimmten Absorptionsgrad zählt. Des Weiteren ergänzt die Nebenbestimmung Nr. 28 das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung dahingehend, dass nachträgliche Auflagen vorbehalten bleiben, wenn die festgesetzten Immissionsrichtwerte nach erfolgter Messung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. Nebenbestimmung Nr. 27) nicht eingehalten werden. bb) Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 materiell den Schutz eines (faktischen) reinen Wohngebiets mit den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 e) TA Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts bekommen müssen, die Zielwertbestimmung der Nebenbestimmung Nr. 23 also zu Ungunsten des Antragstellers materiell nachbarrechtswidrig wäre. Bei summarischer Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 einerseits und die Metallgießerei der Beigeladenen andererseits in einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm befinden und dass sich das einschlägige Lärmschutzniveau damit nach dieser Bestimmung bemisst (dazu [1]). Bei der Bildung eines Zwischenwerts verletzt es den Antragsteller dann nicht in seinen Rechten, dass die Antragsgegnerin den Grundstücken H2.------weg 8 und 10 den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat (dazu [2]). (1) Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. Das Aneinandergrenzen der Gebiete muss nicht unmittelbar sein. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke. Von einer Gemengelage ist insgesamt - parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32 (zu Geruchsimmissionen), vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, juris Rn. 8, vom 26. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 = juris Rn. 12, sowie (grundlegend) Urteil vom 12. Dezember 1975 IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Juni 2012, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Loseblatt, Band 4, Stand August 2012, Nr. 6 TA Lärm Rn. 58 ff. Deswegen kann der Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 -, BRS 39 Nr. 57 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 195 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 CS 10.2344 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 12. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 sich in einer Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm befinden. Die Gemengelage lässt sich in zweifacher Hinsicht begründen. Zum einen besteht ungeachtet der Einzelheiten der zeitlichen Priorität der aufeinanderprallenden Nutzungen auch nach dem Beschwerdevorbringen seit Jahrzehnten - etwa den 1960er Jahren - ein Nebeneinander zwischen einer Wohnbebauung am H2.------weg und dem Betrieb der Beigeladenen. Dies hat auch der 7. Senat des beschließenden Gerichts in seinem auf den Antrag des Antragstellers ergangenen Normenkontrollurteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE - , juris, so gesehen. Dort heißt es (siehe juris Rn. 118) im Hinblick auf den für unwirksam erkannten Bebauungsplan Nr. 76 "G. -T. X. " der Antragsgegnerin, der nördlich der Wohnlage am H2.------weg zusätzliche gewerbliche Bauflächen auswies, die Planung diene dazu, die gewachsene Gemengelage des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohnnutzung und industrieller Nutzung in verträglicher Weise auszugestalten und dabei den Schutzstatus der betroffenen Wohnbebauung sogar zu verbessern. Zum anderen lässt sich eine Gemengelage aus der Randlage der Grundstücke H2.------weg 8 und 10 zum Außenbereich herleiten, legt man die diesbezügliche Einschätzung der Beschwerde zur bauplanungsrechtlichen Charakteristik der (Frei-)Fläche nördlich der Wohnbebauung am H2.------weg westlich der L. Straße zugrunde. Da in diesem Fall in der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke H2.------weg 8 und 10 etwa die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, mit einer Wohnnutzung aber von ihrem Störpotential her konfligierenden Nutzungen zulässig wären, befände sich diese Wohnnutzung in einer Gemengelage, der immissionsschutzrechtlich mit einem Zwischenwert Rechnung zu tragen wäre. (2) In der gegebenen Gemengelage entspricht die Vergabe des Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets an die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 der Vorgabe der Nr. 6.7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TA Lärm. Nach dieser Regelung ist für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die zeitliche Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich wiederum nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32, vom Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 ff., und vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 = juris Rn. 12. Bei der Bewertung der zeitlichen Priorität kann ausschlaggebend sein, welchen rechtlichen Status die Nutzungen wann erlangt haben und ob in der Vergangenheit die Rechtsmittel gegen das Entstehen unverträglicher Nutzungen ausgeschöpft wurden. Die Bewandtnis der zeitlichen Priorität kann solchermaßen durch den schieren Zeitablauf beim Nebeneinander der widerstreitenden Nutzungen sowie durch andere Umstände relativiert werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2012 - 22 ZB 11.2689 -, juris Rn. 14 (Prioritätsprinzip als einer von mehreren Wertungsgesichtspunkten); Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 116; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Loseblatt, Band 4, Stand August 2012, Nr. 6 TA Lärm Rn. 69. Ausgehend davon begegnen Zwischenwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, wie sie die Nebenbestimmung Nr. 23 für die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 vorsieht, in der über Jahrzehnte gewachsenen Gemengelage zwischen der Wohnlage am H2.------weg und dem Betrieb der Beigeladenen keinen Bedenken. Durch den vorliegenden Akten entnehmbare Umstände ist der Wertungsgesichtspunkt der zeitlichen Priorität der konfligierenden Nutzungen bei der Zwischenwertermittlung erheblich relativiert und kann dafür nicht (allein-)entscheidend sein, dass eine Wohnbebauung am H2.------weg - womöglich - vergleichsweise kurze Zeit vor dem Betrieb (heute) der Beigeladenen genehmigt (und aufgenommen) wurde. Auch wenn man zugrunde legt, dass am H2.------weg im Bereich östlich der L. Straße, nördlich der Straße L1. und westlich der T. X. nur gewohnt wird und dieser Bereich für sich betrachtet die Gebietscharakteristik eines reinen Wohngebiets ausfüllte, ist dieses Gebiet bei summarischer Prüfung etwa seit Anfang der 1960er Jahren mit den Immissionen des Betriebs der Beigeladenen in einer Weise vorbelastet, die einen Anspruch auf die Einhaltung reiner Wohngebietslärmwerte ausschließt. Selbst wenn am 4. Dezember 1959 - möglicherweise vor der Inbetriebnah-me des Betriebs der Beigeladenen - eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück H2.------weg 5 erteilt wurde und später am 30. Mai 1963 für das Grundstück H2.------weg 7, am 30. Mai 1969 für das Grundstück H2.------weg 8 und am 23. Februar 1970 für das Grundstück H2.------weg 10 ist auch summarisch ohne Weiteres erkennbar, das Wohn- und industrielle Nutzung sich über einen langen Zeitraum nebeneinander entwickelt haben. Die Beschwerde selbst spricht davon, der erste immissionsschutzrechtliche Vorgang über den Betrieb der Beigeladenen datiere auf das Jahr 1973, sei also vor etwa 40 Jahren entstanden. Die Beigeladene hat zum Beleg der annähernden zeitlichen Koinzidenz von Wohnen und Industrie im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung über die Anmeldung eines Gewerbebetriebs vom 27. November 1961 vorgelegt, derzufolge Herr Q. P1. seit dem 1. Juli 1961 in P. -G. einen Metallformer- und Metallgießer-betrieb führte. Darüber hinaus hat die Beigeladene auszugsweise einen - allerdings teilweise nicht leserlichen - Bauschein angeblich vom 12. Dezember 1960 ausgestellt auf Herrn Q. P1. beigebracht, der ihm die Errichtung einer Werkhalle am heutigen Standort eröffnet. Der Lageplan zu diesem Bauschein verzeichnet wohl eine zum Betrieb gehörige Werkhalle, jedoch keine Wohnbebauung am H2.------weg . Gegen diesen Betrieb als solchen hat sich die Nachbarschaft augenscheinlich aber im Ursprung nicht (erfolgreich) zur Wehr gesetzt, sondern ihn hingenommen. Nach dem Beschwerdevortrag wenden sich der Antragsteller und seine Nachbarn erst seit mehr als zehn Jahren gegen die Betriebserweiterung und das Heranrücken des Betriebs an die Wohnbebauung. Aufgrund all dessen - und auch ohne die von der Beschwerde mehrfach beantragte Beiziehung sämtlicher den Betrieb der Beigeladenen betreffenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge - ist das schon Ausgeführte, von dem Antragsteller letztlich nicht Bestrittene und auch vom 7. Senat in dem erwähnten Normenkontrollurteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 118, Festgehaltene hinreichend erkennbar, dass nämlich Wohnnutzung und industrielle Nutzung jahrzehntelang nebeneinander bestanden haben und sich daher keine der beiden Seiten strikt auf die alleinige Maßgeblichkeit der für ihre jeweilige Gebietskategorie einschlägigen Immissionsrichtwerte berufen kann. Vielmehr müssen die aufeinandertreffenden Nutzungen im Rahmen der Nr. 6.7 TA Lärm beide von ihren Maximalpositionen abrücken. Dies geschieht dadurch, dass die Wohnnutzung am H2.------weg über die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 d) TA Lärm auf der einen Seite einen durchaus hohen Schutzstandard bekommt, der ihre jahrzehntelange Existenz und ihre innere bauliche Nutzungshomogenität anerkennt, sie auf der anderen Seite aber die - wie gesagt - genauso jahrzehntelange Nachbarschaft zum Betrieb der Beigeladenen schutzmindernd in Kauf nehmen muss. Diese schutzmindernde Vorbelastung kann nicht mit dem Argument ausgeblendet werden, sie sei illegal, weshalb der Antragsteller sie in keiner Weise gegen sich gelten lassen müsse. Für die Zwischenwertbildung ist im Ansatz auch maßgebend, ob die Vorbelastung als solche - d. h. sozusagen dem Grunde nach - legal ist. In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23. Dass der vorhandene emittierende Betrieb der Beigeladenen, der das Lärmschutzniveau der benachbarten Wohnbebauung im Kontext der Zwischenwertbildung zu schmälern geeignet ist, gewissermaßen von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird, trägt aber auch die Beschwerde nicht vor. Dies ist auch sonst - mit Blick auf die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren unterbreiteten Unterlagen - nicht zu ersehen. J. Übrigen wäre auch in einer derartigen Konstellation zu überlegen, ob und wie es sich auswirkte, wenn die Nachbarschaft einen komplett illegalen Betrieb über einen langen Zeitraum ohne (erfolgreiche) Einlegung eines Rechtsmittels akzeptiert hätte. b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die allgemeinen Wohngebietswerte an den Grundstücken H2.------weg 8 und 10 bei dem genehmigten Betrieb nicht eingehalten werden. Die Rüge der Beschwerde, die Baugenehmigung berücksichtige den betriebsbezogenen An- und Abfahrtverkehr im Sinne von Nr. 7.4 TA Lärm nicht bzw. nur unzureichend, greift nicht durch. Die Beschwerde lässt auch nicht hervortreten, dass das schalltechnische Gutachten vom 15. Juni 2012, das gemäß der Nebenbestimmung Nr. 29 Gegenstand der Baugenehmigung ist, an durchgreifenden methodischen Mängeln leidet. Dass die Nebenbestimmung Nr. 23 den An- und Abfahrtverkehr nicht ausdrücklich als Lärmquelle erwähnt, ist unschädlich. Wenn man sich nicht ohnehin auf den Standpunkt stellt, durch die Worte "Betriebseinrichtungen" und "Gesamtbelastung" decke die Nebenbestimmung Nr. 23 auch den dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehr ab, könnte die Nebenbestimmung jedenfalls im Hauptsacheverfahren entsprechend ergänzt bzw. klargestellt werden. Da sich die Eilentscheidung nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig nach einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage richtet, kann diese Möglichkeit hier ohne Weiteres in die Interessenabwägung Eingang finden. Die Befunde des schalltechnischen Gutachtens vom 15. Juni 2012 berechtigten das Verwaltungsgericht im Anschluss daran zu der von der Beschwerde beanstandeten Annahme, es sei nicht zu befürchten, dass die von dem Antragsteller hinzunehmende genehmigte Gesamtbelastung - einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs - den durch die Nebenbestimmung Nr. 23 vorgeschriebenen Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete an den Grundstücken H2.------weg 8 und 10 überschreite. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen gilt Nr. 7.4 Abs. 2 bis Abs. 4 TA Lärm. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm sollen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 15. Juni 2012 werden die in der Baugenehmigung zugunsten des Antragstellers - wie gezeigt, rechtmäßig - festgelegten Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 d) TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts - und erst recht die nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hinsichtlich des betriebsbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen wie der T. X. zu beachtenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht - bei dem genehmigten Betrieb der Beigeladenen an den Grundstücken H2.------weg 8 und 10 voraussichtlich eingehalten. Das schalltechnische Gutachten gelangt (siehe dort S. 48) in Bezug auf die Immissionsorte 36, 41 und 47/47a, die die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 repräsentieren (siehe zur Position der Immissionsorte S. 61 des schalltechnischen Gutachtens) zu einer Gesamtbelastung von höchstens 53,2 dB(A) am Tag und 39,4 dB(A) in der Nacht jeweils am Immissionsort 36. Die maximale Immissionsbelastung nur durch den Betrieb der Beigeladenen betrage 53,2 dB(A) tags und 39,3 dB(A) nachts wiederum jeweils am Immissionsort 36. Der von der Beschwerde herausgestellte Immissionsort 52, an dem die Gesamtbelastung nachts 40 dB(A) betrage und somit maximal ausgereizt sei, liegt wohl nicht mehr auf den Grundstücken H2.------weg 8 und 10, sondern östlich davon auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 860, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht und an dem er laut Grundbuch auch kein eigentumsähnliches dingliches Recht inne hat. Daher muss im vorliegenden Nachbarstreitverhältnis nicht der Frage nachgegangen werden, ob Baugenehmigung und Geräuschimmissionsprognose auch insofern "auf der sicheren Seite" liegen. Das schalltechnische Gutachten hat - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit An- und Abfahrtverkehr gerechnet und diesen, was die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 anbelangt, korrekt mit dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets abgeglichen. Schon bei der Ermittlung der Vorbelastung durch Geräuschmessungen am 8./9. November 2010 und am 22. Februar 2012 (siehe dazu S. 14 ff. des schalltechnischen Gutachtens) hat der Lärmgutachter Pkw- und Lkw-Verkehr berücksichtigt (siehe dort etwa S. 24: "Betriebsphase 1"). Darüber hinaus hat er die Immissionsbelastung durch die T. X. befahrende Kfz - am Messtag geschätzt 100 bis 150 Pkw (hiervon ca. fünf Kleintransporter) (siehe dort S. 25 f.) - mit 54 dB(A) am Messpunkt MP4 - dem Grundstück H2.------weg 8, dem Messpunkt MP3, (die Messpunkte MP1 und MP2 befinden sich auf dem Grundstück H2.------weg 10) gegenüber gelegen - bestimmt. Auf S. 27 des Gutachtens heißt es dann zur Darstellung der Emissionspegel, die die Geräuschsituation durch die geplante Zusatzbelastung vollständig beschreiben sollen, für den Tageszeitraum sowie für die lauteste Nachtstunde seien die zukünftig an- bzw. abfahrenden Fahrzeuge zu berücksichtigen sowie die Geräuschabstrahlung der geplanten Hallengebäude. Auf S. 33 wird die Emissionsquelle "Lkw-Fahrweg" ("FLW"/"FLO") erläutert. Mit der Inbetriebnahme der neuen Halle sei zukünftig von maximal 50 Lkw pro Tag zusätzlich auszugehen. Mit der Geräuschquelle "FL", die auch auf der Übersicht auf S. 61 des Gutachtens erscheint, werde nochmals ein Fahrweg angesprochen, der die heute maximal vorhandenen 40 Lkw und zukünftig 50 Lkw berücksichtige. Für die Berechnung der von den Parkplatzflächen ausgehenden Emissionspegel werde die Parkplatzlärmstudie herangezogen (siehe dort S. 34). Die Auslastung der insgesamt geplanten Einstellplätze sei durch die Beigeladene aufgrund einer Zählung vom 22. Februar 2012 analysiert worden (siehe zu den "Prognose-Fahrzeugbewegungen" und dem Parkplatzlärm im Einzelnen die Tabelle 8 auf S. 35 sowie S. 36). Die verkehrs(lärm)bezogenen Eingabedaten des schalltechnischen Gutachtens sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie auf einem Betriebsszenario basieren, demzufolge der betriebsbezogene An- und Abfahrtverkehr zumindest zum Großteil über die - wenigstens ca. 100 m von dem Grundstück H2.------weg 10 entfernt verlaufende - Straße J. H. abgewickelt werde. Damit bezieht das Gutachten ein realistisches Betriebsgeschehen in seine Betrachtungen ein, das erwarten lässt, dass sich die genehmigungsbedingte Lärmbelastung der Umgebung auf seiner Grundlage ebenso realistisch darstellen lässt. Vgl. zu den Grundlagen der Lärmprognostik von Betriebsabläufen beispielsweise OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE , juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N. Der genehmigungsgegenständlichen "Ergänzenden Bau- und Betriebsbeschreibung" zufolge dient die Straße J. H. seit dem 1. Januar 2007 als Zufahrt für den Gesamtverkehr zu dem Betrieb der Beigeladenen. Die Mitarbeiter und die Anlieferer seien schriftlich aufgefordert, den Betrieb über die Straße J. H. anzufahren. Auf diese Weise sei eine wesentliche Entlastung der Nachbarschaft an der T. X. erreicht worden. Der Pkw- und Lkw-Verkehr auf dieser Straße belaufe sich auf weniger als ca. 5 % des zuletzt in den Jahren 2001/2002 genehmigten Zustands. Diese Betreiberangaben, die im Grundsatz ohne Weiteres in das schalltechnische Gutachten eingearbeitet werden durften, vgl. zur Verwertbarkeit von Betreiberangaben zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 78, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 157, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 44 des amtlichen Umdrucks, tragen die Einschätzung, dass die Grundstücke H2.------weg 8 und 10 infolge der genehmigten Betriebserweiterung - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer signifikanten Zusatzbelastung durch An- und Abfahrtverkehr beaufschlagt werden. Betrachtet man die Anbindung der Straße J. H. an das Straßennetz, ist es vielmehr wahrscheinlich - und keine nicht nachvollziehbare Behauptung -, dass gerade der Schwerlastverkehr, der von der A4 oder der A45 über die L. Straße - die L512 - kommt, die Straße J. H. befahren wird, um das Betriebsgelände der Beigeladenen möglichst zügig zu erreichen - oder in umgekehrter Richtung zu verlassen. Daran anschließend ist bei summarischer Prüfung unerheblich, ob der Bereich der Straßenparzelle 917, der nordöstlich des derzeit vorhandenen Werkstores liege, dem Anwendungsbereich der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zuzuschlagen ist, zumal die Beschwerde nicht deutlich macht und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern es mit Blick auf die Lärmbelastung der Grundstücke H2.------weg 8 und 10 entscheidungsrelevant werden könnte, wenn man den besagten Bereich als eigenständige Emissionsquelle gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm erfasste. Sollte es sich dabei tatsächlich um einen Teil des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm handeln und dies entscheidungserheblich werden, wäre die Antragsgegnerin im Übrigen ggf. auch befugt, über den Auflagenvorbehalt der Nebenbestimmung Nr. 28 (zusätzlich) zu regeln, dass die Antragsgegnerin ihr Betriebsgeschehen einschließlich des regelmäßigen An- und Abfahrtverkehrs so einrichtet, dass es mit der "Ergänzenden Bau- und Betriebsbeschreibung" (und mit dem schalltechnischen Gutachten vom 15. Juni 2012) korreliert. Dass die Straße J. H. zur Zeit noch nicht (straßenrechtlich) gewidmet sein mag, ändert an ihrer (unbestrittenen faktischen) Erschließungsfunktion, die sie für den Betrieb der Beigeladenen offenbar seit Jahren erfüllt und mit der sie an dem realistischen, für die Lärmprognose maßgebenden Betriebsgeschehen teilhat, nichts. Vgl. zur bauplanungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit auch faktischer Erschließungen etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BauR 2012, 750 = juris Rn. 86. Eine straßenrechtliche Sicherung der Straße J. H. als Erschließungsstraße für den Betrieb der Beigeladenen lässt sich zudem absehbar ohne Weiteres in der Zukunft - während des Hauptsacheverfahrens - bewerkstelligen. Eine Baulast, welche die Straße J. H. als Zuwegung zu dem Betrieb öffentlich-rechtlich absichert, hat die Beigeladene nach ihrem Vorbringen schon übernommen. Schließlich könnten auch die von der Beschwerde im Übrigen verlangten einzelnen Plausibilisierungen des schalltechnischen Gutachtens vom 15. Juni 2012, soweit sie sich auf Betriebsabläufe der Beigeladenen beziehen, wie sie etwa auf S. 32 ff. des Gutachtens zu lesen sind, noch im Hauptsacheverfahren geleistet werden. Für die materielle Interessenabwägung nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es ihrer nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage des Empfindlichkeitszuschlags gemäß Nr. 6.5 TA Lärm kann im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Für das Eilverfahren und die summarische Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nachbarrechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zu dem Antragsteller genügt es, dass sich dem schalltechnischen Gutachten vom 15. Juni 2012 entnehmen lässt (siehe dort S. 28 und S. 33), dass es mit Empfindlichkeitszuschlägen gerechnet hat. II. Nachdem das Beschwerdevorbringen nicht darauf führt, dass die Baugenehmigung vom 12. Juli 2012 den Antragsteller offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt, könnten die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers - wie es das Verwaltungsgericht erwogen hat - allenfalls als offen angesehen werden. Dazu hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend und ohne dass die Beschwerde dem entgegentritt ausgeführt, dass unter dieser Hypothese eine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers ausfiele. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Beigeladene ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran hat, die Baugenehmigung auszunutzen. Eine Verzögerung der Bauarbeiten würde für sie zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führen. Dagegen hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers - so das Verwaltungsgericht richtig - ein wesentlich geringeres Gewicht. Er trage keine Umstände vor, wonach gerade während der Bauzeit ihm nicht zumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Derartige Negativwirkungen seien auch nach Aktenlage nicht ernsthaft zu befürchten. Aufgrund der Entfernung der Grundstücke des Antragstellers zu dem Erweiterungsgebäude scheide eine unmittelbare Auswirkung des Gebäudes aus, zumal zunächst der ihn schützende Lärmschutzwall gebaut werde. Durch die Errichtung der Anlagen würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Eine irreparabler Schaden drohe dem Antragsteller auch durch die vorläufige Nutzung der genehmigten Anlagen nicht. Eine etwaige Nichteinhaltung der festgesetzten Immissionswerte könne durch nachträgliche betriebseinschränkende Auflagen korrigiert werden. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts etwas hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).