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Urteil

8 K 2739/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0909.8K2739.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. (F.----weg 25), das westlich des F.----wegs gelegen ist. Daran grenzt nördlich das im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück (F.----weg 27). Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Im südöstlichen Bereich des Flurstücks errichtete der Beigeladene aufgrund der durch den Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 23. Januar 1997 eine insgesamt drei Stellplätze umfassende Garagenanlage, die sich über insgesamt 5,97 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstreckt. 3 Im südwestlichen Grenzbereich befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Gartenblockbohlenhaus, in dem ein Aufenthaltsraum, unter anderem mit Bett, Tisch, Fernseher und Sitzmöbeln, untergebracht ist. Das Alter dieses Objekts wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt; jedenfalls ist es seit dem Jahre 2007 vorhanden. 4 Am 14. Februar 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Aufstockung der Garage mit einem 30 Grad geneigten Satteldach. In den mit Prüfvermerk als zur Baugenehmigung gehörig gekennzeichneten Unterlagen ist der Dachraum als Lagerfläche/Abstellraum beschrieben. Da das Grundstück der Klägerin höher gelegen ist als das Grundstück des Beigeladenen, ist vom Grundstück der Klägerin aus nunmehr die Rückansicht der Satteldachaufstockung und die seitliche Dachfläche sichtbar. Auf der rückwärtigen Giebelseite der Garage ist eine Türöffnung angebracht, über die der Hauptzugang erfolgt. Nach den mit Prüfvermerk versehenen Ansichten verfügt das Dach an den jeweiligen Giebelseiten über einen Dachüberstand von ca. 0,50 m. 5 Gegen die Baugenehmigung hat die Klägerin am 1. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Länge der Garage mit der genehmigten Aufstockung überschreite gemeinsam mit der Länge des Garten-blockhauses die zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung von 9 m. Es sei ihr die Möglichkeit verwehrt, sich lediglich gegen eines der beiden Gebäude zu wenden. Denn bei gedachtem Wegfall der einen baulichen Anlage verstieße die jeweils andere nicht mehr gegen das Abstandsflächenrecht. Wenn der Beigeladene durch die Beseitigung des einen oder anderen Gebäudes die abstandrechtliche Zulässigkeit der verbleibenden baulichen Anlage herbeiführe, sei es nicht Sache des Nachbarn, vorzuschreiben, auf welche Weise der Abstandflächenverstoß beseitigt werde. Sie habe ihre Rechte auch nicht dadurch verwirkt, dass sie gegen die bisherigen baulichen Anlagen in der Abstandfläche nicht vorgegangen sei, weil durch den Dachaufbau der Garage ein völlig anderer optischer Eindruck der Grenzbebauung entstanden sei. Diese stelle sich nunmehr als weitaus massiver dar, als dies zuvor der Fall gewesen sei. Die ihrer vormaligen Zurückhaltung zu Grunde liegende Situation habe sich durch die Genehmigung und Realisierung der Aufstockung deutlich verändert. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung der 8 Garage auf dem Grundstück Gemarkung B. vom 14. Februar 2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung macht er geltend: Durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Aufstockung der Garage verliere diese nicht die Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 11 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Diese überschreite nicht die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m, weil dieser das Dach mit 30° Neigung nicht hinzuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 11 S. 4 BauO NRW. Das Gebäude führe auch nicht gemeinsam mit dem Gartenblockhaus zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung, weil hierfür allein die nach § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW zulässigen baulichen Anlagen maßgeblich seien. Diese Voraussetzung erfülle das Gartenblockhaus mit Aufenthaltsraum jedoch nicht. Der für die Klägerin missliche Umstand, dass sie im Fall einer in der Abstandfläche zulässigen Nutzung des Gartenblockhauses als reines Gerätehaus gegebenenfalls insgesamt mit einer weit weniger intensiven Grenzbebauung konfrontiert worden wäre, könne nicht mit einer Beschränkung der vom Gesetz für zulässig erklärten Bebauung mit Grenzgaragen begegnet werden. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig gegen die anderweitige Grenzbebauung zu wehren. Da dies hier infolge Verwirkung ausgeschlossen sei, habe sie die abstandflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage hinzunehmen. Die Aufstockung der Garage verletze auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich allein nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB), weil die nähere Umgebung aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Bebauung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen sei. Als untergeordnete Nebenanlage sei die Garage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet städtebaurechtlich zulässig. Sie füge sich auch in die nähere Umgebung ein. Darüber hinaus verletze die Aufstockung zu Lagerzwecken insbesondere keine Abstandvorschriften. Durch die Aufstockung verliere die grenzständig errichtete Garage ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 11 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht. Der das Grundstück der Klägerin überragende Teil des Spitzdaches sei inzwischen entfernt worden. 12 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Er schließt sich der Auffassung des Beklagten an. 14 Die Berichterstatterin hat am 30. April 2013 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Insofern wird auf die Terminsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage in Form der Baunachbarklage bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Baugenehmigung vom 14. Februar 2012 objektiv rechtmäßig ist. Jedenfalls verletzt sie die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn – wie hier – besteht ein Aufhebungsanspruch in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur, wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen eigenen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. September 1986- 4 C 8.84 -, Baurechtssammlung (BRS) 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f.,vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., undvom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28,Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, Zeitschrift für dasgesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2011, 499 =juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = jurisRn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVGNRW), Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, juris undBeschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = jurisRn. 12. 20 Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 =juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, juris und Beschluss vom 29. August 2011- 2 A 547/11 BauR 2012, 81 = juris Rn. 12. 22 Im vorliegenden Fall ist das genehmigte Vorhaben nicht nachbarrechtswidrig. Der genehmigte Garagensatteldachaufbau zu Abstell-/Lagerzwecken stellt sich auf der Grundlage des § 6 Abs. 11 BauO NRW als rechtmäßig dar. Danach sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandsflächen sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Nach Satz 4 der Vorschrift werden der mittleren Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze gemäß § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Grenzgarage mit aufgestocktem Abstellraum weist eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3 m auf. 23 Eine Verletzung nachbarschützender Rechte folgt auch nicht daraus, dass die Länge der Garage mit Abstellraum gemeinsam mit dem in der Abstandfläche weiter errichteten Gartenblockhaus mit Aufenthaltsraum die Gesamtlänge von 9 m überschreitet. Auf die zulässige Länge einer Grenzbebauung sind andere an der Grenze errichtete, abstandrechtlich nicht privilegierte bauliche Anlagen nicht anzurechnen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 2. Mai 1996 - 7A 3378 / 93 -, juris. 25 Dies ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur die nach Satz 1 vorhandene Bebauung, also die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen, bei der Berechnung der zulässigen Länge von 9 Metern maßgebend sind. 26 Da es sich bei dem Gartenblockhaus nicht um eine Anlage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW handelt, ist es bei der Bestimmung der nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zulässigen Länge der Grenzbebauung nicht zu berücksichtigen. 27 Die Kammer hat Verständnis für den namentlich in der mündlichen Verhandlung erörterten Unmut der Klägerin, die sich jetzt einer weiteren Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück ausgesetzt sieht, nachdem sie sich mit dem als Aufenthaltsraum genutzten und damit an der Grenze eindeutig rechtswidrigen Gartenhaus in ihrem Bemühen um nachbarlichen Frieden abgefunden hat. Diesem kann jedoch nicht mit einer Beschränkung der vom Gesetz für zulässig erklärten Bebauung mit Grenzgarage begegnet werden. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig gegen die unzulässige Grenzbebauung zu wehren. Ist dies – wie hier – unterblieben, muss die weitere Grenzbebauung mit einem abstandrechtlich privilegierten Vorhaben angesichts der konkreten Ausgestaltung des Abstandsrechts hingenommen werden, 28 vgl. auch insoweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1996. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 30 Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.