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Urteil

5 S 1475/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt in erster Linie die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.8.2013 für den Neubau einer Betriebswerkstatt der ... in ... um zusätzliche Lärmschutzauflagen. 2 Die ... ist eine eingleisige, nicht elektrifizierte Bahnstrecke. Auf dem Abschnitt zwischen ... und ... erbringt der Beigeladene durch die ......... (...) Personenbeförderungsleistungen. Geplant ist eine Ausweitung des Betriebs bis ...-... . 3 Der Beigeladene beantragte im Dezember 2010 beim Regierungspräsidium Stuttgart den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung einer Betriebswerkstatt in ...; in dieser sollen die eingesetzten Dieseltriebfahrzeuge regelmäßig gewartet und betriebsnah instandgehalten sowie abgestellt werden. 4 Mit Beschluss vom 19.8.2013 stellte das Regierungspräsidium den Plan für den Neubau der Betriebswerkstatt fest. Sie ist zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen worden. 5 Vorhabengrundstück ist im Wesentlichen das Grundstück Flst.-Nr. ... Im nördlichen Bereich dieses Grundstücks verläuft die Trasse der ... Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses befanden sich auf dem Grundstück Abstellgleise sowie - im westlichen Bereich - ein kleiner Lokschuppen. 6 Eigentümer des nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ... (W... Straße ...) ist der Kläger. Auf dem Grundstück wurden im Jahr 2013 verschiedene Nutzungen ausgeübt: Im östlichen Bereich betrieb der Kläger ein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und zur Vermietung von Messeinrichtungen. In einem ursprünglich den ... gehörenden, zwischenzeitlich von einem auf dem Grundstück angesiedelten Schrottunternehmen genutzten Gebäude befanden sich sein Büro sowie seine Wohnung. Im mittleren Bereich wurde ein Autohandel, im westlichen Bereich ein Imbiss betrieben. Diese Nutzungen bestehen bis heute im Wesentlichen unverändert fort. Im Jahr 1992 hatte die Stadt ... dem Schrottunternehmen auf dessen Antrag eine Baugenehmigung u. a. zum „Einbau einer Dusche u. WC in vorh. Schuppen“ erteilt. Baugenehmigungen für den Imbissbetrieb wurden im Jahr 2005, 2006 und 2009 erteilt. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 7 Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag des Beigeladenen als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Im Verlauf des Verfahrens änderte der Beigeladene die Planung dahin gehend, dass der zunächst oberirdisch geplante Kraftstofftank unterirdisch eingebaut werden soll. 8 Gegenstand der Planung ist nach Nr. II. des Planfeststellungsbeschlusses u. a. ein Betriebskonzept der ... vom 22.9.2010. Darin heißt es auszugsweise: 9 3 Arbeiten in der Werkstatt: 10 ... 3.3 Rangiertätigkeiten im Werkstattumfeld und Abstellung der Fahrzeuge: 11 3.3.1 Vorbereitungsdienst: 12 Der erste Vorbereitungsdienst eines Eisenbahnfahrzeugführers beginnt in ... voraussichtlich um 6:00 Uhr, damit erfolgen die ersten Rangierbewegungen ab voraussichtlich 6:50. ... 13 Unter Nr. III. 8. enthält der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen zum Lärmschutz. Diese lauten (auszugsweise): 14 8.1 Die Bestands-Weichen auf dem Gelände der Werkstatt und im angrenzenden Bereich der ... sind einschließlich Trassen-Oberbau in einem technisch einwandfreien Zustand zu erneuern und zu unterhalten. ... 15 8.4 Die dem Lärmgutachten vom 05.12.2012 zugrunde gelegten betrieblichen Abläufe auf dem Werkstattgelände sind einzuhalten soweit durch die im Beschluss eingestellten Nebenbestimmungen und Zusagen keine andere Regelung erfolgt. 16 8.5 Der Vorhabensträger hat zu gewährleisten, dass die von dem Werkstattbetrieb ausgehenden Lärmemissionen die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm in den umliegenden Quartieren einhalten. Der Vorhabensträger hat dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde auf entsprechende Anforderung hin nachzuweisen. 17 8.6 Für die Gebäude ..., bei denen lt. Anhang 2 des Lärmgutachtens „...“ vom 03.04.2013 der grundrechtsrelevante Tages- und / oder Nachtschwellenwert überschritten ist und das Vorhaben hierzu einen kausalen Lärmerhöhungsbeitrag leistet, sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen. ... 18 Unter Nr. IV. 7. enthält der Planfeststellungsbeschluss „Zusagen“ zum Lärmschutz. Diese lauten (auszugsweise): 19 7.1 Die Weiche 45 wird instandgesetzt. 20 Die Bestands-Weichen auf dem Gelände der Werkstatt und im angrenzenden Bereich der ... werden einschließlich Trassen-Oberbau erneuert und in einem technisch einwandfreien Zustand unterhalten. 21 7.2 Das Starten der Motoren erfolgt ca. 2 bis 5 Minuten vor der Rangierfahrt in den Bahnhof ... 22 7.3 Die Vorbereitungsdienste finden ohne laufenden Motor statt. 23 Die Vorbereitungsdienste an den Fahrzeugen, wie z.B. visuelle Kontrolle der Füllstände der Betriebsstoffe und das erforderliche Ergänzen von Motor- und Getriebeöl, Kühlwasser, Sandvorrat usw., erfolgen nach dem derzeitigen Betriebskonzept ab ca. 5.00 Uhr. 24 Die Druckluftversorgung erfolgt über einen zentralen Kompressor im Werkstattgebäude. ... 25 7.6 Die Tankvorgänge finden in der Regel außerhalb der Nachtzeit statt. 26 Nur in Ausnahmefällen / Notfällen erfolgt eine Betankung nach 22.00 Uhr. 27 7.7 Vorgesehen ist ein Werkstattbetrieb von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 28 Nur in Ausnahmefällen / Notfällen zur Aufrechterhaltung des ÖPNV erfolgt eine Nutzung der Werkstatt bis 22.00 Uhr, in den Nachtstunden von 22.00 Uhr oder auch am Sonnabend, Sonn- und Feiertagen. ... 29 7.14 Es werden nur zwingend notwendige Rangierfahrten durchgeführt. 30 Die Fahrzeuge werden entsprechend der vorgesehenen Nutzung (Fahrtvorbereitung, Wartung oder Reparatur) abgestellt, sodass ein optimaler Betriebsablauf sichergestellt ist. Die ... verfügt über die erforderliche Erfahrung und Logistik, um einen optimalen Betriebsablauf zu gewährleisten. 31 7.15 Die Rangierfahrten werden mit maximal 25 km/h durchgeführt. ... 32 7.18 Der Betrieb der Werkstatt hält die Richtwerte der TA Lärm ein. ... 33 Unter Nr. IV.12.1 enthält der Planfeststellungsbeschluss unter der Überschrift „Sonstiges“ folgende Zusage: 34 In der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbands ... am 13.03.2012 wurde festgelegt, dass 2 Fahrzeuge in ... und 6 Fahrzeuge in ... abgestellt werden. 35 Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es u. a., das Vorhaben sei unter Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen und Zusagen mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde trage das vorgesehene Lärmschutzkonzept den Belangen der Anwohner hinreichend Rechnung. Bei den Gebäuden nördlich der Werkstatt (Mischgebiet/Gewerbegebiet) finde die TA-Lärm Anwendung. Damit seien nur die möglichen Emissionen der Werkstatt zu berücksichtigen. Das Grundstück W... Straße ... liege in einem als Gewerbegebiet einzustufenden Gebiet. Nach Prüfung der Planfeststellungsbehörde auf Basis der von der Baurechtsbehörde der Stadt ... bestätigten Gebietseinstufungen und entsprechend den Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 und vom 4.7.2013 würden die durch die Werkstatt zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen die „Grenzwerte“ nach TA Lärm nicht überschritten. Der Kläger habe beanstandet, dass der Imbiss auf seinem Grundstück bei der schalltechnischen Untersuchung außer Betracht geblieben sei; man müsse davon ausgehen, dass der Beurteilungspegel hier weit über dem Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets liege. Nach den Darlegungen der Baurechtsbehörde sei die Baugenehmigung für den Imbiss nur widerruflich erteilt worden und im Jahr 2012 abgelaufen. Laut gutachterlicher Aussage des Büros ... vom 4.7.2013 zähle der Imbiss nicht zu den schutzbedürftigen Räumen, die gegen Geräusche i. S. der DIN 4109 zu schützen seien. Zudem habe der Gutachter, wie im Schreiben vom 26.7.2013 ebenfalls dargestellt, eine Ausbreitungsrechnung erstellt, die ergeben habe, dass zur Tageszeit - die Gaststätte sei nur tagsüber von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet und in ...-... dürfe nach 22.00 Uhr keine Außengastronomie stattfinden - unter Zugrundelegung eines Gewerbegebiets der maßgebliche Immissionsrichtrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschritten sei. 36 In dem in den „Nebenbestimmungen“ unter Nr. III. 8.4 sowie in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug genommenen Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 werden für das Grundstück des Klägers die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt. Als maßgeblicher Immissionsort ist auf dem Grundstück des Klägers ein Fenster an der Westfassade des von ihm zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes gewählt. Nach dem Gutachten enthält die Berechnung für die „Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr), lauteste Nachtstunde“ folgenden „Betriebsablauf“ (S. 10 oben): 37 - In Ausnahmefällen durchgehender Betrieb während der lautesten Nachtstunde innerhalb der Werkstatthalle bei geschlossenem Tor (Angabe nach Betreiber und Auflage, dass auch die Tore geschlossen bleiben). 38 - 2 An- bzw. Abfahrten eines gleisgebundenen Fahrzeuges zur „lautesten“ Nachtstunde (Gleis Nord und Gleis Süd). 39 - 8 PKW-Fahrbewegungen auf dem Mitarbeiterparkplatz (0,5-facher Wechsel aller Stellplätze und Stunde). 40 - Warm- und Aufrüstphase für 2 Züge mit einer Einwirkzeit von 5 Minuten je Zug. 41 Gegen den ihm am 22.8.2013 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 23.9.2013, einem Montag, Klage erhoben. 42 Der Senat hat mit Urteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - (juris) die Klage abgewiesen. Er ging in dem Urteil davon aus, dass sich das Grundstück des Klägers in einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet befindet, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm für Gewerbegebiete heranzuziehen sind (Abdruck S. 26 und 28 = juris Rn. 62 und 67). Einen Antrag des Klägers auf Berichtigung dieses Urteils, auf die Berichtigung von dessen Tatbestand und auf Ergänzung des Urteils lehnte der Senat mit Beschluss vom 27.1.2016 ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - das Senatsurteil vom 7.10.2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. 43 In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2017 hat der Beklagte folgende Erklärung zu Protokoll gegeben: 44 Klarstellende Bestätigung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Ref. 24, ..., 26.9.2017, während der öff. Verhandlung des VGH Baden-Württemberg, Verfahren 5 S 1475/16 [... (Unterschriften von Beamten des Regierungspräsidiums)] 45 Ausgehend von Ziff. 8.4 (S. 20) des Planfeststellungsbeschlusses Az ...-... bestätigen wir klarstellend, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 in der Nachtzeit (von 22 - 6 Uhr) folgende Tätigkeit auf dem Werkstattgelände umfasst: 46 - nach 7.3 Vorbereitungsdienste, nicht aber Rangierfahrten auf dem Werkstattgelände, und - nach 7.7 und 7.6 zusätzlich in Ausnahme- und Notfällen zur Aufrechterhaltung des ÖPNVs Rangierfahrten inkl. Betankung der Fahrzeuge und alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen (z. B. im Schadensfall) 47 Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Beteiligten mehrere Gutachten erstellen lassen. Zuletzt hat der Kläger das Gutachten des Büros ... vom 8.11.2017 „Schalltechnische Untersuchung - Verkehrslärmimmissionen am Gebäude ‚W... Straße ...‘ in ...“ und der Beigeladene die Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 und 10.11.2017 „Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Betriebstätigkeiten der Betriebswerkstatt der ... in ... am Gebäude W... Straße ... in ...“ und „Ermittlung und Beurteilung der Einwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm am Gebäude W... Straße ... in ...“ vorgelegt. 48 Der Kläger hat seine Klage umfangreich begründet. Er führt u. a. aus: Der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 sei bereits wegen einer nicht ordnungsgemäßen Offenlage und unterbliebener Information der Anlieger verfahrensfehlerhaft ergangen; er beruhe auf unvollständigen Angaben. Die Einstufung seines Grundstücks als faktisches Gewerbegebiet sei verfehlt; richtig sei eine solche als faktisches Mischgebiet. In dem für die Einstufung der Gebietsqualität in den Blick zu nehmenden Bereich befänden sich in erheblichem Umfang Wohnnutzungen, die weit über das Maß üblichen Betriebsleiterwohnens hinausgingen. Besonders zu berücksichtigen sei die reine Wohnnutzung auf dem Grundstück W... Straße ... Auch die Stadt ...-... habe das Gebiet als faktisches Mischgebiet eingestuft. Der sich auf seinem Grundstück befindliche Imbissbetrieb dürfe bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nicht außer Betracht bleiben. Die von ihm ausgeübte Wohnnutzung sei rechtmäßig; insoweit sei auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1992 zu verweisen, mit der in dem Gebäude ein Aufenthaltsraum genehmigt worden sei. Eine unzumutbare Vorbelastung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Verkehrswege liege nicht vor. Bei der Beurteilung, ob der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Nachtzeitraum eingehalten sei, sei auf den im Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 genannten nächtlichen Betrieb abzustellen, wie er derzeit auch tatsächlich erfolge. Der in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 vorgenommenen „Klarstellung“ sei zu widersprechen. Der Beklagte und der Beigeladene wollten ihn mit dieser unzulässigen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses um den Erfolg seiner Klage bringen. Der maßgebliche Immissionsort an seinem Wohn- und Bürogebäude liege auf der lauten Südseite seines Gebäudes. Die Gutachten des Büros ... und ... seien nicht verwertbar. Bei den Messungen am 5.7.2017, die Grundlage des Gutachtens vom 9.11.2017 seien, seien die Gleise geschmiert und Betriebsvorgänge besonders leise vorgenommen worden. 49 Der Kläger beantragt, 50 den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der ... in ... vom 19.8.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene an der Grenze zwischen dem Bahngrundstück Flst.-Nr. ... und dem Grundstück Flst.-Nr. ... jeweils auf Gemarkung ... eine Schallschutzwand zu errichten hat, die sicherstellt, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten werden, 51 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Betriebswerkstatt der ... in ... vom 19.8.2013 um eine Auflage zu ergänzen, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem gesamten Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden, 52 höchst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der ... in ... vom 19.8.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden. 53 Der Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Der Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 und trägt ergänzend u. a. vor: Der im Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 aufgeführte Betriebsablauf für die Nachtzeit sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden. Das Rangieren von Schienenfahrzeugen von und zu der Werkstatt zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sei nach den Zusagen Nr. IV.7.6 und IV.7.7 nur zum Betanken in Notfällen und nur in Ausnahmefällen/Notfällen zur Aufrechterhaltung des ÖPNV gestattet. Zur Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts nach der TA Lärm sei allein die als schutzbedürftig zu berücksichtigende Büronutzung in dem Gebäude des Klägers heranzuziehen. 56 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 57 die Klage abzuweisen. 58 Der Beigeladene verteidigt ebenfalls den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 und trägt ergänzend u. a. vor: An der Gebietseinstufung im Senatsurteil vom 7.10.2015 sei festzuhalten. Die nicht genehmigte Wohnnutzung des Klägers sei wegen der erheblichen Vorbelastung nicht genehmigungsfähig; das Gutachten des Büros ... und ... vom 10.11.2017 komme zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2013 Beurteilungspegel an der Südfassade des Gebäudes des Klägers von 68 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts sowie an der Westfassade von 64 dB(A) tags und 63dB(A) nachts vorgelegen hätten. Die von der Betriebswerkstatt verursachten Beurteilungspegel unterschritten sowohl am Tag als auch in der Nacht die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm deutlich; das ergebe sich aus den Ergebnisse des Gutachtens des Büros ... und ... vom 9.11.2017. Die nächtlichen Fahrten der ... (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) seien nicht vom Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 umfasst. 59 Dem Senat liegen die Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und Bauakten der Stadt ...... (Bautagebuch-Nr. 113/1991 [„Einbau einer Dusche + WC ...“], 8/2005 [„Neubau eines Imbiss“], 70/2005 [„Imbiss-Erweiterung um einen Gastraum“], 71/2005 [Anbringung einer Außenwerbung“] und Nr. 07/2008 [„Imbiss-Erweiterung um einen Gastraum“] sowie Nr. 1436/1961, 1591/1962, 1767/1962, 546/1963, 832/1968, 1324/1969, 649/1970, 132/1972, 202/1980, 140/1982, 62/1984, 38/1987, 54/1992, 109/1999, 5/2001 und 75/2008) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 4.11.2013, 7.8.2015, 21.9.2015, 9.10.2015, 14.10.2015, 14.12.2015, 11.11.2016, 15.9.2017, 20.9.2017, 21.9.2017, 22.9.2017, 13.11.2017 und 21.11.2017, des Beklagten vom 11.2.2014, 8.9.2015, 10.11.2016, 21.9.2017 und 13.11.2017 und des Beigeladenen vom 26.5.2014, 21.7.2015, 22.9.2015, 6.10.2015, 14.10.2015, 20.1.2016, 31.10.2016, 11.4.2017, 22.9.2017, 13.11.2017 und 21.11.2017) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.9.2017 und 22.11.2017 verwiesen. Der Senat hat die Lärmgutachter der Beteiligten angehört und am 26.9.2017 das Grundstück des Klägers und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Entscheidungsgründe 60 Die Klage hat keinen Erfolg. 61 Bevor der Senat auf die vom Kläger mit seinem Haupt- und seinen Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche eingeht, weist er darauf hin, dass es für deren Bestehen ohne Bedeutung ist, ob die vom Kläger behaupteten Mängel des Planfeststellungsverfahrens, namentlich die angebliche Unvollständigkeit der den Lärmbetroffenen zugänglichen Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2016, S. 2), tatsächlich vorliegen. Gegenstand der Klage ist nämlich nicht ein behaupteter Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 oder auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und deshalb nicht vollziehbar ist, sondern sind vielmehr Ansprüche auf dessen Ergänzung. A. I. 62 Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen, ist zulässig. Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17.84 u. a. - BVerwGE 77, 295, juris Rn. 11). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist und die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG sind eingehalten. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn es ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung gegen Lärm (TA-Lärm) überschritten sind. II. 63 Der Hauptantrag ist unbegründet. 64 Maßgeblich für die Beurteilung, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.8.2013 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27). 65 Nach § 18b AEG in der am 19.8.2013 geltenden Fassung (AEG vom 27.12.1993 [BGBl I S. 2378], zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 153 des Gesetzes vom 7.8.2013 [BGBl I S. 3154] - im Folgenden: AEG 2013) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Hinsichtlich des „Wie“ der Schutzauflage steht der Planfeststellungsbehörde bei mehreren möglichen Maßnahmen im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129, juris Rn. 77; Masing/Schiller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 74 Rn. 84). Die Errichtung einer Schallschutzwand könnte der Kläger mithin nur verlangen, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit wäre, etwaig unzumutbare Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Hiervon kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sich keine Erkenntnisse dazu ergeben, dass es nicht verschiedene Möglichkeiten gäbe, die Immissionen auf dem Grundstück des Klägers auf das in einem Mischgebiet zulässige Maß zu reduzieren. Als Alternative zu der vom Kläger geforderten Schallschutzwand kämen nach wie vor Einschränkungen des Betriebs der Werkstatt in Betracht. B. 66 Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um eine Auflage, mit der dem Beigeladenen aufgegeben wird, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. I. 67 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass das Regierungspräsidium in den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 die Zusage des Beigeladenen aufgenommen hat (vgl. Nr. IV.7.18), der Betrieb der Werkstatt halte die Richtwerte der TA Lärm ein. 68 Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann zwar grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2014 - 2 A 767/14 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - juris Rn. 19). Eine solche Festlegung - oder wie hier eine Zusage des Vorhabenträgers - allein erübrigt die Prüfung, ob die Richtwerte bei dem genehmigten Betrieb tatsächlich eingehalten werden können, indes nicht. Denn die Belange der Lärmbetroffenen dürfen nicht nur formal berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 35). Dass die Immissionszusatzbelastung des Grundstücks des Klägers durch die Betriebswerkstatt die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet, wird im Folgenden ausgeführt. 69 Abgesehen dürfte der hier in Rede stehenden Zusage bereits die Bestimmtheit fehlen. Denn sie beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Werte der TA-Lärm würden eingehalten. Auf die für die Lärmbetroffenen entscheidende Frage, welcher Immissionsrichtwert für welchen Immissionsort gilt, geht sie nicht ein. II. 70 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um eine Auflage, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden, besteht nicht. 71 Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist gemäß § 18b AEG 2013 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, dass die behördliche Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29 f.). Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der planfestgestellten Betriebswerkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Vorgaben der TA Lärm (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung) zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 15 = juris Rn. 38). §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sind nicht heranzuziehen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern die Errichtung einer Nebenanlage betrifft (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29). 72 Die Immissionen der Betriebswerkstatt auf dem Grundstück des Klägers sind zumutbar, da die insoweit geltenden Richtwerte der TA Lärm (1.) eingehalten sind, selbst wenn die Wohnnutzung zu berücksichtigen ist (2.). Die Wohnnutzung war allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses rechtswidrig mit der Folge, dass der Kläger auch im Nachtzeitraum lediglich die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) verlangen kann (3.). 73 1. Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm für Gewerbegebiete. 74 a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestimmen sich danach, in welchem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen der Immissionsort liegt. Für den Fall, dass er sich - wie die hier auf dem Grundstück des Klägers in Betracht kommenden Immissionsorte - im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, regelt Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des (Bau-)Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen zuzuordnen (vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47 [Stand: Juli 2013]). Entscheidend für die baurechtliche Zuordnung sind die in der näheren Umgebung des Grundstücks i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ausgeübten Nutzungen. 75 b) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung, nicht zuletzt auch ausgehend von den Feststellungen bei dem am 26.9.2017 eingenommenen Augenschein, daran fest, dass sich das Grundstück des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in einem faktischen Gewerbegebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet befand, dass es (nur) entsprechend einem Gewerbegebiet schutzbedürftig ist. 76 aa) Bei der Bestimmung der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ist auf die diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens - hier: die auf dem Grundstück des Klägers ausgeübten Nutzungen - auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks - hier: des Grundstücks des Klägers - prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290, juris Rn. 30). Welcher räumliche Bereich die nähere Umgebung ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweils tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das (Bau-)Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). 77 bb) Entgegen den Ausführungen des Klägers zur Gebietseinstufung, insbesondere im Schriftsatz vom 11.11.2016 (dort Seite 12 ff. und insbesondere Seite 14 unten), ist Bezugspunkt für die Einstufung nach dem anzulegenden Maßstab das Grundstück des Klägers und eben nicht das Grundstück, auf dem der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 die Errichtung der Betriebswerkstatt zulässt (vgl. auch Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 20 = juris Rn. 50). 78 cc) Der Senat geht auch nach der erneuten Überprüfung davon aus, dass zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, die Flächen zwischen der W... Straße und der Trasse der ... sowie die Flächen unmittelbar an der Nordseite der W... Straße (Gebäude mit den Hausnummern W... Straße ... bis ... sowie Si... Straße ... und ...) gehörten. Die weiter nördlich gelegenen Flächen, namentlich die Grundstücke unmittelbar an der Südseite der S... Straße, und die Grundstücke an der Si... Straße jenseits der Gebäude mit den Hausnummern 1 und 2 zählten hingegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr zur näheren Umgebung. Dies gilt erst recht für die Grundstücke auf der Nordseite der S... Straße. 79 (1) Vom Grundstück des Klägers ausgehend nach Osten wurde die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Trassen der ... und der Deutschen Bahn und nach Süden und Südwesten durch die Trasse der ... Sowohl der Brücke als auch den Schienenwegen kamen mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung zwischen der weiter westlich, östlich und südlich gelegenen Bebauung zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 18 = juris Rn. 46). 80 Die Bahntrasse und die Brücke selbst gehörten nicht zur näheren Umgebung. Das ist bei angrenzenden Verkehrsflächen grundsätzlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 - juris Rn. 16). Solche Flächen stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung. Sie besitzen keine gerade die Art der Bebauung „prägende Wirkung“. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB entscheidend an. 81 (2) Nördlich des Grundstücks des Klägers gehörten auch die Grundstücke mit den auf ihnen ausgeübten Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung. Anders als die Bahntrassen und die Brücke hatte die W... Straße keinen trennenden Charakter. Dass die Bebauung und Nutzungsstruktur an der Nordseite der Straße einerseits und an ihrer Südseite andererseits zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Unterschiede aufwiesen, hat sich im Verfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht, insbesondere nicht beim Augenschein am 26.9.2017 ergeben (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 = juris Rn. 48). Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Straße mit ihrer überschaubaren Breite von ca. 6 m in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diente. 82 Die Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70, juris Rn. 7 und Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 - BauR 2010, 443, juris Rn. 5; ferner Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 f. = juris Rn. 49 mit Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung). Die Abgrenzung hat vielmehr - wie bereits erwähnt (s. oben aa) - nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Ob der Ortsbauplan wirksam ist, ist für die Entscheidung nach Vorstehendem ohne Bedeutung. 83 (3) Die noch weiter nördlich gelegene Bebauung, namentlich auf den Grundstücken unmittelbar an der Südseite der S... Straße und auf den Grundstücken an der Si... Straße jenseits der Gebäude mit den Hausnummern 1 und 2 gehörten dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Insoweit ist entscheidend die wechselseitige Prägung des (Bau-)Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das (Bau-)Grundstück andererseits. Das (Bau-)Grundstück wurde geprägt durch die auf den Grundstücken ausgeübten Nutzungen entlang der W... Straße; der insoweit hervorgerufene Zu- und Abfahrtsverkehr lief ebenso wie derjenige zum und vom Grundstück des Klägers über diese Straße. Die Bebauung entlang der ... Straße wurde hingegen im Wesentlich über diese Straße erschlossen. Dass vom Obergeschoss des Büro- und Wohngebäudes des Klägers auch Wohngebäude nördlich der S... Straße zu sehen waren, gibt für eine Prägung seines Grundstücks durch diese nichts her. Diese Grundstücke waren zu weit entfernt; beachtliche Bezüge zum Grundstück des Klägers bestanden nach Überzeugung des Senats nicht. 84 Dass verkehrs- oder emissionsbedingte Auswirkungen der Nutzung seines Grundstücks über die Bebauung entlang der W... Straße hinausreichten, macht der Kläger nach wie vor nicht geltend. 85 Der Senat betont besonders, dass nach Vorstehendem auch das Grundstück S... Straße ... außer Betracht zu bleiben hat. Dass die Stadt ...-... in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2017 vorgelegten Baugenehmigung vom 30.11.2000 für dieses Grundstück die Lage in einem faktischen Mischgebiet angenommen hat, ist für die Bestimmung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers infolgedessen ohne Bedeutung. Abgesehen davon besteht keine Bindung eines Gerichts an eine behördliche Gebietseinstufung. Ein Gericht muss vielmehr die für die Gebietseinstufung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO) und sodann selbst würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 86 dd) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, aus den tatsächlich vorhandenen Nutzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1565, juris Rn. 6). Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das Gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 - NVwZ-RR 1999, 364, juris Rn. 6). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 28.83 - NJW 1985, 1569, juris Rn. 9). 87 (1) Gebietsprägend sind die auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2013 vorhanden gewesenen baulichen Anlagen und ihre Nutzungen. Das ist zunächst die sich im Osten befindliche, am 6.5.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er u. a. sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleine Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte im westlichen Bereich des Grundstücks, deren Betrieb - jedenfalls im Wesentlichen - durch die am 4.7.2005 durch die Stadt ... erteilte Baugenehmigung gedeckt sein dürfte, sowie die im Jahr 2013 von einem Autohandel genutzten Stellplätze im mittleren Bereich des Grundstücks, die - jedenfalls teilweise - Gegenstand der Genehmigung vom 6.5.1992 sein dürften. Prägend ist schließlich die Büronutzung durch den Kläger in dem ehemaligen (Güter-)Schuppen. Die darüber hinaus gehende Nutzung dieses Gebäudes zu Wohnzwecken durch den Kläger kann allenfalls als betriebsbezogenes Wohnen („Betriebsleiterwohnung“) Berücksichtigung finden. Für eine behördliche Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung haben sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte ergeben. 88 (2) Auf den östlich angrenzenden Grundstücken (W... Straße ...) ist das dort am 9.7.1981 und 21.3.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befanden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2015 (vgl. das Senatsurteil von diesem Tag - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 23 = juris Rn. 56) - in diversen Einheiten jeweils mehrere Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnten (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2016, S. 16), ist dies für die Gebietseinstufung ohne Bedeutung. Die Baugenehmigung der Stadt ... vom 9.7.1981 enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den Zusatz „für Bereitschaftspersonen als Ausnahme gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt unter Berücksichtigung des im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten Schreibens des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart vom 17.12.1980, in dem auf die nur ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wohnnutzung in Gewerbegebieten hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt ist nichts ersichtlich. 89 (3) Prägend waren außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken mit den Hausnummern ... bis ... vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehörten die mit Ladetoren für LKW ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße ... bis ... ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße ... In dem Komplex befand sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügte an der W... Straße über einen LKW-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer - zum Zeitpunkt der Einnahme des Augenscheins am 7.10.2015 allerdings nicht funktionsfähigen - Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befand sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.7.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 3.7.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt wurde. Mit diesen Baugenehmigungen wurde allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan ... W... Straße“, nach dessen Textteil (Buchstabe a der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind. 90 Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße ... war eine Schlosserei untergebracht; dort befand sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die LKW an das Gebäude heranfahren konnten. 91 Zur prägenden Bebauung gehörte weiter der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße ..., der aus einem langgestreckten Baukörper bestand, an den ein dreigeschossiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut war. In dem Komplex waren eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine - heute nicht mehr vorhandene - Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen. Außerdem wurden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, waren Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss waren zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wurde. Die Gebäude waren am 24.9.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist Gegenstand einer Genehmigung vom 26.4.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 qm Gegenstand einer Genehmigung vom 9.8.1984. Auch hier nehmen die genehmigten Vorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „... W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 5.5.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße ... Der Senat geht, wie er bereits in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 klargestellt hat, davon aus, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als Lagerhalle genutzt wurde. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „... W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.5.1964 am 5.5.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden. 92 (4) Prägend waren schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße ... und .... Auf dem Grundstück Si...-... Straße ... stand eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 qm Grundfläche, an die südlich, zur W... Straße ausgerichtet, ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut war. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes wurden von einem Betrieb zur Diamantherstellung genutzt; sie waren zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor waren Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt wurden. Im ersten Obergeschoss befand sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.8.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugenehmigungen enthalten keine Beschränkung der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße ... war mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elektronik genutzt wurde. Auf dessen Flachdach war zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden. 93 (5) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße ..., das ausschließlich zum (nicht betriebsbezogenen) Wohnen genutzt wurde. Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, dass es eine singuläre Anlage darstellt, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und deshalb als Fremdkörper unbeachtlich ist. Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Gebäude W... Straße ... schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten (vgl. auch das vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2016 als Anlage 3 vorgelegte Lichtbild). 94 (6) Insgesamt entsprach die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks nach Vorstehendem einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. 95 Prägend waren vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehörten nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelte, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Senatsurteil vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 8) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen. Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch LKW über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schloss die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für die Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet verglichen werden. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass die Werkzeugschleiferei im Komplex W... Straße ... schon im Jahr 2013 nicht mehr betrieben worden sein sollte. 96 Für ein Mischgebiet fehlte es darüber hinaus an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO; vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.5.2013 - 8 S 313/11 - VBlBW 2014, 194, juris). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei Weitem. Neben den bereits im vorherigen Absatz angeführten Gewerbebetrieben waren eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers auf seinem Grundstück, der beiden Softwareunternehmen (W... Straße ... und Si... Straße ...), der Firma für Klimasysteme (W... Straße ...), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße ...) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si-... Straße ...). Prägende Wohnnutzung fand zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... statt, war aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Die Baugenehmigungen mit den in ihnen enthaltenen Beschränkungen sind bestandskräftig; auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an. 97 Das deutliche Übergewicht der gewerblichen Nutzungen durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße ... und ...) lassen sich damit ohne Weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. 98 Selbst wenn einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet entgegenstünde, dass auf den Grundstücken Si...... und ... allgemeine Wohnnutzung vorhanden war und die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „... W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, wäre für die Gebietseinstufung die starke gewerbliche Prägung und die große Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet entscheidend. 99 Könnte das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage i. S. v. Nr. 6.7 der TA Lärm anzusehen wäre. Eine solche setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzte Gebiete einerseits und zum Wohnen dienende Gebiete andererseits aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des Fehlens eines zum Wohnen dienenden Gebiets nicht vor. 100 (7) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm. 101 Diese Richtwerte wären auch dann maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich anzusehen wäre. Nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Gebietstyp heranzuziehen, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67). Es ist also einer der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm - anders als im Fall einer Gemengelage (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm) - nicht vor (Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 - 4 B 3.14 - BauR 2014, 1129, juris Rn. 6). 102 Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür im hier zu entscheidenden Fall angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigten, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an den lärmintensiven Bahntrassen; die Büro- und Wohnnutzung finden in einem ehemaligen Güterschuppen statt. 103 2. Die hiernach geltenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm von nachts 50 dB(A) und tags 65 dB(A) hält der Betrieb des Vorhabens in dem Umfang, wie er Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 ist, am maßgeblichen Immissionsort ein. 104 Vorab merkt der Senat an, dass, sollte dem ersten Hilfsantrag des Klägers die Vorstellung zugrunde liegen, er könne die Einhaltung von Immissionsrichtwerten überall auf dem Grundstück - und nicht nur an nach der TA Lärm zu bestimmenden Immissionsorten - verlangen, so wäre sie mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben der TA Lärm unzutreffend. 105 a) Als maßgebliche Immissionsorte kommen hier nur Orte an dem ehemaligen Güterschuppen in Betracht. 106 aa) Nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Buchst. a), und bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Buchst. b). 107 bb) Die Frage, ob das Fenster an der Westfassade des ehemaligen Güterschuppens oder eines der Fenster auf dessen Südseite (Dachflächenfenster, Türe der Wohnküche oder Bürofenster) der nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsort ist, braucht nicht beantwortet zu werden, da an all diesen Orten von einer Einhaltung der Werte auszugehen ist (s. unten b). 108 cc) Der Senat hält daran fest, dass an der Imbissgaststätte kein in den Blick zu nehmender Immissionsort liegt, da dort kein schutzbedürftiger Raum vorhanden ist. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 sind schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Lärm zu schützen sind. Im Einzelnen sind es Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros, Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume). Den genannten Räumlichkeiten ist gemein, dass sie bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind und bei diesem ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Darunter fällt ein Gastraum einer Imbissgaststätte, in dem sich Menschen - anders als in einem Restaurant einer gehobeneren Kategorie - in der Regel nur kurzzeitig zum schnellen Verzehr einfacher Mahlzeiten aufhalten, ebenso wenig wie die Küche, in der die Mahlzeiten zubereitet werden. 109 dd) Ein maßgeblicher Immissionsort befindet sich auch nicht etwa an dem Container, in dem sich das Büro des Autohandels befindet. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 auf die Fragen des Senats zu dem Container angegeben, dieser weise keine Fenster in Richtung der Trasse der ... auf, die Fenster seien vielmehr in Richtung des Hofs ausgerichtet und lägen deshalb - so der Kläger wörtlich - „im Schallschatten“. Offenkundig ist, dass die Immissionsbelastung an dem vom Kläger weiterhin erwähnten Fenster auf der Ostseite des Containers deutlich geringer ist als die Belastung an der gegenüberliegenden, in Richtung der Betriebswerkstatt ausgerichteten Westfassade des ehemaligen Güterschuppens. Ob an einem „Container“, also an einer eher provisorischen baulichen Anlage, überhaupt ein maßgeblicher Immissionsort liegen kann, kann dahingestellt bleiben. 110 ee) Der Senat bleibt dabei, dass die Voraussetzungen der Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm nicht vorliegen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich nicht um eine Fläche i. S. dieser Bestimmung, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist, nämlich dem ehemaligen Güterschuppen, den der Kläger zu Wohn- und gewerblichen Zwecken nutzt. Ein schutzbedürftiger Raum befindet sich zudem möglicherweise auch in dem Bürocontainer des Autohandels. 111 Selbst wenn Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm - wie vom Kläger der Sache nach geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3) - im Hinblick auf die erhebliche Größe des Grundstücks ergänzend anzuwenden wäre, gälte dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 31 = juris Rn. 75). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - hier durch Geräusche - für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss die Errichtung eines (weiteren) Gebäudes mit schutzbedürftigen Räumen auch nur angedacht war. Erst recht spricht nichts dafür, dass die Realisierung eines solchen unmittelbar bevorstand. 112 b) Der Senat ist überzeugt davon, dass die Richtwerte an den in Betracht kommenden maßgeblichen Immissionsorten am Schuppen des Klägers eingehalten werden. 113 aa) Das gilt zunächst für den nach der TA Lärm grundsätzlich für die Nachtzeit geltenden Richtwert von 50 dB(A) (zur Unbeachtlichkeit der Wohnnutzung s. unten 3.). 114 (1) Für die Beurteilung, ob der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) eingehalten ist, ist davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss entsprechend der von dem Beklagten - im Einverständnis mit dem Beigeladenen - vorgenommenen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2017 als nächtlichen Regelbetrieb lediglich Vorbereitungsdienste zulässt. Bei der Klarstellung handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in Form der Einschränkung des zulässigen nächtlichen Betriebsgeschehens. Sie war vielmehr geboten, weil der Planfeststellungsbeschluss insoweit unklar war. 115 Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers insbesondere in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 betont der Senat zunächst, dass für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht der tatsächlich auf seiner Grundlage praktizierte Betrieb (hier: mehrere nächtliche Rangierfahrten sowie Vorbereitungsdienste an nicht nur einer Fahrzeugtraktion) ausschlaggebend ist. Ein tatsächlich praktizierter Betrieb mag allenfalls einen Anhaltspunkt dafür bieten, von welchem zugelassenen Betrieb der Genehmigungsinhaber ausgeht. Hier räumt dieser - der Beigeladene - aber (jedenfalls mittlerweile) selbst ein, dass der praktizierte nicht mit dem zugelassenen Betrieb übereinstimmt, sondern über diesen hinausgeht. 116 Die Nebenbestimmung Nr. II.8.4, die festlegt, dass „die dem Lärmgutachten vom 05.12.2012 zugrunde gelegten betrieblichen Abläufe auf dem Werkstattgelände ... einzuhalten“ sind, spricht in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 für einen über Vorbereitungsdienste hinausgehenden Betrieb. Denn das Gutachten geht für die Nachtzeit u. a. von „2 An- bzw. Abfahrten eines gleisgebundenen Fahrzeuges zur ‚lautesten‘ Nachtstunde (Gleis Nord und Gleis Süd)“ aus. 117 Allerdings ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses auch das Betriebskonzept der ... vom 22.9.2010, das davon ausgeht, dass der erste Vorbereitungsdienst in ... voraussichtlich um 6.00 Uhr und die ersten Rangierbewegungen um voraussichtlich 6.50 Uhr beginnen. Darüber hinaus und vor allem enthält die Nebenbestimmung Nr. II.8.4 einen Vorbehalt anderweitiger Regelungen: Die Abläufe sind (nur) einzuhalten, „soweit durch die im Beschluss eingestellten Nebenbestimmungen und Zusagen keine andere Regelung erfolgt“. Bei näherer Betrachtung spricht alles dafür, dass in den Planfeststellungsbeschluss eine solche Zusage mit der Zusage Nr. III. 12.1 aufgenommen worden ist. Nach dieser Zusage werden „2 Fahrzeuge in ...-... und 6 Fahrzeuge in ... abgestellt“. Insoweit heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Seite 60 (sogar unter der Überschrift „Lärmschutz“), dass „die täglichen ‚Erstfahrten‘ ab ... nicht über die Werkstatt, z. B. zum Betanken der Fahrzeuge usw., abgewickelt [werden] und [...] somit nicht Gegenstand des Beschlusses [sind]“. 118 Mithin sind schon nach dem Planfeststellungsbeschluss nächtliche Rangierfahrten als Regelbetrieb nicht zulässig. Bedenken dagegen, dass die Planfeststellungsbehörde dies im laufenden Klageverfahren klarstellt, hat der Senat nicht. Auf die Klarstellung hätte der Kläger, wenn es ihm lediglich um den nächtlichen Betrieb ginge, damit reagieren können, dass er seine Klage für erledigt erklärt hätte; im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung hätte der Senat u. U. berücksichtigen können oder sogar müssen, dass die Problematik des zulässigen nächtlichen Betriebs von dem Beigeladenen erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 (vgl. seinen Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 5) aufgeworfen worden war (mit der Folge, dass sich der Senat gezwungen sah, den zulässigen Betriebsumfang zum Gegenstand der Erörterungen zu machen). Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass er gegen eine eventuelle Änderung des Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des zulässigen Nachtbetriebs, wenn er sich dagegen zur Wehr setzen wolle, eine weitere Klage erheben müsste, so trifft dies zwar zu; ein Gericht kann aber lediglich über den Streitgegenstand einer anhängigen Klage entscheiden. 119 Der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass die nächtlichen Rangierfahrten auch nicht etwa (nachträglich) zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Grund geworden sind, dass sie derzeit tatsächlich stattfinden. Eine Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses durch „praktische Übung“ ist ausgeschlossen. 120 (2) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung von Zeugen dazu, dass die nächtliche Rangierfahrten tatsächlich stattfinden, konnte der Senat schon aus dem Grund ablehnen, weil der Beklagte und der Beigeladene einräumen, dass die - auch nach ihrer Auffassung vom Planfeststellungsbeschluss nicht gedeckten - Fahrten derzeit stattfinden, und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der übereinstimmende Vortrag aller Beteiligten zu den nächtlichen Betriebsfahrten unrichtig sein könnte. Zu betonen ist, dass der Senat damit nicht etwa - unzulässigerweise (vgl. nur Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 86 Rn. 120) - die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt. Er geht vielmehr - nicht zuletzt ausgehend davon, dass die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen sind - von der Richtigkeit der Behauptung aus. 121 (3) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der (Nacht-)Wert von 50 dB(A) nicht erreicht wird. Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf den Feststellungen des vom Beigeladenen jüngst vorgelegten Gutachtens des Büros ... und ... vom 9.11.2017. Dieses Gutachten gelangt hinsichtlich des Immissionsorts an der Westfassade zu einer (nächtlichen) Zusatzbelastung von 45 dB(A) und hinsichtlich des Immissionsorts an der Südseite des Gebäudes (konkret: des Dachflächenfensters im Schlafraum des Klägers) von 46 dB(A). Da für den Nachtzeitraum nicht von einer nach der TA Lärm zu berücksichtigenden Vorbelastung auszugehen ist, ist die Zusatzbelastung mit der Gesamtbelastung - für die der Richtwert von 50 dB(A) gilt - gleichzusetzen. 122 Substantiierte Einwendungen gegen dieses Gutachten, soweit es die nächtliche Zusatzbelastung durch die planfestgestellten Vorbereitungsdienste betrifft, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Seine Behauptung, das Gutachten sei nicht verwertbar, weil die Schienen anlässlich der Messung am 5.7.2017 geschmiert gewesen und die Weichen und die Gleissperren besonders leise bedient worden seien, richtet sich der Sache nach gegen die Ermittlung der Belastung aufgrund nächtlicher Rangierfahrten, die aber - wie bereits erwähnt - durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 nicht zugelassen sind. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu bezweifeln. Im Anschluss an die diesbezügliche Erörterung in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 geht er davon aus, dass das Gutachten Vorbereitungsdienste an einer Fahrzeugtraktion bestehend aus maximal vier Dieseltriebfahrzeugen zugrunde legt, wie sie der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 im Regelbetrieb zulässt. 123 Es spricht im Übrigen nichts dafür, dass der Wert von 50 dB(A) erreicht würde, wenn der vom Kläger im Jahr 2013 noch teilweise auf dem Bahngrundstück aufgestellte Container berücksichtigt werden müsste. Es ist eher davon auszugehen, dass der Container eine abschirmende Wirkung hatte (vgl. das Gutachten des Büros ... vom 11.10.2016, insbesondere S. 3). 124 bb) Auch der für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird nach Überzeugung des Senats an den in Betracht kommenden Immissionsorten eingehalten. 125 Das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 geht - unter Zugrundelegung der für den Beigeladenen nachteiligen Annahme, dass Rangierbewegungen der Fahrzeuge so lange betrachtet werden, bis die letzte Achse des Fahrzeugs das Anlagengelände verlassen hat („Szenario 1b“) - hinsichtlich des Immissionsorts an der Westfassade von einer Zusatzbelastung im Tagzeitraum von 51 dB(A) und hinsichtlich des Immissionsorts an der Südseite des Gebäudes (konkret: des Dachflächenfensters im Schlafraum des Klägers) von 55 dB(A) aus. Ausgehend von diesen Werten verzichtet das Gutachten unter Heranziehung von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm auf die Ermittlung der Vorbelastung. 126 Der Senat sieht sich nicht daran gehindert, das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 zur Überzeugungsbildung heranzuziehen. Insbesondere geht er nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers aus, die Gleise seien anlässlich der Messung am 5.7.2017 „geschmiert“ gewesen mit der Folge, dass die ermittelten Werte nicht verwertbar seien. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 ausdrücklich darauf verzichtet, den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Vernehmung des Zeugen ... (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 8) zu stellen. Der Senat sieht sich auch nicht dazu veranlasst, den Zeugen ... von Amts wegen zu vernehmen. In der Verhandlung hat der Kläger - nach einigem Zögern - angegeben, der Zeuge ... habe die angebliche Wischprobe nicht auf dem Betriebsgelände der ... genommen - insoweit hat der Kläger spontan geäußert, ansonsten hätte der Zeuge ja einen Hausfriedensbruch begangen. Ort der Entnahme sei vielmehr die Trasse der ... westlich der Weiche 45 gewesen. Zugfahrten auf diesem Bereich sind freilich für die Beurteilung der von der Betriebswerkstatt hervorgerufenen Immissionen ohne Bedeutung. Vage geblieben sind im Übrigen auch noch in der mündlichen Verhandlung die angeblich eigenen Beobachtungen des Klägers. 127 Auch der - ebenfalls vage gebliebene - Einwand des Klägers, am Tag der Messungen seien die Gleissperren und Weichen besonders leise bedient worden, greift nicht durch. Der Beigeladene hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 zwar bestätigt, dass die Gleissperren und Weichen vor Ort von Hand bedient werden; es sei allerdings nur schwer vorstellbar, dass die Einrichtungen so bedient werden könnten, dass die damit verbundenen Lärmemissionen in nennenswerter Weise variieren. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengehalten. Erst recht spricht nichts dafür, dass die Zusatzbelastung, wären die von der Bedienung der Gleissperren und Weichen hervorgerufenen Emissionen geringfügig höher, in einer Höhe anzusetzen wäre, die ein Vorgehen auf der Grundlage von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht mehr zugelassen hätte. Ohnehin - und vor allem - entspricht es gerade dem Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013, dass Tätigkeiten, die mit Lärmemissionen verbunden sind, so leise wie möglich durchgeführt werden (worauf der Beigeladene hinzuwirken hat). 128 Bei der Beurteilung ist im Übrigen auch zugrunde zu legen, dass die Weiche 45 entsprechend der Zusage unter Nr. IV.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 in Stand gesetzt worden ist, was mittlerweile - zeitlich nach den Messungen des Büros ... + ... am 12.10.2016, bei denen teilweise sehr hohe Spitzenpegel beim Stellen von Weichen festgestellt wurden (vgl. das Gutachten vom 19.10.2016, S. 17 ff. Tabellen 3 bis 6) - nach Angaben des Beigeladenen auch erfolgt ist. 129 Nach den Erörterungen in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 geht der Senat ferner davon aus, dass auch an den Immissionsorten im Erdgeschoss des Wohn- und Bürogebäudes die „minus 6 dB(A)-Grenze“ unterschritten ist. Die Gutachterin des Beigeladenen ging davon aus, dass es dort tendenziell etwas leiser ist als an dem im Gutachten vom 9.11.2017 gewählten Immissionsort. Die Gutachter des Klägers neigten zwar auch dieser Auffassung zu, wollten aber auch nicht völlig ausschließen, dass es nicht doch etwas lauter ist. Eine Erhöhung derart, dass eine Ermittlung der Vorbelastung erforderlich gewesen wäre, hält der Senat unter diesen Umständen für ausgeschlossen. Dies gilt auch und vor allem dann, wenn die abschirmende Wirkung des vorgeschobenen Containers (s. oben aa) zu berücksichtigen wäre. 130 3. Selbst wenn der Beurteilung für die Nachtzeit das in dem Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 angegebene nächtliche Betriebsgeschehen zugrunde zu legen wäre, hätte der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn schutzbedürftig ist nach Auffassung des Senats ohnehin lediglich die Büronutzung des Klägers in dem ehemaligen Güterschuppen. Seine dort ausgeübte Wohnnutzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses formell und materiell illegal (a). Die bauplanungsrechtlich zulässige Büronutzung kann zur Nachtzeit lediglich die Einhaltung des Tagwerts von 65 dB(A) verlangen; eine Überschreitung dieses Werts hat selbst der Kläger nicht behauptet (b). 131 a) aa) Die Wohnnutzung des Klägers ist nicht durch eine hierfür erforderliche Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung, die die Wohnnutzung ausdrücklich legalisiert, gibt es nicht; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger der der Betreiberin des Schrottplatzes erteilten Baugenehmigung vom 6.5.1992 eine derartige Legalisierungswirkung entnimmt (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 2), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Bauvorhaben wird in der Genehmigung, soweit sie den ehemaligen Güterschuppen betrifft, beschrieben als „Einbau einer Dusche u. WC in vorh. Schuppen“. Eine Wohnnutzung stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung nicht in Rede; insbesondere lässt sich hierfür nichts den Genehmigungsunterlagen entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/11 - juris). Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich in den genehmigten Plänen die Bezeichnung „Aufenthaltsraum“ in Bezug auf denjenigen Raum befindet, den er im Jahr 2013 als Wohnküche nutzte, hilft ihm auch dies nicht weiter. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf den vorhandenen Bestand. Zum anderen wäre die Genehmigung eines Raums für den Aufenthalt von auf einem Schrottplatz tätigen Personen keine Genehmigung einer (Betriebsleiter-)Wohnung. 132 Von einer Rücknahme einer Genehmigung der Wohnnutzung (vgl. den Schriftsatzsatz des Klägers vom 13.11.2017, S. 3) oder einer Ungültigkeit einer Genehmigung (a. a. O. S. 4) kann nach Vorstehendem schon im Ansatz nicht die Rede sein. 133 bb) Die Wohnnutzung des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht genehmigungsfähig. Dies ergibt sich daraus, dass sie zumindest nachts einer Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen jenseits der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt war. 134 (1) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen des Grundrechtsschutzes - Abwehr von Gesundheitsgefährdungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) - eine Zumutbarkeitsschwelle („grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“) von 60 dB(A) nachts entwickelt worden (vgl. den die Sache zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8; weiterhin etwa Beschluss vom 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10). Diesen Wert legt der Senat im vorliegenden Verfahren zugrunde, wohl wissend, dass er, soweit er der Abwehr von Gesundheitsgefährdungen dient, eher zu hoch, keinesfalls zu niedrig liegen dürfte. So geht etwa der vom Senat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 angesprochene Gesetzentwurf des Bundesrats vom 21.12.2016 „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast“ (BT-Drs 18/10748, S. 10) unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation davon aus, dass bei einem nächtlichen Pegel von (bereits) 55 dB(A) die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten ist. 135 (2) Der Senat ist auf der Grundlage der kurz vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 eingereichten Gutachten zur Vorbelastung des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers und deren Erörterung in dem Termin von einer nicht nur unerheblichen Überschreitung des Werts von 60 dB(A) bezogen auf die Wohnnutzung überzeugt. 136 (a) Das vom Kläger vorgelegte, von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Büros ... + ... vom 8.11.2017 gelangt - in der nach Auffassung des Senats heranzuziehenden Variante (s. sogleich) - bezogen auf den Immissionsort „EG, S“ zu einer nächtlichen Gesamtlärmbelastung von 64 dB(A) und bezogen auf den Immissionsort „1. OG, W“ von 62 dB(A). 137 Außer Acht zu lassen sind zunächst die Ergebnisse in dem Gutachten vom 8.11.2017, die auf der Annahme beruhen, im Jahr 2013 seien auf der Trasse der Deutschen Bahn noch Holzschwellen verlegt gewesen. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 angegeben, er sei bei seinem Hinweis auf Holzschwellen (vgl. Gutachten S. 8 mit Fußnote 3) von der Angabe der Deutschen Bahn in ihrem Schreiben vom 20.2.2012, das der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 übergeben hatte, ausgegangen. Der durch Lichtbilder belegten Angabe des Beigeladenen in dessen Schriftsatz vom 21.11.2017, auf der Trasse der Deutschen Bahn seien im Jahr 2013 Betonschwellen verlegt gewesen, hat der Kläger in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 nicht widersprochen. Auch der Senat sieht keinen Anlass an der Richtigkeit zu zweifeln, zumal auch auf - vor dem Jahr 2013 aufgenommenen - Lichtbildern in den Verwaltungsakten (vgl. den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom September 2010, S. 6 und das Deckblatt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ebenfalls vom September 2010) Betonschwellen deutlich zu erkennen sind. 138 Nicht abgestellt werden kann nach Auffassung des Senats auf die Werte der „Variante 2“, die die von den Gutachtern als solche bezeichnete „festgesetzte Geschwindigkeit“ zugrunde legt. Die in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 anwesenden Lärmgutachter, auch diejenigen des Büros ... + ..., waren sich darin einig, dass das Abstellen auf die „festgesetzte Geschwindigkeit“ nicht den Vorgaben der im Jahr 2013 geltenden Schall 03 (1990) (Anlage 2 zur 16. BImSchV in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung), die die Gutachter übereinstimmend bei der Ermittlung der Vorbelastung herangezogen haben, entspricht. Nach der Schall 03 (1990) ist vielmehr die maximale (Strecken-)Geschwindigkeit heranzuziehen, die mit den Verkehrszahlen von der Deutschen Bahn übermittelt worden ist. Der Senat hält es nicht für vertretbar, bei einem Vorgehen nach einem technischen Regelwerk wie der Schall 03 (1990) bestimmte Eingabeparameter abweichend anzusetzen. Würde man eine derartige Abweichung zulassen, so würde es andererseits auch naheliegen, den in der Schall 03 (1990) noch vorgesehenen, mittlerweile abgeschafften so genannten Schienenbonus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) von immerhin 5 dB(A) zu Lasten des Klägers nicht anzuwenden. 139 Bei der Würdigung des Gutachtens des Büros ... + ... vom 8.11.2017 ist weiterhin zu beachten, dass die Gutachter - wie sie in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 eingeräumt haben - den am stärksten betroffenen Immissionsort, nämlich am Dachflächenfenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums (vgl. die Immissionsorte im Gutachten des Büros ... und ... vom 10.11.2017, S. 12 f.), übersehen haben. Die - nach der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter im Wesentlichen durch den Schienenverkehr verursachte - Vorbelastung ausgerechnet am Schlafzimmer des Klägers ist mithin noch höher als am Immissionsort im Erdgeschoss (mit einem Wert von 64 dB[A]). Der Kläger spricht in seinem Schriftsatz vom 21.11.2017 (S. 4 unten) insoweit von einer Erhöhung um fast 2 dB(A). 140 Selbst wenn bei dem höheren Wert zugunsten des Klägers wiederum berücksichtigt werden würde, dass seine Gutachter eine ihm ungünstige Verteilung der Züge auf die drei Gleise zugrunde gelegt haben (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2017, S. 5), verbleibt es bei einem Wert von ca. 65 dB(A). In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung waren sich die anwesenden Lärmgutachter nämlich einig, dass die ihm günstigere Verteilung zu einer Reduzierung des Werts in einem Umfang lediglich von ungefähr 1 dB(A) führen würde. Andererseits dürften die Zugzahlen für 2013, die dem Gutachten des Büros ... und ... vom 10.11.2017 zugrunde liegen, wiederum zu geringfügig höheren Immissionswerten führen als die Zugzahlen für 2011, die die Gutachter des Klägers verwendet haben. 141 (b) Ob auf der Grundlage des Gutachtens des Büros ... und ... vom 10.11.2017 von einer noch höheren Vorbelastung auszugehen ist, kann der Senat angesichts einer nächtlichen Vorbelastung in der Größenordnung von zumindest 64 dB(A) dahingestellt lassen. 142 (c) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wohnnutzung im Jahr 2013 ist es ohne Bedeutung, ob erst der Kläger die sie ermöglichenden Umbauten vorgenommen hat oder ob sie - wie von ihm behauptet (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 2) - im Einverständnis mit dem früheren Grundstückseigentümer schon vorher vorgenommen worden waren. 143 Im Hinblick auf den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf eine mögliche Änderung der Wohnnutzung (etwa den Wegfall von Fenstern in Richtung Süden) betont der Senat außerdem, dass für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob eine Wohnnutzung in geänderter Form im Jahr 2013 genehmigungsfähig gewesen wäre. Ebenfalls rechtlich unerheblich sind die Frage, ob die Wohnnutzung zu einem anderen Zeitpunkt genehmigungsfähig war, und die Einschätzung des Klägers, besonders störend sei nicht der nächtliche Zugverkehr, sondern der nächtliche Straßenverkehr. 144 (3) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.7.2016 (- 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8), mit dem es die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat, darauf hingewiesen, dass eine Vorbelastung, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreite, der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der nach Süden ausgerichteten Wohnräume nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht von vornherein entgegenstehe; das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlange eine einzelfallbezogene Sichtweise (Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314, 321). 145 Es fällt dem Senat schwer anzunehmen, dass eine einzelfallbezogene Sichtweise auch in dem hier vorliegenden Fall angezeigt ist, in der nicht eine Überschreitung von in einer Verordnung festgelegten Richtwerten (so aber in der dem Urteil vom 23.9.1999 zugrunde liegenden Fallgestaltung, vgl. a. a. O. juris Rn. 24), sondern der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Rede steht. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dem Urteil vom 23.9.1999 selbst (a. a. O. juris Rn. 27 [Kursivschreibung nicht im Original]): „Das Ausmaß, in dem sich das Lärmschutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen. Gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muß möglich bleiben.“ Wenn die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gerade auf den Wert abstellt, ab dem eine Gefährdung der Gesundheit im Raum steht, so ist doch - eigentlich - gerade kein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren möglich. 146 Doch selbst wenn auch bei Pegeln jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle eine einzelfallbezogene Sichtweise angezeigt sein sollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht darauf, dass die Vorbelastung der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegensteht. Der Kläger hat seine Wohnnutzung ungenehmigt in einem ursprünglich dem Bahnbetrieb zugeordneten Güterschuppen aufgenommen. Das Gebäude entspricht in seiner baulichen Substanz zumindest in wesentlichen Teilen noch derjenigen zum Zeitpunkt seiner Errichtung vor ca. einhundert Jahren (vgl. auch den Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2017, S. 2: „Struktur des Gebäudes im Wesentlichen alt, fast historisch“). Insbesondere war es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss nicht mit beachtlichen Einrichtungen des passiven Schallschutzes ausgestattet. Dass der Kläger es etwa mit besonders wirksamen Lärmschutzfenstern versehen hat, hat er nicht behauptet; der Senat hat bei Einnahme des Augenscheins am 26.9.2017 auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür wahrgenommen. Andererseits hat der Senat in dem Termin die enorme Immissionsbelastung des Gebäudes im Fall der Vorbeifahrt von Zügen, insbesondere von Güterzügen, selbst eindrücklich erleben dürfen. Diese Belastung - nicht zuletzt auch aufgrund der maximalen Vorbeifahrpegel (vgl. das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017, S. 16 sowie die Pegel bei vorbeifahrenden Zügen im Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016, Anlage A 4) - schließt einen ungestörten Schlaf offensichtlich aus. 147 (4) Sollte die Stadt ... - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 (S. 9) - behauptet, tatsächlich (Wohn-)Nutzungen genehmigt haben, die einer vergleichbaren Verkehrsbelastung ausgesetzt waren, so folgte daraus im Übrigen keine Genehmigungsfähigkeit. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. 148 b) Hinsichtlich der Büronutzung kann der Kläger lediglich die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für den Tag von 65 dB(A) nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm verlangen. Die niedrigeren Nachtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm tragen dem in der Nachtzeit verstärkten Ruhe- und Schlafbedürfnis der Wohnbevölkerung Rechnung (vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25 [Stand: Juli 2013]); ein solches Ruhebedürfnis besteht bei einer nächtlichen (beruflichen) Büronutzung grundsätzlich nicht (vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O.). Im Fall des Klägers kommt zu seinen Lasten hinzu, dass er die Büronutzung auch noch an einer Stelle ausübt, die ohnehin schon deutlich über der nächtlichen grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle belastet ist (vgl. Nr. 3.2.2 der TA Lärm sowie die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm [jetzt in der Fassung des Beschlusses der 133. LAI-Sitzung]). 149 Dass aufgrund des genehmigten Nachtbetriebs der Richtwert von 65 dB(A) erreicht wird, behauptet schon der Kläger nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betrieb selbst den nächtlichen Richtwert von 50 dB(A) einhält (s. oben 2. b aa). Im gesamten Verfahren haben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem nächtlichen Betrieb entsprechend den Angaben im Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 der Wert von 65 dB(A) auch nur annähernd erreicht würde. Selbst das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016 gelangt zu Werten, die deutlich darunter liegen. 150 4. Auf der Grundlage des Gutachtens des Büros ... und ... vom 9.11.2017 ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass keine unzulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm auftreten werden. 151 Das Gutachten (S. 28 Tabelle 13) geht für die Tageszeit von Maximalpegeln, die durch eine Rangierbewegung verursacht werden, von 76 dB(A) an der Südfassade und 77 dB(A) an der Westfassade des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers aus. Diese - gemessenen - Werte unterscheiden sich nicht wesentlich von den vom Büro ... + ... gemessenen (maximalen) Werten von 80,6 dB(A) bzw. 75,5 dB(A) (vgl. Gutachten vom 19.10.2016, S. 18 f., Tabellen 5 und 6). Der zulässige Wert von 95 dB(A) wird sicher unterschritten. 152 Für die Nachtzeit geht das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 (a. a. O.) ausgehend von dem genehmigten Betrieb (s. oben 2. b aa (1)) von Maximalpegeln von 65 dB(A) an der Südfassade und 67 dB(A) an der Westfassade des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers aus. Auch wenn von der Zulässigkeit der Wohnnutzung auszugehen wäre, wäre der dann anzunehmende zulässige Wert von 70 dB(A) unterschritten. Auch in dem Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016 (S. 17 ff. Tabellen 3 bis 6) finden sich im Übrigen keine Spitzenpegel von über 70 dB(A), die dem genehmigten nächtlichen Betriebsgeschehen zugeordnet werden können. C. 153 Schließlich bleibt der höchst hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit der Sache nach geltend macht, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 292, juris Rn. 6), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung unter 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG 2013 i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Über die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm hinausgehender Lärmschutz sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegt die Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. III.8.5 und der Zusage Nr. IV.7.18 in den Planfeststellungsbeschluss. D. 154 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. 155 Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 156 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere haben die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 (S. 3 oben) formulierten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie sind einzelfallbezogen und stellen sich darüber hinaus nicht in entscheidungserheblicher Weise. 157 Beschluss vom 22. November 2017 158 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 60.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits den Streitwertbeschluss des Senats vom 7.10.2015 im Verfahren 5 S 2020/13 sowie die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 22.7.2016 im Verfahren 3 B 31.16). 159 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 60 Die Klage hat keinen Erfolg. 61 Bevor der Senat auf die vom Kläger mit seinem Haupt- und seinen Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche eingeht, weist er darauf hin, dass es für deren Bestehen ohne Bedeutung ist, ob die vom Kläger behaupteten Mängel des Planfeststellungsverfahrens, namentlich die angebliche Unvollständigkeit der den Lärmbetroffenen zugänglichen Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2016, S. 2), tatsächlich vorliegen. Gegenstand der Klage ist nämlich nicht ein behaupteter Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 oder auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und deshalb nicht vollziehbar ist, sondern sind vielmehr Ansprüche auf dessen Ergänzung. A. I. 62 Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 um die Auflage der Errichtung einer Schallschutzwand zu ergänzen, ist zulässig. Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17.84 u. a. - BVerwGE 77, 295, juris Rn. 11). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist und die Begründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG sind eingehalten. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn es ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, weil auf seinem Grundstück maßgebliche Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung gegen Lärm (TA-Lärm) überschritten sind. II. 63 Der Hauptantrag ist unbegründet. 64 Maßgeblich für die Beurteilung, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 19.8.2013 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27). 65 Nach § 18b AEG in der am 19.8.2013 geltenden Fassung (AEG vom 27.12.1993 [BGBl I S. 2378], zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 153 des Gesetzes vom 7.8.2013 [BGBl I S. 3154] - im Folgenden: AEG 2013) i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Hinsichtlich des „Wie“ der Schutzauflage steht der Planfeststellungsbehörde bei mehreren möglichen Maßnahmen im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129, juris Rn. 77; Masing/Schiller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 74 Rn. 84). Die Errichtung einer Schallschutzwand könnte der Kläger mithin nur verlangen, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit wäre, etwaig unzumutbare Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Hiervon kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sich keine Erkenntnisse dazu ergeben, dass es nicht verschiedene Möglichkeiten gäbe, die Immissionen auf dem Grundstück des Klägers auf das in einem Mischgebiet zulässige Maß zu reduzieren. Als Alternative zu der vom Kläger geforderten Schallschutzwand kämen nach wie vor Einschränkungen des Betriebs der Werkstatt in Betracht. B. 66 Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um eine Auflage, mit der dem Beigeladenen aufgegeben wird, Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen. I. 67 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass das Regierungspräsidium in den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 die Zusage des Beigeladenen aufgenommen hat (vgl. Nr. IV.7.18), der Betrieb der Werkstatt halte die Richtwerte der TA Lärm ein. 68 Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann zwar grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2014 - 2 A 767/14 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - juris Rn. 19). Eine solche Festlegung - oder wie hier eine Zusage des Vorhabenträgers - allein erübrigt die Prüfung, ob die Richtwerte bei dem genehmigten Betrieb tatsächlich eingehalten werden können, indes nicht. Denn die Belange der Lärmbetroffenen dürfen nicht nur formal berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 35). Dass die Immissionszusatzbelastung des Grundstücks des Klägers durch die Betriebswerkstatt die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet, wird im Folgenden ausgeführt. 69 Abgesehen dürfte der hier in Rede stehenden Zusage bereits die Bestimmtheit fehlen. Denn sie beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Werte der TA-Lärm würden eingehalten. Auf die für die Lärmbetroffenen entscheidende Frage, welcher Immissionsrichtwert für welchen Immissionsort gilt, geht sie nicht ein. II. 70 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um eine Auflage, dass der Beigeladene durch sonstige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen hat, dass auf seinem Grundstück die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten werden, besteht nicht. 71 Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist gemäß § 18b AEG 2013 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, dass die behördliche Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29 f.). Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der planfestgestellten Betriebswerkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Vorgaben der TA Lärm (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung) zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 15 = juris Rn. 38). §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sind nicht heranzuziehen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern die Errichtung einer Nebenanlage betrifft (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29). 72 Die Immissionen der Betriebswerkstatt auf dem Grundstück des Klägers sind zumutbar, da die insoweit geltenden Richtwerte der TA Lärm (1.) eingehalten sind, selbst wenn die Wohnnutzung zu berücksichtigen ist (2.). Die Wohnnutzung war allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses rechtswidrig mit der Folge, dass der Kläger auch im Nachtzeitraum lediglich die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) verlangen kann (3.). 73 1. Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm für Gewerbegebiete. 74 a) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestimmen sich danach, in welchem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen der Immissionsort liegt. Für den Fall, dass er sich - wie die hier auf dem Grundstück des Klägers in Betracht kommenden Immissionsorte - im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, regelt Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des (Bau-)Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen zuzuordnen (vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47 [Stand: Juli 2013]). Entscheidend für die baurechtliche Zuordnung sind die in der näheren Umgebung des Grundstücks i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ausgeübten Nutzungen. 75 b) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung, nicht zuletzt auch ausgehend von den Feststellungen bei dem am 26.9.2017 eingenommenen Augenschein, daran fest, dass sich das Grundstück des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in einem faktischen Gewerbegebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung) oder doch jedenfalls in einem so stark gewerblich geprägten Gebiet befand, dass es (nur) entsprechend einem Gewerbegebiet schutzbedürftig ist. 76 aa) Bei der Bestimmung der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ist auf die diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens - hier: die auf dem Grundstück des Klägers ausgeübten Nutzungen - auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks - hier: des Grundstücks des Klägers - prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290, juris Rn. 30). Welcher räumliche Bereich die nähere Umgebung ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweils tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das (Bau-)Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). 77 bb) Entgegen den Ausführungen des Klägers zur Gebietseinstufung, insbesondere im Schriftsatz vom 11.11.2016 (dort Seite 12 ff. und insbesondere Seite 14 unten), ist Bezugspunkt für die Einstufung nach dem anzulegenden Maßstab das Grundstück des Klägers und eben nicht das Grundstück, auf dem der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 die Errichtung der Betriebswerkstatt zulässt (vgl. auch Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 20 = juris Rn. 50). 78 cc) Der Senat geht auch nach der erneuten Überprüfung davon aus, dass zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, die Flächen zwischen der W... Straße und der Trasse der ... sowie die Flächen unmittelbar an der Nordseite der W... Straße (Gebäude mit den Hausnummern W... Straße ... bis ... sowie Si... Straße ... und ...) gehörten. Die weiter nördlich gelegenen Flächen, namentlich die Grundstücke unmittelbar an der Südseite der S... Straße, und die Grundstücke an der Si... Straße jenseits der Gebäude mit den Hausnummern 1 und 2 zählten hingegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr zur näheren Umgebung. Dies gilt erst recht für die Grundstücke auf der Nordseite der S... Straße. 79 (1) Vom Grundstück des Klägers ausgehend nach Osten wurde die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Trassen der ... und der Deutschen Bahn und nach Süden und Südwesten durch die Trasse der ... Sowohl der Brücke als auch den Schienenwegen kamen mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung zwischen der weiter westlich, östlich und südlich gelegenen Bebauung zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 18 = juris Rn. 46). 80 Die Bahntrasse und die Brücke selbst gehörten nicht zur näheren Umgebung. Das ist bei angrenzenden Verkehrsflächen grundsätzlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 - juris Rn. 16). Solche Flächen stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung. Sie besitzen keine gerade die Art der Bebauung „prägende Wirkung“. Darauf kommt es aber bei der Bestimmung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB entscheidend an. 81 (2) Nördlich des Grundstücks des Klägers gehörten auch die Grundstücke mit den auf ihnen ausgeübten Nutzungen entlang der Nordseite der W... Straße zur näheren Umgebung. Anders als die Bahntrassen und die Brücke hatte die W... Straße keinen trennenden Charakter. Dass die Bebauung und Nutzungsstruktur an der Nordseite der Straße einerseits und an ihrer Südseite andererseits zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Unterschiede aufwiesen, hat sich im Verfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht, insbesondere nicht beim Augenschein am 26.9.2017 ergeben (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 = juris Rn. 48). Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Straße mit ihrer überschaubaren Breite von ca. 6 m in erster Linie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diente. 82 Die Berücksichtigung der Bebauung nördlich der W... Straße scheitert auch nicht daran, dass für dieses Gebiet der „Ortsbauplan über das gewerbliche Baugebiet an der alten W... Straße“ existiert. Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70, juris Rn. 7 und Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 - BauR 2010, 443, juris Rn. 5; ferner Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 f. = juris Rn. 49 mit Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung). Die Abgrenzung hat vielmehr - wie bereits erwähnt (s. oben aa) - nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Ob der Ortsbauplan wirksam ist, ist für die Entscheidung nach Vorstehendem ohne Bedeutung. 83 (3) Die noch weiter nördlich gelegene Bebauung, namentlich auf den Grundstücken unmittelbar an der Südseite der S... Straße und auf den Grundstücken an der Si... Straße jenseits der Gebäude mit den Hausnummern 1 und 2 gehörten dagegen nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers. Insoweit ist entscheidend die wechselseitige Prägung des (Bau-)Grundstücks mit seinen verschiedenen Nutzungen durch die Umgebung einerseits und seiner Umgebung durch das (Bau-)Grundstück andererseits. Das (Bau-)Grundstück wurde geprägt durch die auf den Grundstücken ausgeübten Nutzungen entlang der W... Straße; der insoweit hervorgerufene Zu- und Abfahrtsverkehr lief ebenso wie derjenige zum und vom Grundstück des Klägers über diese Straße. Die Bebauung entlang der ... Straße wurde hingegen im Wesentlich über diese Straße erschlossen. Dass vom Obergeschoss des Büro- und Wohngebäudes des Klägers auch Wohngebäude nördlich der S... Straße zu sehen waren, gibt für eine Prägung seines Grundstücks durch diese nichts her. Diese Grundstücke waren zu weit entfernt; beachtliche Bezüge zum Grundstück des Klägers bestanden nach Überzeugung des Senats nicht. 84 Dass verkehrs- oder emissionsbedingte Auswirkungen der Nutzung seines Grundstücks über die Bebauung entlang der W... Straße hinausreichten, macht der Kläger nach wie vor nicht geltend. 85 Der Senat betont besonders, dass nach Vorstehendem auch das Grundstück S... Straße ... außer Betracht zu bleiben hat. Dass die Stadt ...-... in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2017 vorgelegten Baugenehmigung vom 30.11.2000 für dieses Grundstück die Lage in einem faktischen Mischgebiet angenommen hat, ist für die Bestimmung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers infolgedessen ohne Bedeutung. Abgesehen davon besteht keine Bindung eines Gerichts an eine behördliche Gebietseinstufung. Ein Gericht muss vielmehr die für die Gebietseinstufung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO) und sodann selbst würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 86 dd) Die Eigenart der näheren Umgebung ergibt sich, soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, aus den tatsächlich vorhandenen Nutzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1565, juris Rn. 6). Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das Gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 - NVwZ-RR 1999, 364, juris Rn. 6). Bei der Unterscheidung von betriebsbezogener und allgemeiner Wohnnutzung ist nicht allein der optische Eindruck maßgeblich, sondern auch die rechtliche Zuordnung der Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 28.83 - NJW 1985, 1569, juris Rn. 9). 87 (1) Gebietsprägend sind die auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2013 vorhanden gewesenen baulichen Anlagen und ihre Nutzungen. Das ist zunächst die sich im Osten befindliche, am 6.5.1992 genehmigte Lagerhalle, in der er u. a. sein Unternehmen zur Bewertung von Fahrzeugen und Vermietung von Messeinrichtungen sowie eine kleine Werkstatt betreibt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Imbissgaststätte im westlichen Bereich des Grundstücks, deren Betrieb - jedenfalls im Wesentlichen - durch die am 4.7.2005 durch die Stadt ... erteilte Baugenehmigung gedeckt sein dürfte, sowie die im Jahr 2013 von einem Autohandel genutzten Stellplätze im mittleren Bereich des Grundstücks, die - jedenfalls teilweise - Gegenstand der Genehmigung vom 6.5.1992 sein dürften. Prägend ist schließlich die Büronutzung durch den Kläger in dem ehemaligen (Güter-)Schuppen. Die darüber hinaus gehende Nutzung dieses Gebäudes zu Wohnzwecken durch den Kläger kann allenfalls als betriebsbezogenes Wohnen („Betriebsleiterwohnung“) Berücksichtigung finden. Für eine behördliche Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung haben sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte ergeben. 88 (2) Auf den östlich angrenzenden Grundstücken (W... Straße ...) ist das dort am 9.7.1981 und 21.3.1983 genehmigte Büro-, Unterkunfts- und Verwaltungsgebäude zu berücksichtigen, in dem sich zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Softwarefirma, Räume einer Zimmerei, eine Firma für Klimasysteme, eine Facharztpraxis und ein Beratungsbüro sowie sieben für Bereitschaftspersonal genehmigte „Unterkunftsräume“ befanden. Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2015 (vgl. das Senatsurteil von diesem Tag - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 23 = juris Rn. 56) - in diversen Einheiten jeweils mehrere Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnten (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2016, S. 16), ist dies für die Gebietseinstufung ohne Bedeutung. Die Baugenehmigung der Stadt ... vom 9.7.1981 enthält hinsichtlich der „Unterkunftsräume“ den Zusatz „für Bereitschaftspersonen als Ausnahme gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO“. Bei der Angabe von Abs. 1 anstelle von Abs. 3 handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt unter Berücksichtigung des im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten Schreibens des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart vom 17.12.1980, in dem auf die nur ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wohnnutzung in Gewerbegebieten hingewiesen wird. Für die Duldung einer allgemeinen Wohnnutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt ist nichts ersichtlich. 89 (3) Prägend waren außerdem die nördlich der W... Straße auf den Grundstücken mit den Hausnummern ... bis ... vorhandenen Gebäude einschließlich ihrer Nutzungen. Dazu gehörten die mit Ladetoren für LKW ausgestatteten Produktionshallen und Betriebsgebäude der Kugellagerfabrik auf den Grundstücken W... Straße ... bis ... ebenso wie der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße ... In dem Komplex befand sich im östlichen Teil ein Lebensmittelhandel, laut Beschilderung ein Importeur und Großhändler griechischer Feinkost, Weine und Spirituosen. Dieser Betrieb verfügte an der W... Straße über einen LKW-tauglichen Verladebereich mit Laderampe, Hebevorrichtung für Paletten oder Ähnliches sowie einer - zum Zeitpunkt der Einnahme des Augenscheins am 7.10.2015 allerdings nicht funktionsfähigen - Dieselzapfsäule. Oberhalb der Betriebsräume und des Verladebereichs befand sich im ersten Obergeschoss eine Wohnung, die am 10.7.1968, in veränderter Ausführung am 17.10.1969 und am 3.7.1970 zuzüglich einer Erweiterung um Dach- und Wintergarten sowie zwei Gästezimmer genehmigt wurde. Mit diesen Baugenehmigungen wurde allerdings keine unbeschränkte Wohnnutzung, sondern nur eine solche „im Rahmen des Betriebsgebäudes“ zugelassen. Denn die genehmigten Bauvorlagen nehmen ausdrücklich Bezug auf den „Bebauungsplan ... W... Straße“, nach dessen Textteil (Buchstabe a der besonderen Bauvorschriften) das Baugebiet der Erstellung gewerblicher und industrieller Betriebe dient und Wohnungen nur im Rahmen von Betriebsgebäuden zugelassen sind. 90 Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes W... Straße ... war eine Schlosserei untergebracht; dort befand sich zur Straße hin eine mehrere Meter hohe, an zwei Seiten offene Halle, durch die LKW an das Gebäude heranfahren konnten. 91 Zur prägenden Bebauung gehörte weiter der Gebäudekomplex auf dem Grundstück W... Straße ..., der aus einem langgestreckten Baukörper bestand, an den ein dreigeschossiges Haus mit großem Dachbalkon angebaut war. In dem Komplex waren eine Reihe kleinerer Betriebe ansässig, darunter eine - heute nicht mehr vorhandene - Werkzeugschleiferei und verschiedene Beratungsfirmen. Außerdem wurden Räume freiberuflich und künstlerisch genutzt. Im Erdgeschoss des dreigeschossigen Hauses, das als Lagergebäude genehmigt ist, waren Beratungsfirmen tätig; im Obergeschoss und im Dachgeschoss waren zwei Wohnungen untergebracht, von denen eine als Hausmeisterwohnung genutzt wurde. Die Gebäude waren am 24.9.1962 als eingeschossige Werkstatt- und Lagergebäude genehmigt worden; die Aufstockung des hinteren Lagergebäudes um ein Geschoss mit zwei Wohnungen ist Gegenstand einer Genehmigung vom 26.4.1963 und die Erweiterung einer dieser Wohnungen durch einen Dachausbau auf eine Wohnfläche von knapp 200 qm Gegenstand einer Genehmigung vom 9.8.1984. Auch hier nehmen die genehmigten Vorlagen Bezug auf den Bebauungsplan „... W... Straße“. Ebenso zu berücksichtigen ist die am 5.5.1970 genehmigte größere Werkhalle einer Zimmerei auf dem Grundstück W... Straße ... Der Senat geht, wie er bereits in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 klargestellt hat, davon aus, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als Lagerhalle genutzt wurde. Im Obergeschoss der Halle sind unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan „... W... Straße“ und „Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.5.1964 am 5.5.1970 drei Schlafräume für Arbeiter der Werkstatt genehmigt worden. 92 (4) Prägend waren schließlich auch die Gebäude und Nutzungen auf den Eckgrundstücken Si... Straße ... und .... Auf dem Grundstück Si...-... Straße ... stand eine am 14.11.1961 genehmigte Lagerhalle mit über 400 qm Grundfläche, an die südlich, zur W... Straße ausgerichtet, ein dreigeschossiges Betriebs- und Wohngebäude angebaut war. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes wurden von einem Betrieb zur Diamantherstellung genutzt; sie waren zur W... Straße hin mit einem großen Rolltor versehen. Davor waren Stellplätze angelegt, die betrieblich genutzt wurden. Im ersten Obergeschoss befand sich eine am 14.11.1961 und im zweiten Obergeschoss eine am 22.8.1962 genehmigte Wohnung. Die Baugenehmigungen enthalten keine Beschränkung der Wohnnutzung. Das Grundstück Si... Straße ... war mit einem zweigeschossigen Bürogebäude größeren Umfangs bebaut, das von einer Firma für Software und Elektronik genutzt wurde. Auf dessen Flachdach war zurückgesetzt ein als Wohnung genehmigtes Penthouse errichtet worden. 93 (5) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das Haus auf dem Grundstück W... Straße ..., das ausschließlich zum (nicht betriebsbezogenen) Wohnen genutzt wurde. Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, dass es eine singuläre Anlage darstellt, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden durchweg gewerblich geprägten Bebauung steht, und deshalb als Fremdkörper unbeachtlich ist. Selbst die Gebäudeteile, die in der näheren Umgebung zum Wohnen genutzt werden, sind in gewerblich genutzte Gebäudekomplexe integriert und ihrer Größe nach den gewerblich genutzten Gebäudeteilen untergeordnet. Im Gegensatz dazu ist das Gebäude W... Straße ... schon nach seinem optischen Erscheinungsbild ein reines Wohnhaus. Es ist mit großzügigen Balkonen versehen und steht frei in einem kleinen Garten (vgl. auch das vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2016 als Anlage 3 vorgelegte Lichtbild). 94 (6) Insgesamt entsprach die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks nach Vorstehendem einem faktischen Gewerbegebiet oder doch jedenfalls einem stark gewerblich geprägten Gebiet. 95 Prägend waren vor allem gewerbegebietstypische Gewerbebetriebe, also solche Betriebe, deren Störgrad nicht erheblich belästigend ist (§ 8 Abs. 1 BauNVO), aber über denjenigen eines Mischgebiets hinausgeht, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zu den gewerbegebietstypischen Betrieben gehörten nicht nur die Kugellagerfabrik und die Zimmerei bzw. deren Lagernutzung. Darunter fallen ebenfalls die Schlosserei und die Werkzeugschleiferei. Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelte, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Senatsurteil vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 8) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen. Gleiches gilt für den Lebensmittelgroßhandel, der auf die Andienung durch LKW über die W... Straße und damit auf das Wohnen typischerweise wesentlich störenden Zu- und Abgangsverkehr angelegt ist. Schon die Existenz dieser Betriebe schloss die vom Kläger gewünschte Einordnung der näheren Umgebung seines Grundstücks als Mischgebiet aus. Ebenso wenig lässt sie Raum für die Annahme, die nähere Umgebung könne gegebenenfalls mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet verglichen werden. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass die Werkzeugschleiferei im Komplex W... Straße ... schon im Jahr 2013 nicht mehr betrieben worden sein sollte. 96 Für ein Mischgebiet fehlte es darüber hinaus an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO; vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.5.2013 - 8 S 313/11 - VBlBW 2014, 194, juris). Die vorhandene gewerbliche Nutzung überwiegt die Wohnnutzung bei Weitem. Neben den bereits im vorherigen Absatz angeführten Gewerbebetrieben waren eine Reihe weiterer gewerblicher Nutzungen vorhanden wie diejenige des Klägers auf seinem Grundstück, der beiden Softwareunternehmen (W... Straße ... und Si... Straße ...), der Firma für Klimasysteme (W... Straße ...), der Werkstatt für Filzkunst (W... Straße ...) und des Diamantwerkzeugherstellers (Si-... Straße ...). Prägende Wohnnutzung fand zwar in mehreren Gebäuden entlang der W... Straße und auf den Eckgrundstücken an der Si... statt, war aber bis auf die Nutzung in den Häusern auf den genannten Eckgrundstücken nur als betriebsbezogenes Wohnen zugelassen. Die Baugenehmigungen mit den in ihnen enthaltenen Beschränkungen sind bestandskräftig; auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher nicht an. 97 Das deutliche Übergewicht der gewerblichen Nutzungen durch gewerbegebietstypische Betriebe spricht für eine Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO). Die vorhandenen weiteren Nutzungen von Räumlichkeiten für Büros und freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten (W... Straße ... und ...) lassen sich damit ohne Weiteres vereinbaren (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 BauNVO). Die Imbissgaststätte auf dem Grundstück des Klägers ist im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. 98 Selbst wenn einer Einstufung des Gebiets als faktisches Gewerbegebiet entgegenstünde, dass auf den Grundstücken Si...... und ... allgemeine Wohnnutzung vorhanden war und die Beschränkung der betriebsbezogenen Wohnnutzung auf „Wohnungen im Rahmen von Betriebsgebäuden“ nach dem Bebauungsplan „... W... Straße“ nicht den engeren Vorgaben des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entspricht, wäre für die Gebietseinstufung die starke gewerbliche Prägung und die große Ähnlichkeit zu einem Gewerbegebiet entscheidend. 99 Könnte das Gebiet nicht als faktisches Gewerbegebiet eingestuft, folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es als Gemengelage i. S. v. Nr. 6.7 der TA Lärm anzusehen wäre. Eine solche setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzte Gebiete einerseits und zum Wohnen dienende Gebiete andererseits aneinandergrenzen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des Fehlens eines zum Wohnen dienenden Gebiets nicht vor. 100 (7) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers einem faktischen Gewerbegebiet, gelten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm. 101 Diese Richtwerte wären auch dann maßgeblich, wenn die nähere Umgebung nur als gewerbegebietsähnlich anzusehen wäre. Nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Gebietstyp heranzuziehen, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67). Es ist also einer der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Gebietskategorien zuzuordnen. Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm - anders als im Fall einer Gemengelage (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm) - nicht vor (Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67). Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 - 4 B 3.14 - BauR 2014, 1129, juris Rn. 6). 102 Selbst wenn man annähme, dass nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm eine Zwischenwertbildung möglich wäre, bestünde dafür im hier zu entscheidenden Fall angesichts der starken Ähnlichkeit der vorhandenen Gebäude und Nutzungen zu denjenigen eines Gewerbegebiets kein Anlass. Auch eine Einzelfallbeurteilung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm führte zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn dann wäre die Prägung des Grundstücks durch den Bahnbetrieb zu berücksichtigten, mit dem das Vorhaben unmittelbar zusammenhängt. Das Grundstück liegt direkt an den lärmintensiven Bahntrassen; die Büro- und Wohnnutzung finden in einem ehemaligen Güterschuppen statt. 103 2. Die hiernach geltenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm von nachts 50 dB(A) und tags 65 dB(A) hält der Betrieb des Vorhabens in dem Umfang, wie er Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 ist, am maßgeblichen Immissionsort ein. 104 Vorab merkt der Senat an, dass, sollte dem ersten Hilfsantrag des Klägers die Vorstellung zugrunde liegen, er könne die Einhaltung von Immissionsrichtwerten überall auf dem Grundstück - und nicht nur an nach der TA Lärm zu bestimmenden Immissionsorten - verlangen, so wäre sie mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben der TA Lärm unzutreffend. 105 a) Als maßgebliche Immissionsorte kommen hier nur Orte an dem ehemaligen Güterschuppen in Betracht. 106 aa) Nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 2.3 bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Buchst. a), und bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (Buchst. b). 107 bb) Die Frage, ob das Fenster an der Westfassade des ehemaligen Güterschuppens oder eines der Fenster auf dessen Südseite (Dachflächenfenster, Türe der Wohnküche oder Bürofenster) der nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsort ist, braucht nicht beantwortet zu werden, da an all diesen Orten von einer Einhaltung der Werte auszugehen ist (s. unten b). 108 cc) Der Senat hält daran fest, dass an der Imbissgaststätte kein in den Blick zu nehmender Immissionsort liegt, da dort kein schutzbedürftiger Raum vorhanden ist. Nach Anmerkung 1) zur DIN 4109 sind schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Lärm zu schützen sind. Im Einzelnen sind es Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros, Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume). Den genannten Räumlichkeiten ist gemein, dass sie bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind und bei diesem ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Darunter fällt ein Gastraum einer Imbissgaststätte, in dem sich Menschen - anders als in einem Restaurant einer gehobeneren Kategorie - in der Regel nur kurzzeitig zum schnellen Verzehr einfacher Mahlzeiten aufhalten, ebenso wenig wie die Küche, in der die Mahlzeiten zubereitet werden. 109 dd) Ein maßgeblicher Immissionsort befindet sich auch nicht etwa an dem Container, in dem sich das Büro des Autohandels befindet. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 auf die Fragen des Senats zu dem Container angegeben, dieser weise keine Fenster in Richtung der Trasse der ... auf, die Fenster seien vielmehr in Richtung des Hofs ausgerichtet und lägen deshalb - so der Kläger wörtlich - „im Schallschatten“. Offenkundig ist, dass die Immissionsbelastung an dem vom Kläger weiterhin erwähnten Fenster auf der Ostseite des Containers deutlich geringer ist als die Belastung an der gegenüberliegenden, in Richtung der Betriebswerkstatt ausgerichteten Westfassade des ehemaligen Güterschuppens. Ob an einem „Container“, also an einer eher provisorischen baulichen Anlage, überhaupt ein maßgeblicher Immissionsort liegen kann, kann dahingestellt bleiben. 110 ee) Der Senat bleibt dabei, dass die Voraussetzungen der Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm nicht vorliegen. Beim Grundstück des Klägers handelt es sich nicht um eine Fläche i. S. dieser Bestimmung, sondern um eine Fläche, die mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist, nämlich dem ehemaligen Güterschuppen, den der Kläger zu Wohn- und gewerblichen Zwecken nutzt. Ein schutzbedürftiger Raum befindet sich zudem möglicherweise auch in dem Bürocontainer des Autohandels. 111 Selbst wenn Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm - wie vom Kläger der Sache nach geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3) - im Hinblick auf die erhebliche Größe des Grundstücks ergänzend anzuwenden wäre, gälte dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 31 = juris Rn. 75). Denn das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 nur, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - hier durch Geräusche - für die überschaubare Zukunft sichergestellt ist; die Regelungen dienen der Gefahrenabwehr, also der Abwehr hinreichend wahrscheinlicher schädlicher Umwelteinwirkungen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss die Errichtung eines (weiteren) Gebäudes mit schutzbedürftigen Räumen auch nur angedacht war. Erst recht spricht nichts dafür, dass die Realisierung eines solchen unmittelbar bevorstand. 112 b) Der Senat ist überzeugt davon, dass die Richtwerte an den in Betracht kommenden maßgeblichen Immissionsorten am Schuppen des Klägers eingehalten werden. 113 aa) Das gilt zunächst für den nach der TA Lärm grundsätzlich für die Nachtzeit geltenden Richtwert von 50 dB(A) (zur Unbeachtlichkeit der Wohnnutzung s. unten 3.). 114 (1) Für die Beurteilung, ob der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) eingehalten ist, ist davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss entsprechend der von dem Beklagten - im Einverständnis mit dem Beigeladenen - vorgenommenen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2017 als nächtlichen Regelbetrieb lediglich Vorbereitungsdienste zulässt. Bei der Klarstellung handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in Form der Einschränkung des zulässigen nächtlichen Betriebsgeschehens. Sie war vielmehr geboten, weil der Planfeststellungsbeschluss insoweit unklar war. 115 Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers insbesondere in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 betont der Senat zunächst, dass für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht der tatsächlich auf seiner Grundlage praktizierte Betrieb (hier: mehrere nächtliche Rangierfahrten sowie Vorbereitungsdienste an nicht nur einer Fahrzeugtraktion) ausschlaggebend ist. Ein tatsächlich praktizierter Betrieb mag allenfalls einen Anhaltspunkt dafür bieten, von welchem zugelassenen Betrieb der Genehmigungsinhaber ausgeht. Hier räumt dieser - der Beigeladene - aber (jedenfalls mittlerweile) selbst ein, dass der praktizierte nicht mit dem zugelassenen Betrieb übereinstimmt, sondern über diesen hinausgeht. 116 Die Nebenbestimmung Nr. II.8.4, die festlegt, dass „die dem Lärmgutachten vom 05.12.2012 zugrunde gelegten betrieblichen Abläufe auf dem Werkstattgelände ... einzuhalten“ sind, spricht in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 für einen über Vorbereitungsdienste hinausgehenden Betrieb. Denn das Gutachten geht für die Nachtzeit u. a. von „2 An- bzw. Abfahrten eines gleisgebundenen Fahrzeuges zur ‚lautesten‘ Nachtstunde (Gleis Nord und Gleis Süd)“ aus. 117 Allerdings ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses auch das Betriebskonzept der ... vom 22.9.2010, das davon ausgeht, dass der erste Vorbereitungsdienst in ... voraussichtlich um 6.00 Uhr und die ersten Rangierbewegungen um voraussichtlich 6.50 Uhr beginnen. Darüber hinaus und vor allem enthält die Nebenbestimmung Nr. II.8.4 einen Vorbehalt anderweitiger Regelungen: Die Abläufe sind (nur) einzuhalten, „soweit durch die im Beschluss eingestellten Nebenbestimmungen und Zusagen keine andere Regelung erfolgt“. Bei näherer Betrachtung spricht alles dafür, dass in den Planfeststellungsbeschluss eine solche Zusage mit der Zusage Nr. III. 12.1 aufgenommen worden ist. Nach dieser Zusage werden „2 Fahrzeuge in ...-... und 6 Fahrzeuge in ... abgestellt“. Insoweit heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Seite 60 (sogar unter der Überschrift „Lärmschutz“), dass „die täglichen ‚Erstfahrten‘ ab ... nicht über die Werkstatt, z. B. zum Betanken der Fahrzeuge usw., abgewickelt [werden] und [...] somit nicht Gegenstand des Beschlusses [sind]“. 118 Mithin sind schon nach dem Planfeststellungsbeschluss nächtliche Rangierfahrten als Regelbetrieb nicht zulässig. Bedenken dagegen, dass die Planfeststellungsbehörde dies im laufenden Klageverfahren klarstellt, hat der Senat nicht. Auf die Klarstellung hätte der Kläger, wenn es ihm lediglich um den nächtlichen Betrieb ginge, damit reagieren können, dass er seine Klage für erledigt erklärt hätte; im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung hätte der Senat u. U. berücksichtigen können oder sogar müssen, dass die Problematik des zulässigen nächtlichen Betriebs von dem Beigeladenen erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 (vgl. seinen Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 5) aufgeworfen worden war (mit der Folge, dass sich der Senat gezwungen sah, den zulässigen Betriebsumfang zum Gegenstand der Erörterungen zu machen). Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass er gegen eine eventuelle Änderung des Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des zulässigen Nachtbetriebs, wenn er sich dagegen zur Wehr setzen wolle, eine weitere Klage erheben müsste, so trifft dies zwar zu; ein Gericht kann aber lediglich über den Streitgegenstand einer anhängigen Klage entscheiden. 119 Der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass die nächtlichen Rangierfahrten auch nicht etwa (nachträglich) zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Grund geworden sind, dass sie derzeit tatsächlich stattfinden. Eine Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses durch „praktische Übung“ ist ausgeschlossen. 120 (2) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung von Zeugen dazu, dass die nächtliche Rangierfahrten tatsächlich stattfinden, konnte der Senat schon aus dem Grund ablehnen, weil der Beklagte und der Beigeladene einräumen, dass die - auch nach ihrer Auffassung vom Planfeststellungsbeschluss nicht gedeckten - Fahrten derzeit stattfinden, und der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der übereinstimmende Vortrag aller Beteiligten zu den nächtlichen Betriebsfahrten unrichtig sein könnte. Zu betonen ist, dass der Senat damit nicht etwa - unzulässigerweise (vgl. nur Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 86 Rn. 120) - die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt. Er geht vielmehr - nicht zuletzt ausgehend davon, dass die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen sind - von der Richtigkeit der Behauptung aus. 121 (3) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der (Nacht-)Wert von 50 dB(A) nicht erreicht wird. Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf den Feststellungen des vom Beigeladenen jüngst vorgelegten Gutachtens des Büros ... und ... vom 9.11.2017. Dieses Gutachten gelangt hinsichtlich des Immissionsorts an der Westfassade zu einer (nächtlichen) Zusatzbelastung von 45 dB(A) und hinsichtlich des Immissionsorts an der Südseite des Gebäudes (konkret: des Dachflächenfensters im Schlafraum des Klägers) von 46 dB(A). Da für den Nachtzeitraum nicht von einer nach der TA Lärm zu berücksichtigenden Vorbelastung auszugehen ist, ist die Zusatzbelastung mit der Gesamtbelastung - für die der Richtwert von 50 dB(A) gilt - gleichzusetzen. 122 Substantiierte Einwendungen gegen dieses Gutachten, soweit es die nächtliche Zusatzbelastung durch die planfestgestellten Vorbereitungsdienste betrifft, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Seine Behauptung, das Gutachten sei nicht verwertbar, weil die Schienen anlässlich der Messung am 5.7.2017 geschmiert gewesen und die Weichen und die Gleissperren besonders leise bedient worden seien, richtet sich der Sache nach gegen die Ermittlung der Belastung aufgrund nächtlicher Rangierfahrten, die aber - wie bereits erwähnt - durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 nicht zugelassen sind. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu bezweifeln. Im Anschluss an die diesbezügliche Erörterung in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 geht er davon aus, dass das Gutachten Vorbereitungsdienste an einer Fahrzeugtraktion bestehend aus maximal vier Dieseltriebfahrzeugen zugrunde legt, wie sie der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 im Regelbetrieb zulässt. 123 Es spricht im Übrigen nichts dafür, dass der Wert von 50 dB(A) erreicht würde, wenn der vom Kläger im Jahr 2013 noch teilweise auf dem Bahngrundstück aufgestellte Container berücksichtigt werden müsste. Es ist eher davon auszugehen, dass der Container eine abschirmende Wirkung hatte (vgl. das Gutachten des Büros ... vom 11.10.2016, insbesondere S. 3). 124 bb) Auch der für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird nach Überzeugung des Senats an den in Betracht kommenden Immissionsorten eingehalten. 125 Das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 geht - unter Zugrundelegung der für den Beigeladenen nachteiligen Annahme, dass Rangierbewegungen der Fahrzeuge so lange betrachtet werden, bis die letzte Achse des Fahrzeugs das Anlagengelände verlassen hat („Szenario 1b“) - hinsichtlich des Immissionsorts an der Westfassade von einer Zusatzbelastung im Tagzeitraum von 51 dB(A) und hinsichtlich des Immissionsorts an der Südseite des Gebäudes (konkret: des Dachflächenfensters im Schlafraum des Klägers) von 55 dB(A) aus. Ausgehend von diesen Werten verzichtet das Gutachten unter Heranziehung von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm auf die Ermittlung der Vorbelastung. 126 Der Senat sieht sich nicht daran gehindert, das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 zur Überzeugungsbildung heranzuziehen. Insbesondere geht er nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers aus, die Gleise seien anlässlich der Messung am 5.7.2017 „geschmiert“ gewesen mit der Folge, dass die ermittelten Werte nicht verwertbar seien. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 ausdrücklich darauf verzichtet, den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Vernehmung des Zeugen ... (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 8) zu stellen. Der Senat sieht sich auch nicht dazu veranlasst, den Zeugen ... von Amts wegen zu vernehmen. In der Verhandlung hat der Kläger - nach einigem Zögern - angegeben, der Zeuge ... habe die angebliche Wischprobe nicht auf dem Betriebsgelände der ... genommen - insoweit hat der Kläger spontan geäußert, ansonsten hätte der Zeuge ja einen Hausfriedensbruch begangen. Ort der Entnahme sei vielmehr die Trasse der ... westlich der Weiche 45 gewesen. Zugfahrten auf diesem Bereich sind freilich für die Beurteilung der von der Betriebswerkstatt hervorgerufenen Immissionen ohne Bedeutung. Vage geblieben sind im Übrigen auch noch in der mündlichen Verhandlung die angeblich eigenen Beobachtungen des Klägers. 127 Auch der - ebenfalls vage gebliebene - Einwand des Klägers, am Tag der Messungen seien die Gleissperren und Weichen besonders leise bedient worden, greift nicht durch. Der Beigeladene hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 zwar bestätigt, dass die Gleissperren und Weichen vor Ort von Hand bedient werden; es sei allerdings nur schwer vorstellbar, dass die Einrichtungen so bedient werden könnten, dass die damit verbundenen Lärmemissionen in nennenswerter Weise variieren. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengehalten. Erst recht spricht nichts dafür, dass die Zusatzbelastung, wären die von der Bedienung der Gleissperren und Weichen hervorgerufenen Emissionen geringfügig höher, in einer Höhe anzusetzen wäre, die ein Vorgehen auf der Grundlage von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht mehr zugelassen hätte. Ohnehin - und vor allem - entspricht es gerade dem Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013, dass Tätigkeiten, die mit Lärmemissionen verbunden sind, so leise wie möglich durchgeführt werden (worauf der Beigeladene hinzuwirken hat). 128 Bei der Beurteilung ist im Übrigen auch zugrunde zu legen, dass die Weiche 45 entsprechend der Zusage unter Nr. IV.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 in Stand gesetzt worden ist, was mittlerweile - zeitlich nach den Messungen des Büros ... + ... am 12.10.2016, bei denen teilweise sehr hohe Spitzenpegel beim Stellen von Weichen festgestellt wurden (vgl. das Gutachten vom 19.10.2016, S. 17 ff. Tabellen 3 bis 6) - nach Angaben des Beigeladenen auch erfolgt ist. 129 Nach den Erörterungen in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 geht der Senat ferner davon aus, dass auch an den Immissionsorten im Erdgeschoss des Wohn- und Bürogebäudes die „minus 6 dB(A)-Grenze“ unterschritten ist. Die Gutachterin des Beigeladenen ging davon aus, dass es dort tendenziell etwas leiser ist als an dem im Gutachten vom 9.11.2017 gewählten Immissionsort. Die Gutachter des Klägers neigten zwar auch dieser Auffassung zu, wollten aber auch nicht völlig ausschließen, dass es nicht doch etwas lauter ist. Eine Erhöhung derart, dass eine Ermittlung der Vorbelastung erforderlich gewesen wäre, hält der Senat unter diesen Umständen für ausgeschlossen. Dies gilt auch und vor allem dann, wenn die abschirmende Wirkung des vorgeschobenen Containers (s. oben aa) zu berücksichtigen wäre. 130 3. Selbst wenn der Beurteilung für die Nachtzeit das in dem Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 angegebene nächtliche Betriebsgeschehen zugrunde zu legen wäre, hätte der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn schutzbedürftig ist nach Auffassung des Senats ohnehin lediglich die Büronutzung des Klägers in dem ehemaligen Güterschuppen. Seine dort ausgeübte Wohnnutzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses formell und materiell illegal (a). Die bauplanungsrechtlich zulässige Büronutzung kann zur Nachtzeit lediglich die Einhaltung des Tagwerts von 65 dB(A) verlangen; eine Überschreitung dieses Werts hat selbst der Kläger nicht behauptet (b). 131 a) aa) Die Wohnnutzung des Klägers ist nicht durch eine hierfür erforderliche Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung, die die Wohnnutzung ausdrücklich legalisiert, gibt es nicht; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger der der Betreiberin des Schrottplatzes erteilten Baugenehmigung vom 6.5.1992 eine derartige Legalisierungswirkung entnimmt (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 2), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Bauvorhaben wird in der Genehmigung, soweit sie den ehemaligen Güterschuppen betrifft, beschrieben als „Einbau einer Dusche u. WC in vorh. Schuppen“. Eine Wohnnutzung stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung nicht in Rede; insbesondere lässt sich hierfür nichts den Genehmigungsunterlagen entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/11 - juris). Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich in den genehmigten Plänen die Bezeichnung „Aufenthaltsraum“ in Bezug auf denjenigen Raum befindet, den er im Jahr 2013 als Wohnküche nutzte, hilft ihm auch dies nicht weiter. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf den vorhandenen Bestand. Zum anderen wäre die Genehmigung eines Raums für den Aufenthalt von auf einem Schrottplatz tätigen Personen keine Genehmigung einer (Betriebsleiter-)Wohnung. 132 Von einer Rücknahme einer Genehmigung der Wohnnutzung (vgl. den Schriftsatzsatz des Klägers vom 13.11.2017, S. 3) oder einer Ungültigkeit einer Genehmigung (a. a. O. S. 4) kann nach Vorstehendem schon im Ansatz nicht die Rede sein. 133 bb) Die Wohnnutzung des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht genehmigungsfähig. Dies ergibt sich daraus, dass sie zumindest nachts einer Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen jenseits der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ausgesetzt war. 134 (1) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen des Grundrechtsschutzes - Abwehr von Gesundheitsgefährdungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) - eine Zumutbarkeitsschwelle („grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“) von 60 dB(A) nachts entwickelt worden (vgl. den die Sache zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8; weiterhin etwa Beschluss vom 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10). Diesen Wert legt der Senat im vorliegenden Verfahren zugrunde, wohl wissend, dass er, soweit er der Abwehr von Gesundheitsgefährdungen dient, eher zu hoch, keinesfalls zu niedrig liegen dürfte. So geht etwa der vom Senat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 angesprochene Gesetzentwurf des Bundesrats vom 21.12.2016 „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast“ (BT-Drs 18/10748, S. 10) unter Berufung auf die Weltgesundheitsorganisation davon aus, dass bei einem nächtlichen Pegel von (bereits) 55 dB(A) die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten ist. 135 (2) Der Senat ist auf der Grundlage der kurz vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 eingereichten Gutachten zur Vorbelastung des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers und deren Erörterung in dem Termin von einer nicht nur unerheblichen Überschreitung des Werts von 60 dB(A) bezogen auf die Wohnnutzung überzeugt. 136 (a) Das vom Kläger vorgelegte, von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Büros ... + ... vom 8.11.2017 gelangt - in der nach Auffassung des Senats heranzuziehenden Variante (s. sogleich) - bezogen auf den Immissionsort „EG, S“ zu einer nächtlichen Gesamtlärmbelastung von 64 dB(A) und bezogen auf den Immissionsort „1. OG, W“ von 62 dB(A). 137 Außer Acht zu lassen sind zunächst die Ergebnisse in dem Gutachten vom 8.11.2017, die auf der Annahme beruhen, im Jahr 2013 seien auf der Trasse der Deutschen Bahn noch Holzschwellen verlegt gewesen. Der Kläger hat in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 angegeben, er sei bei seinem Hinweis auf Holzschwellen (vgl. Gutachten S. 8 mit Fußnote 3) von der Angabe der Deutschen Bahn in ihrem Schreiben vom 20.2.2012, das der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 übergeben hatte, ausgegangen. Der durch Lichtbilder belegten Angabe des Beigeladenen in dessen Schriftsatz vom 21.11.2017, auf der Trasse der Deutschen Bahn seien im Jahr 2013 Betonschwellen verlegt gewesen, hat der Kläger in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 nicht widersprochen. Auch der Senat sieht keinen Anlass an der Richtigkeit zu zweifeln, zumal auch auf - vor dem Jahr 2013 aufgenommenen - Lichtbildern in den Verwaltungsakten (vgl. den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom September 2010, S. 6 und das Deckblatt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ebenfalls vom September 2010) Betonschwellen deutlich zu erkennen sind. 138 Nicht abgestellt werden kann nach Auffassung des Senats auf die Werte der „Variante 2“, die die von den Gutachtern als solche bezeichnete „festgesetzte Geschwindigkeit“ zugrunde legt. Die in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 anwesenden Lärmgutachter, auch diejenigen des Büros ... + ..., waren sich darin einig, dass das Abstellen auf die „festgesetzte Geschwindigkeit“ nicht den Vorgaben der im Jahr 2013 geltenden Schall 03 (1990) (Anlage 2 zur 16. BImSchV in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung), die die Gutachter übereinstimmend bei der Ermittlung der Vorbelastung herangezogen haben, entspricht. Nach der Schall 03 (1990) ist vielmehr die maximale (Strecken-)Geschwindigkeit heranzuziehen, die mit den Verkehrszahlen von der Deutschen Bahn übermittelt worden ist. Der Senat hält es nicht für vertretbar, bei einem Vorgehen nach einem technischen Regelwerk wie der Schall 03 (1990) bestimmte Eingabeparameter abweichend anzusetzen. Würde man eine derartige Abweichung zulassen, so würde es andererseits auch naheliegen, den in der Schall 03 (1990) noch vorgesehenen, mittlerweile abgeschafften so genannten Schienenbonus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) von immerhin 5 dB(A) zu Lasten des Klägers nicht anzuwenden. 139 Bei der Würdigung des Gutachtens des Büros ... + ... vom 8.11.2017 ist weiterhin zu beachten, dass die Gutachter - wie sie in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 eingeräumt haben - den am stärksten betroffenen Immissionsort, nämlich am Dachflächenfenster des vom Kläger zum Schlafen genutzten Raums (vgl. die Immissionsorte im Gutachten des Büros ... und ... vom 10.11.2017, S. 12 f.), übersehen haben. Die - nach der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter im Wesentlichen durch den Schienenverkehr verursachte - Vorbelastung ausgerechnet am Schlafzimmer des Klägers ist mithin noch höher als am Immissionsort im Erdgeschoss (mit einem Wert von 64 dB[A]). Der Kläger spricht in seinem Schriftsatz vom 21.11.2017 (S. 4 unten) insoweit von einer Erhöhung um fast 2 dB(A). 140 Selbst wenn bei dem höheren Wert zugunsten des Klägers wiederum berücksichtigt werden würde, dass seine Gutachter eine ihm ungünstige Verteilung der Züge auf die drei Gleise zugrunde gelegt haben (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2017, S. 5), verbleibt es bei einem Wert von ca. 65 dB(A). In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung waren sich die anwesenden Lärmgutachter nämlich einig, dass die ihm günstigere Verteilung zu einer Reduzierung des Werts in einem Umfang lediglich von ungefähr 1 dB(A) führen würde. Andererseits dürften die Zugzahlen für 2013, die dem Gutachten des Büros ... und ... vom 10.11.2017 zugrunde liegen, wiederum zu geringfügig höheren Immissionswerten führen als die Zugzahlen für 2011, die die Gutachter des Klägers verwendet haben. 141 (b) Ob auf der Grundlage des Gutachtens des Büros ... und ... vom 10.11.2017 von einer noch höheren Vorbelastung auszugehen ist, kann der Senat angesichts einer nächtlichen Vorbelastung in der Größenordnung von zumindest 64 dB(A) dahingestellt lassen. 142 (c) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wohnnutzung im Jahr 2013 ist es ohne Bedeutung, ob erst der Kläger die sie ermöglichenden Umbauten vorgenommen hat oder ob sie - wie von ihm behauptet (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 2) - im Einverständnis mit dem früheren Grundstückseigentümer schon vorher vorgenommen worden waren. 143 Im Hinblick auf den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf eine mögliche Änderung der Wohnnutzung (etwa den Wegfall von Fenstern in Richtung Süden) betont der Senat außerdem, dass für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob eine Wohnnutzung in geänderter Form im Jahr 2013 genehmigungsfähig gewesen wäre. Ebenfalls rechtlich unerheblich sind die Frage, ob die Wohnnutzung zu einem anderen Zeitpunkt genehmigungsfähig war, und die Einschätzung des Klägers, besonders störend sei nicht der nächtliche Zugverkehr, sondern der nächtliche Straßenverkehr. 144 (3) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.7.2016 (- 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8), mit dem es die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat, darauf hingewiesen, dass eine Vorbelastung, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreite, der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der nach Süden ausgerichteten Wohnräume nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht von vornherein entgegenstehe; das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlange eine einzelfallbezogene Sichtweise (Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314, 321). 145 Es fällt dem Senat schwer anzunehmen, dass eine einzelfallbezogene Sichtweise auch in dem hier vorliegenden Fall angezeigt ist, in der nicht eine Überschreitung von in einer Verordnung festgelegten Richtwerten (so aber in der dem Urteil vom 23.9.1999 zugrunde liegenden Fallgestaltung, vgl. a. a. O. juris Rn. 24), sondern der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Rede steht. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dem Urteil vom 23.9.1999 selbst (a. a. O. juris Rn. 27 [Kursivschreibung nicht im Original]): „Das Ausmaß, in dem sich das Lärmschutzniveau verringert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen. Gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muß möglich bleiben.“ Wenn die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gerade auf den Wert abstellt, ab dem eine Gefährdung der Gesundheit im Raum steht, so ist doch - eigentlich - gerade kein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren möglich. 146 Doch selbst wenn auch bei Pegeln jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle eine einzelfallbezogene Sichtweise angezeigt sein sollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht darauf, dass die Vorbelastung der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegensteht. Der Kläger hat seine Wohnnutzung ungenehmigt in einem ursprünglich dem Bahnbetrieb zugeordneten Güterschuppen aufgenommen. Das Gebäude entspricht in seiner baulichen Substanz zumindest in wesentlichen Teilen noch derjenigen zum Zeitpunkt seiner Errichtung vor ca. einhundert Jahren (vgl. auch den Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2017, S. 2: „Struktur des Gebäudes im Wesentlichen alt, fast historisch“). Insbesondere war es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss nicht mit beachtlichen Einrichtungen des passiven Schallschutzes ausgestattet. Dass der Kläger es etwa mit besonders wirksamen Lärmschutzfenstern versehen hat, hat er nicht behauptet; der Senat hat bei Einnahme des Augenscheins am 26.9.2017 auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür wahrgenommen. Andererseits hat der Senat in dem Termin die enorme Immissionsbelastung des Gebäudes im Fall der Vorbeifahrt von Zügen, insbesondere von Güterzügen, selbst eindrücklich erleben dürfen. Diese Belastung - nicht zuletzt auch aufgrund der maximalen Vorbeifahrpegel (vgl. das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017, S. 16 sowie die Pegel bei vorbeifahrenden Zügen im Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016, Anlage A 4) - schließt einen ungestörten Schlaf offensichtlich aus. 147 (4) Sollte die Stadt ... - wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 (S. 9) - behauptet, tatsächlich (Wohn-)Nutzungen genehmigt haben, die einer vergleichbaren Verkehrsbelastung ausgesetzt waren, so folgte daraus im Übrigen keine Genehmigungsfähigkeit. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. 148 b) Hinsichtlich der Büronutzung kann der Kläger lediglich die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für den Tag von 65 dB(A) nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm verlangen. Die niedrigeren Nachtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm tragen dem in der Nachtzeit verstärkten Ruhe- und Schlafbedürfnis der Wohnbevölkerung Rechnung (vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, B 3.6, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25 [Stand: Juli 2013]); ein solches Ruhebedürfnis besteht bei einer nächtlichen (beruflichen) Büronutzung grundsätzlich nicht (vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O.). Im Fall des Klägers kommt zu seinen Lasten hinzu, dass er die Büronutzung auch noch an einer Stelle ausübt, die ohnehin schon deutlich über der nächtlichen grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle belastet ist (vgl. Nr. 3.2.2 der TA Lärm sowie die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm [jetzt in der Fassung des Beschlusses der 133. LAI-Sitzung]). 149 Dass aufgrund des genehmigten Nachtbetriebs der Richtwert von 65 dB(A) erreicht wird, behauptet schon der Kläger nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betrieb selbst den nächtlichen Richtwert von 50 dB(A) einhält (s. oben 2. b aa). Im gesamten Verfahren haben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem nächtlichen Betrieb entsprechend den Angaben im Gutachten des Büros ... vom 5.12.2012 der Wert von 65 dB(A) auch nur annähernd erreicht würde. Selbst das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016 gelangt zu Werten, die deutlich darunter liegen. 150 4. Auf der Grundlage des Gutachtens des Büros ... und ... vom 9.11.2017 ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass keine unzulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm auftreten werden. 151 Das Gutachten (S. 28 Tabelle 13) geht für die Tageszeit von Maximalpegeln, die durch eine Rangierbewegung verursacht werden, von 76 dB(A) an der Südfassade und 77 dB(A) an der Westfassade des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers aus. Diese - gemessenen - Werte unterscheiden sich nicht wesentlich von den vom Büro ... + ... gemessenen (maximalen) Werten von 80,6 dB(A) bzw. 75,5 dB(A) (vgl. Gutachten vom 19.10.2016, S. 18 f., Tabellen 5 und 6). Der zulässige Wert von 95 dB(A) wird sicher unterschritten. 152 Für die Nachtzeit geht das Gutachten des Büros ... und ... vom 9.11.2017 (a. a. O.) ausgehend von dem genehmigten Betrieb (s. oben 2. b aa (1)) von Maximalpegeln von 65 dB(A) an der Südfassade und 67 dB(A) an der Westfassade des Wohn- und Bürogebäudes des Klägers aus. Auch wenn von der Zulässigkeit der Wohnnutzung auszugehen wäre, wäre der dann anzunehmende zulässige Wert von 70 dB(A) unterschritten. Auch in dem Gutachten des Büros ... + ... vom 19.10.2016 (S. 17 ff. Tabellen 3 bis 6) finden sich im Übrigen keine Spitzenpegel von über 70 dB(A), die dem genehmigten nächtlichen Betriebsgeschehen zugeordnet werden können. C. 153 Schließlich bleibt der höchst hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.8.2013 um zusätzliche Lärmschutzauflagen zu seinen Gunsten erneut zu entscheiden, ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit der Sache nach geltend macht, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 292, juris Rn. 6), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung unter 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt. Denn ein solches wäre jedenfalls mangels Einflusses auf das Abwägungsergebnis unerheblich (§ 18 Satz 3 AEG 2013 i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Über die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm hinausgehender Lärmschutz sollte offensichtlich nicht gewährt werden; insoweit sollten die betrieblichen Interessen des Beigeladenen Vorrang haben. Dies belegt die Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. III.8.5 und der Zusage Nr. IV.7.18 in den Planfeststellungsbeschluss. D. 154 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. 155 Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 156 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere haben die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 (S. 3 oben) formulierten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie sind einzelfallbezogen und stellen sich darüber hinaus nicht in entscheidungserheblicher Weise. 157 Beschluss vom 22. November 2017 158 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 60.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits den Streitwertbeschluss des Senats vom 7.10.2015 im Verfahren 5 S 2020/13 sowie die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 22.7.2016 im Verfahren 3 B 31.16). 159 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.