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Urteil

28 K 7068/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0311.28K7068.18.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2018 zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“ auf dem Grundstück Gemarkung W.      · Flur 0 · Flurstück 000 (Hindenburgstraße 00 · 00000 W.      ) in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. Juni 2019 und 26. Februar 2020 sowie 4. November 2020 und des Nachtrags zu dieser Änderungsgenehmigung vom 8. März 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen je ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2018 zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“ auf dem Grundstück Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 (Hindenburgstraße 00 · 00000 W. ) in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. Juni 2019 und 26. Februar 2020 sowie 4. November 2020 und des Nachtrags zu dieser Änderungsgenehmigung vom 8. März 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen je ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W. · Flur 00 · Flurstück 000 (H.----weg 0 und 0 x · 00000 W. ) und die Kläger zu 2) und 3) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. · Flur 00 · Flurstück 000 (Hindenburgstraße 00 · 00000 W. ). Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser auf. Nordöstlich der Grundstücke verläuft die Bundesstraße 0 (B 0), an welcher sich in der Umgebung der Grundstücke der Kläger mehrere Wohngrundstücke finden. Im Südwesten und Süden schließt sich dem Bereich der Wohngrundstücke ein – durch die Bebauungspläne Nr. 77 „Gewerbegebiet H1.----straße 00und Nr. 35 „Gewerbegebiet H1.----straße “ sowie Nr. 000 "Norderweiterung Gewerbegebiet H1.----straße " ausgewiesenes – weiträumiges Gewerbegebiet an. Im Nordosten der B 0 auf Höhe der Grundstücke der Kläger findet sich das Grundstück Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 (Hindenburgstraße 00 · 00000 W. ) des Beigeladenen. Das Grundstück liegt in dem durch den Bebauungsplan Nr. 00 „Haus T1. “ ausgewiesenen Sondergebiet „Gaststätte mit Übernachtungsmöglichkeit“. Auf dem Grundstück stehen im Wesentlichen eine Hallengebäude und ein Hotel sowie diesen angeschlossene Gaststättenräume und Nebengebäude auf. Zugleich finden sich auf dem Grundstück verschiedene Parkplatzflächen. Verkehrlich erschlossen ist das Grundstück von dem S.-----weg aus, welcher im Nordwesten der Grundstücke der Kläger auf die B 0 mündet. Der Abstand des Hallengebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin zu 1) beläuft sich auf ~ 34 Meter und der Abstand zum Grundstück der Kläger zu 2) und 3) auf ~ 55 Meter. In der Vergangenheit wurden die Räumlichkeiten als Hotel und Diskothek genutzt. Nach einem Brand war dem Voreigentümer des Grundstücks durch Bescheid vom 4. August 1999 die Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines Hotels und durch Bescheid vom 11. August 1999 die Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines Tanzgaststättengebäudes erteilt worden. Nachdem der Betrieb der Diskothek „Q. Q1. “ im Jahr 2013 aufgegeben worden war, erwarb im Jahr 2015 der Beigeladene das Grundstück und begehrte durch Bauanträge vom 21. Mai 2016 und 5. Oktober 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der Tanzgaststätte in einen Festsaal und zur Errichtung einer Gaststätte sowie von Anbauten und zwei Biergärten. Durch Bescheid vom 25. Juli 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“. Bestandteil der Baugenehmigung war die von dem Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose des Dipl.-Ing. P. N. vom 28. Juni 2018. Zugleich waren der Baugenehmigung weitere „Immissionsschutzauflagen“ beigefügt. Den Klägern wurde die Baugenehmigung durch Bescheide vom 25. Juli 2018 bekannt gegeben. Der Festsaal und die Gaststätte werden (im Internet) als „S1. Q2. “ beworben. Das „S1. Q2. “ stehe „für ein sehr edles Ambiente, ausgezeichnetes Catering und unvergesslicher Veranstaltungen aller Art“. Die „Eventlocation“ sei „derzeit wohl der edelste und angesagteste Hotspot für Hochzeiten, Partys, Tagungen, Konferenzen und weitere Großveranstaltungen“. Verantwortlich zeichnet sich die I. GmbH. Gleiches gilt in Bezug auf das als „Hotel B 0“ beworbene Hotel. Geschäftsführer der I. GmbH ist der Beigeladene. Gegenstand des Unternehmens ist die „Betreibung von Hotels und Veranstaltungshallen“. Die Kläger haben am 27. August 2018 Klage erhoben. Durch Änderungsgenehmigung vom 26. Juni 2019 ersetzte die Beklagte die „Immissionsschutzauflagen“ und erklärte die Schallimmissionsprognose des Dipl.-Ing. P. N. vom 25. April 2019 zum Bestandteil der Baugenehmigung. Auf einen Änderungsantrag des Beigeladenen vom 20. Februar 2020 ersetzte die Beklagte durch Änderungsgenehmigung vom 26. Februar 2020 die „Immissionsschutzauflagen“ wiederholt und erklärte die Schallimmissionsprognose des Dipl.-Ing. P. N. vom 25. Februar 2020 zum Gegenstand der Baugenehmigung. Verzichtet wurde im Besonderen auf einen der Biergärten. Eine weitere Neufassung der „Immissionsschutzauflagen und Hinweise“ erfolgte durch Änderungsgenehmigung vom 4. November 2020 auf den Änderungsantrag des Beigeladenen vom 5. Oktober 2020. Durch diese wird die Schallimmissionsprognose des Dipl.-Ing. P. N. vom 6. Oktober 2020 zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt. Ersetzt werden zudem die Betriebsbeschreibung sowie die Grundrisszeichnungen des Keller- und Erdgeschosses. Durch Nachtrag vom 8. März 2021 zu der Änderungsgenehmigung vom 4. November 2020 wird der Lageplan zur Ausgangsgenehmigung vom 25. Juli 2018 als obsolet und der Lageplan aus der Änderungsgenehmigung vom 26. Februar 2020 zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 4. November 2020 erklärt und werden die Betriebszeiten wie folgt geregelt: „Festsaal 9.00 - 4.00 Uhr (04.00 Uhr bezieht sich auf den Folgetag(Freitag, Samstag und vor Feiertagen)mit der Einschränkung, dass der betrieb am Tag (6.00 - 22.00 Uhr) in Summe 7 Stunden nicht überschreitet Festsaal 9.00 - 22.00 Uhr(Sonntag - Donnerstag und an Feiertagen) mit der Einschränkung, dass der Betrieb am Tag (6.00 - 22.00 Uhr) in Summe 7 Stunden nicht überschreitet Biergarten 10.00 - 22.00 Uhr Hotel 00.00 - 24.00 Uhr Parkplätze 00.00 - 24.00 Uhr Lüftungsanlage 00.00 - 24.00 Uhr Hähnchenbratwagen 17.00 - 22.00 Uhr Liefertätigkeiten / Catering 06.00 - 22.00 Uhr“ Nach Auflage Nr. 3 darf der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel, zu dem die Betriebsgeräusche beitragen, an den auf den Grundstücken der Kläger gelegenen Immissionspunkten (IP) die Immissionswerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. Prognostiziert werden in der Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 in Bezug auf Hochzeitsfeiern und Partyveranstaltungen an der Nordostfassade des Wohnhauses auf dem Grundstück der Kläger zu 2) und 3) (IP 3) Beurteilungspegel von 53,6 dB (A) im Erdgeschoss und 54,1 dB(A) im Obergeschoss am Tag sowie 42,2 dB(A) im Erdgeschoss und 43,3 dB(A) im Obergeschoss in der Nacht und an der Nordostfassade des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) (IP 5) von 44,4 dB (A) im Erdgeschoss und 45,3 dB(A) im Obergeschoss am Tag sowie 39,7 dB(A) im Erdgeschoss und 40,7 dB(A) im Oberschoss in der Nacht. Wegen des Inhaltes der weiteren Immissionsschutzauflagen wird auf die Änderungsgenehmigung vom 4. November 2020 Bezug genommen. Im Rahmen einer Hochzeitsveranstaltung am 22. Februar 2020 sowie von zwei Partyveranstaltungen am 28. Februar 2020 und 29. Februar 2020 hat der Schallgutachter Messungen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Messbericht „Evaluierende Schallimmissionsmessungen zur Schallimmissionsprognose“ vom 11. März 2020 zusammengefasst. Die Kläger haben die Änderungsgenehmigungen in die Klage einbezogen und führen zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung lasse eine multifunktionale Veranstaltungshalle nebst Hotelbetrieb und Gaststätte / Biergarten zur gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 700 Personen zu. Die Betriebszeiten für den Festsaal, der nach der Betriebsbeschreibung jeder Art von Veranstaltungsnutzung offenstehe, reichten (jedenfalls) freitags, samstags und vor Feiertagen bis weit in den Nachzeitraum hinein (04:00 Uhr). Eine solche Nutzung sei mit unzumutbaren Geräuschemissionen verbunden. Den von der Nutzung ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen seien sie weitgehend ungeschützt ausgesetzt. Ungeachtet der in Bezug auf die Lärmschutzwände festzustellenden Bestimmtheitsmängel könne die Lärmschutzwand im Bereich der I1.---------straße (B0) auf Grund einer unzureichenden Höhe die auf den Parkplatzflächen entstehenden Geräuschemissionen jedenfalls an den Immissionsorten in den Obergeschossen ihrer Wohngebäude, in welchen sich die Schlafräume fänden, keinen ausreichenden Schutz bewirken. Der Sache nach würden die durch eine Veranstaltungsnutzung hervorgerufenen Geräuschemissionen durch eine ausschließlich an der TA-Lärm ausgerichteten Immissionsprognose nicht vollständig erfasst. Anders als bei klassischen gewerblichen Anlagen gehe es nicht um die Bewertung von Arbeitslärm oder gleichmäßigen bzw. gleichförmigen Geräuschen, sondern um die Beurteilung der Lautäußerungen von Besuchern der Veranstaltungshalle, die von dem Betreiber kaum beeinflusst werden könnten und die wegen ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden würden. Insbesondere dann, wenn – wie hier – die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht würden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Besucher der Veranstaltungsstätte abhingen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden könnten, hänge die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden könnten. Angesichts dessen seien die Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auszuräumen. Selbst dann, wenn man der Auffassung sein sollte, dass die schematischen Berechnungsregelungen der TA Lärm geeignet sein, die Zumutbarkeit des Vorhabens sachgerecht zu erfassen, sei die Einhaltung zumutbarer Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht ausreichend sichergestellt. Zwar könne die Festschreibung eines Zielwertes grundsätzlich einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Dies gelte aber nur dann, wenn sichergestellt sei, dass diese Zielwerte bei den genehmigten Betriebsabläufen absehbar eingehalten werden und sie zugleich tatsächlich garantierten, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage keine den Nachbarn unzumutbaren Immissionen entstehen. Schon Letzteres sei hier nicht der Fall. Die für Mischgebiete (MI) geltenden Immissionsrichtwerte bildeten die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung in der konkreten Situation nicht angemessen ab. Grenzten unterschiedlich schutzwürdige Nutzungen aneinander (Gemengelage) bestimme Nr. 6.7 TA Lärm, dass die geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert festzulegen sein, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die konkrete Schutzbedürftigkeit der eines Mischgebietes (MI) entspreche, stellte die Festschreibung eines Zielwertes von 60/45 dB(A) tags/nachts die Zumutbarkeit der genehmigten Nutzung nicht sicher, denn er lasse unberücksichtigt, dass das genehmigte Vorhaben als Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2006 (Freizeitlärmrichtlinie) anzusehen sei. Danach gelten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen innerhalb der sog. Ruhezeiten (6:00 bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) im Vergleich zu den Immissionsrichtwerten der TA Lärm um 5 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte. Ferner übersehe die Festschreibung des Zielwertes, dass die Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 eine mögliche Vorbelastung aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Betriebe unberücksichtigt lasse. Ungeachtet dessen sei davon auszugehen, dass die nach dem Ergebnis der Schallimmissionsprognose ermittelten Beurteilungspegel das tatsächliche Emissionsgeschehen deutlich unterschätzten. Hierzu verweisen die Kläger auf die durch Schriftsatz vom 18. Februar 2021 vorgelegte Prüfung der Schallimmissionsprognose durch den TÜV S2. vom 13. November 2020 sowie eine Ergänzung vom 9. März 2021. Auf den Inhalt dieser Berichte wird Bezug genommen. Neben der fehlenden Plausibilität der Schallimmissionsprognose erwiesen sich einzelne immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ferner als unbestimmt. Zudem sei die Baugenehmigung „maßgeschneidert". Es sei offensichtlich, dass die Baugenehmigung durch die ihr in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht beigefügten Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Vorhabens passend gemacht werden sollte. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führten jedoch nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Dies sei hier nicht der Fall. Im Einzelnen ergebe sich dies aus der Nebenbestimmung zum Geschlossenhalten der Türen des Festsaals, zum Einbau eins Schallpegelreglers, zum Aufenthalt im Freien und im Raucherbereich im Innenhof des Hotels, zur „Begrüßung der Braut“, zur Parkplatzbelegung und zum Einsatz von Ordnungskräften. Schließlich sei die Nebenbestimmung, dass auf Kosten des Beigeladenen eine Analysemessung zu tieffrequenten Geräuschen in den Räumlichkeiten der Nachbarn durchzuführen sei, sobald sich diese hierzu bereit erklären, und die Musikanlage, sollte es wider Erwarten zu einer Überschreitung kommen, auf der Grundlage der Messergebnisse des Schallgutachtens nach dessen Vorgaben so zu regulieren sei, ungeeignet, sicherzustellen, dass die Grenzwerte für tieffrequenten Schall sicher eingehalten werden. Es sei bereits im Ansatz verfehlt, dem unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des planungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme geforderten Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine Analysemessung nach Inbetriebnahme des genehmigten Vorhabens Rechnung tragen zu wollen. Dass die streitgegenständliche Baugenehmigung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG aufgrund tieffrequenter Geräuschemissionen gerade nicht sicher ausschließe und damit aufzuheben sei, ergebe sich ausdrücklich aus der Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 selbst, soweit dort ausgeführt werde, dass schädliche Umwelteinwirkungen „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden" könnten. Ungeachtet dessen könne die Nebenbestimmung auch deshalb nicht als hinreichende Regelung zur Gewährleistung des gebotenen Nachbarschutzes angesehen werden, weil sie ihrerseits nicht hinreichend bestimmt sei. So bleibe etwa unklar, ob mit der „Überschreitung" die Überschreitung der „Anhaltswerte" oder möglicherweise eine Überschreitung der „Grenzwerte" gemeint sei, wobei auch nicht näher geregelt werde, welche „Grenzwerte für tieffrequenten Schall" überhaupt eingehalten werden müssten. Die Kläger beantragten, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2018 zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“ auf dem Grundstück Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 (I1.---------straße 00 · 00000 W. ) in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. Juni 2019 und 26. Februar 2020 sowie 4. November 2020 und des Nachtrags zu dieser Änderungsgenehmigung vom 8. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, durch die angegriffene Baugenehmigung sei versucht worden, die bestandskräftige ursprüngliche Baugenehmigung so zu modifizieren, dass die Beeinträchtigungen der Nachbarn auf ein rechtlich sicheres Niveau zurückgeführt würden. Die Vielzahl von Einschränkungen zugunsten der Nachbarn würde vollständig entfallen, wenn die angegriffene Baugenehmigung aufgehoben würde. Stattdessen würde die alte Baugenehmigung die Nutzung ohne Maßnahmen des Schallschutzes wieder zulassen. Soweit neben eine bestehende Baugenehmigung eine vollständig neue Baugenehmigung trete, verfüge der Bauherr über zwei Baugenehmigungen. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei auch nicht durch einen kurzen Zeitraum der Nichtnutzung des Saales erloschen. Die Wohnhäuser der Kläger lägen im Außenbereich. Es seien die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete heranzuziehen. Eine Bildung von Zwischenwerten sei unzulässig. Obdem gehe die Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 von zutreffenden Voraussetzungen aus. Eine gleichzeitige Nutzung – wie von den Klägern behauptet – von 700 Personen sei nach der 3. Änderungsgenehmigung nicht möglich, da für Veranstaltungen eine maximale Nutzungskapazität von 600 Personen vorgeschrieben werde. Lärmbeeinträchtigungen, die von einem Festsaal ausgehen, seien auf der Grundlage der TA Lärm zu beurteilen. Selbst wenn die Auffassung der Kläger, dass die Freizeitlärmrichtlinie heranzuziehen sei, zutreffend wäre, würden die Richtwerte eingehalten. Die Lage und Qualität der Lärmschutzwände sei nachvollziehbar und ausreichend geregelt worden. Zugleich seien die Lärmschutzwände hinreichend wirksam. Hierzu verweist der Beklagte auf die durch Schriftsatz vom 4. März 2021 vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. N. vom 3. März 2021. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Bei den Auflagen zum Schließen der Türen des Festsaales handelt es sich um Standardauflagen im Bereich des Lärmschutzes. Diese würden von der Rechtsprechung ohne weiteres als zur Sicherung des Lärmschutzes geeignet anerkannt. In Bezug auf den Innenpegel und die Spitzenpegel sei in der Schallimmissionsprognose von realistischen Szenarien ausgegangen worden. Zusätzlich zu dem Raucherbereich im Kellergeschoss des Hotels seien im Erdgeschossgrundriss zwei Bereiche bezeichnet, wo sich Besucher die Beine vertreten könnten. Somit könnten tagsüber gleichzeitig 100 Personen eine Veranstaltung verlassen, wobei kein unzulässiger Lärm entstünde. Unwahrscheinlich sei es, dass sich Menschengruppen auf dem Parkplatz aufgrund einer geringen Attraktivität gegenüber dem angebotenen Standorten sammelten, was im Einzelnen auch durch den Ordnungsdienst wiederum zu unterbinden sei. Im Übrigen berücksichtige auch die der Schallimmissionsprognose zugrunde liegende Parkplatzstudie in erheblichem Umfang Personen, die sich im Freien aufhalten. Die Baugenehmigung sei zugleich hinreichend bestimmt. Im Besonderen seien die Betriebszeiten durch die Baugenehmigung und die Aufenthaltsflächen in den Plänen zur Baugenehmigung ausreichend definiert. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung litten auch nicht an einem Vollzugsdefizit. Die Auflagen müssten im Nachhinein kontrolliert und gegebenenfalls die Nichteinhaltung sanktioniert werden. Die Regelungen seien im Übrigen eindeutig und ohne weiteres umsetzbar. Erdachte Alternativszenarien seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage zu stellen. In Bezug auf die „Begrüßung der Braut“ und den Autokorso werde in der Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass bei Einhaltung der durch die Auflagen aufgestellten Regularien eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten ausgeschlossen sei. In den Auflagen werde auf das grundsätzliche Verbot für die Erzeugung von unnötigen Lärm hingewiesen, sodass die weiteren Regelung als Worst-Case-Betrachtung zu verstehen sein, also für den Fall, dass widerrechtlich gehandelt werde. Der Autokorso liege erst mit Erreichen des Nordwestparkplatzes im Verantwortungsbereich des Beigeladenen. Für den geringen Zeitraum des Parkens bis zum Erreichen des Einganges des Festsaals, wo im Inneren in der Regel die weitere Begrüßung der Braut durchgeführt werde, seien die Regelung ausgelegt. Durch die Beschränkung der Fahrzeuge und des Zeitraumes seien ausreichend Maßnahmen ergriffen worden, die der Schallimmissionsprognose entsprechen und danach wirksam seien, um eine Schallbeeinträchtigung der Nachbarn zu verhindern. Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse seien nicht eingeschränkt und könnten bei Verstößen angewandt werden. Schließlich gehe aus den Messberichten des Dipl.-Ing. P. N. vom 11. März 2020 hervor, dass der sich aus dem Festhallenbetrieb ergebende Geräuschpegel vollständig durch den Straßenverkehrslärm überdeckt werde. Auch tonhaltige Geräusche oder solche informationshaltiger Art seien an den relevanten Immissionspunkten nicht festzustellen. Die Parkplatzbewegungen stimmten mit den Prognosen tatsächlich überein. Insgesamt bestätige der Messbericht, bezogen auf drei Veranstaltungstage, dass die Schallimmissionsprognose zutreffend sei und die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten würden. Die Messungen hätten auch ergeben, dass der tieffrequente Lärm weit unterhalb des für die Beurteilung maßgeblichen Anhaltswertes von 20 dB(A) gelegen habe. Soweit die Anhaltswerte unterschritten würden, liege im Allgemeinen keine erhebliche Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräuschimmissionen vor. Es bestehe dann insbesondere kein Anhaltspunkt für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen und damit einer möglichen Verletzung von Rechten betroffener Nachbarn. Soweit für den Worst-Case festgelegt werde, dass die Musikanlage zur Einhaltung der Grenzwerte für tieffrequenten Lärm zu regulieren sei, so sei dies eindeutig so zu verstehen, dass die Anlage so zu regeln sei, dass die Grenzwerte für tieffrequenten Lärm eingehalten würden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, die Kläger würden auf Grund des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht in unzumutbarer Weise durch vom Bauvorhaben ausgehende Emissionen beeinträchtigt. Die Baugenehmigung seit zudem ausreichend bestimmt und insgesamt rechtmäßig. Die Kläger würden daher nicht in einem etwaigen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Die Schallimmissionsprognose weise keine Prognosefehler auf. Im Besonderen könne den von den Klägern vorgelegten Bewertungen des TÜV S2. vom 13. November 2020 nicht gefolgt werden. Hierzu verweist der Beigeladene auf die durch Schriftsatz vom 3. März 2021 vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. N. vom 3. März 2021. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen. Im Besonderen habe der TÜV S2. ganz offensichtlich keine eigenen Feststellungen vor Ort getroffen. Als Grundlage dienten augenscheinlich lediglich die Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 sowie die Aussagen der Kläger. Dies sei schon keine Grundlage für fundierte Ausführungen. Die Lärmschutzwände dienten nicht der Abschirmung des Festsaals. Sie sollten vielmehr den Lärm der Parkfläche sowie des Haupteingangs abschirmen. Hierfür sei die Höhe der Wände ausreichend. Die Stellungnahme des TÜV S2. verkenne vollkommen die Unterschiede in der Nutzungsart des Festsaals im Gegensatz zu einer Diskothek. Bei der hauptsächlich geplanten Nutzungsart (Hochzeiten, etc.) sei ein häufiges Kommen und Gehen nicht üblich und daher unrealistisch. Hochzeitgäste kämen zu Beginn der Feier und verließen diese dann erst, wenn sie nach Hause fahren. Auch bei der Partynutzung werde der Effekt des Besucheraustauschs durch ein festes Kartenkontingent (Vorverkauf) verhindert. Zudem würde bei dieser Veranstaltungsform eine erhöhte Anzahl an Ordnungspersonal zur Verfügung gestellt. Er habe bei sämtlichen Veranstaltungen ausreichendes Personal auf den Parkplätzen gehabt, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten. Damit sei der in der Schallimmissionsprognose veranschlagte Aufschlag von K pa = 3 dB(A) ausreichend. Die Begrüßung der Braut solle regelmäßig im Festsaal erfolgen. Somit seien auch die veranschlagten fünf Minuten für die Begrüßung auf dem Parkplatz mehr als ausreichend. Der TÜV S2. verkenne weiter, dass die Personen, die sich auf dem Parkplatz befinden, bereits bei der Berechnung des Parkplatzlärms nach der Bayrischen Parkplatzstudie berücksichtigt worden seien. Insgesamt könnten sich somit 20 Prozent der Gäste im Freien aufhalten. In der Genehmigung sei ein Rauminnenpegel von 83 dB(A) in der Mitte der Halle vorgeschrieben. Dieser werde auch eingehalten. Stichprobenartige Kontrollen der Veranstaltungen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N. zeigten, dass ein Partybetrieb unter Einhaltung eines Innenpegels von 83 dB(A) in der Praxis möglich sei. Selbiges gelte für den Innenpegel der Gastronomie. Dieser sei mit L I = 65 dB(A) hoch genug angesetzt. Veranstaltungsbegleitende Kontrollmessungen belegten dies. Mithin fände im Gaststättenbereich keine musikalische Untermalung statt. Vielmehr zögen sich die Gäste hierhin zurück, wenn Sie Ruhe wünschen, sich in angenehmer Atmosphäre gesellig unterhalten und Getränke zu sich nehmen wollten. Die Notwendigkeit eines Zuschlags für die Informationshaltigkeit der Geräusche werde vom Sachverständigen Dipl.-Ing. N. abgelehnt. Seine Feststellungen vor Ort zeigten, dass die Musikgeräusche aus dem Festsaal sich in Relation zu den Verkehrsgeräuschen der Bundesstraße so gering darstellten, dass man hier nicht zum „Mithören angeregt werde". Vielmehr erreichten nur dumpfe Fragmente der Festsaal-Geräuschkulisse die Immissionsorte. Es werde alles von den Verkehrsgeräuschen übermalt. Die von den Klägern behaupteten Szenarien sein völlig unrealistisch und praxisfern. Damit halte die Schallimmissionsprognose einer Prüfung stand. Es handele sich auch nicht lediglich um eine maßgeschneiderte Baugenehmigung. Er habe bei sämtlichen Veranstaltungen nachgewiesen, dass es sich bei den Nebenbestimmungen aus der Genehmigung nicht lediglich um unrealistische und nicht einhaltbare Forderungen handele. Vielmehr seien bei den bisherigen Veranstaltungen sämtliche Vorgaben eingehalten worden. Dies bestätigten sowohl die Messergebnisse als auch die hinzugerufenen Ordnungsbehörden. Es handele sich somit nachweisbar um umsetzbare Nebenbestimmungen. Entgegen der Behauptung der Kläger habe sich der Sachverständige in seiner Schallimmissionsprognose auch ausreichend mit der Beurteilung tieffrequenter Geräusche auseinandergesetzt. Er habe ausgeführt, dass er gerade keine Anhaltspunkte für schädliche Geräusche habe feststellen können. Eine Abwägung im Einzelfall könne nicht zur Unzumutbarkeit und einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen. Die Wohnnutzung der Kläger sei der Geräuschbeeinträchtigung gerade nicht schutzlos ausgesetzt. Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung dienten dem Schutz der Grundstücke der Kläger vor etwaigen Lärmimmissionen des Bauvorhabens. Zudem lägen die Grundstücke der Kläger nah der vielbefahrenen Bundesstraße 8. Diese sei auch in den Nachtstunden hoch frequentiert. So habe der Sachverständige Dipl.-Ing. N. bei seinen Messungen in den Stunden zwischen 0 Uhr bis 2 Uhr im Mittel 400 Fahrzeuge pro Stunde zählen können. Er habe sogar Schwierigkeiten gehabt, die Immissionen des Festsaals an der Straße zu messen, da diese vom Fahrzeuglärm vollständig überdeckt worden seien. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Selbst die von der Schallimmissionsprognose von Dipl.-Ing. N. berücksichtigte intensivste Nutzung des Vorhabengrundstücks führe sogar bei einer konservativen Berechnung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Grundstücke der Kläger. Das Schallgutachten sei Bestandteil der Baugenehmigung. Es belege, dass auch die intensivste zugelassene Nutzung die für die Grundstücke der Kläger vorgeschriebenen Grenzwerte einhalte. Die von der TA-Lärm vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) würden sowohl bei Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) als auch bei Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eingehalten. Die Grundstücke der Kläger lägen nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Sie befänden sich eindeutig im Außenbereich. Sonach fänden die Mischgebietsgrenzwerte Anwendung. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt. Der Genehmigung seien die Betriebszeiten eindeutig zu entnehmen. Ebenso sei die Lage der Lärmschutzwände dem Lageplan eindeutig zu entnehmen. Die Aufenthaltsflächen bezögen sich eindeutig auf den Eingangsbereichen des Hotels und der Gaststätte. Selbst wenn eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wäre, würde dies nur zu einem Abwehrrecht des Nachbarn führen, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens beziehe, deren genaue Festlegung erforderlich sei, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten habe. Auch dies sei nicht der Fall. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 17. Juni 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die dem Beigeladen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25. Juli 2018 zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“ auf dem Grundstück Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 (I1.---------straße 00 · 00000 W. ) in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. Juni 2019 und 26. Februar 2020 sowie 4. November 2020 und des Nachtrags zu dieser Änderungsgenehmigung vom 8. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Verstößt die Baugenehmigung indes lediglich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, muss der Drittanfechtungsklage der Erfolg versagt bleiben. Insoweit erfolgt im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob durch die erteilte Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, juris, und 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, und 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, und 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris. Eine solche Vorschrift ist hier in Gestalt des in § 35 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots verletzt. Die Grundstücke der Kläger sind im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen. Die Bebauung im Süden der B 0 bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es fehlt den Wohnhäusern an der B 0 an einem Bebauungszusammenhang zu den im Süden der Wohnhäuser gelegenen Gebäuden der Gewerbegebiete. Von den Freiflächen zwischen der Bebauung in den Gewerbegebieten und dem Bereich der Wohnbebauung gelegenen Freiflächen geht – wie das das verfügbare Karten- und Luftbildmaterial sowie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt haben – eine Trennungswirkung aus. In Richtung Norden hat die B 0 eine Trennungswirkung. In den Blick zu nehmen sind sonach nur die Wohngebäude an der B 0. Geht man davon aus, dass die Wohngebäude einen ausreichenden Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden, fehl es diesen jedoch an dem zur Qualifizierung als Ortsteil erforderlichen Gewicht. Die § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmenden Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das in Rede stehende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt – in Abgrenzung zur Splittersiedlung – zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Grundsätzlich ist weder die Zahl der Wohnhäuser in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet allein maßgebend für diese Bewertung. Ein Bebauungskomplex ist – allerdings nicht rein quantitativ – sowohl mit Ortsteilen als auch mit Splittersiedlungen zu vergleichen. Sind deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden, ist eine Streubebauung mit erheblich weniger Wohnhäusern als Splittersiedlung zu werten und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Ein weiteres Kriterium für die Annahme eines Ortsteils können Infrastruktureinrichtungen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 10 ff., m. w. N. Der Bebauungskomplex an der B08 erweist sich nach den aufgezeigten Maßstäben als Splittersiedlung. Im Kern erstreckt sich der Bebauungskomplex auf kaum mehr als 10 Häuser in Gestalt einer Streubebauung an der B 0. Mit Blick auf die Siedlungsschwerpunkte und Siedlungsstruktur der Stadt W. erweist sich der Bebauungskomplex in Abgrenzung zu den Ortsteilen der Stadt W. unverkennbar als Splittersiedlung. Das Rücksichtnahmegebot ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Niederschlag gefunden, denn bei dem Erfordernis schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, handelt es sich um nichts anderes als eine gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots, beschränkt darauf, Immissionskonflikte zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris; Söfker, in: Ernst / Zinkahn, BauGB, Stand: August 2020, § 35 Rn. 48, m. w. N. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 71, m. w. N. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit der Umwelteinwirkungen für die Nachbarn müssen in der Baugenehmigung eindeutig festgelegt und damit hinreichend bestimmt sein. Eine Baugenehmigung legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens hinreichend klar fest, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben ist, auf dieser Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage möglich ist, die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 73 - 76, m. w. N. Zwar geht die Beklagte – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – zu Recht davon aus, dass die Grundstücke der Kläger im Außenbereich gelegen sind und obdem im Grundsatz, soweit nicht die Immissionsrichtwerte des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen Anwendung findet, was hier, wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt, offen gelassen werden kann, die Immissionsrichtwerte der der TA Lärm für Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c) heranzuziehen sind, Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25, und vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 sowie Urteile vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (757) und 18. März 2011 - 2 2580/09 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 28 L 4963/17 -, juris Rn. 79., und hat zahlreiche Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen, um eine Unterschreitung der Grenzwerte für die Grundstücke der Kläger zu erreichen. Dadurch wird die Wahrung des Rücksichtnahmegebots in Hinsicht des Lärmschutzes jedoch nicht sichergestellt. Die Baugenehmigung ist – was im Besonderen im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahren von der Beklagten wiederholt erlassenen Änderungsgenehmigungen zeigen – im Hinblick auf die Nachbarklage „maßgeschneidert“. Es spricht alles dafür, dass die Baugenehmigung durch die Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Bauvorhabens des Beigeladenen passend gemacht werden sollte. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen jedoch nur dann zu einer (hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw.) tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW , Beschluss vom 10. August 2007 - 10 B 401/07 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 80. Das ist hier jedoch bei mehreren Immissionsschutzauflagen nicht der Fall. So ist die Auflage in Bezug auf ein Verweilen von Veranstaltungsgästen im Freien ungeeignet, wirksamen Lärmschutz zu gewährleisten, weil das Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist. Nach der Auflage Nr. 1 ist die Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2020 Bestandteil der Genehmigung und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten. Im Besonderen „[haben] „Nichtraucher, die nicht den im Innenhof des Hotels gelegenen Raucherbereich nutzen wollen, […] die Möglichkeit die Aufenthaltsflächen mit jeweils 10 gleichzeitig anwesenden Personen vor dem Eingang des Hotels und eine weitere Aufenthaltsfläche vor dem Eingang der Gaststätte zu nutzen. Ab 22:00 Uhr steht auch den Nichtrauchern nur noch der Innenhof zur Verfügung (siehe Grundrissplan KG und EG).“ Ausweislich des Grundrisses EG deckt sich der Bereich „Vertreten der Beine von 9.00 - 22.00“ vor dem Eingang der Gaststätte mit dem Bereich des Biergartens. Dies bedeutet zum einen, dass sich die Gäste von Veranstaltungen „zum Vertreten der Beine“ auf der nur 71 m 2 großen Fläche des Biergartens zwischen den Tischen und Besuchern des Biergartens aufhalten sollen. Unklar ist die Gästezahl des Biergartens. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung. Die Schallimmissionsprognose (Ziffer 6.2) geht von 20 Sitzplätzen an 5 Sitzgruppen aus. Darauf kann nur aus der Darstellung von Tischen und Stühlen im Grundrissplan EG geschlossen werden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Gästezahl findet sich weder in der Betriebsbeschreibung noch in den Auflagen. Zudem ist es unrealistisch, dass sich die Gäste der Veranstaltung zum „Vertreten der Beine“ auf den Bereich des Biergartens beschränken. Lebensnah erscheint es vielmehr, dass die Gäste, die sich „die Beine vertreten wollen“ in Richtung des Parkplatzes Ost ausweichen. Zudem ist gerade in den Sommermonaten davon auszugehen, dass es viele Veranstaltungsgäste – im Besonderen von Hochzeiten – im hohen nach Draußen zieht. Dies gilt umso mehr, als der Festsaal keine Fenster hat. Die Beschränkung auf 20 von 600 Veranstaltungsgästen erscheint obdem wirklichkeitsfern. Umso mehr gilt dies in Bezug auf die weitere Beschränkung auf die Zeit vor 22.00 Uhr. Ein Verweis der Gäste auf den Raucherbereich im Innenhof des Hotels ist keine realistische Alternative. Der Innenhof lädt – wie die Inaugenscheinnahme gezeigt hat – weder zum Verweilen ein noch ersetzt er einen „Gang an die frische Luft“, welchen viele Gäste im Rahmen längere Veranstaltungen – zu welchen ohne Zweifel im Besonderen Hochzeiten gehören – suchen werden. Es ist zugleich nicht zu erwarten, dass die Regelungen durchgesetzt werden können. Die Einhaltung der Auflagen soll nach Auflage Nr. 15 durch „Ordnungskräfte des Betreibers“ und einen Veranstaltungsleiter gewährleistet werden: „Um die ordnungsgemäße und immissionsverträgliche Nutzung sicherzustellen, sind folgende organisatorische Maßnahmen durch mindestens 10 Ordnungskräfte des Betreibers (Je 2 pro Parkplatz (Ost, West, Hotel) und je weitere 2 pro Eingangsbereich) zwingend umzusetzen: […]“. So hat der „für die Veranstaltungstage [zu benennende] Veranstaltungsleiter“ die organisatorischen Abläufe zu koordinieren und kontrollieren. Hierzu zählt im Besonderen „die Einhaltung der Personenzahl auf den Aufenthaltsflächen mit jeweils 10 gleichzeitig anwesenden Personen vor dem Eingang des Hotels und vor dem Eingang der Gaststätte bis 22 Uhr. Danach ist ein Aufenthalt außerhalb des Gebäudes nur noch im ausgewiesenen Raucherbereich zulässig. Die sich auf den gekennzeichneten Aufenthaltsflächen aufhaltende Gäste sind ab 21.55 Uhr auf den Aufenthalt im Gebäude oder auf den Raucherbereich zu verweisen, so dass um 22 Uhr niemand mehr diese Aufenthaltsflächen nutzt.“ Zwar mögen die Ordner die Veranstaltungsgäste auf die Beschränkungen hinweisen können. Wenn die Veranstaltungsgäste jedoch wieder der Hinweise in das Freie streben, wovon – zumal in ausgelassener Feierstimmung – auszugehen ist, dürften die Ordner dieser kaum daran hindern können. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, von wem und in welcher Weise die Ordner zu stellen sind. In der Auflage heißt es, die Maßnahmen seien durch „Ordnungskräfte des Betreibers“ sicherzustellen. Ofen bleibt jedoch, wer „Bertreiber“ ist. Ist das der Beigeladene als Eigentümer, die I. GmbH als Betreiberin des „S1. Q2. “ oder der Mieter der Veranstaltungshalle? Der Begriff des „Betreibers“ wird in der Baugenehmigung und im Besonderen in den Auflagen ausschließlich in Bezug auf die „Ordnungskräfte des Betreibers“ verwandt. Zwar hat der Beigeladene in der Verhandlung erklärt, das Personal werde gestellt. Zwingend erscheint dies nach Maßgabe der Baugenehmigung jedoch in keiner Weise. So kann der Festsaal nach Maßgabe der Baugenehmigung – vom Kläger oder der I. GmbH – ohne weitere Leistungen im Wege der Miete an Dritte überlassen werden. Zugleich ist unklar, wer „Ordnungskraft“ sein kann. Rekrutiert werden können diese im Zweifel aus der Familie und Verwandtschaft oder dem Freundeskreis des Mieters der Veranstaltungshalle, wie dem Brautpaar, was die „Schwierigkeiten“ der Durchsetzung der Einhaltung der Auflagen noch erheblich vertiefen dürfte. Gleiches gilt in Bezug auf den zu benennenden „Veranstaltungsleiter“, welchem im Ergebnis eine „Garantenrolle“ zugewiesen wird, gehören doch zu den von diesem zu koordinierenden und zu kontrollierenden „organisatorischen Abläufe“ neben der vorstehend aufgezeigten Kontrolle der Einhaltung der Personenzahl auf den Aufenthaltsflächen die „Primäre und sekundäre Parkplatzbelegung, Beachtung der Zone für den Bring- und Holdienst, Einhaltung der jeweiligen maximal zulässigen Besucherzahl, Regelungen zu den Ausgangstüren in der Südfassade, Vorgaben zur Begrüßung der Braut, Einhaltung des Schallinnenpegels durch einen Schallpegelregler [und] Einhaltung der Nutzerzahl und des Standortes des Raucherbereiches.“ Hier zeigen sich die in Bezug auf die Ordnungskräfte aufgezeigten Unklarheiten und sich aus diesen ergebenden „Vollzugsdefizite“ in einem noch größeren Maße. Gegenüber wem ist „für die Veranstaltungstage“ ein Veranstaltungsleiter zu benennen? Von der I. GmbH als Betreiberin des „S1. Q2. “ gegenüber der Bauaufsicht? Von dem Mieter der Veranstaltungshalle gegenüber der I. GmbH? Kann Veranstaltungsleiter der Mieter sein? Der Mangel der Regelung zeigt sich noch deutlicher, berücksichtigt man die Annahme der Schallimmissionsprognose, „das Lenkung des Betriebes sowie der Parkplatzbefüllung und des Taxiverkehrs während der gesamten Veranstaltungen bedingt nach unserer Ansicht zwingend nicht nur die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Ordnungskräften, sondern auch die Anwesenheit eines Veranstaltungsleiters bzw.-verantwortlichen, der über die Nutzungsdauer für die Umsetzung der Maßnahmen sorg. Der Veranstaltungsreihe der muss den Ordnungskräften gegenüber weisungsberechtigt sein und umfassende Kenntnis über die notwendigen Maßnahmen besitzen.“ Das diese Unklarheiten zu „Vollzugsdefiziten“ führen liegt auf der Hand. Dies gilt zugleich in Bezug auf die weiteren Immissionsschutzauflagen, welche einer Kontrolle und / oder Durchsetzung durch die Ordnungskräfte und den Veranstaltungsleiter bedürfen, wie die Regelung der Parkplatzbelegung, Beachtung der Zone für den Bring- und Holdienst oder Einhaltung der jeweiligen maximal zulässigen Besucherzahl. Die Tatsache, diese als wahr unterstellt, dass der Beigeladene – wie dieser einwendet – bei „sämtlichen Veranstaltungen“ nachgewiesen habe, dass sämtliche Vorgaben eingehalten würden, was sowohl die Messergebnisse als auch die hinzugerufenen Ordnungsbehörden bestätigten, vermag zu keiner abweichenden Bewertung führen. Es sind ersichtlich erst eine größere Hochzeitsveranstaltung und zwei Partyveranstaltungen durchgeführt worden. Eine solche geringe Zahl von Veranstaltungen ist nicht repräsentativ. Zudem haben die Veranstaltungen im Februar stattgefunden, also zu einer Jahreszeit, zu der sich die aufgezeigten Probleme auf Grund der Witterung nur in einem geringen Maße zeigen. Ebenso wenig auf eine effektive Umsetzung angelegt, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann, sind die Auflagen zur „Begrüßung der Braut“. In der Schallimmissionsprognose vom 6. Oktober 2021 (Ziffer 4.5) heißt es hierzu: „Die traditionelle Begrüßung der Braut findet generell innerhalb der Festhalle statt, hierfür trägt der Veranstalter Sorge. Das Szenario stellt sich wie folgt dar: Die Braut wird per Autokorso Ober die Zufahrt Nord auf den Parkplatz West chauffiert. Es wird von max. 8 Pkw ausgegangen, deren Hupe jeweils zu 50% der Fahrzeit betätigt wird. Der Schallleistungspegel einer Hupe wird gem. dem „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen" mit L WA = 118,4 dB(A) berücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von 3,0 dB(A). Die Fahrzeuge fahren vor die Nordwestfassade des Festsaals. Dort stehen einige Schaulistige, die die Braut durch Rufen willkommen heißen, es wird von bis zu 50 Personen ausgegangen. Der Vorgang dauert ca. 5 Minuten bei einem Schallleistungspegel von L WA = 80 dB(A) pro Person. Der Gesamt-Schalleistungspegel beträgt somit L WA = 97 dB(A). Danach geht es im Festsaal mit der eigentlichen Begrüßung weiter, d.h. dort stehen hinter dem West-Eingang die Brautjungfern Spalier und die Gäste erwarten die Braut. Der Vorgang findet ausschließlich Tags statt.“ Daran anknüpfend heißt es in der Immissionsschutzauflage Nr. 2 zu der Baugenehmigung: „Unbeachtet der deutschen Gesetzgebung, wonach es ein grundsätzliches Verbot für die Erzeugung unnötigen Lärms gibt, wird hier der Worst Case betrachtet. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei Hochzeitsfeiern, die sog. „Begrüßung der Braut" ausgenommen die unmittelbar nachstehend beschriebenen Verhaltensweisen, die ebenfalls nur tagsüber in der Zeit von 16.00 - 22.00 Uhr zulässig sind nur innerhalb des Festsaals durchgeführt wird. Ausnahmsweise ist im geringen Umfang (maximal 50 Personen) die Begrüßung der Braut vor der Nordwestfassade des Festsaales möglich. Der Einsatz von Musikinstrumenten oder anderen schallerzeugenden Gegenständen ist nicht zulässig. Ein Autokorso, mit dem die Braut zur Halle chauffiert wird, darf aus maximal 8 PKW bestehen. Der Autokorso darf nur über die Zufahrt an der Nordwestfassade des Festseals und den Parkplatz West angefahren werden. Durch Klauseln im Mietvertrag für Hochzeiten sind unter Androhung der Einbehaltung der Kaution die vorgenannten Auflagen aufzunehmen.“ Zunächst ist unklar, wann im Sinne der Auflage eine „Ausnahme“ vorliegt, so dass „im geringen Umfang (maximal 50 Personen)“ die Begrüßung der Braut vor der Nordwestfassade des Festsaales möglich ist. Die Einhaltung der Vorgaben soll wiederum durch den Veranstaltungsleiter sichergestellt werden, woraus sich wiederkehrend die vorstehend aufgezeigten Bedenken ergeben. Wie und durch wenn sollen die Hochzeitgäste bei realistischer Betrachtungsweise darin gehindert werden, zu mehr als 50 Personen die Braut im Freien zu empfangen oder zu mehr als 8 Pkw einen Autokorso zu bilden? Gerade in Bezug auf die Begrenzung der Teilnehmer an einem Autokorso müssten die Gäste schon im Vorfeld auf die Begrenzung hingewiesen werden. Das erscheint jedoch mehr als unrealistisch. Obdem erscheint zudem die Durchsetzung der Auflagen durch eine Aufnahme als Klauseln im Mietvertrag für Hochzeiten unter Androhung der Einbehaltung der Kaution untauglich, zumal unklar ist, ob und in welcher Höhe eine Kaution gezahlt wird. Mangels hinreichender Bestimmtheit mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann auch nicht mit der Regelung in der „Auflage“ Nr. 11, dass „[g]rundsätzlich innerhalb eines Kalendertages nur eine Veranstaltung zulässig [ist]“. Ungeachtet dessen, dass die Erörterung dieser Regelung im Rahmen der mündlichen Verhandlung offenbart hat, dass der Beigeladene davon ausging an zwei aufeinander folgenden Tagen Veranstaltungen anbieten zu können, auch wenn die erste Veranstaltung erst nach 24.00 Uhr endet, wohingegen die Beklagte – zu Recht – darauf hingewiesen hat, dass dies durch die Verwendung des Begriffs „Kalendertags“ ausgeschlossen sei, ist unklar, wann eine Ausnahme von dem Grundsatz zulässig ist. Nach dem Wortlaut der Regelung müssen Ausnahmen zulässig sein, da es ansonsten des Zusatzes „grundsätzlich“ nicht bedurft hätte. Wann und in welcher Anzahl dies der Fall ist, bleibt jedoch völlig offen. Ob und inwieweit die Baugenehmigung – im Besondern die Lärmschutzauflagen – an weiteren – von den Kläger aufgezeigten – Defiziten leidet, kann ob der der vorstehend aufgezeigten Mängel offen gelassen werden, da diese ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und Verletzung der Kläger in ihren Nachbarrechten führen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Die subjektive Klagehäufung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 18 E 494/09 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 22 C 15.1187 -, juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.