Beschluss
10 B 716/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.10B716.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2018 (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei zusätzlichen Waschboxen, vier Staubsaugerplätzen und fünf Stellplätzen auf dem in C. gelegenen Grundstück A.-straße 229-233 (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet. 3 Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zugunsten des Beigeladenen aus. 4 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung Rechte des Antragstellers verletzt. 5 Der Senat teilt nach Auswertung des vorhandenen Karten- und Bildmaterials die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks wegen des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Selbst wenn sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hielte, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorgegeben wird, wäre der Antragsteller allein dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, denn nachbarschützende Wirkung hat die Vorschrift ausnahmsweise nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N. 7 Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. 8 Die Baugenehmigung schreibt vor, dass die mit den genehmigten Nutzungen zusammenhängenden Geräuschimmissionen an den Immissionspunkten auf den umliegenden Grundstücken, zu denen auch das des Antragstellers gehört, einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen und legt für diese Grundstücke insoweit den Schutzanspruch für ein Allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm zugrunde. Auch das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt, dass insoweit die Festlegung eines Zwischenwerts entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm für die Tageszeit von 55 dB(A) nicht zu beanstanden sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn das Grundstück des Antragstellers – wie er vorträgt, wofür aber nur wenig spricht – in einem reinen Wohngebiet läge, wäre das Schutzniveau für dieses Grundstück wegen seiner Lage unmittelbar angrenzend an die vorhandene gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück nicht anders zu bewerten. 9 Ob durch die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung ausreichender Schutz der Nachbarn vor vorhabenbedingten Immissionen gewährleistet ist, muss anhand des Umfangs der genehmigten Nutzungen ermittelt werden. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung der benachbarten Grundstücke auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose zugrunde zu legen. 10 Der Bauherr hat im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. 11 Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz benachbarter Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die durch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gerechtfertigt. 12 Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in der Regel nicht ausreicht, in einer Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass die genehmigte Nutzung bestimmte Immissionsrichtwerte auf den benachbarten Grundstücken nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem Grundstück nicht selbst überprüfen kann. Deshalb genügt die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten. 13 Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der durch das Bauvorhaben bedingten Immissionen auf den Nachbargrundstücken nicht nur auf dem Papier steht. 14 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris, Rn. 15 ff. und vom 16. Mai 2013 – 8 A 2893/12 –, juris, Rn. 17 ff. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 –, juris, Rn. 40; Beschluss vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 –, juris, Rn. 16. 15 Danach muss die Baugenehmigung nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, einen maximal zulässigen Beurteilungspegel für die Immissionsorte auf dem Grundstück des Antragstellers angeben, der alle von dem Vorhabengrundstück ausgehenden Geräusche berücksichtigt. Aus dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts folgt nichts Anderes. Nach jenem Beschluss genügt es in Fällen, in denen die bei der genehmigten Nutzung eines Bauvorhabens entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Gebietsart maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze auf den benachbarten Grundstücken mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschreiten werden, nicht, in der für das Bauvorhaben erteilten Baugenehmigung den für die jeweilige Gebietsart maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und sich die nachträgliche Beifügung weiterer Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr müsse die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, juris, Rn. 20. 17 Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – unter die in Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm geregelte Konstellation zu subsumieren wäre, und das Vorhaben den Vorgaben dieser Bestimmung nicht entsprechen würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung sind schon deshalb nicht gegeben, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht etwa ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit an das Vorhabengrundstück angrenzt, sondern es sich bei dessen maßgeblicher näherer Umgebung um ein diffus bebautes Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB mit sowohl gewerblicher Nutzung als auch Wohnnutzung handelt. 18 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts berücksichtigt das in der Baugenehmigung in Bezug genommene Schallgutachten des Büros H. vom 18. Oktober 2018 auch ausdrücklich einen Zuschlag gemäß Nr. 6.5 TA Lärm von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Hierzu heißt es auf Seite 11 des Gutachtens, dass an Werktagen für die Zeiten zwischen 6 und 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr erhöhte Störwirkungen von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen seien. Dies hat der Gutachter in seinem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben vom 11. Mai 2020 nochmals bestätigt. 19 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung beanstandet, dass die in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten berücksichtigte Lärmschutzwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gar nicht vorhanden sei, ist die vorhandene und die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Wand in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt. Dass die von dem Antragsteller in Auftrag gegebene Lärmprognose des Büros I. vom 23. Januar 2019 zu einer deutlichen Überschreitung des vorhabenbedingten Beurteilungspegels an dem Immissionspunkt auf dem Grundstück des Antragstellers kommt, liegt möglicherweise daran, dass sie die in Rede stehende Wand nicht berücksichtigt hat. Verbleibende Unklarheiten, die sich aus voneinander abweichenden sachverständigen Begutachtungen ergeben, müssen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).