Beschluss
2 B 221/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0709.2B221.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2023 anzuordnen, als unbegründet abgelehnt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in§ 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten des Antragstellers aus. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Aus einem Gebietsgewährleistungsanspruch könne der Antragsteller nichts gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2023 für die Neuerrichtung eines Hallenanbaus zur Nachbearbeitung, Endkontrolle und Qualitätssicherung von Armaturen und Ventilen einschließlich der Kommissionierung und des Warenausgangs auf dem Grundstück D.-straße 0 in L. (Gemarkung I., Flur 00, Flurstück 736; nachfolgend: Vorhabengrundstück) herleiten. Das Grundstück des Antragstellers (Z.-straße 1 in L.; Gemarkung I., Flur 00, Flurstück 364) und das westlich daran angrenzende Vorhabengrundstück lägen im Innenbereich der Stadt L., aber nicht in demselben faktischen Baugebiet, sodass ein von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängiger Gebietsgewährleistungsanspruch von vornherein ausscheide. Unter Berücksichtigung des allgemein zugänglichen Kartenmaterials und dem Eindruck, den der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins gewonnen und den er der Kammer vermittelt habe, sei festzustellen, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Gebiet mit Wohngebäuden liege, das die Bebauung entlang der Z. - und J.-straße umfasse, während das Vorhabengrundstück einem separaten gewerblich geprägten Baugebiet zuzuordnen sei, das sich nach Süden und Westen erstrecke. Selbst wenn zwischen dem Vorhabengrundstück und den östlichen Wohngrundstücken keine Zäsurwirkung gegeben wäre, könnte sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Denn die unter dieser Prämisse zu bildende nähere Umgebung ließe sich nach der Art der baulichen Nutzung keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den §§ 2 bis 9 BauNVO zuordnen, sondern wäre als sog. Gemengelage zu betrachten, da sie neben den Wohngrundstücken und dem Vorhabengrundstück auch die weiteren baulichen Anlagen entlang der D.-straße umfasse. Das Vorhaben sei dem Antragsteller gegenüber auch nicht aufgrund einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Dafür spreche bereits der deutliche Abstand von 3,88 m zum Grundstück des Antragstellers, der bauordnungsrechtlich ein Gebäude mit einer fast doppelt so hohen Traufhöhe ermöglichen würde. Zudem befinde sich das Vorhaben lediglich auf einer Seite des Grundstücks des Antragstellers, das im Übrigen offen bleibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebäude des Antragstellers - wie auch bei den Nachbarwohngebäuden - nicht um kleinere Einfamilienhäuser handele, sondern um größere 2,5-geschossige Gebäude. Eine Rücksichtslosigkeit folge ferner nicht aus einer Verschattung des Grundstücks des Antragstellers durch das Vorhaben. Verschattungseffekte seien regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten seien, welche gerade darauf abzielten, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Umstände des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Dass die angefochtene Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers einen Schutzanspruch von 54 dB(A) tags am Immissionsort 1 (Z.-straße 1, Südseite) und 55 dB(A) tags am Immissionsort 2 (Z.-straße 1, Westseite) festsetze, verletze ihn nicht in seinen Rechten. Denn der Antragsteller habe allenfalls einen Schutzanspruch von 55 dB(A) tags. Dabei handele es sich um einen sog. Zwischenwert, der bei dem hier gegebenen Aneinandergrenzen von Gebieten unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zur Lösung des Immissionskonflikts nach Nr. 6.7 TA Lärm zu bilden sei. Vorliegend lasse sich die zur Zwischenwertbildung führende Gemengelage in zweifacher Hinsicht begründen: Zum einen bestehe seit mehr als 30 Jahren ein Nebeneinander von Wohnbebauung an der Z.- und J.-straße und der gewerblichen Nutzungen an der D.-straße. Zum anderen lasse sich eine Gemengelage aus der Randlage der Wohnsiedlung zum Außenbereich herleiten. Da in diesem Fall in der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke etwa die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, mit einer Wohnnutzung aber von ihrem Störpotential her konfligierenden Nutzungen zulässig wären, befinde sich die Wohnnutzung auch deswegen in einer Gemengelage, der immissionsschutzrechtlich mit einem Zwischenwert Rechnung zu tragen wäre. Die angefochtene Baugenehmigung stelle auch sicher, dass die mit der Nutzung der Halle verbundenen Lärmimmissionen den Antragsteller nicht über das in der Baugenehmigung festgesetzte Maß von 54 bzw. 55 dB(A) tags hinaus beeinträchtigten. Diesen Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. 1. Der Antragsteller wendet zunächst ein, dass das Vorhabengrundstück (gemeint ist wohl die Bebauung des Grundstücks) als Fremdkörper im Sinne eines Solitärs zu dem faktischen Wohngebiet gehöre, in dem auch sein Grundstück liege, so dass er gegenüber dem streitigen Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen könne. Für diese Betrachtung spreche zunächst, dass nördlich an das Vorhabengrundstück zwei von der D.-straße aus erschlossene Gebäudekomplexe angrenzten, die der Wohnnutzung dienten, so dass das Vorhabengrundstück von Norden und Osten her in Wohnbebauung eingebettet sei. Zudem wirke die auf der anderen Seite der D.-straße gelegene Tennishalle nicht als zusammengehörig mit dem Vorhabengrundstück, ebenso wenig das nördlich an die Tennishalle angrenzende Gewerbegrundstück. Außerdem erscheine das Vorhabengrundstück auch nicht als zu dem südlich angrenzenden großen Gewerbegebiet gehörig, das über eine vollkommen eigene Erschließung verfüge. Das Verwaltungsgericht übersehe insoweit, dass südlich entlang der B.-straße ein Grünstreifen verlaufe, der einen deutlichen Höhenunterschied zwischen dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet und der Wohnsiedlung, in der sich das Grundstück des Antragstellers befinde, überbrücke. Ob das Vorbringen, bei der Bebauung des Vorhabengrundstücks handele es sich um einen „Fremdkörper“, schon deshalb unzutreffend ist, weil nicht jede bauliche Anlage, die aus dem Rahmen einer ansonsten relativ gleichartigen Umgebung herausfällt, als „Fremdkörper“ zu vernachlässigen ist, bedarf keiner Vertiefung. Eine bauliche Anlage kann nur dann als Fremdkörper ausgesondert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht zu beeinflussen vermag. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 16; Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 36. Letzteres könnte hier der Fall sein. Unabhängig davon greifen die Einwände in der Beschwerdebegründung nicht durch: Die nach Aktenlage zutreffende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben-grundstück sei einem separaten gewerblich geprägten Baugebiet zuzuordnen, das sich nach Süden und Westen entlang der D.-straße erstrecke, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht nur östlich, sondern auch nördlich an das Vorhabengrundstück Wohnbebauung angrenzt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die auf der anderen Seite der D.-straße gelegene Tennishalle wirke nicht als zusammengehörig mit der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und derjenigen auf dem nördlich an die Tennishalle angrenzenden Gewerbegrundstück, handelt es sich um eine bloße, nicht weiter begründete Behauptung, die der Senat nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu der sich südlich und westlich entlang der D.-straße erstreckenden gewerblich geprägten Bebauung überzeugend insbesondere mit vergleichbaren Bau- und Nutzungsstrukturen begründet. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Argumentation des Antragstellers, die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück erscheine als Fremdkörper, eher die trennende Wirkung der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen bestätige. Demgegenüber fällt der südlich entlang der B-Straße verlaufende Grünstreifen nicht mehr entscheidend ins Gewicht. 2. Soweit der Antragsteller ferner einwendet, ein Verstoß des beabsichtigten Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege in der Realisierung eines störenden Gewerbebetriebs für CNC-Verarbeitung angrenzend an Wohnhäuser in einem faktischen Wohngebiet, ist dieser pauschale Einwand ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, zumal auch nicht erkennbar ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. hierzu nachfolgend unter 3.). Entsprechendes gilt für die Kritik, schon die Wandlung der bisherigen Nutzung einer nicht störenden Lagerung in einen störenden Gewerbebetrieb sei rücksichtslos. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Kategorisierung keine Rückschlüsse auf die konkrete Immissionsbelastung ergeben. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung weiterhin eine erdrückende Wirkung des Hallenanbaus gegenüber seinem Grundstück sowie dessen Verschattung geltend macht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller zeigt im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dargestellten Grundsätze und der Entfernung des Vorhabens von dem (östlich gelegenen) Gebäude des Antragstellers von 13 m keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, auch wenn für die Frage der Wirkung des Vorhabens auf die Gesamtlänge der Außenwand des Vorhabens und der vorhandenen Lagerhalle abzustellen sein dürfte. 3. Außerdem macht der Antragsteller geltend, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten gegeben sei, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Seinem Wohngrundstück stehe ein besserer Lärmschutzanspruch als 55 dB (A) tags zu. Denn dieses Grundstück liege in einem faktischen reinen Wohngebiet, das bereits seit Mitte der 1960er-Jahre existiere. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich auch noch keine Gewerbebetriebe in der Umgebung befunden, so dass sich eine etwaige Rücksichtnahmepflicht allenfalls auf damals bestehende landwirtschaftliche Nutzungen im Außenbereich, nicht aber auf gewerbliche Nutzungen und die damit verbundenen Störungen erstreckt habe. Der ursprünglich möglicherweise eingeschränkte Schutzanspruch gegenüber landwirtschaftlichen Nutzungen wirke gegenüber den erst später hinzugetretenen gewerblichen Nutzungen auch nicht fort. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine zutreffende Beurteilung, dem Wohngrundstück des Antragstellers stehe aufgrund einer zur Zwischenwertbildung führenden Gemengelage kein besserer Lärmschutzanspruch als 55 dB (A) tags zu, selbständig tragend darauf gestützt, dass seit mehr als 30 Jahren ein Nebeneinander von Wohnbebauung an der Z.- und J.-straße und gewerblichen Nutzungen an der D.-straße bestehe (vgl. Seite 22 Mitte des angegriffenen Beschlusses). Letzteres führe hier dazu, dass der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität, der nur ein Kriterium von mehreren bei der Festlegung des Zwischenwerts sei, durch die Länge des Zeitraums des Nebeneinanders der widerstreitenden Nutzungen relativiert werde (vgl. Seite 26 Mitte des angegriffenen Beschlusses). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris Rn. 35 ff. m. w. N. Dieser selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht (substantiiert) entgegengetreten. Schließlich bleiben die Einwände des Antragstellers im Hinblick auf die der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegende Lärmimmissionsprognose des Ingenieurbüros X. vom 20. September 2023 im Wesentlichen pauschal und setzen sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der weitere Vortrag, die Schallvorbelastung sei in Bezug auf die Gewerbebetriebe R. GmbH & Co. KG in der D.-straße 9 und G.-Y. GmbH & Co. KG in der D.-straße 11 – 13 nicht richtig ermittelt worden, weil insoweit eine Schall-immissionsmessung vor Ort einschließlich Messprotokoll vom 20. August 2020 herangezogen worden sei und nicht die sich aus den aktuellen Baugenehmigungen ergebende höchstzulässige Vorbelastung, stellt die Lärmimmissionsprognose ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsgegner hat auf Seite 3/4 seiner Beschwerdeerwiderung vom 14. April 2025 erklärt, dass die in der Lärmimmissionsprognose vom 20. September 2023 zugrunde gelegten Vorbelastungen durch die Gewerbebetriebe in der D.-straße 9 und 11 – 13 den aktuellen Baugenehmigungen dieser Betriebe entsprächen, deren Grundlage die auf der Schallimmissionsmessung vor Ort vom 20. August 2020 basierende Lärmimmissionsprognose vom 27. Mai 2021 gewesen sei (vgl. hierzu auch Seite 3, 7 f., 11 ff. und 16 f. der Lärmimmissionsprognose vom 20. September 2023). Der Antragsteller zeigt keine substantiierten Gesichtspunkte auf, die diese Ausführungen in Frage stellen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).