Beschluss
4 L 182/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:0513.4L182.14.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 4 K 207/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 zur Errichtung eines Edeka-Marktes auf den Grundstücken G 1 – G 3 (postalische Anschrift: X. Straße, H. ) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 4 K 207/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 zur Errichtung eines Edeka-Marktes auf den Grundstücken G 1 – G 3 (postalische Anschrift: X. Straße, H. ) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Ausgehend hiervon überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass im Hauptsacheverfahren die Baugenehmigung vom 15. November 2013 aufzuheben ist. Streitgegenstand der Drittanfechtung einer Baugenehmigung bzw. eines entsprechenden Eilantrages ist die Behauptung, die Baugenehmigung verletze den Kläger/Antragsteller in nachbarschützenden Rechten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2010 ‑ 4 B 13.10 ‑, Baurechtssammlung (BRS) 76 Nr. 166; Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175, jeweils m.w.N. Die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 ist bei summarischer Prüfung in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich -, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, und vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, alle abrufbar in juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze regelt die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt, dass die dem Flurstück 690 der Antragstellerin gegenüberliegende Lärmschutzwand die nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderliche Abstandfläche einhält (dazu 1.) und dass vom Markt bei genehmigungsgemäßer Nutzung keine unzumutbaren Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken (dazu 2.). 1. Die Baugenehmigung ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandfläche durch die gegenüber dem Grundstück Flurstück 690 der Antragstellerin genehmigte Lärmschutzwand unbestimmt. Das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage mit gebäudegleicher Wirkung die anhand von § 6 BauO NRW zu berechnenden Abstandflächen einhält. Daher müssen die genehmigten Bauvorlagen die dazu in der konkreten Genehmigungssituation nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlichen Angaben enthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139 und die bisher nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 16. März 2012- 2 B 197/12 - und vom 5. Mai 2012 - 2 B 450/11 -; Johlen, in: Gädtke/ Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rdnr. 196. Diese Angaben enthalten die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen nicht. Die südwestliche Lärmschutzwand ist eine nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW abstandsrelevante Anlage. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gilt § 6 Abs. 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Das ist hier der Fall. Die aus drei Teilabschnitten bestehende Lärmschutzwand im südwestlichen Teil des Antragsgrundstücks hat eine Länge von über 50 m und ist durchgehend höher als 4,50 m, so dass sie im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung und der optischen Beengung des angrenzenden Grundstücks der Antragsteller gebäudegleiche Wirkung hat. Gilt § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW für die hier streitige Lärmschutzwand, so ist den Bauvorlagen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit die Betroffenheit des Grundstücks der Antragsteller zu entnehmen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Abs.1 Satz 1 BauO NRW sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhalten. Für die Ermittlung der Abstandfläche einer Anlage i.S. des § 6 Abs.10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW tritt an die Stelle der Außenwand des Gebäudes die Außenfläche der Anlage. Vgl. Johlen, a.a.O., § 6 Rdnr. 74. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe und nach Satz 2 gilt als Wandhöhe das Maß der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Geländeoberfläche ist die – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan – natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile (§ 6 Abs.4 Satz 4). Der Lageplan und die genehmigten Bauvorlagen (Plan Detail Lärmschutzwand) enthalten nicht die zur Beurteilung erforderlichen Angaben im Sinne des § 1 Abs.2 BauPrüfVO und die Darstellung der Höhen ist zudem teilweise widersprüchlich. Nach § 3 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO muss ein Lageplan u.a. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße der Wandhöhen, die Höhenlage der Eckpunkte über NN an der Geländeoberfläche, der Grenzabstände sowie der Tiefe und Breite der Abstandflächen enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Lageplan nicht. Die genehmigte Abstandflächenberechnung unterteilt die 51,64 m lange Wand von West nach Ost in fünf Wandabschnitte (Abstandflächen Nr. 23 bis Nr. 27). Die Wand ist im Bereich der gebildeten Abschnitte Nr. 23 bis Nr. 25 gerade, so dass die Abschnitte eine einheitliche Außenfläche bilden. Das Gelände hat am Fuß dieser 31,54 m langen Wand Höhen von 224,78 m (südwestlicher Abschluss) und 218,49 m (nordöstlicher Abschluss), so dass bei einem gleichmäßigen Gefälle das Gelände eine mittlere Höhe von 221,63 m hätte. Ob das Gelände tatsächlich über die gesamte Länge der Wand von 31,54 m gleichmäßig abfällt, kann jedoch anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden. Die Südansicht des Plans Detail Lärmschutzwand stellt nicht das vorhandene Gelände am Fuß der Wand dar, sondern das Gelände auf dem Nachbargrundstück. An der Grenze hat danach das Gelände im westlichen Teil der Wand auf einer Länge von ca. 25 m eine Neigung von ca. 9 Grad und in Höhe der als P 3 bezeichneten Stelle ist es gerade. Fehlt es aber an einem gleichmäßigen Gefälle, so sind entsprechende Abschnitte zu bilden, für jeden Abschnitt die mittlere Wandhöhe zu errechnen und unter Gewichtung der Länge der Abschnitte die mittlere Wandhöhe der Wand zu errechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 7 B 1963/05 -,BRS 70 Nr. 125. Ob das vorhandene Gelände am Fuß der genehmigten Wand gleichmäßig abfällt oder unterschiedliche Neigungsgrade hat, ist in den genehmigten Bauvorlagen nicht angegeben. Das natürliche Gelände ist zwar in der Zeichnung „Schnitt Lärmschutzwand am Punkt P 1“ ohne Höhenangaben eingezeichnet. Danach hat das natürliche Gelände dort eine Höhe von ca. 223,50 m. Das würde aber bedeuten, dass das Gelände auf einer Länge von 3,20 m vom westlichen Wandabschluss (224,78 m) bis zum Punkt P 1 um 1,28 m abfallen und auf dem anschließenden 12 m langen Abschnitt bis zum Punkt P 2 (221,85 m) nur um 1,65 m abfallen würde und damit ein deutlich geringeres Gefälle hätte. Das Gelände fiele in den anschließenden Abschnitten vom Punkte P 2 bis P 3 (219,88 m) bzw. vom Punkt P 3 nach P 4 (219, 49) auf Längen von 10,20 m bzw. 16,20 m um 1,97 m bzw. 0,39 m ab, so dass danach voraussichtlich 4 Abschnitte zu bilden wären. Das Gelände ist zudem im südlichen Bereich des Baugrundstücks durch die dort vorhandenen Böschungen sehr bewegt, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Punkte P 1 bis P 4 nicht die für die Abschnittsbildung maßgebenden Punkte sind, an denen sich die Geländeneigungen verändern . Sind der Genehmigung die maßgeblichen Angaben für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes der Abstandfläche nicht zu entnehmen, so fehlen zudem hinreichend bestimmte Angaben zu den Höhen der Oberkante der Wand. In der Abstandflächenberechnung und im Lageplan sind für die drei gebildeten Abschnitte T 23 bis T 25 jeweils gleichbleibende Höhen von 228,30 m, 226,90 m und 225,80 m angegeben. Danach hätte die Wand in den Abschnitten jeweils einen waagerechten Abschluss und müsste an den Punkten P 1, P 2 und P 3 stufenförmige Höhenunterschiede von 1,40 m bzw. 1,10 m haben. Tatsächlich soll die Wand aber nach der Ansicht von Südwesten nach Nordosten eine gleichmäßige Neigung haben. Daher wäre für diese Wand als oberer Bezugspunkt die gemittelte Höhe zwischen den südwestlichen und nordöstlichen Abschlüssen der Wand von 227,05 m zu Grunde zu legen. Insoweit sind zudem die Höhen des Kopfes der Wand in der Zeichnung „Schnitt Lärmschutzwand am Punkt P 1“ am Punkt P 1 mit 228,00 m und im Lageplan mit 228,30 m widersprüchlich angegeben. Fehlen hinreichend bestimmte Angaben zur Berechnung der Abstandfläche, so führt bereits dies zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Insoweit scheidet auch eine auf die südwestliche Lärmschutzwand beschränkte (Teil-)Aufhebung der Baugenehmigung aus, weil diese als erforderliche Schallschutzmaßnahme von der Baugenehmigung nicht abgetrennt werden kann. 2. Die Baugenehmigung ist auch in Bezug auf die genehmigte Nutzung als Edeka-Markt unbestimmt. Sie verstößt deshalb bei summarischer Prüfung zu Lasten der Antragstellerin gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, weil der Bebauungsplan Nr. 69 „X. Straße I“ der Antragsgegnerin offensichtlich unwirksam ist (dazu a) und das Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammen-hang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB liegt (dazu b). Daher beurteilt sich die Zumutbarkeit der vom Markt auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Immissionen entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht nach §§ 30, 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern nach § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BauGB. Bei Beurteilung des Vorhabens nach § 35 BauGB ist ein ausreichender Schutz des Grundstücks der Antragstellerin vor schädlichem Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BauGB nicht hinreichend bestimmt gewährleistet (dazu c). a) Das Vorhaben ist nicht nach § 30 BauGB zu beurteilen. Zwar ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen. Das gilt aber nicht, wenn dieser Plan offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, Juris, und vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, Juris. Der Bebauungsplan Nr. 69 der Antragsgegnerin ist offensichtlich unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei der Auslegung des Entwurfs die Vorgaben des § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten hat. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs.2 Satz 2 Hs.1 BauGB). § 3 Abs.2 Satz 2 Hs.1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umwelt-informationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2013, 1321 = Juris; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, Juris. Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 31. Oktober 2012 nicht, denn sie enthält zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen nur folgenden Hinweis: „Mit den Planunterlagen liegen allgemeine umweltbezogene Informationen im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung aus.“ Dieser Hinweis auf den Umweltbericht reicht nicht aus, denn er ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den zahlreiche Themenblöcke abhandelnden Umweltbericht (43 Seiten Umfang) bei der Antragsgegnerin einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Ein solcher pauschaler Hinweis wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, Rdnr. 22. In der Auslegungsbekanntmachung werden zudem weder die schalltechnische Untersuchung der X1. vom 28. September 2012 (im Folgenden: Lärmgutachten) Vgl. zum Erfordernis des Hinweises auf Lärmschutzgutachten: OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, Juris Rdnr. 56. noch das Gutachten zur Baugrunduntersuchung der X2. vom 14. März 2011 erwähnt, obwohl diese Gutachten weitere umwelt-relevante Aspekte enthalten. Dieser Verstoß gegen § 3 Abs.2 Satz 2 Hs.1 BauGB ist auch beachtlich. Nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, Rdnr. 25. Von einem solchen bloßen Fehlen einzelner Angaben kann hier nicht gesprochen werden. Der Umweltbericht, enthält zahlreiche umweltbezogene Informationen, die nicht näher charakterisiert und zusammengefasst worden sind. Auf die weiteren Gutachten wird nicht einmal hingewiesen. Die Verletzung des § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB ist auch nicht gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB unbeachtlich geworden. Die dort genannte Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen, denn der Bebauungsplan ist erst am 4. Juli 2013 bekannt gemacht worden. Diese Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet allein keinen nachbarlichen Abwehranspruch der Antragstellerin, auch wenn die Baugenehmigung auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplans erteilt worden ist. Denn es kommt bei einer Drittanfechtung der Baugenehmigung nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte. Es besteht insofern kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, Juris. b) Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Für das Bestehen eines Bebauungs-zusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11-, Baurecht (BauR) 2012, 1626.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 7 A 2150/12 -, Juris. Nach diesen Maßstäben ist das Baugrundstück nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhanges, sondern trennt zwei im Zusammenhang bebaute Bereiche an der C1.-----straße im Süden und der X. Straße im Norden. Das bis zu 100 m breite Grundstück liegt in einem tiefen Geländeeinschnitt und ist im östlichen Bereich (Brachfläche, Fettwiese) unbebaut. Im westlichen Bereich befinden sich vier Tennisplätze mit zugehörigem Parkplatz. Solche Sportanlagen sind selbst dann, wenn auf ihnen einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen vorhanden sind, von vornherein ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS 63 Nr. 101. Entlang der nördlichen und südlichen Grenzen befinden sich Böschungen und Gehölzstreifen, die die Grenze zu den angrenzenden Innenbereichen bilden. Diese enden auch hier jeweils an den letzten Baukörpern (Gebäude der Hauptnutzung), wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. zur Einbeziehung solcher rückwärtiger Grundstücksflächen mit bebauungsakzessorischen Nutzungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 - und 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, beide Juris. Ist das Antragsgrundstück nicht Teil des Bebauungszusammenhanges an der C1.-----straße , so kann die Antragstellerin sich nicht auf einen Anspruch auf Gebietserhaltung aus § 34 Abs.2 BauGB berufen. Es kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Gebiet als ein faktisches allgemeines Wohngebiet anzusehen ist oder aufgrund der gewerblichen Nutzungen (Gartenbaubetrieb, Pizzeria) als Gemengelage anzusehen wäre. Denn ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur dann zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2012 - 4 B 32/11 -, BauR 2012, 1218. c) Soll das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden, so verstößt die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung gegen das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung und das Vorhaben voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass bei genehmigungsgemäßer Nutzung des Marktes keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken Die Schwelle der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86, m.w.N. Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs.1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 B 2.14 -, Juris und Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BauR 2013, 513 und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der Baugenehmigung nicht ausreichend festgelegt, dass der genehmigte Markt nachbarrechtskonform betrieben werden kann. In der Auflage Nr. 1 zum Immissionsschutz der Baugenehmigung sind nur für die Grundstücke C2.-----weg 3a und 9 die für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte als Zielwert festgelegt. Vgl. zur Festlegung von Zielwerten: OVG NRW, Beschlüsse vom 05. November 2013 - 2 B 1010/13 -, Juris und vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078. Ein solcher Zielwert ist für das Grundstück der Antragstellerin aber nicht festgesetzt. Es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass auch die Antragstellerin die Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte beanspruchen kann. Durch die Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen ist aber nicht sichergestellt, dass diese Werte bei genehmigungskonformem Betrieb des Marktes eingehalten werden können. Es bedarf insofern keiner näheren Betrachtung der Einhaltung der Nachtwerte, denn der Markt wird nicht nachts betrieben und es ist sichergestellt, dass in der Nachtzeit vom Markt keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken. Die Auflage Nr. 2 zum Immissionsschutz begrenzt die Öffnungszeiten des Edeka-Marktes auf 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr und nach Nr. 3 sind Warenanlieferungen im Nachtzeitraum unzulässig. Es fehlt aber an entsprechenden Auflagen für den Betrieb am Tag. Die Auflage Nr. 4 weist darauf hin, dass das Lärmgutachten Bestandteil des Bebauungsplans ist und dass die dort vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sind. Damit sind nicht das (gesamte) Lärmgutachten, sondern nur die auf S. 25 aufgeführten Schallschutzmaßnahmen (Einhausung der Anlieferungszone, Errichtung der Lärmschutzwand) verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Das allein reicht aber voraussichtlich nicht aus, um den Immissionsschutz für das Grundstück der Antragstellerin sicherzustellen. Im Lärmgutachten wird für den Immissionsort 5 auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) prognostiziert, so dass selbst bei vollständiger Umsetzung aller Vorgaben des Lärmgutachtens der Immissionsrichtwert nur um 1 dB(A) unterschritten würde. Das im Bebauungsplanverfahren erstellte Lärmgutachten ist aber nicht geeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets für das genehmigte Vorhaben „auf der sicheren Seite“ liegend festzustellen. Das Gutachten fordert eine Lärmschutzwand, die eine durchgängige Mindesthöhe von 4,80 m hat. Die Baugenehmigung ist in Bezug auf diese Lärmschutzwand – wie ausgeführt – nachbarrechtswidrig, so dass die Einhaltung der Werte schon deshalb nicht durch die genehmigte Wand gesichert ist. Unabhängig davon weicht die genehmigte Ausführung vom Gutachten ab, weil der Standort der Wand nach Norden zum Parkplatz verschoben worden ist. Auch die Einhaltung der Mindesthöhe erscheint nicht durchgängig gesichert, denn diese soll sich nach dem Gutachten auf die Oberkante des Parkplatzes beziehen. Ein konkreter Bezugspunkt auf dem Parkplatz wird nicht genannt. Im Bereich der Zufahrt und der westlichen Stellplätze sind Höhen von über 222,00 m genehmigt, so dass der nordöstliche Teil der Lärmschutzwand (225,80 m) nur 3,80 m höher als die Oberkante des Parkplatzes an diesen Stellen wäre. Die Baugenehmigung stellt auch nicht ausreichend sicher, dass die dem Lärmgutachten zu Grunde gelegten Betriebsbedingungen eingehalten werden. Grundsätzlich dürfen auf Angaben eines Betreibers beruhende Betriebsbedingungen in ein schalltechnisches Gutachten eingearbeitet werden, wenn sie ein realistisches Betriebsgeschehen wiedergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, Juris, m.w.N.. Ist aber – wie hier – das Lärmschutzgutachten im Planungsverfahren erstellt und nicht zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden, so bedarf es einer verbindlichen Festschreibung der für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlichen Maßnahmen in den Bauvorlagen. Insbesondere muss sich der Umfang der genehmigten Nutzung aus der Betriebsbeschreibung ergeben und ggf. erforderliche Einschränkungen des Betriebes durch entsprechende Nebenbestimmungen verbindlich umgesetzt werden. Diesen Maßgaben entspricht die Baugenehmigung nicht. Dem Lärmgutachten liegt zu Grunde, dass täglich maximal 8 Lkw den Markt zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beliefern und dass davon 3 Anlieferungen in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr erfolgen. Unabhängig davon, ob die Zahl der Lkw-Fahrten realistisch und die gewählten Emissionsansätze zutreffend angesetzt sind, legt die Baugenehmigung nicht fest, dass die Anlieferungen tatsächlich auf 8 Lkw am Tage begrenzt sind und dass auch keine Anlieferungen nach 20.00 Uhr erfolgen. Sie enthält keine diesbezüglichen Nebenbestimmungen und in der genehmigten Betriebsbeschreibung ist nur mit Grüneintragung vermerkt, dass die schalltechnische Untersuchung zu beachten ist. Damit sind die dem Lärmgutachten zu Grunde liegenden Annahmen zum Lieferverkehr nicht integraler und verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Bei summarischer Prüfung bestehen auch Zweifel daran, ob die prognostizierten Geräuschemissionen des Pkw-Verkehrs „auf der sicheren Seite liegend“ ermittelt worden sind. Soweit der Gutachter auf das Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung zurückgegriffen hat, muss es der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob auch im Baugenehmigungsverfahren auf dieses – der Kammer nicht vorliegende – Handbuch zurückgegriffen werden kann. Vgl. zur Berücksichtigung im Planverfahren: OVG NRW, Urteil vom 17. April 2009 - 7 D 110/07.NE -, Juris Insoweit ist insbesondere zu klären, ob die vom Gutachter aufgestellte Behauptung, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebene Parkplatzlärmstudie (6. Auflage 2007) führe erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Überschätzung des Kundenverkehrsaufkommens, zutrifft. Diese Parkplatzlärmstudie ist allgemein als fachlich geeignet zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, Juris und Beschluss vom 4. Januar 2007 - 2466/06 -, Juris, und bisher in allen der Kammer in der Vergangenheit vorgelegten - und regelmäßig von den Marktbetreibern beauftragten - Gutachten zur Beurteilung herangezogen worden, so dass jedenfalls die „Erfahrungen“ der Kammer andere sind. Sollten gegen die Berücksichtigung des Handbuchs keinen methodischen Bedenken bestehen, so muss es auch dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob der Gutachter zutreffend auf der Grundlage dieser Studie die Kundenzahl für einen Verbrauchermarkt (0,40 – 0,60 Kunden pro qm/VKF) herangezogen hat oder ob nicht auf einen Supermarkt mit mehr als 800 qm (1,00 bis 1,20 Kunden qm/VKF) abzustellen wäre. Vgl. hierzu die Angaben auf S. 81 im von der Antragstellerin vorgelegten Aufsatz von Dietmar Bosserhoff (Verfahrensakte Blatt 68 f.). Die Übernahme der Maximalwerte eines Supermarktes würde zu einer Verdoppelung der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen führen und dieser Wert läge noch über der nach der Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Zahl der Bewegungen. Nach alledem kann es im vorliegenden summarischen Verfahren offen bleiben, ob im Gutachten die Vorbelastung durch benachbarte Gewerbebetriebe ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und Abs.3, 159 Satz 2, 162 Abs.3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Vorgaben des sog. Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (abgedruckt in: BauR 2003, 1883 ff.), wonach für Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500, € bis 15.000,- € anzusetzen ist (Ziffer 7a des Kataloges). Die Kammer geht hier von einen Streitwert von 10.000,- € für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung von Ziffer 12 a des Kataloges wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.