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Beschluss

7 B 570/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.7B570.13.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 3981/12 - gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der  erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 3981/12 - gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses wegen Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme offensichtlich rechtswidrig sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt - auch nach Auswertung der umfangreichen Erwiderungen der Antragstellerin vom 10. Juni 2013, 16. Juli 2013, 30. Juli 2013 und 7. August 2013 - zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Hierbei ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Beurteilung die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der durch die Antragsgegnerin zuletzt am 26. Juli 2013 konkretisierten bzw. geänderten Fassung ist. Ob die Einbeziehung dieser Fassung der Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ohne weiteres zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine entsprechende Prüfungsbefugnis des Senats als Gericht der Hauptsache unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 7 VwGO. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt in dieser für die Beurteilung durch den Senat im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und der Änderungen vom 23. Juli 2013 und 26. Juli 2013 summarischer Prüfung zufolge nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften; eine abschließende Prüfung muss allerdings dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 7 A 1350/13 - vorbehalten bleiben, in dem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Berufung auf Antrag der Beigeladenen zugelassen hat. Es liegt summarischer Beurteilung zufolge kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (vgl. § 37 VwVfG NRW) vor, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Voraussetzungen an die nachbarrechtsrelevante Bestimmtheit von Regelungen einer Baugenehmigung sind zunächst in Bezug auf den Anlieferverkehr des Vorhabens vorliegend jedenfalls unter Berücksichtigung der nachträglichen Entscheidungen der Antragsgegnerin erfüllt. Die erforderlichen Konkretisierungen ergeben sich weitgehend bereits aus dem Gutachten der Schwinn-Ingenieure vom 10. April 2013. Die darin enthaltenen konkreten Angaben zum Anlieferverkehr sind entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung Bestandteil der Genehmigung in der Fassung vom 17. April 2013 geworden und sind dies auch jetzt noch, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Entscheidungen der Antragsgegnerin mit Einverständnis der Beigeladenen geändert worden sind. Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen - während der gemäß der Angabe der Betriebsbeschreibung maßgeblichen Lieferzeit von 6 bis 15 Uhr - finden sich in dem Abschnitt Betriebsbeschreibung und Emissionen auf S. 12 f. des Gutachtens dahingehend, dass 6 Lkw-Anfahrten großer Lkw (d. h. über 7,5 t und drei Achsen, vgl. die dem Gutachten beigefügte Skizze der Anfahrtskurve) mit einer Ladetätigkeit von jeweils 45 min täglich angenommen werden. Diese die Betriebsbeschreibung ergänzende Angabe war Grundlage der Begutachtung vom 10. April 2013 und ist durch die Bezugnahme auf das Gutachten auf S. 4 des Bauscheins und die Grünstempelung des Gutachtens zum Gegenstand der Genehmigung geworden. Diese Angaben sind durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 im Sinne des bereits im Zulassungsverfahren - 7 A 1350/13 - angesprochenen Lieferkonzepts gemäß einer überarbeiteten detaillierten Betriebsbeschreibung (vgl. Anlage BG 7), die auch im Gutachten L. vom 29. Mai 2013 aufgegriffen wird, weiter eingeschränkt worden. Weitere Angaben zu den Anliefermodalitäten finden sich ebenfalls in der Entscheidung vom 26. Juli 2013. Noch weiter gehende Angaben zur Verteilung der Anlieferungen innerhalb des Anlieferungszeitraums waren hier nach Einschätzung des Senats nicht erforderlich. Hinsichtlich der Festlegung der Anlieferungskurve, auf der sich die Lieferfahrzeuge während des Anlieferungsvorgangs bewegen dürfen, ist die Baugenehmigung dahin zu verstehen, dass nur solche Lastkraftwagen für die Anlieferung zugelassen sind, die innerhalb der Linien der im Grundrissplan Kellergeschoss eingezeichneten Anfahrtkurven in einem Zug den Lieferbereich rückwärts anfahren können. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Angabe im zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachten der T. -Ingenieure vom 10. April 2013 (S. 12 Mitte). Die Angaben zur Anlieferungskurve sind auch nicht etwa unbestimmt oder ungeeignet zur erforderlichen Konkretisierung des Genehmigungsinhalts. Soweit die Anfahrtskurven mit Blick auf eine im Grundrissplan enthaltene Eintragung von zwei neuen Stellplätzen (Aufhebung eines Halteverbots) im Bereich vor dem Vorhabengrundstück, etwa 20 m östlich des Hauseingangs der Antragstellerin, tatsächlich möglicherweise nicht einhaltbar waren, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung durch Erklärung vom 23. bzw. 26. Juli 2013 mit Einverständnis der Beigeladenen durch Streichung dieser Eintragung geändert. Hinreichend konkrete Regelungen finden sich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 10. April 2013 und der dort zugrundegelegten Angaben mit nachfolgender Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 auch in Bezug auf den Tiefgaragenbetrieb. Anhaltspunkte für eine unzureichende Regelung der Benutzung, die zusätzliche Verkehrslärmimmissionen zulasten der Antragstellerin befürchten ließe, sind nicht gegeben. Hinreichende Sicherungen hierzu sind in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2013 zur Änderung der Baugenehmigung enthalten. Danach wird durch Beschrankung und Ausgabe von Schlüsseln sowie Parkchipkarten für Bewohner bzw. Mitarbeiter des Supermarkts und Nutzer von Büroraum sowie von maximal 37 Parkchipkarten für auf den Lebensmittelmarkt entfallende Stellplätze hinreichend sichergestellt, dass es nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung kommt. Dass eine Umgehung dieses Sicherungskonzepts - entsprechend der im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zum Ausdruck gebrachten Befürchtung der Antragstellerin - etwa durch Weitergabe von Parkchipkarten der Bewohner (die in die Tiefgarage auch nachts einfahren und diese auch zur Nachtzeit verlassen dürfen) an andere Personen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt nicht zur Unbestimmtheit bzw. Ungeeignetheit der Regelung. Einer solchen von der Genehmigung nicht gedeckten Nutzung während der Nachtzeit wäre vielmehr mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Hinsichtlich des Rollgittertors und der abgedeckten Regenrinne ist eine lärmarme Ausgestaltung im Gutachten vom 10. April 2013 vorausgesetzt und damit - wie oben dargelegt - Gegenstand der Genehmigung geworden. Dies ist in der Änderung vom 26. Juli 2013 nochmals klargestellt worden. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner weiteren Regelungen zur Häufigkeit der Benutzung. Desweiteren vermag der Senat summarischer Prüfung zufolge auch nicht den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen. Der Senat geht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass mit Blick auf die betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens die Vorgaben der TA-Lärm maßgeblich sind und dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Ziff. 6.1 Satz 1 TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Ziff. 6.1 Satz 2 TA-Lärm). Im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung geht der Senat weiter davon aus, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens um eine städtebauliche Gemengelage handelt. Hierfür ist nach Ziff. 6.7 TA-Lärm ein Zwischenwert zu ermitteln, vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, NWVBl. 2013, 284, der vorliegend dem oben genannten Lärmschutzniveau entspricht. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist hier nicht wegen der vorhandenen Wohnnutzungen ein höheres Lärmschutzniveau, etwa gemäß den in der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Werten, zugrundezulegen. Allerdings nimmt der Senat zugunsten der Antragstellerin an, dass ihr Grundstück als Wohngrundstück anzusehen und mit einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit in die Ermittlung eines Zwischenwerts einzustellen ist; das nach den beigezogenen Bauakten bauaufsichtlich 1911 als Metzgerei des Abraham S. genehmigte Gebäude wurde nämlich in der Folgezeit zu Wohnzwecken genutzt und diese Nutzung wird von der Antragsgegnerin ausweislich der Vorgänge im Zusammenhang mit wesentlichen baulichen Änderungen nach dem Einzug der Antragstellerin im Jahr 1998 (Dachgauben) zugelassen. Maßgeblich für die Beurteilung im Hinblick auf den Zwischenwert ist neben der vorhandenen Wohnnutzung aber auch die bis in die jüngste Vergangenheit vorhandene gewerbliche Nutzung insbesondere in dem unmittelbar östlich und nordöstlich des Hauses der Antragstellerin gelegenen Bereich zwischen G. -C. -Straße und T1. -M. -Straße. Dort befanden sich ausweislich der detaillierten Angaben der Beigeladenen (vgl. die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. April 2013 im Hauptsacheverfahren) und der dem Senat vorliegenden umfangreichen Bauakten seit vielen Jahren gewerbliche Nutzung durch großflächigen Einzelhandel mit Verkehr und Anlieferung zur T1. -M. -Straße und sonstige für ein allgemeines Wohngebiet unverträgliche gewerbliche Nutzungen etwa durch eine Holzhandlung und ein Bodenbelagsgeschäft. Dieser städtebaulichen Vorbelastung des von der Antragstellerin bewohnten Bereichs kommt wegen ihrer nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Ziff. 6.7 TA-Lärm maßgeblichen zeitlichen Priorität besondere Bedeutung für die Zwischenwertbildung zu, sie schließt es vorliegend aus, ein für die Antragstellerin günstigeres Lärmschutzniveau anzunehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das danach maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen nicht eingehalten werden wird, vermag der Senat bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung auf der Grundlage des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens vom 10. April 2013 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen hierzu sowie des Gutachtens der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 auch nach Auswertung der von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen des Instituts für Immissionsschutz B. cologne vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht festzustellen. Dies gilt zunächst für die Kritik an der Prognose hinsichtlich der Lärmimmissionen, die vom Betrieb der Tiefgarage ausgehen. Gegenstand der erstinstanzlichen Beurteilung war insbesondere ein im Gutachten vom 10. April 2013 vorgenommener Abschlag von 8 dB(A), den der Gutachter mit dem Aspekt der Richtcharakteristik begründete, d.h. dem Umstand, dass der von den - die Tiefgarage verlassenden - Fahrzeugen abgestrahlte Schall sich wegen der geplanten Einhausung der Einfahrt nicht gleichmäßig in alle Richtungen ausbreiten kann. Ob die dieser Beurteilung entgegen gehaltenen Bedenken, es werde Schall von der nahe gelegenen Bebauung auf der Südseite der T1. -M. -Straße durch Reflexion Immissionen zu ihren Lasten herbeiführen und das Gasgeben beim Ausfahren sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, bereits im Gutachten vom 10. April 2013 hinreichend gewürdigt sind, mag dahinstehen. Denn nach dem neuen Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013 kommt es auf einen Abschlag in der genannten Höhe nicht mehr an. Dieses summarischer Prüfung zufolge auch im Übrigen hinreichend belastbare Gutachten kommt nämlich ohne diesen Abschlag zu der näher begründeten Prognose, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum nicht überschritten werden. Auf Seite 14 des Gutachtens wird im Zusammenhang mit Schallemissionswerten der Tiefgarage ausdrücklich festgestellt, eine Richtwirkung werde aus Sicherheitsgründen nicht berücksichtigt. Auch in den von der Antragstellerin beigebrachten Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 ist hierzu nichts Gegenteiliges aufgezeigt. Ob die Prognose der Verkehrsmenge auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie mit einem pauschalen Abzug für einen guten Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr von der Antragstellerin zu Recht beanstandet worden ist, mag dahinstehen. Mit dem Verkehrsgutachten der J. Ingenieurgruppe Stadt +Verkehr (Stand Juni 2013), das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beigeladenen eingereicht worden ist, sind die Ansätze für den vorhabenbedingten Verkehr einzelfallbezogen auch im Hinblick auf die Anteile ermittelt worden, die sich auf den Kundenverkehr des Lebensmittelmarkts beziehen. Dagegen sind keine Einwände erhoben worden, die bei der gebotenen summarischen Beurteilung zu durchgreifenden Bedenken gegen die Ansätze des Gutachters führen. Insbesondere teilt der Senat nicht die zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 geäußerten Bedenken der Antragstellerin gegen die Prognose der Kfz-Bewegungen anhand gemittelter Werte, die auch das Gutachten der L. Schalltechnik GmbH im Anschluss an das Verkehrsgutachten zugrundelegt. Verkehrsprognosen sind nach der Rechtsprechung mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu erstellen; die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, m. w. N. Danach ist die Prognose summarischer Beurteilung zufolge insbesondere nicht mit Blick auf den Einwand der Antragstellerin zu beanstanden, der Gutachter habe eine an bestimmten Tagen zu erwartende wesentlich höhere Verkehrs- bzw. Immissionsbelastung vernachlässigt. Eine unrealistische Annahme des Gutachters im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende Beurteilung muss allerdings - auch mit Blick auf die weiteren Einwände der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2013 und der sachverständigen Stellungnahme vom 29. Juli 2013 - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - Überschreitungen der Spitzenpegel nach der TA-Lärm in der Nachtzeit durch Fahrten von Bewohnern in die Tiefgarage bzw. aus der Tiefgarage nicht auszuschließen sind, ist summarischer Beurteilung zufolge unerheblich. Die Werte der TA Lärm sind für Immissionen, die von einer Wohnnutzung ausgehen, nicht unmittelbar maßgeblich. Bei der mithin unabhängig von den Richtwerten der TA-Lärm vorzunehmenden Beurteilung nach dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bzw. nach § 51 Abs. 7 BauO NRW ist in Rechnung zu stellen, dass in - wie hier - geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen üblicherweise auch zur Nachtzeit entsprechende Kraftfahrzeugbewegungen im Bereich von Wohngebäuden zugeordneten Garagen, Einfahrten und auch Tiefgaragen stattfinden und im straßennahen Bereich grundsätzlich hinzunehmen sind. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich ebenso wenig in Bezug auf den Anlieferverkehr feststellen. Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen des Gutachtens vom 10. April 2013 nach Maßgabe der Konkretisierung bzw. Änderung vom 26. Juli 2013 zu der Anzahl der zu erwartenden Lkw und dem konkreten Ablauf der Anfahrt ergibt sich aus der Einbeziehung des Gutachtens und der darin enthaltenen Annahmen zu den genannten Umständen in das Regelungskonzept der Genehmigung. Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Änderungen bzw. Konkretisierungen durch die Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die beigefügte sachverständige Stellungnahme vom 10. Juli 2013 bezweifelt, dass die liefernden Lkw die vorgesehene Anfahrtskurve einhalten werden, verkennt dieser Einwand den Regelungsgehalt der Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013, die dies - wie vorstehend aufgezeigt - gerade voraussetzt. Dass es tatsächlich unmöglich wäre, die Kurve einzuhalten, vermag der Senat mit Blick auf die Konkretisierung/Änderung der Genehmigung und das vorliegende Verkehrsgutachten im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass - wie die Antragstellerin meint - die Geräusche der Kühlaggregate der anliefernden Lkw nicht zureichend betrachtet worden wären. Hierzu hat die L. Schalltechnik GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2013 aufgezeigt, dass die Geräusche des Betriebs der Kühlaggregate durch die Ansätze für Fahrgeräusche im Gutachten vom 29. Mai 2013 mit abgedeckt sind. Eine abschließende Überprüfung der hieran geäußerten Kritik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit erstinstanzlich beanstandet worden ist, es seien nur Geräusche auf dem Grundstück beurteilt worden, obwohl nach Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt zu erfassen seien, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, wird durch die neue Begutachtung vom 29. Mai 2013 bestätigt, dass auch unter Einbeziehung dieser Immissionen eine Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts nicht zu befürchten ist (vgl. Seite 13 des Gutachtens L. vom 29. Mai 2013,. „Betriebsgeräusche, solange sich eine Fahrzeugachse noch/schon auf dem Betriebsgelände befindet“). Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - in der T1. - M. -Straße Lkw warten, wenn die Lieferzone belegt ist, ist nach der Änderung der Genehmigung vom 26. Juli 2013 nicht zu erwarten; durch das konkretisierte Anlieferkonzept ist hinreichend gesichert, dass solche Wartezeiten vermieden werden. Rechtlich erheblichen Verstößen wird mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen sein. Der Umstand, dass die Baugenehmigung nicht nur für die Fa. REWE, sondern auch andere künftige Betreiber gilt, wird von der Antragstellerin zutreffend hervorgehoben. Gerade deshalb bedarf es der von der Antragstellerin vermissten weiteren Willensbekundungen zum Anliefergeschehen nicht. Denn die maßgeblichen, durch die Genehmigung in der Fassung vom 26. Juli 2013 konkretisierten Anforderungen binden die Beigeladene als Adressatin ebenso wie die Fa. REWE oder andere Betreiber, die von der Genehmigung Gebrauch machen wollen. Ebenso wenig hat die erstinstanzliche Kritik an der Lärmimmissionsprognose Bestand, soweit sie sich auf die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße bezieht. Denn aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der L. Schalltechnik GmbH vom 29. Mai 2013, das bereits von den Änderungen der Genehmigung hinsichtlich der Angaben zum Betriebsumfang ausgeht, ist zwar eine rechnerische Erhöhung der öffentlichen Straßenverkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) nicht auszuschließen und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr kaum zu erwarten. Die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV im Bereich der Antragstellerin, die sich für den öffentlichen Straßenverkehr auf 64 dB (A) belaufen, werden aber nach dem Gutachten (vgl. S. 10/21 Tabelle 3.7 Zeile 1a) auch bei der für die Antragstellerin ungünstigen Alternative A, d. h. wenn der abfließende Verkehr vollständig nach Westen zur M. Straße verläuft und damit ihr Erdgeschoss (Wohnküchenbereich und Wohn- und Musikzimmer) passiert, mit 63 dB (A) eingehalten. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird auch durch die von der Antragstellerin eingereichten sachverständigen Stellungnahmen vom 10. Juli 2013 und 29. Juli 2013 nicht erschüttert. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist desweiteren summarischer Prüfung zufolge nicht etwa von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegen gehalten werden könnte. Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und Fotos geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in der in das Verfahren eingeführten rechtskräftigen Entscheidung vom 24. April 2013 - 8 K 5086/12 - (Klage der Frau Petra T2. , T1. -M. -Straße 17) davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung als städtebauliche Gemengelage einzuordnen ist und deshalb kein allein an die Art der baulichen Nutzung durch das Vorhaben anknüpfender Abwehranspruch besteht. Gegen die von der Antragstellerin vertretene Annahme, es handele sich um ein faktisches Mischgebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO), spricht entscheidend der Umstand, dass die maßgebliche Umgebung durch zumindest zwei in keiner Weise mischgebietsverträgliche Nutzungen geprägt wird. Dies betrifft zunächst die kerngebietstypische Einrichtung des nahe gelegenen Rathauses von C. -C1. . Nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die nähere Umgebung, die das Vorhaben prägt bzw. von dem Vorhaben geprägt wird, nicht auf den inneren Blockbereich des Straßengevierts der T1. -M. -Straße, der S1.------straße , der G. -C. -Straße und der M1. Straße begrenzt, sondern erstreckt sich zumindest auf die jeweils gegenüber liegenden Bebauungskomplexe, zu denen bestimmende Sichtbeziehungen bestehen und erfasst damit auch das Rathaus. Ebenso wird die Umgebung durch die langjährige Nutzung von wesentlichen Teilen des Vorhabengrundstücks durch einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (L. ) geprägt, der grundsätzlich mit dem Charakter eines Mischgebiets entsprechend § 6 BauNVO unverträglich ist. Diese Prägung ist mit der im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen erfolgten Beseitigung dieser Bausubstanz nicht verloren gegangen, sondern wirkt noch nach. Vgl. zur nachprägenden Wirkung etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100. Ungeachtet dieser summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten, nach der eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens in der zuletzt am 26. Juli 2013 geänderten Fassung und damit ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren fern liegt, fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen aus. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.