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Beschluss

10 B 1239/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0208.10B1239.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2012 ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass dieser Beschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1.92 –, BauR 1993, 59. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 ist am 22. Mai 2012 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossen worden. Der Beschluss ist jedoch nicht wirksam bekanntgemacht worden, weil die am 5. Juni 2012 erfolgte Bekanntmachung nicht den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung genügt. Nach § 52 Abs. 3 GO NRW finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1996 im Verfahren 10 A 620/91, NVwZ 1997, 598, die Auffassung vertreten hat, dass es an einer einschlägigen Bestimmung über die Art und Weise der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses fehle, hält er hieran jedenfalls für die aktuelle Rechtslage nicht mehr fest. § 52 Abs. 3 GO NRW verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung. Hiervon gingen auch die zu § 37 GO NRW a.F. erlassenen Verwaltungsvorschriften aus. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GO NRW sämtliche Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung auf alle sonstigen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß anzuwenden sind oder ob bei jeder Regelung dieser Verordnung im Einzelnen geprüft werden muss, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck jeweils zu beachten ist. Auch wenn die gesetzlich angeordnete sinngemäße Anwendung der Bekanntmachungsverordnung nicht bedeuten sollte, dass alle formellen Anforderungen dieser Verordnung uneingeschränkt auf die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen von Beschlüssen übertragbar sind, die – wie der Aufstellungsbeschluss – lediglich Verfahrensschritte im Bauleitplanverfahren darstellen, geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die wesentlichen Regelungen der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung bei den sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen beachtet werden müssen. Der Wortlaut des § 52 Abs. 3 GO NRW bietet insbesondere keinen Anhalt für die Annahme, dass auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen etwa nur die Vorschrift des § 4 BekanntmVO zur Form der Bekanntmachung Anwendung finden soll. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt für ein solches Verständnis der damit getroffenen Regelung nichts her. Während § 37 Abs. 2 GO NRW in der Fassung vom 28. Oktober 1952 (GV NW S. 283) lediglich bestimmte, dass der wesentliche Inhalt der im Rat gefassten Beschlüsse öffentlich bekanntzugeben war, vgl. für einen Aufstellungsbeschluss BVerwG, Urteil vom 18. August 1964 – I C 63.62 –, BVerwGE 19, 164, sah § 37 Abs. 3 GO NRW in der Fassung vom 16. Juli 1969 (GV NW S. 514) erstmals die sinngemäße Anwendung der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen auf vorgeschriebene sonstige öffentliche Bekanntmachungen vor. Auch nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NW S. 656) hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bekanntmachungsverordnung auf vorgeschriebene sonstige öffentliche Bekanntmachungen keine Einschränkungen vorgenommen. Jedenfalls die wesentlichen Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet, sind somit auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung – beziehungsweise der Beschluss – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Sie sollen dazu dienen, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Es handelt sich daher nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat. Vgl. zur Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2010 – 10 A 14.07 –, BRS 76 Nr. 27 (insoweit nicht abgedruckt). Die Anforderungen des § 2 BekanntmVO sind – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat und was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt – bezogen auf die Bekanntmachung des hier in Rede stehenden Aufstellungsbeschlusses nicht erfüllt. Allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ist von dem Technischen Beigeordneten am 24. Mai 2012 vor dem Vollzug der Bekanntmachung am 5. Juni 2012 unterzeichnet worden. Dieser Text stimmt auch nicht, wie es § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlangt, mit dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses überein. Ist die Bekanntmachung damit schon aus den vorstehenden Gründen unwirksam, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob hier der Technische Beigeordnete die Bestätigungsvermerke und die Bekanntmachungsanordnung als Vertreter hätte unterzeichnen dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 1994 – 11 A 2396/90 –, BRS 56 Nr. 24, vom 13. August 1992 – 7a D 53/91.NE –,, vom 7. September 1977 – 2 A 392/75 – und vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, NVwZ-RR 2003, 667. Darüber hinaus ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auch deshalb zu beanstanden, weil das Amtsblatt der Antragsgegnerin, in dem nach § 14 Abs. 1 der zweiten Änderungssatzung vom 9. Dezember 2011 zur Hauptsatzung der Stadt D. -S. vom 7. Dezember 2007 öffentliche Bekanntmachungen der Stadt D. -S. vollzogen werden, nicht den zwingenden Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO entsprach. Denn es trug entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO weder im Titel noch im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt". Auch wenn die mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bezweckte Anstoßwirkung durch die Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsorgan der Gemeinde, dessen Benennung den förmlichen Anforderungen nicht genügte, das den Bürgern in seiner Funktion aber gleichwohl vertraut war, ersichtlich nicht in Frage stand, lag ein Verstoß gegen die zwingende Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).