Urteil
25 K 3045/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0505.25K3045.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung eines Teilbereichs einer Gastronomie in ein Ladengeschäft“ zum Verkauf von Zeitschriften, Knabberwaren und Süßigkeiten sowie zur Tippannahme für Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses H.-----straße 23 in P. (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 000). Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das an der nördlichen Seite des Marktplatzes des Stadtteils P1. liegt. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. 3 Am 17. Oktober 2011 beschloss der Rat der Stadt P. die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 672 – C. Straße/L.-------straße (Innenstadt P1. ) –, in dessen Plangebiet das Vorhabengrundstück liegt. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt P. vom 2. November 2011 bekanntgemacht und im Amtsblatt der Stadt P. vom 3. Juni 2013 erneut bekanntgemacht. In der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss (Drucksache Nummer B/15/1561-01) wurde zum Planungsanlass unter anderem ausgeführt, die Haupteinkaufslage von P1. entlang der H.-----straße sowie am Marktplatz beinhalte ein überwiegend kleinflächig strukturiertes Einzelhandelsangebot und einen regelmäßig stattfindenden Wochenmarkt, die von weiteren Nutzungen (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Friseuren) ergänzt würden. Die Stärkung zentraler Funktionen und planungsrechtliche Sicherung der Handelsfunktion durch Ausweisung von Kerngebieten und Ausschluss unerwünschter Nutzungen sollten neben weiteren städtebaulichen Maßnahmen und Konzepten einen Beitrag für die nachhaltige Funktion des Bereiches leisten. Angesichts des zerbrechlichen Einzelhandelsgerüsts seien auch kleine Störungen der Struktur von großer Bedeutung und könnten entsprechende bodenrechtliche Spannungen auslösen. Das Einzelhandelskonzept der Stadt P. vom 26. Mai 2008 sehe für das Nebenzentrum P1. die Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion bei Konzentration des Einzelhandelsangebotes auf H.-----straße , Marktplatz und C1.-----straße vor. Diese Zielsetzung könne durch den Bebauungsplan unterstützt werden. Als Hauptplanungsziele wurden insbesondere genannt: 4 „– Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P1. ; 5 – Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; 6 – (...); 7 – Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartigen Betriebe, Vergnügungsstätten und andere.“ 8 Mit Bauantrag vom 29. August 2012 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer „Nutzungsänderung eines Teilbereichs einer Gastronomie in ein Ladengeschäft“ für das oben bezeichnete Grundstück. In der beigefügten Betriebsbeschreibung benannte sie als Dienstleistungen: „Verkauf von Zeitschriften, Knabberwaren, Süßigkeiten, Tippannahme“. Nach dem zur Genehmigung gestellten Grundriss soll eine 18,91 m² große Fläche mit der Bezeichnung „Ladengeschäft (kein Aufenthalt)“ an der zur H.-----straße gelegenen Seite der Räumlichkeiten mittels einer „Wand F-90“ von der mit „Gastronomie (Bestand)“ gekennzeichneten Fläche abgetrennt werden. Die Bereiche „Gastronomie“ und „Ladengeschäft“ sollen über einen gemeinsamen Vorraum, von dem jeweils ein Eingang in die beiden Bereiche führen soll, zu erreichen sein. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 teilte der Architekt der Klägerin mit, es sei vorgesehen, dass die Kunden das Ladengeschäft aufsuchten, um dort die angebotenen Waren zu erwerben oder einen Wetttipp abzugeben, ohne sich dort länger aufzuhalten. Das Vorhaben sei nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen. Ein Ladengeschäft sei nach der Rechtsprechung unter anderem des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erst dann als Vergnügungsstätte zu bewerten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen. Eine entsprechende Ausgestaltung (z.B. durch Aufhängen von Fernsehbildschirmen) sei nicht beabsichtigt. 9 Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB bis zum 29. Januar 2014 aus und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 672 und führte aus: Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens solle geprüft werden, ob künftig Wettannahmestellen im Plangebiet zulässig sein sollen, unabhängig davon, ob diese als Ladengeschäft oder als Vergnügungsstätte betrieben würden. Durch das Vorhaben würde jedenfalls das Planungsziel, wonach der Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartigen Betrieben, Vergnügungsstätten und anderen beabsichtigt sei, beeinträchtigt. 10 Die Klägerin hat am 12. März 2013 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 12. Februar 2013 und die Verpflichtung der Beklagten erstrebt hat, ihr die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. 11 Am 11. November 2013 beschloss der Rat der Stadt P. die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre (Nr. 142) für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 672 – C. Straße/L.-------straße (Innenstadt P1. ) –. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt P. vom 15. November 2013 bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf das Vorhabengrundstück beschränkt. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Die Satzung trat gemäß § 4 mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 29. Januar 2015. In der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre heißt es zum „derzeitigen Planungsstand“ unter anderem: 12 „Für diesen Teilbereich A [in dem der Geltungsbereich der Veränderungssperre und mithin das Vorhabengrundstück liegen – Anm. des Gerichts] soll das faktisch weitgehend vorhandene Mischgebiet planungsrechtlich festgesetzt und weiter entwickelt werden. (…) 13 „Um die Funktion P2. als zentralen Ort für Handel und Dienstleistungen zu schützen und zu entwickeln, werden Nutzungen mit möglichen schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion ausgeschlossen. So sind unter anderem Bordelle, bordellartige Betriebe, Wettannahmestellen, Vergnügungsstätten und Sexshops unzulässig. Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen für Sportwetten sollen ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie im Rahmen von Annahmestellen für Glücksspiele nach § 5 Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW zugelassen sind und betrieben werden.“ 14 Mit Bescheid vom 22. November 2013 beschied die Beklagte den Bauantrag der Klägerin negativ, da öffentlich-rechtliche Vorschriften in Form der Veränderungssperre Nr. 142 dem Vorhaben entgegenstünden; eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB könne nicht zugelassen werden, da die beabsichtigte Nutzung den Zielen des Bebauungsplans Nr. 672, welcher Grundlage der Veränderungssperre sei, entgegenstünde; die beabsichtigte Tippannahme sei einer Wettannahmestelle gleichzusetzen; Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes sei es unter anderem, Wettannahmestellen im Plangebiet zu regeln. 15 Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 in das Verfahren einbezogen und ihr Begehren darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 142 am 15. November 2013 verpflichtet war, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen. 16 Die Klägerin macht geltend: 17 Der Zurückstellungsbescheid vom 12. Februar 2013 sei aufzuheben, weil im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 17. Oktober 2011 im Amtsblatt der Stadt P. vom 2. November 2011 habe nicht den Anforderungen genügt, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stelle. Daher habe die Beklagte den Aufstellungsbeschluss am 3. Juni 2013 erneut bekanntgemacht. 18 Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung sei begründet, da die Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Der Erlass der Veränderungssperre sei nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, da die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar sei. Es sei unter keinem Gesichtspunkt die Aufstellung eines Bebauungsplans möglich, der die Annahme von Wetten in einem Ladengeschäft verhindere. Beantragt sei ein Ladengeschäft. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Wettannahmestelle erst dann als Vergnügungsstätte zu bewerten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein gemeinschaftlich Sportübertragungen zu verfolgen. Eine derartige Ausgestaltung sei weder beantragt, noch aufgrund der räumlichen Beschränkungen möglich. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht daraus, dass in dem an das Ladengeschäft angrenzenden Gastronomiebetrieb Sportübertragungen gezeigt würden. Die typisierende Betrachtungsweise der BauNVO lasse eine Festsetzung mit dem Ausschluss von „Tippannahme“ nicht zu. Hierbei handele es sich nicht um eine zulässige Nutzungsart bzw. Nutzungsunterart. Zudem bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, da diese lediglich das Baugrundstück umfasse. Es fehle insoweit jedenfalls an einer pflichtgemäßen Ausübung des Planungsermessens. Sollte sich die Veränderungssperre als wirksam erweisen, habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre, da die Errichtung eines Ladengeschäfts offensichtlich nicht den Zielen der Bauleitplanung entgegenstehe. 19 Das für den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe darin, dass die Klägerin beabsichtige, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, soweit die Erteilung der beantragten Baugenehmigung durch die Veränderungssperre nicht mehr möglich sei. Der Schadensersatzanspruch umfasse auch den entgangenen Gewinn. Dessen genaue Höhe sei in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu konkretisieren. 20 Die Klägerin beantragt wörtlich – mit der Klageschrift vom 12. März 2013 –, 21 1. den Zurückstellungsbescheid vom 12. Februar 2013 aufzuheben; 22 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 29. August 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts H.-----straße 23 in P. (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen; 23 ferner – mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 –, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. November 2013 zu verpflichten, ihr die am 29. August 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts H.-----straße 23 in P. (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen; 25 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 142 am 15. November 2013 verpflichtet war, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie tritt der Klage insbesondere mit folgenden Erwägungen entgegen: Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 672 vom 17. Oktober 2011 mache deutlich, dass der Bebauungsplan den zentralen Versorgungsbereich Nebenzentrum P1. auch durch Ausschluss unerwünschter Nutzungen stärken und insbesondere die Handelsfunktion sichern solle. Der Bebauungsplan solle das bestehende Einzelhandelskonzept der Stadt P. im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigen und unterstützen. Ca. 20 m westlich des Vorhabengrundstücks befinde sich auf dem Grundstück N.----platz 4 eine Lotto-Toto-Annahmestelle mit Vermittlung von Sportwetten (Oddset). Eine Konzentration von Wettannahmestellen an dieser exponierten Stelle des Nebenzentrums P1. widerspräche offenkundig den Zielen des Einzelhandelskonzepts. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei es denkbar, dass zur Umsetzung der Planungsziele im Bereich N.----platz 2-8 und H.-----straße 23-27 nur Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten und untergeordnet auch nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß dem Sortimentskonzept der Stadt P. zulässig sein könnten. Um dem genehmigten Bestand gerecht zu werden, kämen ergänzende Festsetzungen in Betracht. Eine weitere Wettannahmestelle sei auch innerhalb eines Ladengeschäfts mit dem derzeitigen Planungskonzept nicht vereinbar. 29 Der Berichterstatter hat am 11. Dezember 2013 einen Ortstermin durchgeführt, bei dem die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 11. Dezember 2013 und die gefertigten Fotos Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Nach weiterem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 hat die Klägerin der mit Verfügung des Gerichts vom 5. Februar 2014 mitgeteilten Einschätzung, es werde davon ausgegangen, dass das Einverständnis fortbestehe, nicht in der gesetzten Frist bis zum 21. Februar 2014 und darüber hinaus nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt widersprochen. Die Beklagte hat mit Protokollerklärung vom 11. Dezember 2013 und Schriftsatz vom 13. Februar 2014 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und damit nach Erklärung des Einverständnisses durch die Klägerin weiter zur Sache vorgetragen hat. Die Klägerin hat ihre Einverständniserklärung nicht innerhalb der ihr hierfür mit Verfügung vom 5. Februar 2014 eingeräumten Frist und auch danach nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt widerrufen. 33 Die mit der Klageschrift vom 12. März 2013 und mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 formulierten Anträge der Klägerin sind bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie beantragt, 34 den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 aufzuheben; 35 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. November 2013 zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 29. August 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts H.-----straße 23 in P. (Gemarkung P1. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen; 36 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 142 am 15. November 2013 verpflichtet war, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen. 37 Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie auch nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 22. November 2013 an dem gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 gerichteten Anfechtungsantrag festhält. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22. November 2013 ausgeführt, sie stelle „nunmehr“ den vorstehend wiedergegebenen Verpflichtungsantrag und Hilfsantrag, ohne den zuvor mit der Klageschrift vom 12. März 2013 formulierten Anfechtungsantrag gegen den Zurückstellungsbescheid vom 12. Februar 2013 zu erwähnen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 hat die Klägerin aber sodann zu dem Anfechtungsantrag (dort unter Ziffer 1.), zu dem Verpflichtungsantrag (unter Ziffern 2. und 3.) und zu dem Hilfsantrag (unter Ziffer 4.) vorgetragen und damit zu erkennen gegeben, dass sie an dem Anfechtungsantrag festhält. 38 Die in diesem Sinne ausgelegte Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 unzulässig (1.), hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zulässig, aber nicht begründet (2.) und bezüglich des Hilfsantrags unzulässig (3.). 39 1. 40 Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2013 begehrt. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Bescheid, mit dem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bis zum 29. Januar 2014 ausgesetzt wurde, durch Zeitablauf erledigt hat. 41 2. 42 Mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. November 2013 zu verpflichten, der Klägerin die mit Bauantrag vom 29. August 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. 43 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 44 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn ihr keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht aber die Satzung der Stadt P. über den Erlass einer Veränderungssperre (Nr. 142) für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 672 – C. Straße/L.-------straße (Innenstadt P1. ) – vom 12. November 2013, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt P. vom 15. November 2013, entgegen. 45 Gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung dürfen in dem Geltungsbereich der Veränderungssperre, der sich auf das Vorhabengrundstück erstreckt, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Nach § 4 der Satzung tritt diese mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 29. Januar 2015. 46 Die Veränderungssperre ist wirksam erlassen worden. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt P. vom 15. November 2013 (§ 16 Abs. 2 BauGB) erfüllt die Anforderungen des § 7 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO). Insbesondere bestätigte der Oberbürgermeister der Stadt P. , dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 11. November 2013 übereinstimmt und dass nach den Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1, 2 BekanntmVO vorgegangen worden ist, und ordnete die Bekanntmachung an (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO). Die Satzung und diese Bekanntmachungsanordnung wurden gemäß § 3 Abs. 1 BekanntmVO in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht. 47 Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor. 48 Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB (noch) nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, juris, Rn. 8 m.w.N. 50 Auf die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses finden gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW die Vorschriften der BekanntmVO sinngemäß Anwendung. Jedenfalls die wesentlichen Regelungen der BekanntmVO zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung sind zu beachten. Zu diesen zu beachtenden Regelungen gehört § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. 51 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 13. 52 Gemessen an diesen Anforderungen wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 672 im Amtsblatt der Stadt P. vom 3. Juni 2013 wirksam (erneut) bekanntgemacht. Insbesondere gingen der Bekanntmachung die Übereinstimmungsbestätigung und Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt P. gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO voraus, die zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss im Wortlaut bekanntgemacht wurden (§ 3 Abs. 1 BekanntmVO). Damit ist unerheblich, ob die ursprüngliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt P. vom 2. November 2011 den formalen Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung genügte. 53 Die Veränderungssperre ist im Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch nicht ausgelaufen. 54 Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre ist weiter, dass die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein wird. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung der Planungsabsichten vorliegen. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 –, juris; Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 14 m.w.N. 56 Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundfläche fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39/74 –, juris; Beschluss vom 5. Februar 1990 – 4 B 191/89 –, juris; Urteile vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 und 4 CN 16/03 –, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 D 40/07.NE –, juris, Rn. 46. 58 Für die Anordnung der Veränderungssperre ist nicht erforderlich, dass bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept vorliegt. Vielmehr ist es gerade Sinn der Veränderungssperre, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden und dadurch der Gemeinde Gelegenheit geben, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende Bebauungsplanung in ihren noch offenen Details zu erarbeiten. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1991 – 4 B 135/91 –, juris; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40/93 –, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 D 40/07.NE –, juris, Rn. 55. 60 Der Erlass einer Veränderungssperre ist nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40/93 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 D 40/07.NE –, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 26. 62 Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen der Beklagten zur beabsichtigten Bebauungsplanung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Erlass der Veränderungssperre Nr. 142 am 11. November 2013. 63 Der Inhalt der beabsichtigten Planung war hinreichend konkretisiert. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. 64 Aus der Beschlussvorlage, die dem Beschluss des Rates der Stadt P. über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 672 vom 17. Oktober 2011 zugrunde lag (Drs. B/15/1561‑01), ergibt sich die Zielsetzung, die zentralen Funktionen des Nebenzentrums P1. zu stärken und die Handelsfunktion planungsrechtlich zu sichern. Die in dem Einzelhandelskonzept der Stadt P. vom 26. Mai 2008 vorgesehene Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion des Nebenzentrums P1. bei Konzentration des Einzelhandelsangebotes auf H.-----straße , N.----platz und C2.---straße soll durch den Bebauungsplan unterstützt werden. Als Hauptplanungsziele wurden in der Begründung insbesondere genannt: 65 „– Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P1. ; 66 – Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; 67 – (...); 68 – Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartigen Betriebe, Vergnügungsstätten und andere.“ 69 Aus diesen Erwägungen ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – ein hinreichend konkretes Planungsziel, das im Schwerpunkt auf die Steuerung des Handels und die Stärkung des Nebenzentrums P1. unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts gerichtet ist. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels ist nämlich regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat. Dies war hier im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses der Fall, wenngleich in der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegenden Vorlage noch keine räumliche Differenzierung hinsichtlich der in den Blick genommenen Ausweisung von Kern-, Misch- und Wohngebieten vorgenommen wurde. Zudem hatte die Beklagte die Planungsabsicht bis zum Beschluss des Rates der Stadt P. vom 11. November 2013 über die Veränderungssperre insoweit konkretisiert, als für den Teilbereich A, in dem das Vorhabengrundstück liegt, ein Mischgebiet festgesetzt werden soll (Beschlussvorlage, Drucksache Nr. B/15/3087-01, Zeilen 81 ff.). 70 Die beabsichtigte Planung ist auch sicherungsfähig. Die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung ist nicht offensichtlich rechtswidrig und ein etwaiger Mangel nicht schlechterdings nicht behebbar. 71 Die Klägerin vermag nicht mit der Auffassung durchzudringen, es sei unter keinem Gesichtspunkt die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich, der die – von ihr beabsichtigte – Annahme von Wetten in einem Ladengeschäft verhindere; die typisierende Betrachtungsweise der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) lasse eine Festsetzung mit dem Ausschluss „Tippannahme“ nicht zu; es handele sich nicht um eine zulässige Nutzungsart oder Nutzungsunterart. 72 Wie sich aus der Beschlussvorlage für den Beschluss des Rates der Stadt P. vom 11. Oktober 2013 über die Veränderungssperre ergibt, ist beabsichtigt, Nutzungen mit möglichen schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion des Nebenzentrums P1. , darunter Wettannahmestellen und Vergnügungsstätten, auszuschließen (Drucksache Nr. B/15/3087-01, Zeilen 87 ff.). 73 Diese Beschränkung ist nicht offensichtlich rechtswidrig und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig. 74 Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. 75 § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es demnach, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten von Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Dabei kann die Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 –, juris, Rn. 18, 22; Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31/98 –, juris, Rn. 7; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 8737/08 –, juris, Rn. 55. 77 § 1 Abs. 9 BauNVO normiert darüber hinaus im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO einen Rechtfertigungsbedarf hinsichtlich der noch stärker ins Einzelne gehenden Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris, Rn. 13; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 8737/08 –, juris, Rn. 57, und zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1. September 2013, § 1 Rn. 102 m.w.N. aus der Rspr. 79 An diesen Anforderungen gemessen ist der Anlagentyp „Wettannahmestelle“ grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO geeignet. Eine Differenzierung innerhalb des Anlagentyps „Einzelhandelsbetrieb“ ist zulässig und möglich. Eine „Wettannahmestelle“ kann auch hinreichend bestimmt von anderen in Art eines Ladengeschäfts ausgestalteten Nutzungen abgegrenzt werden. Die Vermittlung von Sportwetten, die insbesondere bei Anbietern im Ausland platziert werden, entspricht marktüblichen Gegebenheiten, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren betreffend sogenannte „Wettbüros“ bekannt ist. Die Abgrenzung zu anderen Nutzungen ist insbesondere mit Rückgriff auf die typische Ausgestaltung der vergleichbaren Lotto-Toto-Annahmestellen der staatlichen Lotterien möglich. 80 Vgl. zum Ausschluss von „Wettbüros mit Spielhallencharakter“ OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, und zu einer „(ladengeschäftsartigen) Wettannahmestelle“ – i.E. offen gelassen – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2013 – 15 ZB 13.274 -, juris. 81 Ob den Ausschluss von „Wettannahmestellen“ rechtfertigende besondere städtebauliche Gründe vorliegen, ist für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ohne Bedeutung. Im Rahmen der Prüfung einer Veränderungssperre findet eine vorweggenommene Normenkontrolle nicht statt. Die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen wird. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 –, juris; Beschluss vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 –, juris, Rn. 13. 83 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre auch nicht entgegen, dass der Geltungsbereich der Veränderungssperre auf das Vorhabengrundstück begrenzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. September 1976 84 – IV C 39/74 –, BVerwGE 51,121 = juris, 85 das die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitiert haben, ausgeführt, eine auf ein einzelnes Grundstück beschränkte „Individualsperre“ sei nicht um ihrer selbst willen bedenklich. Aus dieser Beschränkung des Geltungsbereiches könne jedoch je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auf einen Abwägungsmangel oder einen vergleichbaren Fehler zu schließen sein. 86 Vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 33. 87 Ein solcher Fehler ist vorliegend nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden. Es war der Beklagten nicht verwehrt, auf den Bauantrag der Klägerin mit einer Veränderungssperre zu reagieren. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Gemeinde auf einen Bauantrag mit einem Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan und – darauf aufbauend – einer Veränderungssperre reagieren. 88 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 –, juris, Rn. 11. 89 Entsprechendes gilt, wenn ein Aufstellungsbeschluss bei Einreichung des Bauantrags bereits vorliegt. Die Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Vorhabengrundstück dürfte darauf beruhen, dass aus Sicht der Beklagten die in dem Planaufstellungsverfahren verfolgte Planung konkret nur bezüglich des Vorhabengrundstücks gefährdet ist. 90 Die mithin wirksame Veränderungssperre steht dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die beabsichtigte Nutzung als „Tippannahme“ als „Wettannahmestelle“ in Gestaltung eines Ladengeschäfts oder – ggf. in zusammenfassender Betrachtung mit der angrenzenden Gastronomie – als Vergnügungsstätte einzuordnen ist, da beide Nutzungs(unter)arten nach der Planungsabsicht der Beklagten ausgeschlossen werden sollen. 91 Soll der Bebauungsplan auch dem Ausschluss schädlicher Nutzungen wie Wettannahmestellen und Vergnügungsstätten dienen, scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für die von der Klägerin beabsichtigte Nutzungsänderung in eine „Tippannahme“ aus. 92 3. 93 Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 142 am 15. November 2013 verpflichtet war, ihr die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen, unzulässig. 94 Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. 95 Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt unter anderem voraus, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, das die Klägerin substantiiert darlegen muss. 96 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris, Rn. 69. 97 Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. 98 Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, diese Behauptung durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren. 99 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris, Rn. 72. 100 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 hat sie lediglich vorgetragen, sie beabsichtige, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, soweit die Erteilung der beantragten Baugenehmigung durch die Veränderungssperre nicht mehr möglich sein sollte; der Schadensersatzanspruch erfasse auch den entgangenen Gewinn; es liege auf der Hand, dass das beantragte Vorhaben mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden solle; die Höhe des entgangenen Gewinns sei in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu konkretisieren. Damit fehlt es an den erforderlichen Angaben zur annähernden Schadenshöhe. Zudem hat die Klägerin die Kausalität der unterbliebenen Genehmigung für den entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargelegt. Nach dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung am 11. Dezember 2013 wurde zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten, von denen die zur Genehmigung gestellte „Tippannahme“ abgetrennt werden soll, ein Wettbüro betrieben, wie es der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist. Auf Bildschirmen an den Wänden wurden Wettquoten und Übertragungen von Sportereignissen gezeigt. Kunden füllten sogenannte Wettlesekarten aus. Zudem standen Wettautomaten bereit. An der Fassade wurde deutlich für den Wettanbieter „U. “ geworben (vgl. die gefertigten Fotos sowie das Foto in der Bestandsaufnahme der Beklagten, Anlage zum Protokoll des Ortstermins, Bild 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensnah, dass die Klägerin die beabsichtigte Vermittlung von Sportwetten bereits betreibt. Dies begründet Zweifel daran, ob ihr durch das Unterbleiben der Genehmigung ein Gewinn entgangen ist. 101 4. 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.