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Urteil

2 K 6785/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0223.2K6785.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 (O. Str. 000 – 000 in L. - X. ) einen Lebensmittel-Discountmarkt, mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 qm und 153 Einstellplätzen. Die Flurstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten. 3 Die Klägerin plant, den existenten Discountmarkt abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Am 1. September 2014 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für den Abbruch des bestehenden Marktes und die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm auf den Flurstücken 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000. Sie fragte konkret an, ob ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. 4 Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 6. November 2014, unter anderem für das Vorhabengrundstück einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „O. 774 in L. -X. “ aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschließen. In der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. 0000/0000) wird zur Begründung ausgeführt: 5 „Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt L. ein neues Einzelhandelskonzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Das Nahversorgungszentrum X. , O. Straße/L1. Straße erstreckt sich von der Kreuzung L1. Straße/O. Straße etwa 300 m entlang der O. Straße nach Norden. Nördlich dieser Zentrenabgrenzung existiert ein Discount-Supermarkt in nicht integrierter Lage. Die Betreiber beabsichtigen, diesen Supermarkt auf 1.190 qm Verkaufsfläche zu erweitern und haben diesbezüglich eine Bauvoranfrage gestellt. Ein Bebauungsplan existiert nicht, das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zum Schutz des Nahversorgungszentrums vor Kaufkraftabflüssen sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Rückstellung der Bauvoranfrage notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Einzelhandelskonzepts soll neben großflächigem Einzelhandel zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt L. generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. 6 Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB.“ 7 Der Beschluss wurde am 26. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 8 Durch Bescheid vom 9. Dezember 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Voranfrage der Klägerin nach deren vorherigen Anhörung auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 28. November 2015 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Vorhaben mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „O. Str. 000“ nicht zu vereinbaren sei und die Durchführung der städtebaulichen Planung wesentlich erschwere. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. Dezember 2014 zugestellt. 9 Am 10. September 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -X. (Arbeitstitel „O. Str. 000 in L. -X. “). Die Satzung wurde am 25. Oktober 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 10 Durch Bescheid vom 22. Januar 2016 lehnte die Beklagte die Voranfrage der Klägerin ab. Diesen Bescheid hob die Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 2016 auf und lehnte die Voranfrage der Klägerin vom 1. September 2014 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, die beabsichtigte Planung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs sei mit den Regelungen der erlassenen Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 nicht zu vereinbaren. 11 Die Klägerin hatte schon am 4. Dezember 2014 Klage erhoben. 12 Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Die Veränderungssperre der Beklagten vom 12. Oktober 2015 sei unwirksam. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nicht wirksam bekannt gemacht worden. Es fehle hier an einer Bestätigung des Oberbürgermeisters der Beklagten nach § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit der Beschlussfassung übereinstimme und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Weiterhin mangele es auch an einer positiven Planungskonzeption. Die Beklagte wolle nur Zeit gewinnen, um ein bestimmtes Konzept noch zu entwickeln. Der strikte Ausschluss bestimmter Sortimente werde von ihr nicht ernsthaft verfolgt, es fehle damit an einer sicherungsfähigen Planung. Insofern sei das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung unproblematisch in die Eigenart der maßgeblichen Umgebung ein. Schon der Bestandsmarkt auf dem Vorhabengrundstück überschreite die Schwelle zur Großflächigkeit mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und diene daher als „Vorbild“ für das streitgegenständliche Vorhaben. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten, da hier nur eine maßvolle Erweiterung der Verkaufsfläche beabsichtigt sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2016 (Az.: 00/V00/0000/0000) zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 1. September 2014 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 (O. Str. 000-000 in L. -X. ) positiv zu bescheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den Versagungsbescheid vom 28. Januar 2016 und führt ergänzend aus, die erlassene Veränderungssperre sei rechtswirksam. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei formell ordnungsgemäß gefasst worden. Er sei wie eine Satzung nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung bekannt gemacht worden, wie sich aus dem entsprechenden Verwaltungsvorgang ergebe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 1. September 2014 mit der darin enthaltenen Fragestellung, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Die Kammer lässt offen, ob der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO entspricht. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen „des Bauvorhabens“ ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die gestellten Fragen müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Antragstellers. Ob es insoweit zulässig ist, nur – wie hier - nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens seiner Art nach unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme - und damit im Wesentlichen von dessen immissionsschutzrechtlicher Verträglichkeit - zu fragen, auch wenn das Vorhaben im Übrigen nur in Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben soll, ist aus Sicht der Kammer fraglich. Denn ein darauf ergehender positiver Bescheid der Beklagten hätte für das folgende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, weil er die angefragte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dessen konkreter Ausführung gerade offen lässt. Ein derartiger Bescheid dürfte auf eine unzulässige, weil mehr oder minder unverbindliche, gutachterliche Stellungnahme hinauslaufen, die nicht Inhalt eines Vorbescheids sein darf, 22 zur Problematik vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 die Zulässigkeit bejahend einerseits und OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 10 A 434/05 - die Zulässigkeit verneinend andererseits; ferner Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rdnr. 28 a ff. m.w.N. 23 Die aufgeworfene Frage bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung durch das Gericht. Denn der Bauvoranfrage der Klägerin steht zum heutigen Zeitpunkt in jedem Fall die Sperrwirkung der von der Beklagten erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -X. (Arbeitstitel: „O. Str. 000 in L. -X. “) vom 12. Oktober 2015 entgegen. Nach § 3 lit. a dieser Veränderungssperre dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Das Baugrundstück wird vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung (vgl. deren § 2) erfasst. Weiterhin hat die gestellte Voranfrage die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB und den Abriss des existenten Marktes zum Inhalt. 24 Das Gericht hat nach Durchsicht des übersandten Aufstellungsvorgangs keine Bedenken, dass die Satzung über eine Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 formell wirksam erlassen worden ist. Insoweit hat auch die Klägerin keine Fehler gerügt. 25 Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch materiell wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB liegen hier vor. 26 1. Der zuständige Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten hat am 6. November 2014 den nach § 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (Arbeitstitel: “O. Str. 000 in L. -X. “) gefasst. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch rechtswirksam. Er ist von der Beklagten am 26. November 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht worden. Die wesentlichen Verfahrensvorschriften hat die Beklagte bei dieser Bekanntmachung beachtet. 27 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Art und Form der ortsüblichen Bekanntmachung richten sich nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht. Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des OVG NRW, 28 Vgl. dessen Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746 ff.; ferner Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2015 – 2 K 2511/14 – juris, 29 die Bestimmung des § 7 Abs. 7 GO neu eingeführt. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GO bestimmen die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GO die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 (d.h. die Bekanntmachungsverordnung) entsprechend. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW klarstellen wollen, dass die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung nur hinsichtlich Form und Vollzug der Bekanntmachung, nicht hingegen hinsichtlich des Verfahrens vor der Bekanntmachung entsprechend anzuwenden sind. Anzuwenden sind nach der Neuregelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nach dem Willen des Gesetzgebers damit nur die Regelungen unter § 4 und § 6 der Bekanntmachungsverordnung, 30 so die Begründung der Neuregelung, vgl. Landtags-Drucksache 163967 31 Blatt 25 und Blatt 26, 32 nicht hingegen § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung. 33 Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die durch die Beklagte vorgenommene Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 6. November 2014. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt der Stadt L. “ vollzogen. Das gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung auch für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen. Dieser Vollzug ist hier ordnungsgemäß durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt. Die Einwände der Klägerin greifen insoweit nicht. 34 § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung, auf dessen angebliche Verletzung die Klägerin abstellt, gilt nach dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers nicht. Im Übrigen hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall sogar weiterhin an dieser nicht mehr geltenden Regelung orientiert. Dies belegen die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat am 17. November 2014 schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem vom Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist (vgl. Blatt 35 der Beiakte 2). Ferner hat der Oberbürgermeister am 17. November 2014 die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses angeordnet (Blatt 36 der Beiakte 2). Die formellen Anforderungen der §§ 4 und 6 Bekanntmachungsverordnung sind ebenfalls eingehalten. Insbesondere ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 26. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten erfolgt und damit mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblatts vollzogen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung). 35 2. Die Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 dient auch i.S.v. § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Wenn nämlich Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund von Artikel 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt nämlich die künftige Planung, nicht aber nur die abstrakte Planungshoheit einer Kommune, 36 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, NVwZ 2013, 304; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; ferner Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 14 (Stand: Januar 2011) Rdnr. 43 ff. m.w.N. 37 Gemessen daran sind die Absichten der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „O. Straße 000 in L. -X. “ hinreichend konkretisiert und nicht lediglich vorgeschoben, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2016 meint. Die Beklagte will nicht nur das Bauvorhaben der Klägerin verhindern oder nur Zeit gewinnen, um ein bestimmtes Plankonzept noch zu entwickeln. Ihre aktuelle Planung beinhaltet ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine reine Negativplanung. Die Beklagte will auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB zur Sicherung des Nahversorgungszentrums in X. im Bereich O. Straße/L1. Straße einen einfachen Bebauungsplan aufstellen und in diesem Bauleitplan großflächigen Einzelhandel und Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen. Dieses Planungskonzept ist hinreichend ersichtlich aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 (Vorlagen-Nr. 0000/0000). Die Beklagte will damit dem vom Rat am 17. Dezember 2013 beschlossenen Einzelhandelskonzept Rechnung tragen, welches dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen dient. 38 Neben der notwendigen Klarheit, welcher zentrale Versorgungsbereich mit der Planung geschützt werden soll, bestehen hier auch keine Zweifel, welchen Charakter der überplante Bereich aus Sicht der Plangeberin hat, 39 vgl. insoweit Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnr. 693. 40 Die Beklagte hat dazu in der genannten Beschlussvorlage darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplans für das fragliche Grundstücksareal nicht besteht und das Vorhaben deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. 41 3. Die nach allem sicherungsfähigen Planungsabsichten der Beklagten sind auch rechtlich umsetzbar. Der Erlass einer Veränderungssperre ist dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn bereits bei Erlass der Veränderungssperre erkennbar ist, dass die Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel nicht behebbar ist, 42 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Beschluss vom 12. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685; Stock, a.a.O., § 14 Rdnr. 55 m.w.N. 43 Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben. Die von der Beklagten beabsichtigte Bauleitplanung ist nicht offensichtlich unzulässig. An der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Beklagte hat in der Begründung der Vorlage für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 ausreichende städtebauliche Erwägungen für ihre Planungsabsichten dargelegt. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist ein bedeutsamer städtebaulicher Belang, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Für die beabsichtigten planerischen Festsetzungen besteht mit § 9 Abs. 2 a BauGB auch die notwendige Rechtsgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Voraussetzungen im Verlauf des Planungsverfahrens nicht erfüllt werden können. 44 Schließlich ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ob die Planung der Beklagten den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Eventuelle Abwägungsmängel eines künftigen Bebauungsplans – etwa weil von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Nutzungsinteressen des Planbetroffenen vom Satzungsgeber verkannt oder fehlgewichtet werden - sind bei der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre grundsätzlich nicht zu prüfen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch vermieden werden können, 45 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O. 46 Gegen den Inhalt der Veränderungssperre der Beklagten vom 12. Oktober 2015 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die festgesetzten Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 3 der Satzung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. 47 4. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Veränderungssperre steht der Klägerin nicht zu. Ihrem Vorhaben stehen nämlich überwiegende öffentliche Belange im Sinne dieser Bestimmung entgegen, weil es mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht zu vereinbaren ist. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.