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Beschluss

10 B 130/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0226.10B130.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 48.225,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2013 ist unbegründet. 4 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 5 Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass dieser Beschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992– 4 N 1.92 –, BauR 1993, 59. 7 Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 03/001 „P.- Allee/S. “ ist am 26. August 2013 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossen worden. Der Aufstellungsbeschluss ist wirksam bekanntgemacht worden. Seine am 31. August 2013 erfolgte Bekanntmachung genügt den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung. 8 Nach § 52 Abs. 3 GO NRW finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift. 9 § 52 Abs. 3 GO NRW verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung. 10 Entgegen der Beschwerdebegründung liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. 11 Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung – beziehungsweise der Beschluss – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Es handelt sich nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 13 – 10 B 1239/12 –, BauR 2013, 746. 14 Die vorliegende Bestätigung genügt den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung. Allerdings ist der Wortlaut des im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefassten Aufstellungsbeschlusses insoweit nicht mit dem Wortlaut des später bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses identisch, als im Beschlusstext – offenbar aus sprachlichen Gründen – ein Satzteil umgestellt und geringfügige Wortänderungen und Ergänzungen vorgenommen worden sind. Diese textlichen Umgestaltungen, die den Aussagegehalt des im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht im Geringsten verändern, sind jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen, die letztlich gewährleisten sollen, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich. 15 Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergibt die Auslegung der §§ 2 Abs. 3 und 3 BekanntmVO nicht, dass die Bestimmungen, wonach der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmen und Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut bekannt gemacht werden müssen, jegliche Abweichung im Wortlaut generell ausschließen. Dass ein derart enges Verständnis des Übereinstimmungserfordernisses nicht geboten ist, lässt sich – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – bereits der Formulierung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO entnehmen, der eine Übereinstimmung des Wortlautes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen, nicht aber ausdrücklich mit deren Wortlaut verlangt. Soweit nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO die Bekanntmachung der Satzung in vollem Wortlaut zu veranlassen ist, meint dies nur die Bekanntmachung der vollständigen Satzung, nachdem die Übereinstimmung ihres Wortlautes mit den Ratsbeschlüssen gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bereits bestätigt worden ist. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass den Formulierungen in dem von ihr zitierten Beschluss des Senats vom 8. Februar 2013 im Verfahren 10 B 1239/12 möglicherweise eine davon abweichende Interpretation des § 3 Abs. 1 BekanntmVO entnommen werden kann. Allerdings stand im Vordergrund dieser Entscheidung die Frage, ob auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW sinngemäß Anwendung finden. Der Senat hat dies bejaht. Danach stand die fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, um den es ging, außer Frage, denn es fehlte sowohl der Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO als auch die Bekanntmachungsanordnung. Soweit der Senat darüber hinaus formuliert hat, der Text der amtlichen Bekanntmachung stimme auch nicht, wie es § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlange, mit dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses überein, hat er sich am Normtext orientiert. Einer weiteren Auslegung bedurfte es im konkreten Fall nicht. 16 Der zutreffende Hinweis der Antragstellerin, dass dem Bürgermeister im Rahmen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO eine notarielle Bestätigungsfunktion zukomme, schließt unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sinn und Zwecks der Vorschriften über die Bekanntmachung die hier vorgenommene Veränderung des Wortlautes des im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht aus. Die von der Antragstellerin wegen des Risikos einer Falscheinschätzung des Aussagegehaltes der jeweiligen Ratsbeschlüsse befürchtete Belastung der Ausfertigung mit erheblichen Unwägbarkeiten besteht jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht. Soweit sie unter Berufung auf Ziegler (Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 312, Berlin 1976, Seite 193 ff.) die Bekanntmachung einer zusammenfassenden Inhaltsangabe als typisches Beispiel einer unwirksamen Verkündung anführt, steht hier eine derart gravierende Abweichung des Wortlautes des bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses von dem im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefassten Aufstellungsbeschluss nicht in Rede. 17 Schließlich ist auch die Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 3 BekanntmVO sieht für die Bestätigungen, die der Bürgermeister danach vorzunehmen hat, die Schriftform vor. Während § 2 Abs. 4 BekanntmVO für die Bekanntmachungsanordnung ausdrücklich Ort und Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister verlangt, lassen sich § 2 Abs. 3 BekanntmVO über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen. 18 Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, die Vorgaben des § 2 Abs. 3 BekanntmVO dienten dazu, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gebe, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernehme, gibt das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit klarzustellen, dass das Unterschriftserfordernis allein für die Bekanntmachungsanordnung gilt. Mit dieser Unterschrift wird die Verantwortung für die Bekanntmachung übernommen; nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO erhält die Satzung in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens hat demgegenüber internen Charakter, sodass keine Bedenken gegen dessen bloße Abzeichnung mit einer Paraphe bestehen. 19 Das Unterschriftserfordernis folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des OVG NRW vom 12. Februar 1969 – II A 1305/67 –. Die Entscheidung betrifft das Erfordernis der Unterzeichnung der Bekanntmachung einer Steuerordnung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 GO NRW a.F. und ist damit nicht auf die hier einschlägige Regelung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragbar. 20 Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin zu dem Schriftlichkeitsgebot für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).