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Urteil

2 K 2511/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0519.2K2511.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (T.--------straße 00-00, 00000 L. ) einen Lebensmittel-Discountmarkt mit 850 m² Verkaufsfläche und 74 Einstellplätzen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 20. Januar 1969 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten, der hier zum Teil ein Mischgebiet und zum Teil ein Gewerbegebiet festsetzt. 3 Die Klägerin plant, den existenten Discountmarkt abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Am 14. Januar 2014 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.286 m² auf den Flurstücken 0000 und 0000. Sie fragte konkret an, ob ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.286 m² nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zum umbauten Raum gem. DIN 277 führte die Klägerin aus, „aus CAD-Daten ca. 12.566 m³“, und errechnete unter Zugrundelegung von Rohbaukosten von 100 Euro je m³ eine Gesamtsumme der Rohbaukosten von 1.256.600 Euro. 4 Durch Dringlichkeitsentscheidung vom 28. März 2014 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, unter anderem für das Vorhabengrundstück das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans 00000/00 einzuleiten und für das Gebiet im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschließen. In der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. 0000/0000/0) wird zur Begründung ausgeführt: 5 „Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt L. ein neues Einzelhandelskonzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. 6 Das Nahversorgungszentrum B...-O. , T.--------straße , erstreckt sich von der Endhaltestelle T.--------straße nach Norden bis zur Höhe der Kreuzung I.-----gasse /N. Straße. Südlich dieser Zentrenabgrenzung existiert ein Discount-Supermarkt in nicht integrierter Lage östlich der T.--------straße . Die Betreiber beabsichtigen, diesen Supermarkt auf 1.286 m² Verkaufsfläche zu erweitern und haben diesbezüglich eine Bauvoranfrage gestellt. Der bestehende Bebauungsplan 00000/00 weist in dem betreffenden Bereich Gewerbe-und Mischgebietsflächen aus. Gemäß der zur Zeit der Planaufstellung gültigen Baunutzungsverordnung können auf Grundlage dieser Festsetzungen großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzepts die Teilaufhebung des Bebauungsplans 00000/00 sowie die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzepts soll neben großflächigem Einzelhandel zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt L. generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz.“ 7 Der Stadtentwicklungsausschuss genehmigte diese Beschlüsse in seiner Sitzung vom 3. April 2014. Beide Beschlüsse wurden am 9. April 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 8 Die Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom 10. April 2014 mit, sie beabsichtige die Entscheidung über die Voranfrage zurückzustellen und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2014 antwortete die Klägerin, ihr Vorhaben sei auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans und, sofern dieser funktionslos sein sollte, jedenfalls gem. § 34 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Ausdrücklich ausgeklammert blieben etwaige Fragen nach der immissonsschutzrechtlichen Verträglichkeit etwa der Stellplatzanlage. Diese Fragen sollten in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren geklärt werden. 9 Durch Bescheid vom 23. April 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Voranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 13. April 2015 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wies sie darauf hin, das Vorhaben sei mit dem Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans (Arbeitstitel: „Nördlich F.-------straße in L. -O. “) nicht zu vereinbaren und erschwere wesentlich die Durchführung dieser städtebaulichen Planung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 30. April 2014 zugestellt. 10 Am 16. Dezember 2014 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (Arbeitstitel: „Nördlich F.-------straße in L. -O. “). Die Satzung wurde am 25. März 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 11 Durch Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, der beabsichtigte Plan zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs sei mit den Regelungen der erlassenen Veränderungssperre nicht zu vereinbaren. 12 Die Klägerin hatte schon am 30. April 2014 Klage erhoben. 13 Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Ihre Bauvoranfrage sei vollständig und bescheidungsfähig. Einer Betriebsbeschreibung bedürfe es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Alleine mit der Bezeichnung des Vorhabens als Lebensmitteldiscounter sei ausreichend festgelegt, welche Nutzung beabsichtigt sei. Auch die notwendigen Angaben zum Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 habe sie gemacht und einen umbauten Raum von 12.566 m³ ausgewiesen, eine darüber hinausgehende Konkretisierung sei nach den Bestimmungen der BauPrüfVO nicht erforderlich. Denn ihre Bauvoranfrage sei ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Sie habe nicht gefragt, ob das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig sei. Unabhängig davon reiche sie vorsorglich eine Betriebsbeschreibung sowie eine neue Berechnung zur Kostenermittlung ein. Die nunmehr von ihr nachgereichten Bauvorlagen seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da entscheidungserheblich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei. Die Beklagte müsse diese neuen Bauvorlagen auch anerkennen, da sie die ursprünglichen Antragsunterlagen nicht zurückgewiesen habe. 14 Die Veränderungssperre könne ihrem Vorhaben heute nicht entgegen gehalten werden, sie sei nämlich unwirksam. Es fehle an einem wirksam bekannt gemachten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Nach § 7 Abs. 7 GO NRW gelte für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die Bekanntmachungsverordnung. Verwiesen werde damit auf §§ 4 und 6 der Bekanntmachungsverordnung. Hier fehle die nach § 6 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung zu verwahrende Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 sowie die Verwahrung der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung. Nach allem sei ihr Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung entweder auf der Grundlage des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00 oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. 15 Jedenfalls sei die Beklagte unmittelbar vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor der Zustellung des Zurückstellungsbescheides verpflichtet gewesen, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Sie habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Denn sie beabsichtige, im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte zivilrechtlich geltend zu machen. Im Hinblick auf die eingetretene Verzögerung und das hierdurch bedingte Scheitern des Vorhabens entgehe ihr ein monatlicher Mietzins in Höhe von ca. 8.000 Euro. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Mai 2015 verwiesen. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, da ihre Voranfrage schon ab Eingang bei der Beklagten vollständig und positiv bescheidungsfähig gewesen sei. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. März 2015 (Az.: 00/000/0000/0000) zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Schreibens vom 22. April 2014 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.286 m² auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (T.--------straße 00-00 in 00000 L. ) positiv zu bescheiden, 18 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 14. Januar 2015 verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Schreibens vom 22. April 2014 positiv zu bescheiden, 19 weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Bekanntmachung des Zurückstellungsbescheides vom 23. April 2014 verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Schreibens vom 22. April 2014 positiv zu bescheiden. 20 Die Beklagte widerspricht der Klageänderung, soweit es den zweiten Hilfsantrag betrifft, und beantragt im Übrigen, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Versagungsbescheid vom 26. März 2015. Die Veränderungssperre sei rechtswirksam. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „Nördlich F.-------straße in L. -O. “ sei formell ordnungsgemäß gefasst worden. Zwar sei die Hauptsatzung erst durch Ratsbeschluss vom 8. April 2014 als Folge der Änderung der Gemeindeordnung geändert worden. Bis dahin habe die Beklagte sich bei der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen aber strikt an den Vorgaben der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW orientiert. Sie verweise insoweit auf das Bestätigungsschreiben des Oberbürgermeisters vom 2. April 2014 und dessen Bekanntmachungsanordnung gleichen Datums. Der Antrag auf Vorbescheid sei im Übrigen nicht vollständig gewesen. Es habe die erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt, weiterhin habe die notwendige Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach der DIN 277 nicht vorgelegen. Damit sei auch die zunächst erhobene Untätigkeitsklage unzulässig gewesen. 23 Wegen der einzelnen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. 26 1. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 14. Januar 2014 in ihrer Gestalt vom 22. April 2014 mit der darin enthaltenen Fragestellung, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 27 Die Kammer lässt offen, ob der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO entspricht. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen „des Bauvorhabens“ ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die gestellten Fragen müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Antragstellers. Ob es insoweit zulässig ist, nur – wie hier - nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens seiner Art nach unter Ausklammerung von dessen immissionsschutzrechtlicher Verträglichkeit zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben soll, ist aus Sicht der Kammer fraglich. Denn ein darauf ergehender positiver Bescheid der Beklagten hätte für das folgende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, weil er die angefragte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dessen konkreter Ausführung gerade offen lässt. Ein derartiger Bescheid dürfte auf eine unzulässige, weil mehr oder minder unverbindliche, gutachterliche Stellungnahme hinauslaufen, die nicht Inhalt eines Vorbescheids sein darf, 28 zur Problematik vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 die Zulässigkeit bejahend einerseits und OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 10 A 434/05 - die Zulässigkeit verneinend andererseits; ferner Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rdnr. 28 a ff. m.w.N. 29 Die aufgeworfene Frage bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung durch das Gericht. Denn der Bauvoranfrage der Klägerin steht zum heutigen Zeitpunkt in jedem Fall die Sperrwirkung der von der Beklagten erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -O. (Arbeitstitel: „Nördlich F.-------straße in L. -O. “) vom 14. Januar 2015 entgegen. Nach § 3 lit. a dieser Veränderungssperre dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Das Baugrundstück wird vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung (vgl. deren § 2) erfasst. Weiterhin hat die gestellte Voranfrage die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB zum Inhalt. 30 Das Gericht hat nach Durchsicht des übersandten Aufstellungsvorgangs keine Bedenken, dass die Satzung über eine Veränderungssperre vom 14. Januar 2015 formell wirksam erlassen worden ist. Insoweit hat auch die Klägerin keine Fehler gerügt. 31 Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch materiell wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB liegen hier vor. 32 Der zuständige Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten hat am 28. März 2014 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW durch den allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters und ein dem Ausschuss angehörendes Ratsmitglied den nach § 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet östlich der T.--------straße , nördlich der F.-------straße , westlich des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 0000 und südlich des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 0000 in L. -O. gefasst. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist vom Stadtentwicklungsausschuss in dessen nächster Sitzung am 3. April 2014 genehmigt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). 33 Der Beschluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch rechtswirksam. Er ist von der Beklagten am 9. April 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht worden. Die wesentlichen Verfahrensvorschriften hat die Beklagte bei dieser Bekanntmachung beachtet. 34 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. § 52 Abs. 3 GO NRW sah vor, dass die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5) auch bei den nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung finden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 35 vgl. dessen Beschluss vom 8. Februar 2013 -10 B 1239/12-, BauR 2013, 36 746–748, 37 waren nach § 52 Abs. 3 GO NRW jedenfalls die wesentlichen Regelungen der 38 Bekanntmachungsverordnung – insbesondere § 2 Abs. 3 der Verordnung – auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anzuwenden. Der Landesgesetzgeber hat die Bestimmung des § 52 Abs. 3 GO durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. Seite 878) mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben, nachdem die kommunalen Spitzenverbände mitgeteilt hatten, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts habe in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. 39 vgl. die gesetzgeberische Begründung, Landtags-Drucksache 16/3967 40 Seite 25. 41 Zugleich hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 § 7 Abs. 7 GO neu eingeführt. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GO bestimmen die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GO die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 entsprechend. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW klarstellen wollen, dass die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung nur hinsichtlich Form und Vollzug der Bekanntmachung, nicht hingegen hinsichtlich des Verfahrens vor der Bekanntmachung entsprechend anzuwenden sind. Anzuwenden sind nach der Neuregelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nach dem Willen des Gesetzgebers damit nur die Regelungen unter § 4 und § 6 der Bekanntmachungsverordnung, 42 so die Begründung der Neuregelung, vgl. Landtags-Drucksache 163967 43 Blatt 25 und Blatt 26, 44 nicht hingegen § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung. 45 Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die durch die Beklagte vorgenommene Bekanntmachung des Beschlusses vom 28. März 2014 über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet östlich der T.--------straße , nördlich der F.-------straße , westlich des Grundstücks mit der Flurstücks Nr. 0000 und südlich des Grundstücks mit der Flurstücks Nr. 0000 in L. -O. . Zwar hat der Rat der Beklagten eine Bestimmung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 1 GO für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen in der Hauptsatzung erst am 8. April 2014 getroffen, die dann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GO am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist (ABl. der Stadt L. S. 286). Zuvor hat die Beklagte sich bei der Durchführung der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen jedoch in vom Gericht nicht zu beanstandender Weise noch an den – weitergehenden - Anforderungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW orientiert. Dies belegen die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Obwohl der Landesgesetzgeber es - wie dargelegt - seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr verbindlich vorgibt, hat der Oberbürgermeister der Beklagten am 2. April 2014 gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem vom Stadtdirektor und einem Ratsmitglied des Stadtentwicklungsausschusses am 28. März 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist (vgl. Blatt 134 der Gerichtsakte). Ferner hat der Oberbürgermeister am 2. April 2014 die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung angeordnet (Blatt 135 der Gerichtsakte). Die formellen Anforderungen der §§ 4 und 6 Bekanntmachungsverordnung sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 9. April 2014 im Amtsblatt der Beklagten erfolgt und damit mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblatts vollzogen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung). 46 Die Veränderungssperre vom 14. Januar 2015 dient auch i.S.v. § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht hingegen nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt nämlich die künftige Planung, nicht aber nur die abstrakte Planungshoheit einer Kommune, 47 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, NVwZ 2013, 304; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; ferner Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 14 (Stand: Januar 2011) Rdnr. 43 ff. m.w.N. 48 Gemessen daran sind die Absichten der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet nördlich der F.-------straße in L. -O. hinreichend konkretisiert. Die Beklagte will nicht nur das Bauvorhaben der Klägerin verhindern. Ihre Planung beinhaltet ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine reine Negativplanung. Die Beklagte will auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB zur Sicherung des Nahversorgungszentrums B. -O. , T.--------straße , einen einfachen Bebauungsplan aufstellen und in diesem Bauleitplan Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen. Dieses Planungskonzept ist hinreichend ersichtlich aus der Beschlussvorlage für die Dringlichkeitsentscheidung vom 28. März 2014 (Vorlagen-Nr. 0000/0000/0). Die Beklagte will damit dem vom Rat am 17. Dezember 2013 beschlossenen Einzelhandelskonzept Rechnung tragen, welches dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen dient. 49 Neben der notwendigen Klarheit, welcher zentrale Versorgungsbereich mit der Planung geschützt werden soll, bestehen hier auch keine Zweifel, welchen Charakter der überplante Bereich aus Sicht der Plangeberin hat, 50 vgl. insoweit Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnr. 693. 51 Die Beklagte hat dazu in der genannten Beschlussvorlage auf den bestehenden Bebauungsplan 00000/00 hingewiesen, der wegen der beabsichtigten Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB teilweise aufgehoben werden müsse. 52 Die nach allem sicherungsfähigen Planungsabsichten der Beklagten sind auch rechtlich umsetzbar. Der Erlass einer Veränderungssperre ist dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn bereits bei Erlass der Veränderungssperre erkennbar ist, dass die Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel nicht behebbar ist, 53 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Beschluss vom 12. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685; Stock, a.a.O., § 14 Rdnr. 55 m.w.N. 54 Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben. Die von der Beklagten beabsichtigte Bauleitplanung ist nicht offensichtlich unzulässig. An der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Beklagte hat in der Begründung der Vorlage für die Dringlichkeitsentscheidung vom 28. März 2014 ausreichende städtebauliche Erwägungen für ihre Planungsabsichten dargelegt. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist ein bedeutsamer städtebaulicher Belang, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Für die beabsichtigten planerischen Festsetzungen besteht mit § 9 Abs. 2 a BauGB auch die notwendige Rechtsgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Voraussetzungen im Lauf des Planungsverfahrens nicht erfüllt werden können. 55 Schließlich ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ob die Planung der Beklagten den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Eventuelle Abwägungsmängel eines künftigen Bebauungsplans – etwa weil von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Nutzungsinteressen des Planbetroffenen vom Satzungsgeber verkannt oder fehlgewichtet werden - sind bei der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre grundsätzlich nicht zu prüfen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch vermieden werden können, 56 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O. 57 Gegen den Inhalt der Veränderungssperre der Beklagten vom 14. Januar 2015 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die festgesetzten Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 3 der Satzung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. 58 Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Veränderungssperre steht der Klägerin nicht zu. Ihrem Vorhaben stehen nämlich überwiegende öffentliche Belange im Sinne dieser Bestimmung entgegen, weil es mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht zu vereinbaren ist. 59 2. Der (erste) Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. 60 Der Antrag ist als Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hat sich durch das Inkrafttreten der rechtswirksamen Veränderungssperre am 25. März 2015 erledigt. Der Eintritt einer Veränderungssperre ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, er ist einer solchen Erledigung nach ständiger Rechtsprechung aber gleichzustellen, 61 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1998 -4 B 72.98-, BRS 60 Nr. 100. 62 Der Feststellungsantrag bezieht sich ferner auf die Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, 63 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 -BauR 2015, 810 ff. 64 Die Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung für sich in Anspruch nehmen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Das Hilfsbegehren dient, wie die Klägerin näher dargelegt hat, der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht, welches an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns gebunden ist. Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass sie ein solches zivilgerichtliches Verfahren gegen die Beklagte anstrengen wird und auch den ihr entstandenen Schaden näher substantiiert. Da ein derartiger Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist das Feststellungsbegehren, gegen das auch sonst keine prozessualen Bedenken bestehen, zulässig. 65 Das Hilfsbegehren der Klägerin ist aber nicht begründet. Insoweit kann erneut offen bleiben, ob die Voranfrage der Klägerin schon deshalb nicht positiv beschieden werden konnte, weil sie schon damals den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPüfVO nicht genügte. 66 Die Beklagte war im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die Voranfrage positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 23. April 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 13. April 2015 zurückgestellt hatte. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des vollziehbaren Zurückstellungsbescheides bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zum damaligen Zeitpunkt schon vor. Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Planaufstellungsbeschluss der Beklagten ist am 9. April 2014 wirksam öffentlich bekannt gemacht worden und die Planungsabsichten der Beklagten beinhalteten auch damals schon ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine bloße Negativplanung. Sonstige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides sind nicht ersichtlich. 67 3. Der weitere Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. 68 Insoweit liegt eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung in ein Feststellungsbegehren nach § 43 VwGO vor. Denn mit diesem Begehren soll nicht die Rechtslage im Zeitpunkt des während des Klageverfahrens eingetretenen erledigenden Ereignisses, sondern ein davor liegender Zeitraum erfasst werden, 69 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 -, BRS 62 Nr. 175.; Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 23. 70 Diese Änderung des Klagebegehrens ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Denn sie dient der endgültigen Ausräumung des inhaltlichen Streits zwischen den Beteiligten, wobei der Prozessstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. 71 Die geänderte Klage ist zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ein Interesse der Klägerin an der gewünschten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls, da es angesichts der Dauer des anhängigen Verfahrens und des insoweit zwischen den Beteiligten nicht strittigen Sachverhalts nicht prozessökonomisch wäre, die Früchte des Prozesses nicht zu nutzen, sondern die Beteiligten darauf zu verweisen, diese aufgeworfene Frage in einem weiteren zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. 72 Das Feststellungsbegehren ist aber nicht begründet, weil die Beklagte unmittelbar vor Bekanntmachung des Zurückstellungsbescheides vom 23. April 2014 nicht verpflichtet war, die Voranfrage der Klägerin positiv zu bescheiden. Denn der Antrag der Klägerin vom 14. April 2014 genügte damals - jedenfalls - nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 BauPrüfVO. 73 Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Bestimmung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Einschlägig ist hier § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO, da für das zu errichtende Gebäude landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt festgelegt sind, 74 vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010, MBl. NRW 2010, S. 829 in Verbindung mit Nr. 15 der Anlage zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) . 75 Hier fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der Vorlage der erforderlichen Berechnungen zur Kostenermittlung. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag unter Nachweis der Rohbaukosten lediglich angegeben (Beiakte 1, Bl. 2.13): 76 „Umbauter Raum gem. DIN 277 77 aus CAD-Daten 78 ca. 12.566 m³“ 79 Diese Angaben genügten nicht den Anforderungen nach § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO, weil es an einer nachprüfbaren Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) mangelte. Es fehlten die Angaben zu den ermittelten Bruttogrundflächen und zu den dazugehörenden Höhen, so dass der angegebene Wert für die Beklagte in keinster Weise nachvollziehbar war. 80 Die gegen die Anwendung von § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO geltend gemachten Einwände der Klägerin sind aus Sicht der Kammer nicht tragfähig. Die Forderung des Verordnungsgebers, bei jeder Art von Bauvoranfrage Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung beizufügen, erfolgt aus gutem Grund. Denn sie dient der Berechnung der für Bauvoranfragen zu erhebenden Gebühren. Nach Tarifstelle 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fallen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides Gebühren an, deren Höhe unterschiedlich ausgestaltet sind. Geht es – wie hier – um die Errichtung eines Sonderbaus (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW), beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.6 i.V.m. Tarifstelle 2.4.1.3 50 Euro bis 13 v. T. der Rohbausumme. Letztere wird wesentlich durch den Brutto-Rauminhalt bestimmt (vgl. Tarifstelle 2.1.2). Die Berechnung oder Angaben zur Kostenermittlung sind nach dem Willen des Verordnungsgebers auch dann unerlässlich, wenn es – wie hier – um einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids mit nur einer Fragestellung zur Art der baulichen Nutzung geht. Dies zeigt die Anmerkung zur Tarifstelle 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebüh-renordnung, aus der deutlich wird, dass dem Verordnungsgeber bewusst war, dass mit einem Antrag auf Vorbescheid Fragen in unterschiedlichem Umfang zur Entscheidung der Behörde gestellt werden können, dessen ungeachtet aber präzise Angaben zum Brutto-Rauminhalt erforderlich sind, weil nur auf dieser Grundlage die Berechnung der Rohbausumme möglich ist. 81 Die Einwände der Klägerin sind letztlich auch deshalb nicht begründet, weil ihrem Ansinnen auf anderem Wege Rechnung getragen werden kann. Denn die Tarifstelle 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung räumt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheids ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Diesen hat die Beklagte im konkreten Fall auszuschöpfen. Dabei muss sie u.a. berücksichtigen, welches Bauvorhaben konkret in Rede steht, ob nur eine oder mehrere dieses Vorhaben betreffenden Einzelfragen geklärt werden sollen oder weitergehend eine bauplanungsrechtliche Voranfrage rechtsverbindlich beschieden werden soll. Denn nur insoweit wird die Behörde den Vorgaben nach § 3 Abs. 1 GebG NRW gerecht, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Schuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Davon losgelöst sind zur Berechnung der Gebühren die Angaben zum Brutto-Rauminhalt eines Gebäudes, dessen Errichtung wie hier geplant ist, durch den Antragsteller in jedem Fall unabdingbar. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.