Urteil
11 K 1108/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0326.11K1108.13.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05. Februar 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 41, und Flur 3, Flurstück 31, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist jeweils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1996 drei Windkraftanlagen des Typs Vestas mit einer Leistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 53 m und einem Rotordurchmesser von 22 m auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 44, sowie Flur 3, Flurstück 31. Sie beabsichtigt nunmehr, diese Anlagen im Rahmen eines sog. Repowering durch zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Gesamthöhe von knapp 186 m zu ersetzen. 3 Ebenso wie die Altanlagen liegen die für das Repowering vorgesehenen Standorte im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen und außerhalb der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, die aufgrund der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Beigeladene im Jahre 1998 ausgewiesen wurden. Nach dem Flächennutzungsplan handelt es sich um „Flächen für die Landwirtschaft“. Aufgrund der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis I. vom 06. April 1965 gehören sie zum Landschaftsschutzgebiet „LSG Nord“. 4 Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf Grund zahlreicher Einzelanträge für den Bau von Windenergieanlagen (Stand September 1995: Anträge für 31 Anlagen) beschloss der Rat der Beigeladenen am 01. März 1995, den Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zu ändern. Im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes wurden die windhöffigen Gebiete dargestellt (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht), in einer weiteren Darstellung Waldflächen, Naturschutzgebiete, vorgesehene Naturschutzgebiete nach dem Biotopkataster des Landes NRW sowie die gesetzlich geschützten Biotope (Anlage 2) und die im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Flächen für die Erholung (Anlage 3) ausgeklammert, ferner Hochspannungsleitungen und Richtfunkstrecken sowie die Ränder der Ortslagen und Gehöftansammlungen im Außenbereich. Auf dieser Grundlage wurden drei landschaftsverträgliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ermittelt, nämlich Flächen südlich der Ortschaft C. (28,2 ha), südwestlich der Ortschaft C1. (47 ha) und zwischen den Ortschaften H. und I1. (100 ha). In einem überarbeiteten Planentwurf von April 1996 wurden dann vier Konzentrationszonen dargestellt, und zwar eine Fläche südlich der Ortschaft C. mit nunmehr 27,3 ha, eine Fläche südwestlich der Ortschaft C1. mit 41,4 ha, eine Fläche zwischen den Ortschaften H. und I1. mit 44 ha und schließlich eine Fläche südwestlich der Ortschaft B. mit 23,4 ha. – Die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen liegen in der danach südlich von C. vorgesehenen Konzentrationszone. 5 In seiner Sitzung vom 22. Mai 1996 beschloss der Rat der Beigeladenen auf der Grundlage des Planentwurfes von April 1996, das Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen und die Bürger zu beteiligen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beigeladenen am 31. Mai 1996 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es: 6 „Der Rat der Stadt N. hat in seiner Sitzung am 22. Mai 1996 beschlossen, ein Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Vorgesehen ist die Darstellung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Gemarkungen B. , C1. , C. und H. /Vörden. (…)“. 7 Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1996 eine Reduzierung der Konzentrationszone C. im östlichen Bereich um ca. 40 m sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Der Text der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt der Beigeladenen vom 28. Februar 1997 lautet: 8 „Der Rat der Stadt N. hat in der Sitzung am 16. Dezember 1996 beschlossen, den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht gemäß § 3 Abs. 2 des Baugebesetzbuches (BauGB öffentlich auszulegen. Der Entwurf enthält die Darstellung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Gemarkungen B. , C1. , C. und H. /.“ 9 Der Planentwurf lag in der Zeit vom 17. März 1997 bis zum 17. April 1997 öffentlich aus. 10 Während der Auslegungsfrist erhoben u.a. Einwohner der Ortschaft C. Einwendungen gegen die Ausweisung der Konzentrationszone in der Gemarkung C. . 11 Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Beigeladenen beschloss am 07. Juli 1997, die Konzentrationszone C. ersatzlos zu streichen und den geänderten Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut auszulegen. In der Verwaltungsvorlage vom 19. Juni 1997 wird betreffend die Konzentrationszone C. festgehalten: 12 „Stellungnahme bzw. Beschlußempfehlung: 13 (…) 14 Zusammenfassung: 15 Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sind einerseits keine Anregungen und Bedenken zur Konzentrationszone C. vorgetragen worden, die zwingend zu einer Änderung der Planung (Streichung der Zone) führen müßten, andererseits zeigen die vorgebrachten Bedenken, daß sich die Einwohner von C. bereits durch die vorhandenen Anlagen in vielfältiger Weise betroffen fühlen und durch die Errichtung weiterer Anlagen eine Verschärfung der Probleme befürchten. 16 Ein Abwägungsergebnis , das den vorgetragenen Bedenken Vorrang vor der Darstellung der Konzentrationszone einräumt, wäre durchaus sachgerecht , zumal an anderer Stelle des Gemeindegebietes ausreichend Flächen zur Förderung der Windenergie zur Verfügung stehen.“ 17 Im Sitzungsprotokoll des Ausschusses heißt es dazu: 18 „Stadtdirektor K. trägt die vorgebrachten Bedenken vor. Er erklärt, daß zwar keine Bedenken vorgebracht worden seien, die zwingend zu einer Änderung der Planung führen müßten; die 12 Haushalte, die sich gegen die Ausweisung der Konzentrationszone in C. wehrten, machten allerdings 25 % aller Haushalte in C. aus. Er ist der Auffassung, daß die Konzentrationsflächen von einem möglichst großen Bevölkerungsanteil akzeptiert werden sollten, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. 19 Herr N1. argumentiert, man solle sich nicht über den Bürgerwillen hinwegsetzen und unnötig Unruhe ins Dorf hineintreiben. Er sieht auch eine Euphorie der Betreiber von Windkraftanlagen, wie sie vor einiger Zeit hätte beobachtet werden können, als nicht mehr gegeben an. Er stelle sich daher die Frage, ob nicht 3 Konzentrationsflächen in N. reichten. 20 Auch Herr T. ist der Meinung, daß man die Bedenken von 25 % der Dorfbewohner nicht einfach vom Tisch fegen könne. 21 Herr F. Q. beantragt, keine Konzentrationszone für Windkraftanlagen bei C. in die 4. Änderung des Flächennutzungsplans aufzunehmen, da gerade auf den kleineren Dörfern aufgepaßt werden müsse, daß die Bürger sich wegen solcher Angelegenheiten nicht zerstreiten.“ 22 In seiner Sitzung am 24. September 1997 beschloss der Rat der Beigeladenen die Streichung der Konzentrationszone C. sowie die Annahme der 4. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich des Erläuterungsberichts in der durch die die Streichung der Konzentrationszone C. „geringfügig“ geänderten Fassung. Dabei schloss er sich „den Ausführungen in der Verwaltungsvorlage vom 09.09.1997 und den Beschlussempfehlungen des Bau- und Planungsausschusses vom 07.07.1997 sowie den in der Niederschrift zu dieser Sitzung festgehaltenen Abwägungen“ an. Auf eine erneute Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde verzichtet, nachdem der Stadtdirektor der Beigeladenen erklärt hatte, die Herausnahme der Konzentrationszone C. erfordere dies nicht. 23 Mit Bescheid vom 15. Juli 1998 genehmigte die Bezirksregierung E. den Flächennutzungsplan mit Ausnahme der in B. beabsichtigten Konzentrationszone, da diese im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung des Kreises I. liege und die Untere Landschaftsbehörde Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht erteilt habe. Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz werde von der Bezirksregierung in ihrer Eigenschaft als Höhere Landschaftsschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 26. November 1998 den Beitritt zu den Änderungen der Bezirksregierung E. . 24 Am 27. November 1998 veröffentlichte die Beigeladene in ihrem Amtsblatt unter „Amtliche Bekanntmachungen“ folgenden Text: 25 „Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 26 Die vom Rat der Stadt N. am 24. September 1997 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 1997 , Az. - 35.21.10 - 406/M. 5/68, gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches genehmigt worden und zwar unter Herausnahme (§ 6 Abs. 3 BauGB) folgender räumlicher Teile der Flächennutzungsplanänderung: 27 28 Konzentrationszone für Windkraftanlagen in B. (Änderungspunkt 1.3), 29 (…) 30 (…). 31 Der Rat der Stadt N. hat in der Sitzung am 26. November 1998 den Beitrittsbeschluss zur der Herausnahme dieser Änderungspunkte gefasst. 32 Die Erteilung der Genehmigung und der Beitrittsbeschluss des Rates werden hiermit öffentlich bekanntgemacht . 33 Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht (…) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Mit Erscheinen dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. in Kraft.“ 34 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung zweier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 41, und Flur 3, Flurstück 31. Diese Anlagen sollen die vorhandenen drei Windenergieanlagen des Typs Vestas ersetzen. 35 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte die Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass der Rat in seiner Sitzung am 21. November 2012 beschlossen habe, das gemeindliche Einvernehmen zu den geplanten Vorhaben zu verweigern, da die Standorte der geplanten Anlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen lägen und die Errichtung der Anlagen damit bauplanungsrechtlich nicht zulässig seien. Die Abteilung „Bauen und Planen“ des Beklagten wies unter dem 20. Dezember 2012 darauf hin, dass die für das Vorhaben vorgesehenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet Nord lägen. – Weitere Träger öffentlicher Belange wurden nicht beteiligt. 36 Mit Bescheid vom 05. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides unter Hinweis auf die anderweitige Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan und das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ab. 37 Die Klägerin hat am 01. März 2013 Klage erhoben. Der Beklagte und die Beigeladene könnten sich nicht darauf berufen, dass die vorgesehenen Standorte außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationszonen lägen. Der Planung liege kein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genüge. Insbesondere habe die Beigeladene bei der Ausweisung der Konzentrationszonen nicht hinreichend deutlich zwischen sogenannten weichen und harten Tabuzonen unterschieden. Dieser Fehler sei auch nicht unbeachtlich. Insbesondere müsse anhand des Flächennutzungsplanes im Original überprüft werden, ob die Beigeladene die Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung erfüllt habe. Ihrem Vorhaben stünden auch nicht von vornherein andere, unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen. 38 Die Klägerin beantragt, 39 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Februar 2013 zu verpflichten, ihr den unter dem 22. Oktober 2012 beantragten Vorbescheid für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken C. , Flur 2, Flurstücke 41, und Flur 3, Flurstück 31 zu erteilen. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Er trägt zur Begründung vor: Die Klägerin sei gehindert, sich auf Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und Mängel der Abwägung zu berufen. Nach §§ 233 Abs. 2, 215 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 seien derartige Mängel nur beachtlich, wenn sie innerhalb von sieben Jahren geltend gemacht würden. Das sei hier nicht erfolgt. Da die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstehe, sei das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig. 43 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, im Aufstellungsverfahren betreffend den Flächennutzungsplan sei zwar nicht unter Verwendung dieser Begrifflichkeiten zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden worden. Gleichwohl habe sie unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze diejenigen Flächen ermittelt und ausgeschieden, die aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse als Konzentrationszonen nicht in Betracht kämen. Soweit die ursprünglich vorgesehene Konzentrationszone C. gestrichen worden sei, beruhe dies auf von den Anwohnern vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Sie habe sich in abwägungsfehlerfreier Weise dafür entschieden, diese Zone zu streichen. Selbst wenn ein Abwägungsmangel vorliege, sei dieser jedenfalls auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen. Erheblich sei ein Mangel nur dann, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch bei einer Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen wäre die Entscheidung hinsichtlich der Konzentrationszone C. nicht anders ausgefallen. Von einer Verhinderungsplanung könne angesichts der ausgewiesenen Konzentrationszonen, in denen inzwischen jeweils neun Windkraftanlagen errichtet worden seien, nicht die Rede sein. Auf Abwägungsmängel könne sich die Klägerin auch nicht mehr berufen, da die nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. geltende Frist abgelaufen sei. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 45 Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 46 I. 47 Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 48 Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides setzt u.a. voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu diesen Vorschriften gehören auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB, die aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten sind. 49 1. 50 Die Klägerin hat zunächst ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheides i.S.d. § 9 Abs. 1 BImSchG, weil dessen Bindungswirkungen geeignet sind, ihr Investitionsrisiko zu verringern, indem die mit Genehmigungsantrag vom 22. Oktober 2012 zur Überprüfung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorab einer verbindlichen Klärung zugeführt wird. 51 2. 52 Ob andere öffentliche Belange nach § 35 BauGB der Errichtung und dem Betrieb der beiden Windenergieanlagen der Klägerin entgegenstehen, lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen. 53 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich, das der Nutzung der Windenergie dient, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehen der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen der Klägerin an den bezeichneten Standorten allerdings nicht entgegen (a). Es lässt sich jedoch nicht abschließend klären, ob das Vorhaben gegen andere Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt (b). 54 a) 55 Die Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplans steht dem Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil er unwirksam ist. 56 Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, Vorhaben wie die Errichtung von Windenergieanlagen durch einen Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren und diese positive Darstellung mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren. 57 aa) 58 Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Beigeladene vermag diese Wirkung nicht zu entfalten, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. 59 Der Beschluss einer Gemeinde, einen Bauleitplan aufzustellen, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen, § 3 Abs. 2 BauGB. Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BauGB bedarf schließlich auch die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde der ortsüblichen Bekanntmachung; mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 60 Nach § 52 Abs. 3 GO NRW in der bis zum 30. Dezember 2013 geltenden Fassung finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5) auch bei den nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. § 52 Abs. 3 GO NRW verweist jedoch nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen in § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW, sondern auch auf die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 5 GO NRW ergangenen Bekanntmachungsverordnung, die sinngemäß Anwendung finden. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn. 8. 62 Nach § 7 Abs. 5 GO NRW bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. 63 Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen galt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 07. April 1981 (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO). Deren Geltungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 BekanntmVO das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen; die Vorschriften über Satzungen gelten gemäß § 1 Abs. 2 BekanntmVO auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, § 1 Abs. 2 BekanntmVO. 64 Den sich aus der Bekanntmachungsverordnung ergebenden Anforderungen genügt die öffentliche Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Beigeladene nicht. 65 Die bundesgesetzlich nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2 und 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen über Aufstellung, Auslegung und Genehmigung eines Flächennutzungsplans sind sonstige öffentliche Bekanntmachungen i.S.d. § 52 Abs. 3 GO NRW, für die nach § 1 Abs. 2 BekanntmVO die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung über Satzungen gelten. Selbst wenn man auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 GO NRW nur von einer sinngemäßen Anwendung der Bekanntmachungsverordnung bei der Bekanntmachung von Beschlüssen ausgeht, die Flächennutzungspläne betreffen, sind damit zumindest die wesentlichen Regelungen der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zu deren Inhalt und Form zu beachten. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Februar 2013, a.a.O. Rn. 9, und Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 –, nrwe. 67 Infolgedessen ist zum einen als wesentliche Regelung § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO anwendbar, wonach der Gemeindedirektor schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Zum anderen bedarf es nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BekanntmVO einer vom Gemeindedirektor vorbereiteten und vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung, die inhaltlich den Anforderungen des § 2 Abs. 4 BekanntmVO entspricht. Diese Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung – beziehungsweise der Beschluss – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Sie sollen dazu dienen, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Es handelt sich daher nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat. 68 Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 08. Februar 2013, a.a.O. Rn. 13 m.w.N. 69 Im Vorfeld der im Zusammenhang mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans von der Beigeladenen veranlassten Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses des Rates vom 01. März 1995, des Auslegungsbeschlusses des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses vom 16. Dezember 1996 und der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksregierung E. vom 15. Juli 1998 existieren jeweils weder eine schriftliche Bestätigung des Stadtdirektors, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen bzw. der erteilten Genehmigung übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntmVO verfahren worden ist, noch liegt eine Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister vor. 70 Der Bürgermeister hat in Bezug auf die Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans am 27. November 1998 lediglich den Text der öffentlichen Bekanntmachung unterzeichnet. Dieser Text gibt außerdem den Beschluss des Rates vom 24. September 1997 und den Beitrittsbeschluss vom 16. November 1998 nicht in vollem Wortlaut wieder, was § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlangt. Darüber hinaus wird das Datum der Genehmigungserteilung durch die Bezirksregierung E. nicht zutreffend angeben, vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO. Tatsächlich wurde die Genehmigung am 15. Juli 1998 erteilt; bekannt gemacht wurde insoweit das Datum 15. Juli 1997. 71 Auch im Vorfeld der Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 16. Dezember 1996 ist keine Bekanntmachungsanordnung erfolgt und keine Übereinstimmungserklärung abgegeben worden. Die Bekanntmachung ist darüber hinaus ebenfalls inhaltlich fehlerhaft, weil der Auslegungsbeschluss nicht vom Rat– so die Bekanntmachung –, sondern vom Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss der Beigeladenen gefasst worden ist. 72 Im Unterschied zu der mangelhaften Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses führen die den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung nicht genügenden Bekanntmachungen des Auslegungsbeschlusses vom 16. Dezember 1996 und der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksregierung am 15. Juli 1998 zur Unwirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Da es sich insoweit um Verletzungen der Bekanntmachungsverordnung und damit landesrechtlicher Vorgaben handelt, kommt eine Heilung nach §§ 214, 215 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung nicht in Betracht. § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW, der bestimmt, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit deren seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden können, nimmt unter b) von dieser Rechtsfolge die Fälle aus, in denen der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b) GO NRW). Auch danach bleibt die Verletzung der Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung daher beachtlich. 73 Vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (Stand: August 2013), § 3 Rn. 73 und 77; zur Fehlerfolge der Nichtigkeit des Bauleitplans ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9/77 –, juris Rn. 19, und Urteil vom 07. September 1979 – IV C 7/77 –, juris Rn. 24 f., und Beschluss vom 08. Januar 1968– IV CB 109/66 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 406.11 § 10 BBauG Nr. 1. 74 Vor diesem Hintergrund lässt die Kammer offen, ob auch die Tatsache, dass die Beigeladene den Ratsbeschluss vom 24. September 1997, mit dem die Konzentrationszone C. ersatzlos gestrichen worden ist, zu keinem Zeitpunkt bekannt gemacht hat, zur Unwirksamkeit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans führt. Auch wenn nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs Beschlüsse über Flächennutzungspläne bzw. ihre Änderungen im Unterschied zu Beschlüssen über Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. Abs. 3, 2. Halbsatz BauGB) nicht ortsüblich bekannt zu machen sind, könnte die mit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einhergehende Verbindlichkeit des Flächennutzungsplans als an sich nur „vorbereitenden“ Bauleitplans (§ 1 Abs. 2 BauGB) Anlass zu erhöhten Publizitätsverpflichtungen geben. Vorliegend ist mangels Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 24. September 1997 nicht erkennbar geworden, auf welche Flächen sich die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen verbundene Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an anderen Orten erstreckt. Die Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 16. Dezember 1996 ergab Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in den Gemarkungen B. , C1. , C. und H. /W. . Daran schloss sich unmittelbar die Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans am 27. November 1998 an, die lediglich auf die Herausnahme der Konzentrationszone B. hinwies. Für die Öffentlichkeit ließ dies nur den Schluss zu, dass es im Übrigen bei den (drei) Konzentrationszonen der Entwurfsfassung geblieben ist, weil die Herausnahme der Konzentrationszone C. und die damit einhergehende Erstreckung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch auf diese Fläche zu keinem Zeitpunkt publiziert worden war. Der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verfolgte Hinweiszweck könnte damit nicht erreicht worden sein (vgl. insoweit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der bis zum 02. August 2001 geltenden Fassung). 75 In diesem Zusammenhang ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen auch deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstoßen wurde. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bis zum 01. Januar 1998 geltenden Fassung ist ein Bauleitplan erneut auszulegen, wenn er nach dem Ende der Auslegungsfrist geändert oder ergänzt wurde. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann auf eine erneute Auslegung verzichtet werden, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder Änderungen nur geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Von letzterem ist der Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 24. September 1997 ausgegangen und hat – trotz Streichung der Konzentrationszone C. – von einer erneuten Auslegung abgesehen. Die Streichung der Konzentrationszone C. war jedoch weder geringfügig – es handelt sich um eine von vier ausgewiesenen Konzentrationsflächen mit einem Anteil an der Gesamtfläche von mehr als 20 % – noch von geringer Bedeutung, weil die Gemeinde durch die Ausweisung von Konzentrationszonen ihrer Verpflichtung nachkommen muss, der Windenergienutzung substantiellen Raum zu verschaffen. 76 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris. 77 bb) 78 Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre darüber hinaus auch in materieller Hinsicht fehlerhaft gewesen. 79 Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. 80 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, vom 13. März 2003 – 4 C 3.02 – und vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –; OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, jeweils in juris. 81 Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 4. Änderung nicht gerecht, weil bei der Ermittlung der Potentialflächen in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden wurde. 82 Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in harte und weiche untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden dagegen Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Zuge der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese Forderung ist mit dem schlussendlichen Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, umso mehr das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 36. f. m.w.N., und Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris. 84 Den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen muss sich die Gemeinde bewusst machen und ihn dokumentieren. Es ist schon aus sich heraus abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde entgegen der sie insofern treffenden Dokumentationspflicht keine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen dokumentiert hat, obwohl diese in der spezifischen vorliegenden Planungssituation materiell-rechtlich geboten ist. Denn dann kann sich die Gemeinde bei der Abwägung, Standortfindung und Standortzuweisung nicht bewusst machen, welche der von ihr herangezogenen Kriterien zur Ermittlung des Suchraums zu einem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuzuordnenden Ausscheiden von Gemeindeflächen für die Windenergienutzung von vornherein und auf Dauer führen (harte Tabuzonen). Die Gemeinde kann sich gleichfalls nicht abwägungsgerecht bewusst machen, welche der vorab ausgeschiedenen Flächen (als weiche Tabuzonen) der Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zuzuschlagen sind. So bleibt im Unklaren, ob und in welchem Umfang bereits auf der ersten Stufe des Planungsprozesses, in der Phase der Suchraumfindung, abwägerische Entscheidungen gefordert waren. Damit kann die Gemeinde auch ihre (weitere) Abwägung über die Auswahl und den Zuschnitt von Konzentrationszonen im Rahmen der zweiten Planungsphase nicht rechtmäßig steuern und nicht hinreichend präzise, schlüssig-ausgewogen entscheiden, ob sie der Windenergie tatsächlich substantiell Raum verschafft. 85 Fehlt eine derartige Dokumentation und lässt sich deshalb nicht feststellen, welche Ausschlusskriterien als harte und als weiche Tabuzonen behandelt wurden, liegt ein selbständig tragender beachtlicher Abwägungsmangel vor. Es kommt dann nicht darauf an, ob bestimmte Ausschlusskriterien zu Recht als harte Tabuzonen angesehen wurden. 86 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. 87 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Planung der Beigeladenen bereits deshalb mit einem Abwägungsmangel behaftet, weil sie ihrer Dokumentationspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Nach dem Inhalt des Erläuterungsberichts wurden zunächst als Positivflächen die im Standgebiet liegenden Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von mehr als 4 m/s (Anlage 1) bestimmt und danach die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten Flächen bzw. – so der Erläuterungsbericht – die Hochspannungsleitungen und Richtfunkstrecken mit ihren Schutzbereichen als Negativflächen dargestellt. Welche Abstände zu Hochspannungsleitungen zu Grunde gelegt wurden, ergibt sich aber weder textlich aus dem Erläuterungsbericht noch aus den beigefügten Plänen. So wird die Konzentrationszone „H. /I1. “ in den Plänen (Anlagen 2 und 3) als eine (durchgehende) Potentialfläche dargestellt, obwohl sie nach dem Erläuterungsbericht von Hochspannungsleitungen durchschnitten ist und zu diesen Leitungen „Schutzbereiche“ gebildet wurden. 88 Soweit es die in Anlagen 2 und 3 des Erläuterungsberichts dargestellten Flächen betrifft, wird nicht erkennbar, ob diese als harte oder weiche Tabuzonen behandelt wurden. Im Erläuterungsbericht heißt es hierzu nur, dass diese „berücksichtigt“ wurden. Sollten die Flächen als harte Tabuzonen betrachtet worden sein, wäre dies fehlerhaft. Sollte es sich nach Auffassung des Plangebers um weiche Tabuzonen handeln, ist die dann anzustellende Abwägung im Erläuterungsbericht in keiner Weise dokumentiert worden. 89 Vergleicht man die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten Negativflächen mit den im ausgelegten Planentwurf dargestellten vier Konzentrationszonen, wird deutlich, dass weitere Kriterien zur Eingrenzung der Potentialflächen angewandt wurden – vermutlich Abstände zur Wohnbebauung, zu Biotopen, Mindestgröße der Fläche etc. –, die sich erneut weder den Plänen noch dem Erläuterungsbericht entnehmen lassen. Auch insoweit fehlt es daher an einer Dokumentation, die Aufschluss darüber gibt, welche Tabukriterien angewandt und wie sie rechtlich qualifiziert wurden. 90 Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass der Planungsentscheidung der Beigeladenen ungeachtet der unterbliebenen Dokumentation in dieser Hinsicht eine bewusste Differenzierung zwischen harten und weichen Kriterien zugrunde lag. 91 b) 92 Ob dem Vorhaben der Klägerin andere öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, insbesondere, ob es den Darstellungen eines sonstigen Plans nach Nr. 2 Var. 2 der Vorschrift widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Nr. 3), Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt oder das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet (vgl. Nr. 5), oder die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (Nr. 8), lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht abschließend beurteilen. 93 Der Beklagte hat im Genehmigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange lediglich die Beigeladene und sein Bau- und Planungsamt beteiligt. Letzteres hat zwar darauf verwiesen, dass das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet Nord liege und hier Windkraftanlagen nicht zulässig seien. § 4 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis I. vom 06. April 1965 sieht jedoch die Möglichkeit vor, von dem Bauverbot nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung Ausnahmen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ausweislich des Akteninhalts bislang nicht geprüft worden. Dass und aus welchen Gründen eine solche Ausnahmegenehmigung von vornherein nicht in Betracht kommt, ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Ausweisung einer Konzentrationszone auf diesen Flächen hätten Aspekte des Landschaftsschutzes jedenfalls offenbar nicht entgegengestanden. 94 Ob dem von der Klägerin geplanten Vorhaben möglicherweise weitere Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, lässt sich mangels entsprechender Prüfungen bzw. Beteiligungen im Verwaltungsverfahren seitens des Gerichts nicht feststellen. 95 3. 96 Es fehlt schließlich auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht an der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung. 97 Voraussetzung für die Erteilung des Vorbescheids ist gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG, dass „die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.“ Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben „keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse“ entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG), darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Bei der abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. 98 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 40 f. m.w.N. 99 Nach diesen Maßgaben stehen dem mit Antrag vom 22. Oktober 2012 zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin, zwei Windenergieanlangen in der Gemarkung C. zu errichten und zu betreiben, keine sonstigen, von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegen. 100 II. 101 Da sich der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides aufgrund des allein auf die entgegenstehenden Festsetzungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gegründeten Ablehnungsbescheides vom 05. Februar 2013 und der nicht umfassend erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch den Beklagten weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, ist der Beklagte unter Heranziehung der Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Im steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische oder naturschutzfachliche Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In diesen Fällen ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen und ein Bescheidungsurteil i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt. Dies gilt grundsätzlich auch für das Vorbescheidsverfahren, das insoweit keine relevanten Unterschiede zu einem auf Erteilung einer (Voll-)Genehmigung aufweist. 102 Das vorliegende Neubescheidungsurteil, durch das der Beklagte zu einer abschließenden Prüfung des Vorbescheidsantrags unter erneuter Beteiligung der Beigeladenen verpflichtet ist, ersetzt das gemeindliche Einvernehmen im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife. 103 Vgl. zum Ganzen erneut OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 118 ff. m.w.N. 104 III. 105 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 106 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.