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Urteil

2 K 5397/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0219.2K5397.11.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2012 (Az.: 00/0 00/0000/0000) verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 6. Juni 2011 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 (N1. -X. -Straße 0, Köln-C. ) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2012 (Az.: 00/0 00/0000/0000) verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 6. Juni 2011 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 (N1. -X. -Straße 0, Köln-C. ) zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 (N1. -X. -Straße 0 in Köln-C. ). Das ca. 6525 qm große Grundstück ist mit einem Aldi-Markt und 81 Stellplätzen bebaut und liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 6. Juni 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 625 qm, einer Geschossfläche von 798 qm und einer Nutzfläche von ca. 750 qm in der nordöstlichen Ecke des Flurstückes 0000. Sie legte ferner einen Stellplatznachweis und eine Berechnung der Flächen- und Rauminhalte vor und fragte an, ob die geplante Errichtung des Drogeriemarktes bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die zulässige Nutzungsart) zulässig sei. Das Planungsamt der Beklagten erstellte daraufhin eine Vorlage für die nächste Sitzung des Hauptausschusses am 8. August 2011 (Vorlage - Nr. 0000/0000), in der ausgeführt wurde, der Antrag der Klägerin könne auf Grundlage von § 34 Abs. 3 BauGB wegen des bereits auf dem Grundstück vorhandenen Discounter-Marktes nicht abgelehnt werden. Um das unerwünschte Vorhaben fristgerecht zurückstellen zu können, solle die Vorlage als Tischvorlage im Hauptausschuss beschlossen werden, weil ansonsten wegen der sitzungsfreien Ferienzeit eine Dringlichkeitsentscheidung des Stadtentwicklungsausschusses herbeigeführt werden müsse. Der Hauptausschuss fasste daraufhin am 8. August 2011 folgenden Beschluss: "Der Hauptausschuss beschließt gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW, nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet südlich der T. Straße und westlich der Eisenbahnstrecke der I. - und H. Köln AG (I1. AG), betreffend die Grundstücke T. Straße 000 bis 000 sowie N1. -X. -Straße 0 und 00 mit den Flurstücken 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000/000, 0000/000 und 0000/000 in der Gemarkung N. , Flur 00 in Köln-C. - Arbeitstitel: N1. -X. -Straße in Köln-C. - aufzustellen mit dem Ziel, ein Mischgebiet festzusetzen, in dem zur T. Straße eine bis zu sechsgeschossige gemischte Nutzung und zur N1. -X. -Straße ausschließlich Wohnnutzung zulässig sein soll." Der Beschluss wurde am 17. August 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Am 25. August 2011 fand eine Sondersitzung des Rates der Beklagten statt. Durch Bescheid vom 29. August 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB für eine Frist von zwölf Monaten ab Zustellung nach vorheriger Anhörung der Klägerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wies sie darauf hin, das Vorhaben der Klägerin beinhalte eine gewerbliche Nutzung, die den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Es sei mit dem Aufstellungsbeschluss vom 8. August 2011 nicht zu vereinbaren und erschwere wesentlich die Durchführung der beabsichtigten Planung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 6. September 2011 zugestellt. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 genehmigte der Rat der Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW die Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses vom 8. August 2011. Am 27. März 2012 beschloss der Rat die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-C. (Arbeitstitel: N1. -X. -Straße in Köln-C. ). Die Satzung vom 4. April 2012 wurde am 11. Juli 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Bauvorhaben sei nach der erlassenen Veränderungssperre vom 4. April 2012 unzulässig. Die Klägerin hatte schon am 29. September 2011 Klage erhoben. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 6. Februar 2012 (Az.: 2 L 29/12) abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW durch Beschluss vom 31. Mai 2012 zurückgewiesen (Az.: 7 B 270/12). Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, ihr Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die erlassene Veränderungssperre stehe dem nicht entgegen. Der vom Hauptausschuss der Beklagten getroffene Bebauungsplanaufstellungsbeschluss sei nämlich unwirksam, weil dieser Beschluss nicht durch das zuständige Gemeindeorgan erlassen worden sei. Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sei der Stadtentwicklungsausschuss dafür zuständig, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses für die hier getroffene Beschlussfassung ergebe sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung, wie die Beklagte meine, da diese Regelung nichtig sei. Sie entspreche nämlich nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 41 Abs. 2 GO. Auch sei der Hauptausschuss selbst davon ausgegangen, nicht originär für das Fassen von Aufstellungsbeschlüssen zuständig zu sein. Er habe die Entscheidung nämlich als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO deklariert und dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Aufstellungsbeschluss habe aber auch nicht im Wege der Dringlichkeitsentscheidung durch den Hauptausschuss gefasst werden können. Die Angelegenheit unterliege nämlich nicht der Beschlussfassung des Rats, vielmehr sei nach der Zuständigkeitsordnung der Stadtentwicklungsausschuss zur Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zuständig. Die Dringlichkeitsentscheidung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie das nach § 7 der Zuständigkeitsordnung dem Rat verbliebene Rückholrecht beinhalte. Richtigerweise hätte hier eine Dringlichkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 Satz 1 GO getroffen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Letztlich fehle es hier an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach Maßgabe der Bekanntmachungsverordnung NRW, die nach der jüngsten Rechtsprechung des OVG NRW auch auf solche Aufstellungsbeschlüsse Anwendung finde. Nachdem die Klägerin zunächst auch den Zurückstellungsbescheid vom 29. August 2011 angefochten hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2012 (Az.: 00/0 00/0000/0000) zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 6. Juni 2011 einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000 (N1. -X. -Straße 0, Köln-C. ) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans sei im vorliegenden Fall wirksam gefasst worden. Der Rat habe in § 7 der Zuständigkeitsordnung ein Rückholrecht normiert. Ein Einzelfall im Sinne dieser Regelung liege in der Beschlussfassung vom 8. August 2011 vor. In der Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2011 sei ein konkludentes Rückholen der Entscheidungsbefugnis zu sehen. Zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Willensbildung werde durch die Genehmigung des eilzuständigen Rats die im Dringlichkeitsfall gestattete Zuständigkeitsabweichung nach § 60 GO aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 29/12 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage sinngemäß durch Beschränkung ihres Klagebegehrens zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 6. Juni 2011 mit der darin enthaltenen hauptsächlichen Fragestellung, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts in Einklang. 1. Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils "C. " der Beklagten realisiert werden soll und das Vorhabengrundstück nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird. Das Vorhaben ist danach zulässig, weil es sich ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen und dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren gewerblich geprägten Umgebung einfügt und weiterhin die Erschließung gesichert ist. Die weiteren Anforderungen aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden durch das Vorhaben offensichtlich nicht tangiert. Dem Vorhaben steht auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten seien dürfen. Hiervon geht die Beklagte selbst aus, wie ihre Beschlussvorlage an den Hauptausschuss für dessen Sitzung am 8. August 2011 (Vorlage-Nr. 0000/0000) dokumentiert. 2. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht auch die Sperrwirkung der von der Beklagten erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-C. (Arbeitstitel: N1. -X. -Straße in Köln-C. ) vom 4. April 2012 nicht entgegen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist nämlich materiell nicht wirksam. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB, dass ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und dieser Beschluss weiterhin öffentlich bekanntgemacht worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hier fehlt es an einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss. Der vom Hauptausschuss am 8. August 2011 gefasste Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (Arbeitstitel: N1. -X. -Straße in Köln-C. ) ist aus formellen Gründen rechtsunwirksam. Dem Hauptausschuss fehlte es nämlich an der erforderlichen Zuständigkeit, einen derartigen Beschluss zu treffen. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich entgegen der von der Beklagten im Eilverfahren geäußerten Ansicht zunächst nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 3 der damals geltenden Hauptsatzung vom 10. Februar 2009 i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 15. April 2011. Durch diese Bestimmung wird der Hauptausschuss ermächtigt, in den nicht unter § 41 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1 GO sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 dieser Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung fallenden Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen; jedoch bleiben Angelegenheiten von grundsätzlicher kommunalpolitischer oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung der Beschlussfassung des Rates vorbehalten. Diese Vorschrift ist ihrerseits nicht wirksam, weil sie nicht den rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Diese Anforderungen hat der Landesgesetzgeber seinerseits in § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW normiert. Der Rat kann danach im Übrigen (d.h. außerhalb des Vorbehaltskatalogs aus § 41 Abs. 1 GO NRW) die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss eine derartige Übertragung klar und eindeutig sein. Es dürfen keine Zweifel verbleiben, welche Aufgaben von welchem Ausschuss zu entscheiden sind, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NVwZ-RR 2008, 636 bis 638. Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung nicht, weil sie in ihrem zweiten Halbsatz Angelegenheiten von "grundsätzlicher kommunalpolitischer oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" dem Rat für eine Beschlussfassung vorbehält. Die zitierten Begriffe sind äußerst unscharf und lassen erheblichen Spielraum für Interpretationen durch die Lokalpolitik. Gerade im kommunalpolitischen Alltagsgeschäft sind derartige Begriffsbestimmungen dehnbar und lassen keine verlässliche Vorhersage zu, ob nun der Rat oder der Hauptausschuss für eine Entscheidung in der jeweiligen Angelegenheit berufen ist. § 20 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung greift hier im Übrigen aber auch deshalb nicht ein, weil der Hauptausschuss ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge auf diese Bestimmung zur Begründung seiner Zuständigkeit selbst nicht zurückgegriffen hat. Er hat vielmehr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. August 2011 eine "Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW" getroffen. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses, den streitigen Aufstellungsbeschluss zu treffen, ergibt sich aber auch nicht aus § 60 Abs. 1 GO NRW. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidung ist dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Für den Hauptausschuss war nach dieser Norm hier keine Entscheidungsbefugnis eröffnet. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gewährte ihm keine Zuständigkeit, weil die hier zu beurteilende Entscheidung nicht der Beschlussfassung des Rats unterlag. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 19. Juni 2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Mai 2010 nämlich dem Stadtentwicklungsausschuss übertragen worden. Die Beschlussfassung des Rates unterliegt zwar die Ausübung des sog. "Rückholrechts", welches sich der Rat in § 7 der Zuständigkeitsordnung zulässigerweise vgl. nur Wansleben in Held/Winkel, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 41 Anm. 3, vorbehalten hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass der Hauptausschuss dieses Rückholrecht des Rats bei seiner Dringlichkeitsentscheidung am 8. August 2011 - inzident - ausgeübt hat. Die Beschlussvorlage selbst wie auch die Niederschrift der Ausschusssitzung enthalten dazu keinerlei Ausführungen. Sie verhalten sich allein zur Frage der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Sofern der Hauptausschuss in dieser Sache tatsächlich das Rückholrecht ausüben und die Entscheidung an sich ziehen wollte, hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung in der Beschlussvorlage aber um so mehr bedurft, weil der Landesgesetzgeber für die vorliegende Fallkonstellation in § 60 Abs. 2 GO NRW ausdrücklich Vorsorge getroffen hat. Danach kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen, dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden, wenn die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidung ist dem Ausschuss dann in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Auf der Grundlage dieser Norm hätte der Oberbürgermeister der Beklagten entweder mit dem Vorsitzenden des Stadtentwicklungsausschusses oder einem diesem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied ohne weiteres den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fassen können. Will der Hauptausschuss - ungeachtet der besonderen Bestimmung des § 60 Abs. 2 GO NRW - ein dem Rat zustehendes Rückholrecht nach § 7 der Zuständigkeitsordnung ausüben, muss er dies in jedem Fall im Einzelnen begründen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Selbst wenn man hier aber von einer inzidenten Ausübung des Rückholrechts ausgehen wollte, ist der getroffene Aufstellungsbeschluss rechtsunwirksam. Er krankt dann nämlich daran, dass die zwingenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht eingehalten worden sind. Zunächst ist die Entscheidung des Hauptausschusses dem Rat nicht in der nächsten Sitzung, wie es § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ausdrücklich verlangt, um der Gefahr des Missbrauchs der Ermächtigung aus § 60 Abs. 1 Satz 1 GO zu verhindern, vgl. nur Plückhahn in Held/Winkel, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 60 Anm. 5, zur Genehmigung vorgelegt worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin fand schon am 25. August 2011 eine Sitzung des Rates statt. Genehmigt hat der Rat die Dringlichkeitsentscheidung aber erst in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011. Weiterhin hätte aus der Beschlussfassung vom 13. Oktober 2011 hervorgehen müssen, dass der Rat die Ausübung des Rückholrechts durch den Hauptausschuss genehmigt hat. Denn auch diese Ausübung wäre (unterstellt, sie wäre überhaupt erfolgt) Teil der Entscheidung des Hauptausschusses. 3. Ist der hier streitige Aufstellungsbeschluss nach allem schon aus den genannten Gründen unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung durch die Kammer, ob der Beschluss weiterhin auch deshalb nichtig ist, weil das erforderliche Verfahren nach § 2 BekanntmVO NRW nicht eingehalten worden ist, wie die Klägerin unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 10 B 1239/12 -, geltend macht. Diese Auffassung begegnet immerhin einigen Zweifeln, weil die Bekanntmachungsverordnung - auch in ihrer aktuellen geänderten Fassung vom 5. August 2009 (GV NRW S. 442, ber. 481) - nach ihrem § 1 Abs. 1 und Abs. 2 nur für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen gilt, während der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen weder die Qualität einer Satzung hat, noch als sonstiges verbindliches Ortsrecht einzustufen ist, so jedenfalls die bisherige einhellige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91-, NVwZ 1997, 598-600. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.