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Beschluss

11 L 1018/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0723.11L1018.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4241/13 der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 9. April 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 24.375,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 6. Juni 2013 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4241/13 der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 9. April 2013 wieder herzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, 4 hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. 6 Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass dieser Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist, 7 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -, juris sowie Beschluss vom 26. Februar 2013 – 10 B 42/13 -, BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1.92 -, BauR 1993, 59. 8 Fehlt es an einer ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, liegen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre – und damit auch für einen rechtmäßigen Zurückstellungsbescheid – nicht vor. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann zwar nachgeholt und der Mangel dadurch beseitigt werden. Der nachgeholten Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses kommt indes keine rückwirkende Kraft zu 9 Vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: September 2012, § 14 Rdnr. 38. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift können „der Flächennutzungsplan oder die Satzung“ durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Vorschrift nicht auf die rückwirkende Durchführung sonstiger Verfahrensschritte im Planaufstellungsverfahren. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses fehlt es daher an der erforderlichen rechtlichen Grundlage, 11 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 a.a.O, m.w.N. sowie Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 253/10 – juris. 12 Die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 9. April 2013 ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt seiner Zustellung an die Antragstellerin (12. April 2013) kein ordnungsgemäß bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss vorlag. 13 Die zunächst erfolgte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Mitteilungsblatt und Amtsblatt für die Gemeinde J. vom 22. März 2013 genügte nicht den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO), 14 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 -, juris, 15 und war deshalb unwirksam. Jedenfalls die wesentlichen Regelungen der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung müssen bei den sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen beachtet werden. Hierzu zählen die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und er die Bekanntmachung anordnet. Diese Regelungen sind auch bei der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/13 -, a.a.O. 17 Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Mitteilungsblatt vom 22.März 2013 nicht, denn sie enthält weder eine schriftliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut mit dem Beschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, noch wird die Bekanntmachung angeordnet. Allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ist von dem Bürgermeister am 12. März 2013 vor dem Vollzug der Bekanntmachung unterzeichnet worden. Dieser Text stimmt auch nicht, wie es § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlangt, mit dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses überein. 18 Die nachträgliche Bekanntmachung, die mit dem Mitteilungsblatt und Amtsblatt für die Gemeinde vom 28. Juni 2013 erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb unerheblich, weil sie nach Zustellung des Zurückstellungsbescheides erfolgt ist und – wie ausgeführt – eine nachträgliche Bekanntmachung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Zurückstellungsbescheides unerheblich ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Vorschläge in Ziffer 3 b und 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) ergibt sich in der Hauptsache für die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides ein Streitwert in Höhe ¼ des Genehmigungsstreitwertes (650 m² Verkaufsfläche x 150,- Euro : 4). Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Zeitablaufs die Hauptsache vorweg nimmt, ist dieser Wert nicht weiter zu reduzieren, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 -, juris.