Das angefochtene Urteil wird geändert. Die den Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und vom 24. Januar 2000 zur Errichtung einer Ziermauer auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14 (S. 10) in F. und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März und 5. Mai 2000 werden aufgehoben. Der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erstat-tungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigte Mauer. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. 10 A (Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 167) in F., die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks S. 10 (Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31/75 (C1. I. /A. /I1.-------straße ) der Stadt F. vom 20. Mai 1977. Für die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen setzt der Plan unter anderem ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bauweise und Einzelhäuser fest. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Ziffer 5 zu Grundstückseinfriedigungen: "Bei Grundstücken, bei denen die Häuser im rückwärtigen Teil liegen, muss die Einfriedigung einen Abstand von 4,00 m von der Straßenbegrenzungslinie haben. Sie ist als Maschendrahtzaun auszubilden und darf höchstens 1,00 m hoch werden. Die Einfriedigung ist durch Sträucher einzugrünen. ..." Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen sind jeweils mit im rückwärtigen Teil liegenden Wohnhäusern bebaut. Das ca. 20 m breite klägerische Grundstück ist nach einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 15 entstanden. Es hat eine Größe von 900 m². Es liegt zwischen dem westlich angrenzenden Grundstück X.---------straße 71 und dem östlich angrenzenden, ca. 3.500 m² großen Grundstück der Beigeladenen, welches mit einem villenartigen, eingeschossigen Wohngebäude sowie Anbauten, Garagen und einem - so benannten - Gärtnerhaus bebaut ist. Das Grundstück der Beigeladenen ist durch eine zur Straße und zum östlich angrenzenden Waldgebiet errichtete (gemauerte) bis zu ca. 2,00 m hohe Grundstückseinfriedung abgeschirmt. Den Beigeladenen sind hierfür entsprechende Baugenehmigungen und Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Ziffer 5) erteilt worden. In den genehmigten Bauvorlagen ist ferner eine in der Höhe des klägerischen Wohnhauses parallel zu dF. Grundstück in einer Entfernung von ca. 3 m verlaufende ca. 16 m lange Mauer eingezeichnet. Nähere Angaben zu den Baumaßen enthält der Plan nicht. Erstmals unter dem 6. September 1996 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, ob die parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufende gut 2 m hohe Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigt worden sei. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Unter dem 8. August 1997 beantragten die Beigeladenen die auf ihrem Grundstück und an der Grenze zum klägerischen Grundstück befindliche "Ziermauer" zu erweitern. Ausweislich beigefügter Zeichnungen sollte die Mauer in einer Länge von 15,90 m und in einer Höhe von 4 m errichtet werden und an ihrem nördlichen Ende im rechten Winkel zum Grundstück des Klägers hin sowie am südlichen Ende nach Osten hin verspringen. Über den mit 15,90 m Länge parallel zum Grundstück des Klägers verlaufenden Bereich der Mauer war ein Abstand zum Grundstück des Klägers von 3,20 m vorgesehen. Mit Bauschein vom 20. Juli 1998 genehmigte der Beklagte die Mauer. Mit Grüneintragung wurde ein Mindestabstand von 3,20 m bestimmt. Dem Kläger wurde die Baugenehmigung nicht bekannt gemacht. Am 20. Dezember 1998 legte der Kläger "vorsorglich" Widerspruch gegen "eine" für die streitige Mauer erteilte Baugenehmigung ein. Er machte geltend, dass die von den Beigeladenen errichtete Mauer in der Umgebung nicht üblich sei. Im Übrigen werde die Besonnung und Belichtung seines Grundstücks durch die Mauer beeinträchtigt. In der nachfolgenden Zeit wandte sich der Kläger mit weiteren Schreiben gegen das genehmigte Vorhaben an den Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass für die Mauer eine Baugenehmigung erteilt worden sei und der einzuhaltende Grenzabstand zu seinem Grundstück (3,20 m) nach Fertigstellung der Mauer durch eine Vermessung nachgewiesen werden solle. Ende Juni 1999 wurde die streitbefangene Mauer durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. eingemF.. Nach dem Ergebnis der Vermessung beläuft sich der Abstand der Mauer zur Grenze des klägerischen Grundstücks auf Werte von 3,16 m (nördliches Mauerende) und 3,51 m (südliches Mauerende). Die Höhe der Mauer erreicht Werte zwischen 2,70 m und 4,18 m. Der Kläger wurde über das Ergebnis der Vermessung sowie darüber, dass die Mauer abstandflächenrechtlich unbedenklich sei, informiert. Am 22. Juli 1999 erfolgte die Schlussabnahme der Mauer durch den Beklagten. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, die Rückseite der Ziermauer mit einem weißen Anstrich zu versehen. Mängel oder Bauabweichungen wurden nicht festgestellt. Nach einer erneuten Beschwerde des Klägers führte der Beklagte am 17. September 1999 eine Ortskontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass auf die Mauer Figuren aufgesetzt worden waren und die Mauer selbst um einen Pfeiler erweitert worden war. Eine Nachmessung ergab eine Gesamtlänge der Mauer (einschließlich des Pfeilers) von 16,94 m. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 hörte der Beklagte die Beigeladenen zu dem festgestellten Sachverhalt an und kündigte für den Fall, dass die Beigeladenen keinen Antrag auf Legalisierung der nicht genehmigten Bauteile stellen sollten, den Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Unter dem 29. November 1999 stellten die Beigeladenen einen (neuen) Bauantrag für die Mauer. Ausweislich der Zeichnung "Grundriss-Ansichten-Schnitt" beläuft sich die Länge der Mauer - einschließlich des Pfeilers - auf 16,85 m. Im mittleren Bereich - über eine Gesamtlänge von 11,18 m - erreicht die Mauer eine maximale Höhe von 4,04 m. Der Grenzabstand der Mauer beträgt am nördlichen Mauerende 3,16 m und am südlichen Mauerende 3,51 m. Mit Bauschein vom 24. Januar 2000 ("1. Nachtragsbaugenehmigung") genehmigte der Beklagte "die Ziermauer entsprechend den nach den Vermessungsunterlagen vom 29. Juni 1999 angefertigten Bauzeichnungen auszuführen und einen seitlichen eigenständigen Pfeiler zu errichten". Hiergegen legte der Kläger unter dem 21. Februar 2000 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Bauplanungsrechtlich richte sich die Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese stünden nicht entgegen. Unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gingen von der Mauer nicht aus. Die in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu beachtende Mindestabstandfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW) sei eingehalten. Wegen der Stellung der Mauer in Nord-Süd-Richtung sei die ausreichende Belichtung des klägerischen Grundstücks weiterhin sichergestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2000 wies die Bezirksregierung E1. mit gleichlautender Begründung den gegen die - sogenannte - 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 24. Januar 2000 gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 4. April 2000 Klage gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Mauer begehrt. Am 27. Mai 2000 hat er zusätzlich Klage gegen die "1. Nachtragsbaugenehmigung" erhoben. Zur Begründung beider Klagen trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor: Die Mauer wirke wie eine Gefängnismauer. Ihre Ausmaße seien für das Villenviertel des Wohngebietes "C1. I. " ohne Vorbild; die Mauer verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Die Höhe der Mauer verstoße gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Eingeschossigkeit von Gebäuden und widerspreche im Übrigen den Festsetzungen zu Grundstückseinfriedigungen. Die tatsächliche Ausführung der Mauer weiche zudem von den erteilten Genehmigungen ab. Die erforderliche Abstandflächen zu seinem Grundstück hin seien nicht eingehalten. Nachdem die beiden Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung verbunden worden sind, hat der Kläger beantragt, 1. die Baugenehmigung des Oberstadtdirektors der Stadt F. vom 20.07.1998, Widerspruchssache der Stadt F. - 61-52-94005232/076 und die zwischenzeitliche Bauabnahme, u.a. mit Verfügung vom 22.07.1999 aufzuheben, 2. die 1. Nachtragsbaugenehmigung der Stadt F. vom 24. Januar 2000, Widerspruchssache der Stadt F. - 61-52-94005232/086 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen der Widerspruchsbehörde wiederholt, wonach öffentliche Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt seien, die vorgeschriebene Abstandfläche eingehalten werde und Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit nicht bestünden. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Mauer entsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht H. hat mit Urteil vom 12. Dezember 2002, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger den Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht weiterverfolgt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am 7. Januar 2003 ist das Urteil dem Kläger zugestellt worden. Einen am 13. Januar 2005 gestellten Antrag auf Rubrums- und Tatbestandsberichtigung hat das Verwaltungsgericht H. mit Beschluss vom 27. Januar 2003 abgelehnt. Am 3. Februar 2003 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 30. November 2004, dem Kläger zugestellt am 4. Dezember 2004, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 25. Dezember 2004 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung - ergänzt durch Schriftsatz vom 21. März 2005 - trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angegriffene Mauer halte den erforderlichen Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht ein. Bei der Mauer handele es sich ferner um eine nach § 14 BauNVO unzulässige Nebenanlage. Sie diene unter Berücksichtigung ihrer Größe (Länge und Höhe) und ihres Standortes nicht dem Nutzungszweck des Grundstücks der Beigeladenen und stehe im Übrigen im Widerspruch zu der Eigenart des Baugebietes C1. I. . Der einzige Sinn der Mauer liege darin, das Grundstück der Beigeladenen nach Westen, zu seinem Grundstück hin, abzuschotten. In der näheren Umgebung des Baugebietes seien entweder keine Einzäunungen oder Mauern oder nur jedenfalls maßvoll gestaltete und eine Höhe von 2 m nicht überschreitende Einfriedigungen errichtet. Zwischen den Grundstücken seien derartige Mauern überhaupt nicht üblich. Die Mauer wirke im Hinblick auf ihre Nähe zu seinem Grundstück und durch ihre Nähe zum Wohnhaus geradezu erdrückend. Der Hauseingang seines Wohnhauses sei von der gegenüber verlaufenden Mauer nur 6 m entfernt. Da der Bereich hinter der Mauer durch die Beigeladenen in Erweiterung ihrer Terrasse intensiv für eine Außennutzung bis tief in die Nacht in Anspruch genommen werde, gingen von der Mauer auch unzulässige Belästigungen und Störungen im Sinne von § 15 BauNVO aus. Die Bauabnahme durch den Beklagten sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die den Beigeladenen vom Beklagten am 20. Juli 1998 und am 24. Januar 2000 erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung einer Ziermauer auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14 (S. 10) in F. und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E1. vom 8. März und 5. Mai 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers seien nicht verletzt. Soweit sich dieser auf einen aus § 14 BauNVO ergebenden Gebietserhaltungsanspruch berufe, stehe dem schon entgegen, dass die Mauer keine Nebenanlage im Sinne der Vorschrift sei. Jedenfalls ordne sich die streitbefangene Mauer dem auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Wohnhaus unter und widerspreche auch nicht der Eigenart des Baugebietes. Belästigungen und Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gingen von der Mauer nicht aus. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Die Berichterstatterin des Senats hat am 2. März 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die gegen beide Baugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und 24. Januar 2000 gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 gerichtete Anfechtungsklage. Zwar haben die Beigeladenen für die von der Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 tatsächlich abweichende Mauer unter dem 29. November 1999 einen neuen Bauantrag gestellt und der Beklagte hat ihnen mit Bescheid vom 24. Januar 2000 eine neue Baugenehmigung erteilt. Bei dieser handelt es sich wegen der Veränderungen gegenüber der Ursprungsgenehmigung entgegen der Bezeichnung nicht um eine Nachtragsgenehmigung. Da die zweite Genehmigung die tatsächliche Bebauung - im Wesentlichen auf der Grundlage der Vermessungsergebnisse des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. N. - berücksichtigt, spricht vieles dafür, dass die vormalige Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 erloschen ist. Solange aber der Bauschein vom 20. Juli 1998 nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, entfaltet er zumindest den Rechtsschein einer Genehmigung. InfolgedF. hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Aufhebung. Die Klage ist auch begründet. Die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und vom 24. Januar 2000 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E1. vom 8. März und 5. Mai 2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigungen hätten nicht erteilt werden dürfen, weil der Errichtung der Mauer öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die streitbefangene "Ziermauer" ist nach § 63 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, weil sie nicht genehmigungsfrei gestellt ist. Eine Genehmigungsfreiheit folgt nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. Danach bedürfen Einfriedungen, soweit sie nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen hin errichtet werden, bis zu einer Höhe von 2,00 m über der Geländeoberfläche keiner Baugenehmigung. Der Zweck einer Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift besteht darin, bebaute oder unbebaute Grundstücke oder ihre Teile von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abzuschirmen, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder seine Teile gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2004, § 65 Rn 89. Die Genehmigungsfreistellung einer Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 2,00 m begrenzt. Die hier streitgegenständliche Mauer, die ihren Standort nicht an der Grundstücksgrenze, sondern gut 3 m davon abgerückt hat, ist keine Einfriedung im beschriebenen Sinne. Ihr Zweck erschöpft sich darin, das Nachbargrundstück und insbesondere das Haus des Klägers abzumauern. Jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer genehmigten Höhenmaße (mindestens 2,67 m, maximal 4,04 m), die den Richtwert von 2,00 m deutlich überschreiten, ist die sogenannte Ziermauer keine (genehmigungsfreie) Einfriedung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. Die baugenehmigungspflichtige Mauer ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei ihr handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Ihre Errichtung ist schon allein wegen ihrer Ausmaße (ca. 16 m Länge und über 4 m Höhe) bauplanungsrechtlich relevant, so dass für sie die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Die Errichtung der Mauer entspricht nicht § 30 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO bzw. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 14 BauNVO. Sie widerspricht der Baugebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 31/75 der Stadt F. (C1. I. /A. / I1.-------straße ) zur Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO aus. Von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans ist hier auszugehen, da Anhaltspunkte für seine Ungültigkeit weder dargetan noch ersichtlich sind. Ungeachtet dF. wäre für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen, weil die nähere Umgebung auch faktisch einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspricht. In einem reinen Wohngebiet sind - soweit hier erörterungsbedürftig - Wohngebäude und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zulässig. Die streitbefangene Mauer ist danach nicht zulässig. Sie ist nicht Teil eines Wohngebäudes und stellt auch keine zulässige Nebenanlage gem. § 14 BauNVO dar. Nach § 14 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nach nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 31/75 beinhaltet zwar keine für die Frage der Zulässigkeit der hier streitigen Nebenanlage einschränkenden oder ausschließenden Festsetzungen. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5 enthalten lediglich Vorgaben für den Abstand und die bauliche Ausbildung von Einfriedigungen zur Straßenbegrenzungslinie hin. Darunter fällt die streitbefangene Mauer, die ihren Standort zwischen zwei Grundstücken im rückwärtigen Grundstücksbereich hat, nicht. Die Mauer erfüllt aber die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine zulässige Nebenanlage nicht, weil sie sich nicht unterordnet und der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Zu den Wesensmerkmalen einer Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117. Eine dem Nutzungszweck dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die Hauptnutzung eine Hilfsfunktion. Die "nebensächliche" Bedeutung muss einmal funktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen optisch im Hinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein. Vgl. König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn 12 m.w.N. Möglicherweise ist zwar eine Unterordnung der Mauer in funktionaler Hinsicht zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es allerdings in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich die Anlage "neben" der Hauptanlage, hier also dem Wohngebäude befindet, sondern ausschließlich darauf, dass es sich um eine selbständige Anlage handeln muss, die ihre "Daseinsberechtigung" aus der Existenz einer anderen Anlage, nämlich der Hauptanlage, bezieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84. So könnte es sein, wenn sich der Nutzungszweck der streitbefangenen Mauer in der Abschirmung des Wohnanwesens der Beigeladenen erschöpft. Jedenfalls ist eine nebensächliche Bedeutung der Mauer im Hinblick auf ihre räumlich-gegenständliche ("optische") Unterordnung gegenüber der Hauptanlage zu verneinen. Die Abmessungen der Mauer mit einer genehmigten Länge von bis zu über 16 m und einer Höhe von über 4 m im mittleren Bereich - über einen Längenabschnitt von über 11 m - sind derart groß, dass von einem geringfügigen Ausmaß der Anlage nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen ordnet sich die hier streitbefangene Mauer nicht mehr unter. Zwar ist das streitige Vorhaben im Verhältnis zum Flächenmaß des Gesamtgrundstücks (ca. 3.500m²) möglicherweise von untergeordneter Bedeutung. Vergleicht man aber die Höhenmaße der Mauer mit der Höhe der übrigen Baukörper, ergibt sich, dass das im Einklang mit dem Bebauungsplan eingeschossig errichtete Wohngebäude der Beigeladenen bis zur Traufenoberkante mit einer Höhe von maximal 3,90 m unterhalb der Höhe der Mauer (4,04 m) in ihrem mittleren Bereich liegt. Allein die obere Giebelfläche des Wohngebäudes überragt die Mauer mit einem kleinen Ausschnitt. Bei dieser Sachlage kommt der Mauer im Verhältnis zur Hauptnutzung eine nicht nur nebensächliche, sondern eine im Erscheinungsbild und in der optischen Wahrnehmung und Wirkung gleichwertige Bedeutung zu. Vgl. zur Frage der Unterordnung: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30. September 1976 - III 780/75 -, BRS 30 Nr. 99 (Stützmauer von 1 m Höhe im Garten eine Wohnhauses - Unterordnung bejaht); OVG Saarland, Urteil vom 26. November 1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175 (Brennholzstapel 7 m lang, 2 m tief, 1,30 m hoch - Unterordnung bejaht). Die Mauer widerspricht darüber hinaus auch der Eigenart des Baugebiets. Hierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinaus geht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. Die Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets "C1. I. " wird durch einen villenartigen und großzügigen Zuschnitt der in offener Bauweise bebauten Grundstücke geprägt. Im Falle straßennah errichteter Wohngrundstücke erfüllen die Baukörper selbst eine das restliche Grundstück abschirmende Funktion, ansonsten sind die Grundstücke durch Hecken oder sonstige im Sinne der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maßvoll gestaltete Einfriedigungen umgrenzt. Größere Hecken sind die Ausnahme. Aufgrund der topographischen Verhältnisse (hängiges Gelände) sind vereinzelt höhere Stützmauern errichtet worden. Kompakte Einfriedungen in Gestalt von Mauern oder blickdichten Einfriedungen finden sich nur ganz vereinzelt. Diesen Eindruck, den die Berichterstatterin an Ort und Stelle gewonnen hat, hat sie dem Senat in der mündlichen Verhandlung anhand von Plänen und Lichtbildern vermittelt. Dem beschriebenen Erscheinungsbild des Baugebiets widerspricht zwar keine Einfriedung. Anders liegt es indes bei der streitbefangenen Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen, die gerade keine Einfriedung im vorgenannten Sinne, sondern eine allein zum Zwecke der Abschirmung errichtete bauliche Anlage darstellt. Sie wirkt unter Berücksichtigung ihrer Baumaße (über 16 m lang und über einen Bereich von 11,18 m über 4 m hoch) wie die fensterlose ungegliederte Rückseite einer Hauswand und ist in dieser Ausführung in dem hier maßgeblichen Baugebiet ohne Vorbild. Mit den genehmigten Baumaßen trägt die Mauer zu einer erheblichen Veränderung der ansonsten offenen Siedlungsstruktur und der durch Weiträumigkeit und durch maßvolle Einfriedigungen geprägten Siedlungsweise bei. Der Charakter einer aufgelockerten Bebauung und offenen Siedlungsweise wird durch das streitige Vorhaben vollständig aufgehoben. Der Kläger wird durch die somit rechtswidrigen Baugenehmigungen auch in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere gewährt § 14 BauNVO als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gegen die rechtswidrige Zulassung einer vermeintlichen Nebenanlage in gleicher Weise Nachbarschutz wie die Baugebietsvorschriften und § 12 BauNVO. Der Kläger kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sogenannten Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat. Vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110; vgl. zum Nachbarschutz bei Unvereinbarkeit des Vorhabens mit § 14 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246). Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dF. Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem Nachbarschutz nimmt der Kläger, dF. Grundstück sich unmittelbar neben demjenigen des Beigeladenen befindet, teil. Auf irgendwelche tatsächlichen Beeinträchtigungen kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenverteilung der erstinstanzlichen Kosen hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger den ursprünglichen Klagegegenstand beschränkt hat, weil er mit seinen Anträgen in der mündlichen Verhandlung den mit der Klageschrift gestellten und den Streitgegenstand des Verfahrens mit bestimmenden Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht weiterverfolgt hat. Die damit einhergehende (teilweise) Klagerücknahme löst die Folgen des § 92 Abs. 3 VwGO und somit auch eine teilweise Kostenpflicht des Klägers aus. Vgl. Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rn 5 und 13. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, in dem der Kläger mit seinem Antrag obsiegt, sind ausschließlich dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beigeladenen unterliegen keiner Kostenpflicht, da sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Insoweit entspricht es ferner - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das zweitinstanzliche Verfahren für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).