Beschluss
5 L 176/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0522.5L176.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert beträgt 5.000 EUR. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 776/12 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2012 über den Neubau eines Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg 517 in C. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 877) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der klagenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 6 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. 7 Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er durch die Genehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. 8 I. Zunächst ist die Kammer der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Anders als in der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010, die Gegenstand des Verfahrens 5 L 106/11 war, enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung ausdrückliche Auflagen zu den Betriebs- sowie den Anlieferungszeiten: 9 Nr. 5: Die Warenanlieferung ist im Zeitraum von 6 - 22 Uhr auf dem Betriebsgelände abzuwickeln. 10 Nr. 6: Die Ladetätigkeiten sind bis spätestens 21:45 Uhr abzuschließen und das Anlieferfahrzeug hat bis 22 Uhr das Betriebsgelände zu verlassen. 11 Nr. 7: Vor 6 Uhr und nach 22 Uhr dürfen auf dem Betriebsgelände keine Fahrzeugbewegungen stattfinden. 12 Nr. 8: Die maximale Anzahl von Lkw-Bewegungen im Anlieferungszeitraum von 6 - 22 Uhr wird auf 8 Bewegungen festgelegt. 13 Diese Zeitangaben decken sich mit denjenigen in dem Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 25. Oktober 2011. Hierdurch sowie durch die Schrankenanlage ist gewährleistet, dass der Parkplatz während der Nachtstunden nicht genutzt wird. Im Gegensatz zu der früheren Baugenehmigung ist die Schrankenanlage hier in den Bauvorlagen ausdrücklich vorgesehen (Anl. e der Bauvorlagen, Bl. 23 sowie Lageplan Bl. 24 der Beiakte Heft 1 zu 5 K 712/12). Deshalb ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Nutzung des Parkplatzes während der Nachtstunden ausgeschlossen. 14 Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- (II.), noch des Bauplanungsrechts (III.), noch des Gebots der Rücksichtnahme (IV.) zu Lasten des Antragstellers vor. 15 II. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - nicht ersichtlich. Insbesondere hält die 5 m hohe Lärmschutzwand den erforderlichen Grenzabstand von 4 m ein (vgl. § 6 Abs. 5 BauO NRW). 16 Auch vermag die Kammer einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht zu erkennen. Nach dieser nachbarschützenden Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. November 2008 - 5 L 1309/08 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2010, § 51 Rdnr. 205 ff. 18 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte Stellplatzanlage dem Antragsteller gegenüber nicht als unzumutbar. Die Kammer hat zwar in ihrem Beschluss vom 31. März 2011 im Verfahren 5 L 98/11 hinsichtlich der benachbarten Grundstücke I1. . 9 und 11 wegen der Stellplatzanlage bei einer lediglich 2 m hohen Schallschutzmauer einen Verstoß der früheren Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angenommen. Das streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich von dem seinerzeit genehmigten aber in entscheidender Weise dadurch, dass nunmehr zur Abwehr der insbesondere von der Stellplatzanlage ausgehenden Störungen zu dem Grundstück des Antragstellers eine begrünte Lärmschutzwand in einer Höhe von 5 m vorgesehen ist. Durch diese Anlage ist nach Auffassung der Kammer sichergestellt, dass die Benutzung der Stellplätze die Gesundheit der Anwohner nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Denn zum einen werden durch diese höhere Lärmschutzwand die von der Stellplatzanlage ausgehenden Geräusche noch weiter reduziert werden, als durch die nur 2 m hohe Wand (vgl. die Gegenüberstellung der Messergebnisse in den Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 2. September 2010, Bl. 232 Beiakte Heft 2, und vom 25. Oktober 2011, Bl. 87 Beiakte Heft 1 jeweils zu 5 K 712/12). Zum anderen, und das ist nach Auffassung der Kammer noch entscheidender als die noch deutlichere Unterschreitung der Grenzwerte nach der TA-Lärm, führt die höhere Lärmschutzwand dazu, dass auch aus den Obergeschossen der benachbarten Häuser an der I2.-----straße die Unruhe, die von dem Fahren, Gehen und Treiben auf der Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes ausgeht, auch optisch nicht mehr wahrnehmbar ist. Damit strahlt die Unruhe, die der Discountermarkt zusammen mit seiner Stellplatzanlage in den zuvor völlig ungestörten Bereich hinter dem Hause des Antragstellers hineinträgt, nicht auf dessen Grundstück aus. 19 III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der genehmigte Lebensmittelmarkt mit 70 Stellplätzen auch bauplanungsrechtlich zulässig und verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers. Die gilt sowohl hinsichtlich des Ladens mit Stellplatzanlage (1.) als auch für die 5 m hohe Lärmschutzwand (2.). 20 1. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO bzw. in § 34 Abs. 1 BauGB. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019. 22 Zum Gebietscharakter der Bebauung in der Umgebung der Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen hat die Kammer in ihren Beschlüssen vom 31. März 2011 (5 L 98/11 u. a.) betreffend die Häuser I1. . 5, 9 und 11 ausgeführt: 23 "Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen, jedenfalls der nördliche, außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 624 "X. Zentrum" liegende Teil, auf dem ein Teil des Lebensmittelmarktes und der größte Teil der Stellplätze errichtet werden sollen, befinden sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380); OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 -. 25 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der "Art der baulichen Nutzung" wird diese zumindest den Bereich erfassen, der von den Straßen X. I3.---weg , I2.-----straße und °°°°°°°°° S. mit der innenliegenden Bebauung am O. umfasst wird. Die Bebauung in diesem Bereich stellt sich unterschiedlich dar: Im Bereich des X. I4.---wegs , für den der Bebauungsplan Mischgebiet festsetzt, entspricht die bauliche Nutzung dieser Festsetzung. In diesem Bereich beherbergt die Bebauung ganz überwiegend gewerbliche Nutzungen, lediglich in den höheren Geschossen ist daneben z. T. auch Wohnnutzung anzutreffen. Dagegen weisen die Straßen °°°°°°°°° S. und I2.-----straße schon ab den ersten auf die Eckhäuser am X. I3.---weg folgenden Gebäuden ebenso wie der O. - mit Ausnahme der Gebäude für Schule, Kindertagesstätte und Jugendfreizeitheim - ausschließlich Wohnnutzung auf. Die Begrenzung der Mischnutzung auf den Bereich des Plangebiets ist dabei nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, so deutlich ausgeprägt, dass schon die ersten Grundstücke nördlich des Plangebiets in keiner Weise mehr durch die Mischgebietsnutzung geprägt sind, weder an der I2.-----straße , noch an der Straße °°°°°°°°° S. . Soweit sich die gewerbliche Nutzung an der O1.--------straße um einige Gebäude weiter nach Norden zieht, wird hierdurch der Bereich im hier maßgeblichen Straßenblock in keiner Weise mehr geprägt. In Ansehung dieser Eindrücke ist die Umgebung im Bereich I2.-----straße und °°°°°°°°° S. nördlich der Plangrenze als Wohngebiet einzustufen. Da in diesem Bereich Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke (Kindertagesstätten, Schule, Jugendfreizeitheim etc.) nicht nur ausnahmsweise, sondern gehäuft anzutreffen sind, handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die große Brachfläche im Innenbereich der Bebauung, die vor dem Verkauf an die Beigeladene im städtischen Eigentum lag, erreicht dabei nicht eine solche Größe, dass sie, auch wenn sie einer Planung zugänglich wäre, als Außenbereich im Innenbereich einzustufen wäre. Die Prägung durch die sie umgebende Bebauung, in deren Mitte sie liegt, ist zu stark, als dass hier von einer Außenbereichsinsel gesprochen werden könnte. Damit gehört diese Freifläche mit zu dem allgemeinen Wohngebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers und der hier interessierende Teil des Grundstücks der Beigeladenen liegt." 26 An dieser Einschätzung hält die Kammer auch in Ansehung der Ausführungen der Antragsgegnerin nach erneuter Überprüfung ihrer Rechtsauffassung auch in diesem Verfahren fest. Der Versuch der Antragsgegnerin, die Grenzen der Baugebiete immer kleinteiliger zu ziehen, so dass sie nur wenige Gebäude umfassen, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls in den Fällen, in denen es um die Art der baulichen Nutzung geht, nicht gangbar. 27 Der Gebietscharakter dieses allgemeinen Wohngebiets wird durch die Ansiedlung des streitgegenständlichen Lebensmittelmarktes nicht verletzt. 28 In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO u. a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden regelmäßig zulässig. Anders als bei dem mit dem Bauschein vom 21. Dezember 2010 genehmigten Markt handelt es sich bei dem streitgegenständlichen nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, 29 vgl. Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BauR 2006, 629, der sich die verwaltungsgerichtliche Praxis sowie die Kommentarliteratur angeschlossen hat, vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rdnr. 5.2, 30 kann davon ausgegangen werden, dass nach den heutigen Gegebenheiten jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 m² Verkaufsfläche noch nicht als großflächig anzusehen sind und der Nahversorgung der Bevölkerung in Wohngebieten dienen können. Wenn der Antragsteller die Großflächigkeit aus der Geschossfläche von mehr als 1.200 m² herleiten will, so ist dem nicht zu folgen. Denn die Frage der Großflächigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der Verkaufsfläche. Die Größenordnung einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² kommt erst im Rahmen der Vermutungsregeln des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO zum Tragen; diese setzen aber einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb voraus. 31 Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 31. März 2011 (5 L 102/11) unter Hinweis auf Fickert/Fieseler, a.a.O., die Auffassung geäußert hat, dass klassische Lebensmitteldiscounter regelmäßig nicht unter den Begriff des Ladens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO fielen, hat sie dies auf den großflächigen Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.000 m² und 137 Stellplätzen bezogen. Sie mag auch für die typischen Lebensmitteldiscounter an Durchgangstraßen mit von der Straße aus unmittelbar einsehbaren überdimensionierten Parkplätzen zutreffen, die sich aufgrund des übergebietlichen Konzepts jedenfalls in erheblichen Umfang auch an den Durchgangsverkehr richten. Für den Lebensmittelmarkt in der hier genehmigten Form trifft diese Einschätzung jedoch nicht zu. Der vorliegende °°°°-Markt in seiner genehmigten Form liegt nicht an einer Durchgangstraße, sondern an dem relativ schmalen X. I3.---weg , für den für die Ortsdurchfahrt X1. eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und ein Durchfahrtverbot für LKWs über 3,5 Tonnen angeordnet ist und der zur Aufnahme von überörtlichem Verkehr kaum geeignet ist. Seine Stellplätze sind von der Straße aus nicht einzusehen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Discounter-Markt deutlich von den ansonsten °°°°-typischen Lagen. Ebenso dadurch, dass hier nicht wie bei sonstigen typischen °°°°-Ansiedlungen üblich eine erheblich größere Stellplatzanzahl angeboten wird als erforderlich, sondern lediglich 70 Stellplätze; das sind gerade einmal 10 mehr als die 60 erforderlichen Stellplätze und die sind u.a. wegen der möglichen Büronutzung im Obergeschoss auf Vorrat geplant. 32 Kann deshalb der genehmigte Einzelhandelsbetrieb als Nahversorger im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden, ist der Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt. 33 2. Auch die Lärmschutzwand verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers. Soweit der Antragsteller auf das Urteil des OVG NRW vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 - verweist, ist diese Entscheidung auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Lärmschutzwand erfüllt hier den Begriff der untergeordneten Nebenanlage. Zu den Wesensmerkmalen einer Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117. 35 Eine dem Nutzungszweck dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die Hauptnutzung eine Hilfsfunktion. Die nebensächliche Bedeutung muss einmal funktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen optisch im Hinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein. 36 Vgl. OVG NRW vom 25. April 2005, a.a.O. 37 Hier ist eine Unterordnung in funktionaler Hinsicht zu bejahen. Die Lärmschutzwand bezieht ihre Daseinsberechtigung aus der Hauptanlage, dem Lebensmitteldiscounter samt Stellplatzanlage, und dient der Abschirmung der von der Hauptanlage ausgehenden Immissionen. 38 Anders als in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall, in dem es um eine 16 m lange und über 4 m hohe Mauer um eine eingeschossige Villa mit einer Höhe von 3,90 m an der Traufoberkante ging, ordnet sich die Wand hier der Hauptanlage darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich unter. Denn sie bleibt sowohl in der Höhe (5 m gegenüber der Höhe des °°°°-Marktes von 8,16 m an der Traufe und mehr als 10 m am First) als auch in der Länge (Hauptgebäude 78,20 m, Lärmschutzwand, soweit 5 m hoch, 73,45 m) deutlich hinter den Ausmaßen der Hauptanlage zurück, so dass noch von einer Unterordnung ausgegangen werden kann. 39 Darüber hinaus widerspricht die Lärmschutzwand vorliegend anders als in dem von OVG NRW zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Eigenart des Baugebiets. Zwar wird auch hier wie in dem Fall des OVG das Baugebiet durch einen z. T. großzügigen Zuschnitt der in offener Bauweise bebauten Grundstücke geprägt. Im dort entschiedenen Fall wirkte die massiv errichtete Mauer unter Berücksichtigung ihrer Baumaße wie die fensterlose ungegliederte Rückseite einer Hauswand, die in dieser Ausführung in dem Baugebiet ohne Vorbild sei. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wird die Wand jedoch zum einen nicht massiv gemauert, sondern aus Holz errichtet mit bedeckender Begrünung. Zum anderen ist in dem hier zu beurteilendem Baugebiet anders als in dem Fall des OVG NRW auch eine lange, weit mehr als 5 m hohe fensterlose Fassade anzutreffen, nämlich an der zur Schule gehörenden Turnhalle (vgl. Fotos Bl. 110, 112 der Akte 5 L 106/11). Darüber hinaus handelt es sich vorliegend nicht um ein reines Wohngebiet sondern um ein allgemeines Wohngebiet, in dem wegen der dort möglichen Gewerbebetriebe Lärmschutzmauern nicht von vornherein auszuschließen sind. 40 IV. Schließlich ist das sich für den Antragsteller aus dem Gebot des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. 41 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 43 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 44 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. 45 So ist zunächst davon auszugehen, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459 und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 47 Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Neuregelung des Schmalseitenprivilegs in § 6 Abs. 6 BauO NRW durch das Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) nichts. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. 48 Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. 49 Namentlich gehen von dem Einzelhandelsbetrieb und der Stellplatzanlage keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören hier in erster Linie die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen. Hier sind Lärmimmissionen, die die zulässigen Grenzwerte nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - TA-Lärm - überschreiten, nicht zu befürchten. Ausweislich des Lärmgutachtens vom 25. Oktober 2011 ist zwar am Haus des Antragstellers kein Immissionsmesspunkt vorgesehen. Gemessen worden ist aber an der Nachbarhäusern I1. . 9 und 11. Dort ist in einer Entfernung von 0,50 m vor dem geöffneten Obergeschoss-Fenster tagsüber mit einem Beurteilungspegel von 48 bzw. 46 dB(A) und nachts von weniger als 35 dB(A) zu rechnen. Die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte liegen in einem allgemeinen Wohngebiet bei 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts. Da das Grundstück des Antragstellers noch weiter von dem Standort des Marktes und der Stellplatzanlage entfernt ist, dürften die Ergebnisse am Grundstück des Antragstellers noch darunter liegen. 50 Schließlich erweist sich auch die Lärmschutzwand als solche nicht als rücksichtslos, denn auch sie hält den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Grenzabstand ein und besitzt schon deshalb keine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. 51 Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 53