Beschluss
2 B 385/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0516.2B385.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 261/11 - der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 261/11 - der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist und mit denen die Beschwerde namentlich einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das genehmigte Vorhaben "Einfamilienhaus mit Errichtung eines Geländeplateaus" geltend macht, führen zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin sinngemäß weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 261/11 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dem Eilantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf das im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks errichtete Geländeplateau beziehe, weil dieses bei Antragstellung in seiner Kubatur bereits fertiggestellt gewesen sei. Im Übrigen falle die vorzunehmende Interessenabwägung bei summarischer Prüfung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu ihrem Nachteil gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Die dagegen vorgetragenen Einwände der Antragstellerin führen zum Erfolg der Beschwerde. Das von der Baugenehmigung umfasste Vorhaben "Einfamilienhaus mit Errichtung eines Geländeplateaus" ist nicht teilbar. Es sieht sich auf der Basis der nach Aktenlage erkennbaren Umstände insgesamt dem von der Beschwerde ins Feld geführten Gebietsgewährleistungsanspruch aus § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit §§ 4, 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gegenüber, weil es sich bei dem mitgenehmigten Geländeplateau nicht mehr um eine untergeordnete Nebenanlage handelt. Dies zwingt zur vollumfänglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unabhängig davon, dass das Geländeplateau bereits fertiggestellt ist. I. Unbeschadet dessen ist der Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insgesamt zulässig. Zwar besteht, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, für einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), wenn die genehmigte bauliche Anlage bereits weitgehend errichtet ist. Das Ziel des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, kann dann nicht mehr erreicht werden. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn sich das Antragsbegehren weniger gegen den Baukörper als solchen und dessen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, sondern im Schwerpunkt gegen die Nutzung des Vorhabens wendet. Deren Aufnahme kann durch einen Erfolg des Eilantrags auch dann blockiert werden, wenn die bauliche Anlage schon weitgehend errichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2005 - 10 B 157/05 -, juris Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 Bs 152/09 -, BRS 74 Nr. 193 = juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2009 - 2 CS 08.3331 -, juris Rn. 2 f., und vom 16. Januar 2003 - 20 CS 02.3173 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - 1 ME 134/08 -, BRS 73 Nr. 180 = juris Rn. 4, und vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BRS 67 Nr. 64 = juris Rn. 9 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 - 8 S 2720/04 -, BRS 69 Nr. 183 = juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 B 345/03 -, juris (nur Leitsatz); OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 2001 - 2 SN 11.01 -, DÖV 2001, 1055 = juris (nur Leitsatz). Dem Antrag ermangelt es gleichwohl erkennbar nicht teilweise des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der von der Beschwerde bekämpfte Genehmigungsgegenstand "Neubau eines Einfamilienhauses mit Geländeplateau" weder prozessual noch materiell-rechtlich in die Genehmigungsteile "Einfamilienhaus" einerseits und "Geländeplateau" andererseits aufgespalten werden kann. Einfamilienhaus und Geländeplateau bilden als Haupt- und Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - dazu sogleich unter II.2. - ein einheitliches Vorhaben. Die auf dieses Vorhaben bezogene Baugenehmigung vom 21. Juli 2010 ist nicht teilbar, weshalb der Eilantrag, der das einheitliche Vorhaben verhindern will, nicht teilweise unzulässig sein kann. Gegenstand der Baugenehmigung ist das Vorhaben, wie es der Bauherr zur Genehmigung stellt. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie darf den Antragsgegenstand nicht - etwa durch Nebenbestimmungen - derart verfremden, dass der Bauherr eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erhält, das er nicht beantragt hat. Es ist - innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind - Sache des jeweiligen Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was "das Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158 = juris Rn. 11; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 19 und 22; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 75 Rn. 79 und 83. Das den Gegenstand eines Bauantrags bildende Vorhaben kann nur dann in mehrere, einer gesonderten baurechtlichen Überprüfung zugängliche Vorhaben unterteilt werden, wenn der Bauherr subjektiv mit einer solchen Teilung einverstanden ist und das Vorhaben objektiv in baurechtlich und bautechnisch selbständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden kann. Daran fehlt es, wenn durch die Aufteilung ein "aliud" entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 10 B 332/01 -, BRS 64 Nr. 180 = juris Rn. 7, Urteil vom 9. August 1978 - VII A 981/76 -, BRS 33 Nr. 134, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 7 B 827/99 - (zur baulich-konstruktiven Einheit zweier Anschüttungen), Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 Nr. 185 = juris Rn. juris Rn. 20 (zur einheitlichen Beseitigung einer Anschüttung); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. April 2005 - 8 A 12135/04 -, BRS 69 Nr. 151 = juris Rn. 18 (zur Genehmigungspflichtigkeit einer unselbständigen Aufschüttung); Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 22; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 75 Rn. 84 und 89. Dem korrespondiert, dass ein einheitlicher Genehmigungsgegenstand es verbietet, eine Baugenehmigung im gerichtlichen Verfahren für Teilgegenstände aufzuheben, die in untrennbarem Zusammenhang mit anderen Genehmigungsgegenständen stehen. Wenn nach gedachter Teilaufhebung der bestehen bleibende Genehmigungsrest sinnvoller- oder rechtmäßigerweise nicht existieren kann, ist eine Teilaufhebung materiell-rechtlich unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, BRS 42 Nr. 176 = juris Rn. 14 (zur isolierten Aufhebung einer Auflage); OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180 = juris Rn. 17; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2010, § 75 Rn. 89. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine teilweise Ablehnung des Eilantrags als unzulässig hinsichtlich der Errichtung des Geländeplateaus ersichtlich aus. Den Bauvorlagen zufolge hat der Beigeladene der Antragsgegnerin den einheitlichen Antragsgegenstand "Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus" vorgelegt und mit dieser Bezeichnung den Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens bestimmt. Dafür, dass der Beigeladene mit einer Abspaltung des Vorhabenbestandteils "Geländeplateau" - also der Nebenanlage - subjektiv einverstanden ist, gibt es keine Anhaltspunkte. In der mit dem Bauantrag eingereichten allgemeinen Baubeschreibung und in den Bauplänen stellt er das Plateau als integralen Bestandteil des Vorhabens dar. Ohne dieses ergäbe sich ein "aliud". Gegen eine objektive Teilbarkeit des Vorhabens spricht zudem, dass anhand der Bauvorlagen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Vorhaben, so wie es geplant ist, bautechnisch auch ohne das Plateau sinnvoller- und rechtmäßigerweise errichtet werden könnte. Den Bauplänen zufolge schließt das Plateau unmittelbar an eine von der Terrasse des Hauses herabführende Treppe an, die gewissermaßen ins Leere führte, wenn man das Plateau hinwegdenkt. Ob das nach dem Konzept des Bauantrags projektierte Haus ohne das Geländeplateau im Sinne von § 15 Abs. 1 BauO NRW standsicher gebaut werden könnte, müsste erst noch gesondert untersucht werden. Dass das genehmigte Vorhaben insgesamt - also auch im Hinblick auf das Einfamilienhaus - weitgehend fertiggestellt und das Rechtsschutzbedürfnis deswegen entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis gerät auch nicht dadurch in Wegfall, dass das Verwaltungsgericht die streitige Baugenehmigung in dem von der Beschwerde erwähnten Verfahren - 1 K 2946/10 - durch Urteil vom 29. März 2011 auf die Klage eines anderen Nachbarn aufgehoben hat, "soweit sie die Errichtung des Geländeplateaus betrifft". Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist dadurch schon deshalb nicht erreicht, weil der Ausspruch des Verwaltungsgerichts bis zum - noch nicht erfolgten - Eintritt seiner Rechtskraft weder die Baugenehmigung noch deren Vollziehbarkeit beseitigt. Das Anfechtungsurteil kann gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Vgl. insoweit Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 167 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 172; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 167 Rn. 10 f. und § 121 Rn. 2. II. Die in der Sache vorgebrachten Rügen der Antragstellerin führen dazu, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. Die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung des einheitlichen Vorhabens "Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus" verletzt sie bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten. 1. Der Antragstellerin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das Vorhaben zu. Ein Nachbar kann über den Gebietsgewährleistungsanspruch eine in dem betreffenden (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO gebietswidrige Nutzung abwehren, auch wenn er durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 14, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 9, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 83, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. Als Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung kann prinzipiell auch die Regelung über Nebenanlagen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermitteln. Dies gilt jedenfalls für solche nicht mehr das Merkmal der Unterordnung erfüllende Nebenanlagen, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 4 B 47.05 -, juris Rn. 2, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -, juris Rn. 17 ff., Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 68. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin voraussichtlich einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das genehmigte Vorhaben. Ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück dürften sich in demselben faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung § 4 BauNVO befinden (dazu 1.). Das genehmigte Gesamtvorhaben ist in diesem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, weil das mitgenehmigte Geländeplateau wohl eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässige Nebenanlage darstellt, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung ist (dazu 2.). Der wahrscheinlich gegebene Gebietsgewährleistungsanspruch erfasst die Baugenehmigung insgesamt, weil das genehmigte Vorhaben nicht teilbar ist und eine Teilaufhebung der Baugenehmigung deswegen nicht in Betracht kommt (dazu 3.). Gesichtspunkte, die trotzdem eine Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen erlaubten, bestehen nicht (dazu 4.). 1. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Gemessen daran ist die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen wohl an § 4 BauNVO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu messen, weil die Eigenart der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen nach Lage der Akten einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Wie sich anhand des Luftbilds und der Karten nachvollziehen lässt, ist in dem Bereich nordwestlich der Straße "Obere U. ", der in etwa im Westen bis zur Berliner Straße und im Norden und Osten bis zur Straße "U. " reicht, neben dem in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für kulturelle Zwecke zulässigen X. ausschließlich Wohnbebauung angesiedelt. 2. In diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die Errichtung des mitgenehmigten Geländeplateaus gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Norm sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO untergeordnete (aber, ohne Bestandteil des Hauptgebäudes zu sein, baulich selbständige), vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 -, NVwZ-RR 1994, 428 = juris Rn. 6 (zu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO); Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 14 Rn. 4.11, Nebenanlagen sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zugeordnet und untergeordnet sind. Dies können nicht nur allseits umschlossene Räume, sondern auch andere bauliche Anlagen mit dem entsprechenden Funktionszusammenhang sein. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte geht es um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 24, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 4 B 91.88 -, juris Rn. 3, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, NJW 1977, 2090 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 55. Bei einer Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss es sich um eine - wie gesagt - baulich selbständige Anlage handeln, die ihre "Daseinsberechtigung" aus der Existenz einer anderen Anlage, nämlich der Hauptanlage, bezieht. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 59. Ein Vorhaben, das kein Bestandteil der Hauptanlage und keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, ist nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen und kann in diesem Rahmen in dem betreffenden Baugebiet bauplanerisch als eigenständige Hauptnutzung allgemein zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden. Umgekehrt kann eine Anlage, die bauplanerisch keine eigenständige Hauptnutzung darstellt, im Einzelfall als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden. Generell gesprochen kann eine Anlage mithin je nach den Umständen des Einzelfalls alternativ als Hauptanlage, aber auch als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 - 4 B 35.09 -, BRS 74 Nr. 83 = juris Rn. 4, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126 = juris Rn. 24. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Geländeplateau nach dem durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder und die Baupläne vermittelten Gesamteindruck um eine baulich selbständige Nebenanlage des die Hauptnutzung ausmachenden Einfamilienhauses im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Dass der Beigeladene Einfamilienhaus und Geländeplateau - wie unter I. dargelegt - durch die Fassung seines Bauantrags zu einer genehmigungsrechtlichen Einheit verklammert hat, lässt das Plateau nicht zu einem Bestandteil der Hauptanlage werden. Das Plateau ist baulich nicht in das Wohnhaus integriert. Es könnte theoretisch - wenn auch nicht exakt in der in den Bauvorlagen projektierten Gestalt im Zusammenspiel mit dem Einfamilienhaus - unabhängig von dem Haus als bauliche Anlage aufgeschüttet werden, genauso wie umgekehrt das Wohnhaus - wenn auch nicht genauso wie von dem Beigeladenen bislang geplant - theoretisch ohne das Plateau errichtet werden könnte. Die prinzipielle bauliche Selbständigkeit des Plateaus wird durch seine durchaus erheblichen Ausmaße unterstrichen. Bei einer Fläche von 268,6 m² und einer Höhe von mehr als 4 m an seinem nördlichen Ende im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks erscheint es nicht als bloßer mit dem Hauptgebäude verbundener Annex ähnlich einer Terrasse. Das (städte-)bauliche Gewicht des Geländeplateaus, das wesentlich zu seiner baulichen Selbständigkeit beiträgt, lässt es andererseits jedoch noch nicht die Schwelle zu einer baurechtlich gesondert zu beurteilenden Hauptanlage überschreiten. Der Qualifizierung als (weitere) Hauptanlage steht entgegen, dass das Plateau seine Daseinsberechtigung allein von dem Einfamilienhaus ableitet. Der Beigeladene verspricht sich in der allgemeinen Baubeschreibung von der Geländemodellierung eine bestmögliche Grundstücksausnutzung insbesondere für seine Kinder. Diese Zweckbestimmung des Plateaus fiele ohne die Wohnnutzung weg. Als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ordnet sich das Geländeplateau dem Wohnhaus nicht unter. Es ist dem Haus räumlich-funktional zu- aber nicht räumlich-optisch untergeordnet. Es hat nach Aktenlage aufgrund seiner Dimensionierung ein (städte-)bauliches Gewicht, das nicht - wie es für eine Nebenanlage typisch ist - deutlich hinter demjenigen des Wohnhauses zurücktritt, sondern das zur Massivität des Erscheinungsbilds des Anwesens erheblich beiträgt. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Geländeplateau auf dem Vorhabengrundstück der Eigenart des Baugebiets bei summarischer Prüfung widerspricht und somit auch eine (unzulässige) Nebenanlage verkörpert, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung ist. Hierfür kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier wohl, wie ausgeführt, allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Zulässig ist nur eine solche Nutzung, die ihrem Umfang nach nicht über das hinaus geht, was nach der Verkehrsanschauung und nach der Eigenart des Baugebiets in diesem üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 20 = BRS 40 Nr. 64 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 65; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 15 a. Legt man diesen Maßstab an, dürfte das mitgenehmigte Geländeplateau der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese ist - gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks - von einer durchgehenden, aber aufgelockerten Wohnbebauung auf meistenteils großzügig zugeschnittenen Grundstücken mit großen Gärten geprägt. Ein Plateau in der Dimension, die der Beigeladene plant, ist in der näheren Umgebung ohne Vorbild und unüblich. Ein derart markant in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragender Baukörper trägt in bisher ungekannter Weise über die offenbar gegebenen faktischen Baugrenzen auf den Grundstücken an der Straße "Obere U. " hinaus ein Element der Enge in das Baugebiet, das sich besonders auf die in der Hanglage unterhalb des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken auswirkt. 3. Hat die Antragstellerin voraussichtlich einen Gebietsgewährleistungsanspruch, erfasst dieser die Baugenehmigung insgesamt, weil das genehmigte Vorhaben nicht teilbar ist und eine Teilaufhebung deswegen ausscheidet. Wie unter I. erläutert, lässt sich das Geländeplateau nicht von dem übrigen Genehmigungsinhalt abspalten. Das von dem Beigeladenen in das Genehmigungsverfahren eingebrachte Vorhaben kann nur als Ganzes zulässig oder unzulässig sein. 4. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, dem Beigeladenen die vorläufige Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung trotz ihrer Nachbarrechtswidrigkeit ausnahmsweise zuzugestehen, bestehen nicht. Solche lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass das Geländeplateau schon erstellt ist und - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnbauvorhaben, welches ein Einfamilienhaus in seiner bisher geplanten Form einschließt, voraussichtlich in nachbarrechtskonformer Weise realisiert werden kann. Denn bei dem Einfamilienhaus für sich genommen handelt es sich um ein anderes Vorhaben als das im Streit stehende, weshalb es Sache des Beigeladenen wäre, eine von ihm gewünschte umgestaltete Planung isoliert zur Genehmigung zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).