Urteil
1 K 2946/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0329.1K2946.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21.07.2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 27, G. 253, wird aufgehoben, soweit sie die Errichtung eines Geländeplateaus betrifft. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M. Flur 27 G. 275 (postalisch: A.-------weg 22) in M. . Das Grundstück liegt am Hang des nach Nordwesten zum zentralen Stadtgebiet von M. hin abfallenden X. . Die Wohnräume weisen großzügige Fenster sowohl zur Tal- wie auch zur Bergseite hin auf. Der etwa 4 m tiefe Bereich zwischen Wohnhaus und südöstlicher Grundstücksgrenze ist als Terrasse mit Blickrichtung zum bewaldeten Wiehengebirgskamm ausgebaut. 3 Hieran grenzt weiter in südöstlicher Richtung das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung M. Flur 27 G. 253 (postalisch: P. U. 25) an. Die natürliche Geländeoberfläche dieses Hanggrundstücks weist ein erhebliches Gefälle zum Grundstück des Klägers hin auf. Bei einer Grundstückstiefe von ca. 70 m fällt sie um mehr als 8 m ab. Das im Bereich der Straße P. U. früher vorhandene Wohnhaus hat der Beigeladene im Zuge seines Bauvorhabens bereits abreißen lassen. 4 Mit Bauschein vom 21.07.2010 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen auf diesem Grundstück den Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus. Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Planunterlagen soll das eingeschossige Wohnhaus im Bereich der oberen Grundstückshälfte nahe der Straße P. U. errichtet werden. Vor der nach Nordwesten ausgerichteten Terrasse schließt sich ein 1,60 m tiefer liegendes, durch Aufschüttung herzustellendes Geländeplateau mit einer Fläche von 268,60 m² (17 x 15,80 m) an. Dieses wird nach Nordwesten wie nach Nordosten hin durch eine zweistufige Böschung, nach Südwesten hin durch eine einstufige Böschung abgefangen. Die dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende nordwestliche Böschung hält von der Grenze an der schmalsten Stelle einen Abstand von 3 m ein. Nach der Schnittzeichnung B - B weist sie Steigungswinkel von 36,16 ° in der unteren und 55,50 ° in der oberen Stufe auf und führt damit auf einer Tiefe von ca. 7,60 m zu einem künstlichen Geländeanstieg um mehr als 6 m. In der Baubeschreibung führt der Beigeladene bezüglich des Geländeplateaus aus, das Grundstück werde durch die Geländemodellierung insbesondere von seinen Kindern optimal genutzt werden. 5 Am 16.11.2010 hat der Kläger gegen die Baugenehmigung, die seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.11.2010 übermittelt worden war, Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er aus, es stelle sich bereits die Frage, ob das Vorhabengrundstück nicht als sog. Außenbereichsfläche im Innenbereich zu bewerten und das Vorhaben deshalb an § 35 BauGB zu messen gewesen wäre. Soweit sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dagegen nach § 34 BauGB richte, könne der Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers verletzt sein, weil sich das Vorhabengrundstück wie auch seine Umgebung als Hanglagengrundstück darstelle, welches nicht zu einem "Grundstück in der Ebene" umgewandelt werden dürfe. Damit werde auch die Art der baulichen Nutzung tangiert. Jedenfalls füge sich die Errichtung des massiven Geländeplateaus nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie stehe vielmehr im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Die natürliche Hanglage werde komplett ausgehebelt. Zudem sei die Errichtung des Geländeplateaus in der genehmigten Form ihm gegenüber rücksichtslos. Denn nach endgültiger Herstellung werde es den First seines Wohngebäudes einschließlich des Schornsteins bei Weitem überragen und so eine massive erdrückende Wirkung erzeugen. Im Übrigen verstoße die Baugenehmigung hinsichtlich des Geländeplateaus gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW, weil keine der dort aufgeführten Voraussetzungen für eine Aufschüttung gegeben sei. 7 Seinen zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Kläger, nachdem die Kammer auf die weitgehende Fertigstellung des Geländeplateaus hingewiesen hatte, zurückgenommen (1 L 644/10). 8 Der Kläger beantragt, 9 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21.07.2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 27, G. 253, aufzuheben, soweit sie die Erstellung eines Geländeplateaus betrifft. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die angefochtene Baugenehmigung für rechtmäßig. Das Vorhaben füge sich sehr wohl in die tatsächlich vorhandenen Geländeverhältnisse ein. Denn das Baugebiet zwischen A.-------weg und P. U. , das sich in einer Hanglage des X. befinde, sei in der Vergangenheit von zahlreichen Aufschüttungen und Abgrabungen überformt und dadurch geprägt worden, z.B. für ehemalige Steinbrüche und Tongruben, Sportanlagen, Straßen sowie für Wohnbebauung und Gartengestaltung. Hierbei seien an verschiedenen Stellen Situationen entstanden, die derjenigen am Haus des Klägers vergleichbar seien. Außerdem habe sich südwestlich des Grundstücks des Klägers bereits eine Bebauung in zweiter Reihe entwickelt. Eine entsprechende Wohnbebauung anstelle des jetzigen Geländeplateaus wäre daher seitens des Klägers auch hinzunehmen. Die Errichtung des Geländeplateaus sei gegenüber dem Kläger auch nicht rücksichtslos. Eine komplette Abriegelung des klägerischen Grundstücks werde hierdurch nicht bewirkt. Hinsichtlich der zum Aufenthalt genutzten Freiflächen sei dieses deutlich talwärts ausgerichtet. Der Abstand des Wohnhauses zum A.-------weg betrage 10 m, bergwärts zum Grundstück des Beigeladenen hin dagegen nur 4 m. Auch öffne sich das genehmigte Wohnzimmer nach Nordwesten und nicht zum Berg hin. Der Aufenthaltsbereich hinter dem Haus habe sich offenbar aus der Tatsache heraus entwickelt, dass aufgrund fehlender Bebauung und geringer grenznaher Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück eine freie Sichtbeziehung zum nahen Waldrand bestanden habe, auf deren Beibehaltung der Kläger aber keinen Anspruch habe. Schon eine zulässige grenznahe Bepflanzung des Nachbargrundstücks könnte diese Sichtbeziehung in gleicher Weise unterbinden wie das Geländeplateau. Eine massive erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus, zumal die Wirkung auf eine zeitweise genutzte Freifläche des Klägers beschränkt und deshalb zumutbar sei. 13 Der Beigeladene beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er meint, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechte. Sie verletzte einen Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers nicht, weil die Geländeaufschüttung den Gebietscharakter nicht verändere. Sie verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein wesentlicher Anhaltspunkt hierfür sei, dass die Geländeaufschüttung den nach § 6 BauO NRW gebotenen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers einhalte. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der extremen Hanglage mit einer Angleichung des Geländes an das Niveau der Straße und den sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen rechnen müssen. Von dem Geländeplateau gehe auch keine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Klägers aus. Ursächlich für die vom Kläger empfundenen Auswirkungen sei nicht die Geländeaufschüttung selbst, sondern vielmehr die bestehende Hanglage. Entscheidend verschärft werde die Situation durch den Umstand, dass das Wohnhaus des Klägers nicht straßennah sondern im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sei. Außerdem sei dieses Wohnhaus nach Nordwesten hin und nicht zum Baugrundstück hin ausgerichtet. Ferner sei das Grundstück des Klägers offenbar geringfügig abgegraben worden, um das Gelände dem Straßenniveau anzugleichen. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch nicht gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW, da die Geländeoberfläche verändert wurde, um sie der Höhe der Verkehrsfläche anzugleichen. 16 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 06.12.2010 wird verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Drittanfechtungsklage ist begründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 21.07.2010 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Johlen in: Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 74 Rdnr. 38 ff.; Schulte in: Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar (Stand: 01.12.2010), § 74 Rdnr. 49 ff. 22 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt hinsichtlich der Errichtung des Geländeplateaus zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, und zwar sowohl gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO (I.) als auch gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (II.). 23 (I.) Bei der Errichtung eines Geländeplateaus von fast 270 m² Fläche und einer bis zu knapp fünf Meter hohen Abböschung handelt es sich um eine planungsrechtlich relevante Aufschüttung größeren Umfangs im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, auf die die §§ 30 bis 37 BauGB Anwendung finden. Ihre planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt M. liegt und ein Bebauungsplan für den in Rede stehenden Bereich nicht existiert. Der Auffassung des Klägers, der rückwärtige Bereich der Wohnbebauung an der Straße P. U. könne bereits als sog. "Außenbereichsinsel" angesehen werden, ist angesichts der relativ geringen Größe dieses gärtnerisch genutzten Bereichs und der Besonderheiten der Hanglage nicht zu folgen. 24 Im Rahmen des § 34 BauGB ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach Absatz 2 zu beurteilen, da die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist der Bereich zwischen der Straße P. U. und der Berliner Straße als reines - ggf. unter Einbeziehung des Wittekindgymnasiums auch als allgemeines Wohngebiet - zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich der §§ 2 bis 15 BauNVO eröffnet ist. Ansatzpunkte für das Vorliegen einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage sind nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung des Gerichts sind die Beteiligten auch nicht entgegen getreten. 25 Die Errichtung des Geländeplateaus verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei dem Geländeplateau handelt es sich um eine selbständige Einrichtung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Selbständigkeit folgt dabei aus dem Umstand, dass sie nicht Teil des Wohngebäudes ist. Da das Geländeplateau als Gartenbereich der Hauptnutzung "Wohnen" zugeordnet und nur im Zusammenhang mit der Wohnnutzung sinnvoll nutzbar ist, handelt es sich um eine Nebenanlage. Eine eigenständige Zwecksetzung, die es als weitere Hauptanlage erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl fehlt es an dem weiteren Zulässigkeitsmerkmal der Unterordnung. Denn hierfür ist neben einer funktionalen auch eine räumlich-gegenständliche ("optische") Unterordnung unter den primären Nutzungszweck erforderlich. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 - 10 A 773/03 -, juris (Rn. 62) und Beschluss vom 06.06.2007 - 7 B 695/07 -, juris (Rn. 13). 27 Angesichts der erheblichen Ausmaße des Geländeplateaus, das fast die gesamte untere Hälfte des Vorhabengrundstücks in Anspruch nimmt, kommt diesem - wie die der Kammer vorliegenden Fotografien eindrucksvoll belegen - im Verhältnis zum Wohnhaus keine im Erscheinungsbild und in der optischen Wahrnehmung und Wirkung noch nebensächliche Bedeutung zu. 28 Darüberhinaus widerspricht das Geländeplateau auch der Eigenart des Baugebiets. Hierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets (hier: Wohnen oder vorwiegendes Wohnen) vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinaus geht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 - 10 A 773/03 -, a.a.O (Rn. 65). 30 Die Eigenart des Baugebiets wird, worauf die Beklagte und der Beigeladene zu Recht hinweisen, wesentlich durch die topografischen Verhältnisse, namentlich die ausgeprägte Hanglage, mitbestimmt. Dies bedingt zwar durchaus auch, wie auf den von der Beklagten vorgelegten Fotografien ersichtlich, das Anlegen von Aufschüttungen und das Anbringen von Stützmauern, weil das Gelände nicht überall gleichmäßig abfällt. Die hier in Rede stehende Aufschüttung sprengt in ihrer Dimension allerdings das Maß des Vorhandenen bei Weitem. Es geht hier nicht mehr darum, durch gewisse Änderungen des Geländeverlaufs Anpassungen vorzunehmen. Das genehmigte Geländeplateau hebt vielmehr die Hanglage an einem besonders steilen Bereich für das nahezu gesamte Grundstück vollständig auf und bildet dabei einen bis zu 5 m hohen, durch die Böschung nur leicht abgeschwächten Geländeversprung aus. Damit negiert es gewissermaßen die die Eigenart des Baugebiets prägende Hanglage und hebt sich damit weithin sichtbar von der Umgebung ab. Dies trifft auf die anderweitigen Aufschüttungen im Baugebiet nicht annähernd in vergleichbarer Weise zu, so dass sie nicht als Vorbild für die dem Beigeladenen genehmigte Aufschüttung in Betracht gezogen werden können. 31 Dies gilt auch mit Blick auf das westlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohngrundstück. Zwar liegt auch dieses mehrere Meter unterhalb einer Geländekante. Nach den Angaben der Beklagten wurde dieses Haus jedoch nach Abschluss des Tonabbaus an dem in Rede stehenden Hang in eine ehemalige Tongrube hinein gebaut. Eine Aufschüttung bzw. Abgrabung zu Wohnzwecken ist insoweit mithin nicht erkennbar. Eine vor Beginn der Wohnbebauung vorhandenen Geländekante vermag das Baugebiet aber nicht dahingehend zu prägen, dass es für die künstliche Herstellung weiterer Geländekanten vergleichbaren Ausmaßes offen ist. Mit den genehmigten Maßen trägt das Geländeplateau damit zu einer erheblichen Veränderung der durch die Hanglage geprägten Siedlungsweise bei und widerspricht damit dem Gebietscharakter. 32 Dieser Verstoß der Baugenehmigung gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Denn § 14 BauNVO gewährt als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gegen die rechtswidrige Zulassung einer Nebenanlage in gleicher Weise Nachbarschutz wie die Baugebietsvorschriften und § 12 BauNVO. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des § 14 BauNVO im Zusammenhang mit der räumlich-gestalterischen Unterordnung der Nebenanlagen auch quantitative Aspekte eine Rolle spielen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244 und bei juris (Rn. 27). 34 Der Kläger kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sogenannten Gebietserhaltungsan-spruch entwickelt hat. Danach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sog. Gebietser-haltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschver-hältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Aus-nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Auf irgendwelche tatsächlichen Beeinträchtigungen kommt es nicht an. 35 Vgl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, a.a.O. (Rn. 26ff.); OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 - 10 A 773/03 -, a.a.O. (Rn. 68 ff.); Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Auflage 2008, § 14 Rn. 2.1. 36 (II.) Darüber hinaus verletzt die Errichtung des Geländeplateaus den Kläger auch insoweit in seinen Rechten, als es zu seinen Lasten gegen das bauplanungs-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. 37 Mit dem Gebot der Rücksichtnahme soll ein angemessener Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleistet werden. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2008 - 10 A 2525/07 -, juris, m.w.N. 39 Diese Abwägung der widerstreitenden Interessen geht vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. 40 Dabei kann die Kammer zu Gunsten der Beklagten und des Beigeladenen unter-stellen, dass das Geländeplateau den nach § 6 Abs. 10 BauO NRW erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers einhält. Die Einhaltung der Abstand-flächen ist nicht alleiniges Kriterium für die Wahrung des Rücksichtnahmegebots. Zwar kann die Einhaltung - jedenfalls in Fällen, in denen es nicht durch die Novel-lierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV.NRW. S.614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen gekommen ist (insbesondere durch den Wegfall des Schmalseitenprivilegs) - für die Wahrung des Rücksicht-nahmegebots aussagekräftig sein. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459 und bei juris (Rn. 23). 42 Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere der ausgeprägten Hanglage und der außergewöhnlichen Dimensionierung der Geländeaufschüttung, vermag die nach § 6 Abs. 10 BauO NRW vorzunehmende entsprechende Anwendung der für die Auswirkungen von Gebäude geltenden Absätze 1 bis 7 die im Rahmen der Zumutbarkeit relevanten nachbarlichen Aspekte nicht abschließend zu erfassen. Das Geländeplateau ist - selbst wenn es die Anforderungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW erfüllen sollte - gegenüber dem Kläger rücksichtslos, weil es auf dessen unterhalb gelegenes Grundstück erdrückend wirkt. 43 Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des erdrückenden Vorhabens aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück dadurch in unerträglicher Weise dominiert wird. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248, sowie Beschlüsse vom 31.08.2010 - 2 B 1086/10 -, n.v., und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, a.a.O. (Rn. 25). 45 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Aufschüttung für das Geländeplateau ist so massiv, dass sie das Grundstück des Klägers in unangemessener Weise dominiert. Sie liegt dem unterhalb gelegenen Grundstück des Klägers auf nahezu gesamter Breite gegenüber und überragt das dort stehende Wohnhaus an Höhe. Aufgrund der Steilheit ihrer Böschung wirkt sie vom Grundstück des Klägers aus wie eine massive Wand. Der von der Beklagten bemühte Vergleich mit der Errichtung eines Wohnhauses an gleicher Stelle greift nicht durch, weil von einem solchen - auch wenn es aufgrund der Hanglage das Wohnhaus des Klägers zwangsläufig überragen würde - nicht in gleichem Maße eine dominierende Wirkung ausginge wie von einer derart exponierten Gartenfläche. Gleiches gilt für den weiteren Einwand der Beklagten, die bauliche Gestaltung des Grundstücks des Klägers sei im Wesentlichen talwärts nach Nordwesten hin orientiert und die Aufschüttung nehme ihm lediglich den nicht geschützten Blick auf das Wiehengebirge. Maßgeblich für die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist nicht der Umstand, dass dem Kläger der Blick auf das Wiehengebirge verstellt wird, sondern die Dominanz, die das Geländeplateau mit der sich darauf künftig abspielenden Nutzung auf das unterhalb gelegene Grundstück ausübt. Hierfür ist auch ohne Belang, dass das Wohnhaus des Klägers auf dem ohnehin sehr schmalen Grundstück im rückwärtigen Bereich steht. Soweit der Beigeladene behauptet, der Kläger habe - was dieser bestreitet - sein Grundstück geringfügig abgegraben, um eine Angleichung an das Niveau der A1.-------straße zu erreichen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung. Ungeachtet dessen spricht aber auch nichts dafür, dass eine solche geringfügige Abgrabung an der Unzumutbarkeit der von der Geländeaufschüttung ausgehenden erdrückenden Wirkung etwas ändern könnte. 46 Ob die Baugenehmigung darüber hinaus gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, etwa § 9 Abs. 3 BauO NRW verstößt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hält es für billig, dass der an der Seite der Beklagten unterlegene Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.