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Urteil

9 K 3637/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1210.9K3637.12.00
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Leitsätze

Nebennutzungen nach § 13 BauNVO können auch vor Errichtung der Hauptanlage bestehen (hier: Bauschild)

Nebennutzungen nach § 13 BauNVO sind in ihrem Bestand von der Hauptnutzung abhängig. Wird die Baugenehmigung für die Hauptnutzung aufgehoben, entfällt der Daseinsgrund der Nebenanlagen

Auch ein Bauschild kann eine Werbeanlage darstellen.

Tenor

Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 21. Dezember 2011 – Az. 01427-11-28 – und vom 31. Januar 2012 – Az. 03241-11-28 –werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nebennutzungen nach § 13 BauNVO können auch vor Errichtung der Hauptanlage bestehen (hier: Bauschild) Nebennutzungen nach § 13 BauNVO sind in ihrem Bestand von der Hauptnutzung abhängig. Wird die Baugenehmigung für die Hauptnutzung aufgehoben, entfällt der Daseinsgrund der Nebenanlagen Auch ein Bauschild kann eine Werbeanlage darstellen. Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 21. Dezember 2011 – Az. 01427-11-28 – und vom 31. Januar 2012 – Az. 03241-11-28 –werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 124, Flurstück Nr. 183 mit der postalischen Adresse Q. 4 in C. , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die von der Essener Straße abzweigende Straße Q. verläuft zunächst in westlicher und nach einem leichten Linksknick in westsüdwestlicher Richtung, bevor sie nach Südosten abbiegt. Nach einer weiteren Kurve verläuft die Straße zunächst in nordöstlicher, dann in östlicher Richtung, wo sie in einem Wendekreis nahe der F. Straße endet, ohne dass hier eine Durchfahrt für Kraftfahrzeuge möglich ist. Entlang des südlichen Teils der Straße Q. befinden sich auf beiden Seiten Wohnhäuser, wovon eines als über die Straße führendes Torhaus ausgeführt ist. Errichtet worden sind die Wohnhäuser sämtlich als Teil einer einheitlichen Zechensiedlung in den frühen 1920er Jahren. Die auf der nördlichen Seite dieses Teils der Straße befindlichen Grundstücke reichen jeweils bis an den nördlichen Teil der Straße heran, wobei sich im nördlichen Teil der Grundstücke die jeweiligen Garagenanlagen befinden. Die Klägerin betreibt in ihrem Haus (neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistentin) ein Studio für Fußpflege und tibetische Druckpunktmassage. Hierzu hat sie eine zwölfwöchige Ausbildung absolviert. In dem Haus Q. 6 sind bei der Beklagten zwei Gewerbebetriebe (der Estrichlegebetrieb R. S. und der Stuckateurbetrieb M. S. ) gemeldet. Eine am 27. September 2013 durch die Beklagte durchgeführte Besichtigung der auf dem Grundstück Q. 6 vorhandenen Garagen hat keine gewerbliche Nutzung eben dieser, etwa zu Lagerzwecken, ergeben. Nördlich der Straße Q. verläuft in westnordwestlicher Richtung eine eingleisige Bahntrasse auf einem angeschütteten, ca. 5 m hohen Bahndamm, dessen südlicher Fuß unmittelbar an die Straße angrenzt und mit Sträuchern und kleinen Bäumen bewachsen ist. An der nördlichen Seite der Straße Q. – im Bereich der Einmündung derselben in die F. Straße – ist das Vorhabengrundstück zwischen der Straße Q. und dem Bahndamm gelegen. Das Gelände auf dem Vorhabengrundstück verläuft in nördlicher Richtung zunächst eben, bevor es dann am Fuße des Bahndamms ansteigt. Die F. Straße ist als Landesstraße (L ) gewidmet. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 18. Juli 2011 des Ingenieurbüros C1. E. (Blatt 59 der Beiakte 1), welches Teil der Bauvorlagen ist, beträgt das Verkehrsaufkommen auf der F. Straße im Durchschnitt je 24 Stunden 34.000 Kfz. Sie weist zwei Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn sowie – im hier maßgeblichen Bereich – von Süden kommend eine Linksabbiegerspur für den abbiegenden Verkehr zur Straße Q. und von Norden kommend eine Linksabbiegerspur für den auf die Bundesautobahn 42 abbiegenden Verkehr auf. Zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen verläuft ein diese trennender Grünstreifen. Die zuvor genannte Bahnlinie überquert die F. Straße mittels einer Brücke, wobei sich auf der östlichen Seite der F. Straße der Bahndamm in entsprechender Höhe und Ausführung fortsetzt. Die Eisenbahnbrücke weist (gemessen entlang der F. Straße) eine Tiefe von ca. 12 m auf und überspannt die F. Straße in einer Länge von ca. 35 m. Nördlich des Eisenbahndamms und westlich der F. Straße befinden sich mehrere Mehrfamilienhäuser sowie bis zur nächsten weiter nördlich gelegenen Eisenbahnbrücke insgesamt fünf Fremdwerbetafeln im Euroformat. Jeweils zwei weitere Fremdwerbetafeln im Euroformat stehen an der östlichen Seite der F. Straße nördlich und südlich des Bahndamms. Unterhalb der Eisenbahnbrücke befinden sich auf beiden Seiten der F. Straße jeweils zwei Fremdwerbetafeln im Euroformat, die jeweils zur Straße gewandt an dem Brückenwiderlager angebracht sind. Unmittelbar südlich-westlich des westlichen Brückenwiderlagers befinden sich auf dem Vorhabengrundstück zwei aufgeständerte Fremdwerbetafeln im Euroformat. Mittig auf dem Vorhabengrundstück liegt eine weitere, deutlich kleinere Werbeanlage („McDonald’s-M“ mit Pfeil nach rechts), die auf die gegenüberliegende Abfahrt von der Bundesautobahn 42 ausgerichtet ist. Südlich der Straße Q. und der an dieser entlang laufenden Bebauung verläuft die Bundesautobahn 42 („Emscherschnellweg“) mit jeweils zwei Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn sowie hinzukommenden Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen. Die Fahrbahn der Bundesautobahn befindet sich ca. 5 m über dem Niveau der nördlich anschließenden Gärten. Am nördlichen Rand der Bundesautobahn schirmt eine mehrere Meter hohe Lärmschutzwand die vorhandene Bebauung von dem Verkehrslärm der Bundesautobahn ab. Das nach dem schalltechnischen Gutachten auf der Bundesautobahn 42 zu erwartende Verkehrsaufkommen beträgt je 24 Stunden 78.000 Kfz. Über die F. Straße wird die Bundesautobahn 42 mittels einer Brücke geführt, die eine Tiefe (gemessen entlang der F. Straße) von ca. 31 m aufweist. Westlich der Straße Q. befindet sich eine Grünfläche, die bis zum Schnittpunkt der vorstehend beschriebenen Bahnlinie mit einer weiteren nach Süden abknickenden Bahnlinie reicht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird im Übrigen auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Die Beigeladene beantragte am 16. Mai 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Starbucks Drive-Thru-Kaffeehauses“ für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 124, Flurstücke 173, 174, 175 und 331, welches – wie dargestellt – nach Süden durch die Straße Q. , nach Westen durch den Berührungspunkt der Straße Q. mit dem Eisenbahndamm, im Norden durch den Eisenbahndamm und im Osten durch die F. Straße begrenzt wird. Das Vorhabengrundstück ist unbebaut. Den Bauantrag änderte die Beigeladene mit am 21. November 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hinsichtlich einiger (vorliegend nicht erheblicher) Teilaspekte ab. Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung ähneln der Funktionsablauf und der Gebäudetypus des geplanten Kaffeehauses mit Autoschalter denen eines Fastfood-Restaurants, wobei allerdings in dem Kaffeehaus keine Speisen zubereitet werden. Ausweislich der Bauzeichnungen soll das geplante Kaffeehaus im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Die Stellplätze für Besucher des Kaffeehauses sind an der westlichen Grenze (drei Stück) sowie im Norden in der Nähe der Böschungsunterkante des Bahndamms (14 Stück) vorgesehen. Die geplante Autospur soll so um das Kaffeehaus herumführen, dass Kraftfahrzeuge, die das Grundstück von der Straße Q. als einzig möglicher Zufahrt anfahren, zunächst nahezu parallel zur Straße nach Osten geleitet werden und dort an einer sogenannten „Order Station“ ihre Bestellungen aufgeben. Im weiteren Verlauf knickt die Autospur nach Norden ab und wird entlang der F. Straße geführt. In diesem Bereich erfolgt die Bezahlung und Ausgabe der bestellten Getränke und Snacks, bevor die Autospur zunächst – entlang der Parkplätze – nach Westen und dann zur Ausfahrt geführt wird. Ausweislich des mit dem Bauantrag vorgelegten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros C1. E. vom 18. Juli 2011 ist während des Betriebs des Vorhabens je Tag innerhalb der Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr mit insgesamt 600 Bestellvorgängen (so genannte „Tickets“) zu rechnen, wovon 20 auf Kunden ohne Kraftfahrzeug entfallen sollen. Bei den verbleibenden 580 Bestellvorgängen hingegen wird unterstellt, dass der Kunde mit dem Auto das Kaffeehaus anfährt – gleich ob er dann sein Fahrzeug parkt und den Verkaufsraum aufsucht oder den Autoschalter nutzt, wobei Letzterem ein Anteil von 30% zukommen soll. Bei dieser Anzahl an Bestellvorgängen und einer prognostizierten Besetzung von 1,4 Gästen pro Fahrzeug legt das schalltechnische Gutachten 414 Kraftfahrzeuge und somit 828 Fahrzeugbewegungen in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr zu Grunde. Berücksichtigt wurde ferner eine Anlieferung durch einen LKW ≤ 7,5 t je Werktag in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr. Mit Bescheid vom 28 November 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen diese Baugenehmigung unter dem Aktenzeichen 01426-11-28. Sie ist Gegenstand der Klage gleichen Rubrums 9 K 5382/11. Schon am 11. Juli 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für zwölf Werbeanlagen, die entweder auf dem vorgenannten Grundstück aufgestellt oder unmittelbar an dem dort zu errichtenden Gebäude angebracht werden sollen. Hierzu gehören neben einem Schriftzug und zwei Logos der Beigeladenen am Gebäude verschiedene Hinweisschilder für die Autospur sowie ein „Monument Werbeschild mit Logo (Starbucks Coffee – Drive Thru)“ mit einer Höhe von 1,73 m über Geländeoberkante und ein Werbepylon mit Logo mit einer Höhe von 5,28 m über Geländeoberkante. Am 9. November 2011 änderte die Beigeladene den Bauantrag hinsichtlich des Standorts des Werbepylons. Am 21. Dezember 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung und Anbringung der Werbeanlagen unter dem Aktenzeichen 01427-11-28. Am 21. Dezember 2011 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauschildes zu dem Bauvorhaben. Hierzu bediente sie sich des Formularantrags für Werbeanlagen. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen, die Teil der Baugenehmigung sind, soll das Bauschild neben einer großen gezeichneten Ansicht des zu errichtenden Drive Thru eine Überschrift „Hier entsteht Deutschlands erster Starbucks Drive-thru“, die Marke der Beigeladenen und groß ein Teil ihres Logos aufnehmen. Deutlich kleiner sollen als Bauherrin die Beigeladene und das mit der Planung und Bauleitung befasste Architekturbüro aufgeführt werden. In der gleichen Größe ist hierunter in der Bauvorlage der Text „Nennung der beteiligten Gewerke? Wenn das namhafte sind, ist es vielleicht lohnenswert, vielleicht beteiligen sie sich dann auch an den Kosten?“ abgedruckt. Unterhalb der Zeichnung des Vorhabens ist als Text angegeben: „Energetische Maßnahmen: Vielleicht irgendein Text bzgl. Leadstore Einsparung von Ressourcen Verwendung nachhaltiger Rohstoffe etc. irgendetwas, was vielleicht für die Bürger interessant ist und unser Verantwortungsbewusstsein zeigt.“ Das Schild hat eine Höhe von 2,50 m und eine Breite von 3,50 m. Hinzukommen soll darunter eine nachrüstbare Zusatzfläche für am Bau beteiligte Firmen mit einer Höhe von 0,80 m und einer Breite von ebenfalls 3,50 m. Die diesbezügliche Baugenehmigung wurde der Beigeladenen von der Beklagten am 31. Januar 2012 unter dem Aktenzeichen 03241-11-28 erteilt. Die beiden Baugenehmigungen 01427-11-24 und 03241-11-28 wurden der Klägerin nicht bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin beide Baugenehmigungsakten zur Akteneinsicht. Die Klägerin hat am 9. August 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung macht sie geltend: Gegenüber den verfahrensgegenständlichen Vorhaben, die im Zusammenhang mit der Genehmigung des Kaffeehauses mit Autospur zu sehen seien, stehe ihr ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Die nähere Umgebung stelle ein faktisches reines Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Als nähere Umgebung sei insoweit das von dem Bahndamm im Norden, der F. Straße im Osten und der Bundesautobahn 42 im Süden umschlossene Gebiet zu betrachten. Die nördlich des Bahndamms gelegene Bebauung an der F. Straße sei nicht mit einzubeziehen.In einem reinen Wohngebiet erweise sich das Kaffeehaus als Schank- und Speisewirtschaft anzusehende Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig. Selbst bei der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sei dieses Vorhaben unzulässig, weil es wegen seines Konzeptes mit Autospur und seiner spezifischen Lage erkennbar nicht der Versorgung des Gebiets diene. Gleiches müsse auch für die Werbeanlagen wie auch für das Bauschild gelten. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 21. Dezember 2011 – Aktenzeichen 01427-11-28 – und vom 31. Januar 2012 – Aktenzeichen 03241-11-28 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter hat am 17. September 2013 die Örtlichkeit in dem Verfahren gleichen Rubrums 9 K 5382/11 in Augenschein genommen und anhand der dabei gefertigten Lichtbilder die gewonnenen Eindrücke der erkennenden Kammer vermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten. Die Baugenehmigungen sind der Klägerin nicht bekanntgegeben worden. Kenntnis von der Existenz der Baugenehmigungen hat sie durch die Akteneinsicht ihres Prozessbevollmächtigten nach dem 17. Juli 2012 erlangt. Mangels Bekanntgabe ihr gegenüber lief keine Klagefrist. Eine mögliche Verwirkung des Klagerechts nach Kenntnis des Inhalts der Baugenehmigungen am 17. Juli 2012 ist bis zur Klagerhebung am 8. August 2012 keinesfalls eingetreten. Die Klage ist begründet. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nur) begründet, wenn der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die genehmigten Vorhaben zusteht. Dies setzt voraus, dass die Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Klägerin durch die Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob die Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig sind, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft. Die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben verstoßen gegen die Klägerin schützende Normen des Baurechts. Der Klägerin steht gegenüber den durch die Beklagte genehmigten verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen jeweils ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können bzw. worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris Rn 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris Rn 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris Rn 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris Rn 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris Rn 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 45. Die Klägerin ist Eigentümerin des zwischen dem südlichen und dem nördlichen Teil der Straße Q. gelegenen Hausgrundstück Q. 4 (Gemarkung C. , Flur 124, Flurstück Nr. 183). Dieses Grundstück liegt, ebenso wie das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Beide Grundstücke sind aber Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. den §§ 2 ff. BauNVO. Hierzu hat die erkennende Kammer in dem Verfahren gleichen Rubrums 9 K 5382/11 ausgeführt: „Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15, und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kann auf die Frage der Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten topographischen Gegebenheiten kann sich ergeben, dass etwa unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören und damit eines von beiden aus der zu berücksichtigenden näheren Umgebung herausfällt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann – auch im Hinblick auf § 34 BauGB – stets nur das Ergebnis einer Wertung des konkreten Sachverhalts sein. Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße eine trennende oder verbindende Wirkung zukommt ober ob sie diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag. Vgl. zur Übertragung auf § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = juris Rn 8; zur Wirkung von Straßen BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = juris Rn 9; Beschlüsse vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris Rn 3, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 18. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Süden von der nördlichen Seite der Bundesautobahn 42,, im Osten von dem westlichen Straßenrand der F. Straße L 631, im Norden von dem südlichen Rand der Böschung des Eisenbahndamms und im Westen durch das Ende der Bebauung begrenzt. Die Bundesautobahn 42 trennt die nördlich und südlich von ihr gelegenen Bereiche in dem vorgenannten Sinne. In der hier maßgeblichen räumlichen Umgebung verläuft sie nicht ebenerdig, sondern auf einem gegenüber der unmittelbaren Umgebung mehrere Meter erhöhten, jedenfalls an der Nordseite mit Betonteilen eingefassten Fundament, so dass sie sich schon aus diesem Grund gegenüber der umliegenden Bebauung deutlich hervorhebt. Hinzu kommt, dass jedenfalls auf ihrer nördlichen Seite die Autobahn und der durch sie erzeugte Verkehrslärm gegenüber der anschließenden Wohnbebauung durch eine für sich genommen bereits mehrere Meter hohe Lärmschutzwand abgeschirmt wird. Beides, Fundament und Lärmschutzwand, wirken im Sinne einer durch das Gebiet laufenden unüberwindbaren Barriere. Die Tiefe der Autobahntrasse, gemessen entlang der F. Straße, beträgt ca. 31 Meter. Der Bundesautobahn 42 kommt eine erhebliche Verkehrsbedeutung – sowohl für den Fern- wie auch für den Regionalverkehr – zu. So gehen die von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen selbst von einem Verkehrsaufkommen von 78.000 Fahrzeugen in 24 Stunden aus. Die auf der Autobahn fahrenden Kraftfahrzeuge bewegen sich (autobahntypisch) mit einer erheblichen Reisegeschwindigkeit, was den wahrnehmbaren Eindruck einer durch das Gelände führenden Schneise weiter verstärkt. Hiermit geht einher, dass von der Bundesautobahn erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, die – wie im gerichtlichen Ortstermin wahrnehmbar – auch nördlich der Lärmschutzwand als faktische Dauerlärmquelle deutlich wahrzunehmen sind. Der F. Straße (L ) kommt hinsichtlich der westlich und östlich von ihr gelegenen Bereiche trennende Wirkung in Hinsicht auf die Art der baulichen Nutzung zu. Wenngleich im geringeren Maße als die Bundesautobahn 42 kommt der F. Straße als einer der wesentlichen, aus der Innenstadt herausführenden Ausfall- bzw. in dieselbe hineinführenden Einfallstraßen von C. eine besondere verkehrliche Bedeutung zu. Dies manifestiert sich in der Anzahl der Kfz-Bewegungen, die ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen 34.000 Fahrzeuge in 24 Stunden beträgt. Entsprechend dieser Verkehrsbedeutung ist die F. Straße je Fahrtrichtung jeweils mit mindestens zwei Fahrstreifen versehen. Hinzu kommen in dem maßgeblichen Bereich Linksabbiegerspuren für jede Fahrtrichtung. Die Richtungsfahrbahnen werden dabei von einem in der Mitte liegenden Grünstreifen baulich getrennt. Auf beiden Seiten der F. Straße verlaufen in dem maßgeblichen Bereich Gehwege, die den optischen Eindruck der Breite der Straße noch verstärken. Auf der Höhe des Wendehammers der Straße Q. beträgt so die Breite der F. Straße einschließlich der Fußwege auf beiden Seiten ca. 32 Meter. Hinzu kommt, dass sich die bauliche Nutzung auf beiden Straßenseiten deutlich unterscheidet. In dem Bereich zwischen der Bundesautobahn 42 und der nördlich verlaufenden Eisenbahntrasse wird lediglich die westliche Seite von baulichen Anlagen bestimmt, während sich auf der östlichen Seite unmittelbar südlich der Eisenbahntrasse neben dem zur Bundesautobahn 42 führenden Zubringer (Anschlussstelle C. -Süd) lediglich zwei Fremdwerbetafeln im Euroformat befinden. Der auf einem angeschütteten Damm verlaufenden eingleisigen Eisenbahntrasse im Norden der Straße Q. und des Vorhabengrundstücks kommt ebenfalls eine trennende Wirkung im vorgenannten Sinne zu. Die Oberkante des Damms erhebt sich geschätzte 5 m über das Niveau der südlich gelegenen Straße und Grundstücke, wobei es – gemessen unterhalb der Brücke – von Fuß zu Fuß des Bahndamms ungefähr 28 m sind. Der Bahndamm ist mit zahlreichen Büschen und kleineren Bäumen bewachsen. Er ist geeignet, den Blick eines in diesem Bereich befindlichen Betrachters – gleich, ob dieser am Fuß des Bahndamms, auf dem nördlichen oder gar südlichen Teilstück der Straße Q. steht oder sich im ersten Obergeschosses eines der vorhandenen Gebäude befindet – auf die dahinterliegenden Bereiche (nahezu) vollständig zu verstellen. Somit entsteht gegenüber dem nördlich des Bahndamms liegenden Bereich ein Gefühl der Abschottung und Abgeschlossenheit. Soweit die Beklagte anführt, die Brücke über die F. Straße habe aufgrund ihrer „Schaufensterfunktion“ eine verbindende Wirkung, so dass trotz des vorhandenen Bahndamms die südlich und nördlich gelegenen Gebiete als ein Baugebiet zu betrachten seien, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Bebauungszusammenhang nicht notwendigerweise durch ein Geländehindernis und die damit fehlende optische Verbindung zwischen zwei Baukomplexen beendet wird. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Einzelfall ein solcher Bebauungszusammenhang auch über ein Hindernis hinweg noch zu bejahen sein, wenn aufgrund anderer Umstände das Hindernis in den Hintergrund tritt und gleichzeitig eine dieses Hindernis überwindende Verkehrsverbindung besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71/88 –, BRS 48 Nr. 45 = juris Rn 5, unter Verweis auf die Enge eines Flusstals und das Vorhandensein weiterer, die Bebauung ausschließender naher Grenzen wie etwa eine Bundesstraße und ein Bergrücken; für eine Unterführung unter einem Bahndamm offen gelassen bei VG Gera, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 K 212/98.GE –, ThürVBl 1999, 69 = juris Rn 19. Unter der insoweit maßgeblichen Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall führt die Berücksichtigung der den Bahndamm unterbrechenden Eisenbahnbrücke über die F. Straße nicht dazu, dass die auf der westlichen Seite der F. Straße nördlich und südlich der Eisenbahnlinie liegenden Bebauungskomplexe als eine Einheit und folglich als ein Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zu verstehen sind. Der F. Straße kommt – wie dargelegt – trennende Wirkung zu. Sowohl ihre Fahrbahn als auch der westlich gelegene Fußweg sind daher nicht mehr Teil der näheren Umgebung des bauplanungsrechtlich maßgeblich zu betrachtenden Gebiets. Als eine nicht innerhalb der zu betrachtenden näheren Umgebung gelegene Verkehrsfläche, die einer Bebauung vollständig entzogen ist, kann sie für sich genommen keine die Art der Bebauung prägende Bedeutung haben. Gerade hierauf kommt es aber für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB entscheidend an. Als die Umgebung nicht mehr prägende Verkehrsanlage kann sie auch derselben nicht als verbindendes Element in der Weise dienen, dass die westlich von ihr gelegenen durch den Bahndamm durchtrennten Flächen eine einheitlich zu betrachtende maßgebliche Umgebung bilden. Zwar ermöglicht die Unterbrechung des Bahndamms durch das Brückenbauwerk über die F. Straße anders als der Bahndamm selbst einen Blick auf die jeweils andere Seite. Dies ist aber weder vom Bereich westlich der F. Straße und nördlich der Eisenbahnlinie auf das Vorhabengrundstück sowie die dahinter liegende Bebauung noch in umgekehrter Richtung möglich. Außerdem vermag die Unterführung der F. Straße einschließlich der beiden Fußwege unter der Bahntrasse die trennende Wirkung des Bahndamms in seiner Massivität und Höhe nicht aufzuwiegen. Allein die Sichtbarkeit beider Bebauungskomplexe von einem Standort – nämlich unter dem Brückenbauwerk stehend und zugleich in süd- und nördliche Richtung blickend – lässt die beiden in den Blick kommenden, nach Westen sich erstreckenden Bereiche nicht als einheitliche Umgebung erscheinen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Gebäude beiderseits des Bahndamms im Hinblick auf ihr Maß gerade keine Einheit bilden, die geeignet wäre, die vorhandene räumliche Barriere zu überwinden und beide Bebauungskomplexe im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammenzufassen. Die Bebauung im Bereich der Straße Q. unterscheidet sich von der auf der westlichen Seite der F. Straße nördlich der Bahntrasse hinreichend deutlich. Nördlich des Bahndamms stehen entlang der F. Straße Mehrfamilienhäuser. Im Bereich der Straße Q. wurde hingegen in den frühen 1920er Jahren eine Zechensiedlung errichtet, die noch heute – abgesehen von Änderungen etwa in den Außenfassaden – als gleichförmig wirkende Bebauung erscheint. Diese Bebauung wirkt durch ihre Lage und Ausrichtung ferner in gewisser Hinsicht von der F. Straße abgeschirmt. Im vorliegenden Fall besteht trotz der optischen Durchlässigkeit der Eisenbahnunterführung auch kein Schaufenstereffekt. Dieser würde – einem Schaufenster vergleichbar – nicht nur eine Sichtverbindung, sondern zugleich eine besondere Betonung im Sinne einer Hinlenkung des Blickes voraussetzen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Zur näheren Umgebung gehören entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die beiden Fremdwerbetafeln im Euroformat, die an der der F. Straße zugewandten Seite des westlichen Brückenwiderlagers angebracht sind. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Eisenbahndamm in seiner Gesamtheit, also einschließlich des Brückenbauwerks über die F. Straße eine Eisenbahnbetriebsanlage und damit dem Baurecht (vgl. § 38 BauGB) entzogen ist. Bei den an der der F. Straße zugewandten Seite des Brückenwiderlagers angebrachten beiden Fremdwerbeanlagen handelt es sich um eine mit der Nutzung als Verkehrsinfrastruktur nur räumlich, nicht aber funktional – also dem Bahnbetrieb dienende – zusammenhängende bauliche Nutzung, die einer baurechtlichen Bewertung demnach nicht entzogen ist. Vgl. zu der vergleichbaren Frage hinsichtlich der Reichweite des Fachplanungsvorbehalts BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48/86 –, BVerwGE 81, 111 = juris Rn 20; BayVGH, Urteil vom 17. November 2008 – 14 B 06.3096 –, juris 14. Bestandteil der näheren Umgebung wären diese Fremdwerbeanlagen nur, wenn eine schmale, an der Wand des westlichen Brückenwiderlagers entlanglaufende, die Werbeanlagen erfassende Fläche quasi als Zipfel der näheren Umgebung des Baugebiets zuzurechnen wäre. Ein diese Annahme begründender Zusammenhang zwischen dem Vorhabengrundstück, der dahinter liegenden Bebauung und des vor der Wandfläche des westlichen Brückenpfeilers gelegenen Zipfels ist allerdings nicht gegeben. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die beiden Fremdwerbeanlagen in der Nähe des Vorhabengrundstücks befindlich sind, auf welchem selbst mehrere Fremdwerbeanlagen stehen. Es ist aber keine geordnete, sondern eine eher lockere Aufeinanderfolge von Werbeanlagen erkennbar. Im Gegensatz zu den unter der Eisenbahnbrücke befindlichen Werbeanlagen sind die auf dem Vorhabengrundstück nicht parallel zur F. Straße hin ausgerichtet, sondern stehen fast parallel zum Bahndamm. Es besteht auch kein innerer Zusammenhang zwischen den Fremdwerbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den unter der Eisenbahnbrücke befindlichen. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um gleichförmige, für sich zu betrachtende bauliche Nutzungen. Dass es insofern zu einer gewissen Häufung von Fremdwerbeanlagen in diesem Bereich kommt, findet seine Begründung allein in der räumlichen Situation. Alle Fremdwerbeanlagen sind zur F. Straße ausgerichtet, die auf dem Vorhabengrundstück befindlichen zusätzlich auch noch zur Abfahrt C. -Süd der Bundesautobahn 42. Hinzu kommt der hinter den Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück gelegene Bahndamm einschließlich Brückenbauwerk. Mit seiner Höhe und Massivität erweist sich der jenseits der F. Straße fortsetzende Bahndamm trotz seiner Durchlässigkeit im Bereich des Brückenbauwerks als dominant und steht damit der Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Werbeanlagen entgegen. Dass die Brücke für sich genommen – anders als der Bahndamm – im Bereich der F. Straße einen wechselseitigen Blick auf die jeweils andere Seite des Bahndamms ermöglicht, ändert an dieser optischen Riegelwirkung der gesamten Anlage nichts. Dass die beiden Fremdwerbeanlagen unterhalb des Brückenbauwerks u.U. keiner anderen baurechtlich relevanten näheren Umgebung zuzurechnen sind, ändert an dem fehlenden Zusammenhang nichts. Sie sind von einer bauliche Nutzung ausschließenden Verkehrsinfrastruktur umgeben und bilden somit baurechtliche „Insellagen“. Soweit die Beklagte hierbei die Gefahr einer Atomisierung von Baugebieten im Sinne des § 34 BauGB sieht, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugeben, dass sich die nähere Umgebung dieser baulichen Anlagen auf den Bereich unter der Brücke beschränkt. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass aus diesem Grund die Werbetafeln zwingend einer oder beiden Seiten des Bahndamms „zuzuschlagen“ sein müssen. Vielmehr kann sich unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze sehr wohl ergeben, dass der Bereich unter der Brücke einer eigenständigen isolierten bauplanungsrechtlichen Betrachtung zu unterwerfen ist, die durch die äußeren Kanten des Bahndamms bzw. der Brücke begrenzt wird.“ Diese Ausführungen zur Festlegung der maßgeblichen Umgebung gelten auch für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin hat gegen die verfahrensgegenständlichen Anlagen einen Gebietsgewährleistungsanspruch, da es diesen als Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB an einer zulässigen Hauptnutzung mangelt. Das Bauschild und die (übrigen) Werbeanlagen sind bauplanungsrechtlich Nebenanlagen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch solche untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Eine Nebenanlage setzt dabei notwendigerweise voraus, dass es sich um eine eigenständige Anlage handelt, die nicht Bestandteil der Hauptanlage ist. Sie muss dabei sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, NVwZ 2004, 1244 = juris, Rn 24; OVG NRW, Urteile vom 25. April 2005 – 10 A 773/03 –, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn 57, und vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, BRS 74 Nr. 133 = juris Rn 48. Dies erfordert einen Funktionszusammenhang oder eine zubehörähnliche Hilfsfunktion dergestalt, dass die Nutzung der Hauptanlage gefördert wird. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben „ausgelagerte“ Nutzungsweise bleiben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 1999 – 4 B 3.99 –, BRS 62 Nr. 82 = juris Rn 9, und vom 5. Januar 1999 – 4 B 131.98 –, BRS 62 Nr. 84 = Rn 2; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris Rn 48. An den Funktionszusammenhang zwischen Nebenanlage und dem Nutzungszweck der Hauptanlage sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss ein Mindestmaß sachlicher Zusammengehörigkeit von Haupt- und Nebenanlage gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris Rn 52; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 11. Die mit der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 genehmigten Werbeanlagen, die auf dem Vorhabengrundstück oder dem Gebäude selbst angebracht werden sollen, sind als Werbeanlagen an der Stätte der Leistung Nebenanlagen im Sinne des Vorstehenden. Sie lenken die Aufmerksamkeit der (potentiellen) Kunden auf die angebotenen Produkte bzw. informieren über diese. Damit ordnen sie sich dem Hauptzweck, dem Verkauf von Kaffee und vergleichbaren Getränken sowie Snacks, unter. Eine daneben bestehende, eigenständige Bedeutung im Sinne einer von der Verkaufsstätte losgelösten Werbung für die Beigeladene und ihre Produkte kommt ihnen nicht in größerem Umfang zu als jeder anderen produktbezogenen Werbung am Ort der Leistung. Auch das mit Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 genehmigte Bauschild ist eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Es ist ebenfalls eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Bauschild zugleich um das von§ 14 Abs. 3 Bauordnung NRW (BauO NRW) geforderte Baustellenschild handelt. Nach dieser Norm hat der Bauherr bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. Diese Aufgaben erfüllt die zur Genehmigung gestellte und deshalb allein maßgebliche Gestaltung des Bauschildes jedenfalls teilweise. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BauO NW dient ausschließlich der Gefahrenabwehr; auch außerhalb der Arbeitszeit können auf einer Baustelle Gefahren anstehen. Die für die Baumaßnahmen Verantwortlichen müssen in solchen Gefahrenfällen ermittelt und verständigt werden können. Unter dem Gesichtspunkt der (vorbeugenden) Gefahrenabwehr ist wesentlich, dass die vom Gesetzgeber geforderten Namen und Anschriften angegeben, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut lesbar sind und das Schild für die Zeit der Bauarbeiten dauerhaft ist. Insofern vermag auch ein relativ kleines Schild, dessen Angaben etwa vom Bürgersteig einer Straße aus gut lesbar sind, die Funktion eines Baustellenschildes zu erfüllen. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988 – 11 B 849/88 –, BRS 49 Nr. 150 = juris Rn 5ff. Vorliegend dürfte die genehmigte Anlage diese Anforderungen jedenfalls insoweit erfüllen, als es Angaben im Sinne von § 14 Abs. 3 BauO NRW beinhaltet. Dies ändert aber nichts an der das Schild prägenden Werbefunktion. Es ist aufgrund seines Standortes und seiner Größe weithin wahrnehmbar. Sein Gestaltungsschwerpunkt liegt auf der weithin gegebenen Erkennbarkeit des Logos der Beigeladenen, der Art des Vorhabens unter Hervorhebung eines besonderen Merkmals („erstes Starbucks drive thru in Deutschland“) und der Gestaltung der zukünftigen Anlage. Zusätzlich sollen Informationen zum Bauvorhaben in Textform gegeben werden, ohne dass diese eindeutig benannt sind. Bei objektivem Verständnis der Baugenehmigungsunterlagen soll der Beigeladenen das Recht zukommen, den erkennbaren Platzhalter entsprechend mit Text zu füllen. Mithin wohnt dem Baustellenschild jedenfalls auch die Funktionsbestimmung einer Werbung inne, was zugleich unter dem Gesichtspunkt des § 14 BauO NW unerheblich ist. Es lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass eine Hinweistafel, die als Werbeanlage im vorgenannten Sinne dient, nicht auch als Baustellenschild im Sinne des § 14 Abs. 3 BauO NW angesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988– 11 B 849/88 –, BRS 49 Nr. 150 = juris Rn 13. Der Einstufung als Nebenanlage steht auch nicht entgegen, dass Baustellenschilder schon vor der Errichtung der Hauptanlage aufgestellt werden und regelmäßig bereits mit der Fertigstellung und Nutzungsaufnahme – wie hier (vgl. Nebenstimmung Nr. 2 der Baugenehmigung) – wieder zu entfernen sind. Der Nutzungszusammenhang ist schon dann hinreichend, wenn das werbende Baustellenschild im Vorgriff auf die konkret geplante Nutzung errichtet wird und so schon vorgelagert auf die später dort erwerbbaren Produkte aufmerksam machen soll. Zu dem zeitlichen Zusammenhang vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 10; er wird vorausgesetzt von OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988 – 11 B 849/88 –, BRS 49 Nr. 150 = juris Rn 11. Die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen sind aber unzulässig, weil ihre der Hauptnutzung dienende Funktion voraussetzt, dass diese zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob schon eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Hauptnutzung ausreicht. Vorliegend hat die Klägerin gegen die Hauptnutzung fristgemäß Klage erhoben. Die erkennende Kammer hat die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Kaffeehauses mit Autoschalter mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil sie gegen zugunsten der Klägerin wirkende nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt. Erweist sich die Hauptnutzung als baurechtlich unzulässig und kann folglich nicht verwirklicht werden, besteht der für die Nebenanlage notwendige Zusammenhang nicht mehr; die Nebenanlage büßt ihre Berechtigung ein. Vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2013, § 14 BauNVO Rn 16; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 10; § 14 BauNVO gewährt dabei als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gegen die rechtswidrige Zulassung einer Nebenanlage in gleicher Weise Nachbarschutz wie die Baugebietsvorschriften und § 12 BauNVO; der Gebietserhaltungsanspruch gilt auch insoweit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, NVwZ 2004, 1244 = juris, Rn 24; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 773/03 –, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn 68. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).