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Urteil

9 K 4675/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0214.9K4675.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstücks C1weg 00 in I2 (G1). 3 Das Grundstück liegt im Bereich des seit dem 1. Dezember 1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00 B, der es als allgemeines Wohngebiet mit bis zu zweigeschossiger geschlossener Bauweise und einem Baufenster von 14 m Tiefe ausweist. 4 Bei einer am 19. Dezember 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Kläger im südlichen Bereich ihres Grundstücks außerhalb der vom Bebauungsplan vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche ein 7,38 m hohes und bis zu 2,66 m breites, in den Farben weiß und hellblau gestrichenes Holzkreuz aufgestellt hatten. Der Abstand des Kreuzes zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt in ca. 1,50 m Höhe 1,25 m; der westliche Querbalken reicht bis an diese Grenze heran. Der östliche Querbalken ist von der östlichen Grundstücksgrenze 3,80 m entfernt. Der Abstand des Kreuzes zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt 6,30 m. 5 Bei diesem Kreuz handelt es sich nach den Angaben der Kläger um ein sog. „Kreuz der Liebe" bzw. „Glorreiches Kreuz Christi". Die Errichtung dieser Kreuze geht auf Offenbarungen an zwei französische Seherinnen zurück. In den 70er Jahren soll Frau B im französischen E von Jesus Christus den Auftrag zur Errichtung eines 738 m hohen Kreuzes erhalten haben, weil das Kreuz Jesu auf dem Hügel Golgotha genau auf dieser Höhe über dem Meer gestanden habe. Die Errichtung des Kreuzes und die Verbreitung der „Botschaft von E" wurde vom zuständigen Bischof und der Römischen Glaubenskongregation untersagt. 1996 soll Jesus Christus von der Seherin O, der er den Namen JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) gegeben haben soll, gefordert haben, statt dessen weltweit Kreuze in den Farben Marias - weiß und blau - mit einer Höhe von 7,38 m und seitlichen Querbalken von jeweils 1,23 m, ausgerichtet von Ost nach West, zu errichten. Am Fuße des Kreuzes sind täglich bestimmte Gebete zu verrichten. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 18. April 2006 forderte der Beklagte die Kläger auf, das Kreuz innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen, und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Kreuz sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche widerspreche. § 30 BauGB sei hier anwendbar, weil das Kreuz eine bauliche Anlage von planungsrechtlicher Relevanz im Sinne des § 29 BauGB darstelle. Nach den Angaben der Kläger und der einschlägigen Literatur solle es als Zentrum eines Gebetskreises mit einer Vielzahl von Teilnehmern dienen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, insbesondere fehle es an dem erforderlichen atypischen Sonderfall. Werde den Klägern eine Befreiung erteilt, müsse auch entsprechenden Anträgen anderer Eigentümer stattgegeben werden; hierdurch würden die Absichten des Plangebers ausgehöhlt. Das Kreuz könne auch nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO angesehen werden. Im Hinblick auf seine Größe handele sich nicht um eine Anlage von untergeordneter sachlicher Bedeutung. Es habe gegenüber der Hauptwohnnutzung keine dienende Funktion und widerspreche der Eigenart des allgemeinen Wohngebietes. Darüber hinaus sei das Kreuz, von dem Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen, bauordnungsrechtlich unzulässig, weil es die erforderlichen Abstandflächen zu sämtlichen Grundstücksgrenzen nicht einhalte. Es habe verunstaltende Wirkung, weil es aufgrund seiner Größe und seiner Farbe die auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhandene Bepflanzung und baulichen Anlagen dominiere. Da das Kreuz Zentrum eines Gebetskreises sein solle, sei mit erheblichem Zu- und Abgangsverkehr mit PKWs zu rechnen. Stellplätze in ausreichender Anzahl seien nicht vorhanden. 7 Den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Landrat N mit Bescheid vom 24. Juli 2006 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. 8 Die Kläger haben am 18. August 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen geltend machen, das Kreuz habe keine bauplanungsrechtliche Relevanz, mit der Folge, dass bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht verletzt seien. Im Übrigen handele es sich um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO; es diene dem Nutzungszweck Wohnen. Das Kreuz sei nicht das Zentrum eines institutionellen Gebetskreises; lediglich zur Einweihung des Kreuzes sei eine größere Anzahl von Personen anwesend gewesen. Abgesehen hiervon hätten sie nur einmal den Versuch gemacht, Nachbarn zu einem Gebetstreffen einzuladen. Einmal im Monat kämen zwei bis drei Freundinnen zu Besuch, und Donnerstags nach der Messe begleiteten sie ein bis zwei Personen nach Hause; gemeinsam mit diesen werde still vor dem Kreuz gebetet. Der Bebauungsplan schließe Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus. Da der Beklagte auf den Nachbargrundstücken Gartenhäuser als Nebenanlagen zugelassen habe, sei sein Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme für das Kreuz reduziert. Das nachbarliche Interessen berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit schließe ein, dass Andersgläubige ihnen fremde Glaubenssymbole akzeptieren müssten. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nicht erforderlich, da von dem Kreuz keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Da das Kreuz im Garten errichtet sei, könne auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet werden. Eine Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze werde nicht ausgelöst, weil es sich nicht um eine Versammlungsstätte handele. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N vom 24. Juli 2006 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, das Kreuz beeinträchtige nachbarliche Interessen und sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar. Durch die starke Präsenz des Kreuzes im Garten der Kläger liege eine regelmäßige und Einfluss nehmende Konfrontation der Nachbarn mit diesem Glaubenssymbol vor. 14 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 8. Oktober 2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N vom 24. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 19 Das Kreuz ist formell baurechtswidrig, da die Kläger nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügen. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf u. a. die Errichtung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Bei dem Kreuz handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da es aus Bauprodukten hergestellt und ausweislich der von den Klägern zu den Akten gereichten Zeichnung mittels eines jeweils 1,25 m tiefen und breiten Fundamentes mit dem Erdboden verbunden ist. Das Kreuz ist nach keiner der vorgenannten Regelungen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Eine analoge Anwendung der von den Klägern angeführten Regelungen für Fahnenmasten, bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung sowie für Denkmale/Skulpturen (§ 65 Abs. 1 Nrn. 22, 28, 29 und 45 BauO NRW) kommt ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nach der Systematik des § 65 Abs. 1 BauO NRW werden die nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen im Einzelnen nach baulicher Ausgestaltung und Nutzungszweck aufgezählt; im Übrigen kann sich eine Genehmigungsfreiheit lediglich aus dem Auffangtatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW ergeben. Auch diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil das Kreuz sowohl im Hinblick auf seine Größe, die einen Standsicherheitsnachweis erfordert, als auch die mit ihm verbundenen Auswirkungen, insbesondere auf die Nachbargrundstücke, keine unbedeutende bauliche Anlage darstellt. Im Übrigen entbände selbst eine - unterstellte - Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung, weitere baurechtliche Bestimmungen einzuhalten, § 65 Abs. 4 BauO NRW. 20 Das Kreuz ist darüber hinaus materiell baurechtswidrig, weil es sowohl den Vorschriften des Bauplanungsrechts als auch des Bauordnungsrechts widerspricht. 21 Bei dem Kreuz handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, so dass die §§ 30-37 BauGB Anwendung finden. Die nach dieser Vorschrift erforderliche bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BRS 27 Nr. 122. 23 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das Kreuz im Hinblick auf seine Größe z.B. Auswirkungen auf das Ortsbild haben kann, mit der Folge, dass ein Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berührt sein kann. 24 Das Kreuz ist gemäß § 30 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 B hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche widerspricht; es befindet sich außerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach § 23 Abs. 3 BauNVO Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Diese nach der Rechtsprechung des BVerwG, 25 vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1/01 -, BRS 64 Nr. 79, 26 entgegen ihrem Wortlaut für alle baulichen Hauptanlagen geltende Vorschrift findet hier Anwendung, weil das Kreuz keine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO darstellt, die unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden könnte. 27 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind solche Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Funktion nicht widersprechen. Zum Merkmal der Unterordnung gehört insbesondere, dass die betreffende Anlage nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist, 28 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117, und vom 28. April 2004 - 4 C 12/03 -. 29 Eine dem Nutzungszweck dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die Hauptnutzung eine Hilfsfunktion. Die „nebensächliche" Bedeutung muss einmal funktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen optisch im Hinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88, und Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -. 31 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der Unterordnung des Kreuzes in funktioneller Hinsicht. Eine Nebenanlage hat ohne die Existenz der Hauptanlage auf dem Baugrundstück keine Berechtigung oder Funktion, 32 vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 10. 33 Nach der im Tatbestand dargestellten, sich aus den von den Klägern vorgetragenen Offenbarungen an die Seherin JSNR ergebenden Zweckbestimmung des Kreuzes handelt es sich um eine selbständige Kult- und Gebetsstätte, die mit dem Wohngebäude in keinem Zusammenhang steht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen sich dort versammeln. In gleicher Weise könnte sie, ähnlich wie Wegekreuze, Marienstatuen oder Stationen eines Kreuzweges, z.B. auf Feld- oder Waldgrundstücken oder an öffentlichen Wegen errichtet werden. 34 Darüber hinaus ist auch die räumlich-gegenständliche Unterordnung zu verneinen. Die Nebenanlage darf nach ihren Abmessungen im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18/81 -, BVerwGE 67, 23. 36 Das Kreuz reicht aufgrund seiner erheblichen Höhe bis zu den im Dachgeschoss befindlichen Fenstern des selbst lediglich ca. 9,5 m hohen Wohngebäudes der Kläger. Nach den Feststellungen im Ortstermin dominiert das Kreuz aufgrund der geringen Grundstücksgröße von 180 qm, insbesondere der Grundstücksbreite von nur 6 m optisch den gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich. Vor diesem Hintergrund kommt dem Kreuz im Verhältnis zum Wohnhaus eine nicht nur nebensächliche, sondern eine im Erscheinungsbild und in der optischen Wahrnehmung und Wirkung gleichwertige Bedeutung zu. 37 Das Kreuz widerspricht darüber hinaus auch der Eigenart des Baugebiets. Hierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, a.a.O. 39 Die Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets im Bereich der Grundstücke C1weg 0-00 ist durch sehr kleine Grundstücke mit einer dichten zweigeschossigen Reihenhausbebauung gekennzeichnet. In derartigen Baugebieten sind, wie auch im Ortstermin festgestellt wurde und durch die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos dokumentiert ist, lediglich kleine bauliche Anlagen wie Grundstückseinfriedungen, Terrassen oder Holzhäuser zur Unterbringung von Gartengeräten oder -möbeln üblich, die von den Nachbargrundstücken entweder gar nicht oder nur in geringfügigem Ausmaß wahrzunehmen sind. Eine bauliche Anlage von der Höhe des Kreuzes, das die Nachbargrundstücke weithin überragt, ist in dem hier fraglichen Bereich ohne Vorbild. Da bei der hier vorzunehmenden Prüfung ausschließlich die konkrete Grundstückssituation zu betrachten und auch nur die Üblichkeit des Umfangs von Nebenanlagen zu beurteilen ist, kommt es insoweit nicht darauf an, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet Hauptanlagen für u.a. für kirchliche Zwecke wie z.B. Kirchen zulässig sind. 40 Die angefochtene Beseitigungsverfügung erweist sich aber auch dann als rechtmäßig, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass es sich bei dem Kreuz um eine Nebenanlage handelte und § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO Anwendung fände. 41 Danach können, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach der vorgenannten Vorschrift liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 10 A 1540/03 -. 43 Ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt insoweit entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht vor. Dies ergibt sich aus der ausführlich begründeten Entscheidung des Beklagten, die Beseitigung des Kreuzes zu verlangen und damit nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuzulassen, sowie der nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzung mit Schriftsatz vom 21. November 2006. 44 Der Beklagte hat hierbei zu Recht berücksichtigt, dass sich sowohl die Kläger als auch ihre Nachbarn auf die in Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit berufen können und somit eine Grundrechtskollision vorliegt, die nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz, 45 vgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130, 46 auszugleichen ist. Die Glaubensfreiheit gewährleistet die Teilnahme an kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet; dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 GG überlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt, 47 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, und Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282. 48 Der Beklagte hat des weiteren in zutreffender Weise darauf abgestellt, dass auch im Rahmen des sich hier aus § 15 BauNVO ergebenden baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme eine an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichtende Interessenabwägung vorzunehmen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186. 50 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Nachbarn, die sich ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge telefonisch und schriftlich beschwert und um bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Kreuz gebeten haben, zwischenzeitlich keine Einwände mehr hiergegen erheben, wie die Kläger dies in der mündlichen Verhandlung behauptet haben. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als objektiv-rechtliches Gebot unabhängig davon zu beachten, ob konkret betroffene Nachbarn sich auf seine Verletzung berufen oder nicht, 51 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 7 A 3558/96 -, BRS 63 Nr. 148. 52 Die vom Beklagten auf der Grundlage dieser rechtlichen Gesichtspunkte getroffene Entscheidung, die Beseitigung des Kreuzes zu verlangen, ist aufgrund seiner erheblichen Größe und der hier gegebenen Grundstückssituation nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Kruzifix- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 53 vgl. Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1. 54 Hiernach ist das Kreuz Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. Für den Nichtchristen oder den Atheisten wird das Kreuz gerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilegt und die es in der Geschichte gehabt hat, zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol seiner missionarischen Ausbreitung. Zwar besteht in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen generell verschont zu bleiben. Hiervon zu unterscheiden ist aber eine Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. 55 Überträgt man diese zur staatlich angeordneten Anbringung von Kruzifixen in öffentlichen Schulen ergangene Entscheidung auf das Verhältnis von Nachbarn untereinander, so gilt Folgendes: 56 Wie bereits ausgeführt, überragt das Kreuz aufgrund seiner erheblichen Größe die rückwärtigen Bereiche des klägerischen Grundstücks und der angrenzenden Nachbargrundstücke. Auch wenn es unmittelbar neben einem Baum errichtet ist, hebt es sich aufgrund seiner weißen Farbe, insbesondere in der Zeit, in denen die Bäume keine Blätter tragen, weithin sichtbar von der auf diesen Grundstücken vorhandenen Bepflanzung ab. Da es keinen Abstand zur westlichen Grenze einhält, dominiert das Kreuz optisch insbesondere den als privaten Ruhe- und Rückzugsbereich baurechtlich besonders geschützten rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1weg 00. Namentlich dieser Grundstücksnachbar wird bei zweckentsprechender Nutzung der rückwärtigen Räume und der Außenwohnbereiche zu Aufenthaltszwecken dauerhaft und ohne Ausweichmöglichkeit mit dem „Kreuz der Liebe" konfrontiert. Hierin besteht der entscheidende Unterschied zu der von den Klägern angeführten, im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen oder sonstigen weltanschaulichen Symbolen, weil diese nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit erreicht. Zwar hat es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegnet; es handelt sich hierbei in der Regel jedoch lediglich um ein flüchtiges Zusammentreffen, 57 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, a.a.O. 58 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen haben die Kläger - bei Annahme einer Nebenanlage - auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Denn ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null, der keine andere als die von den Klägern begehrte Entscheidung zuließe, liegt angesichts der gewichtigen Nachbarbelange nicht vor. Auch die Zulassung von kleineren Holzhäusern außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf den Nachbargrundstücken führt nicht zu einer Ermessensreduktion dahingehend, dass das Kreuz ebenfalls außerhalb der Baugrenzen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zuzulassen ist. Die Holzhäuser sind mit dem Kreuz nicht vergleichbar; sie sind, wie ausgeführt, in dem betreffenden Wohngebiet üblich. 59 Die dargelegten Gesichtspunkte gelten auch im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. 60 Bei Annahme einer außerhalb der Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO unzulässigen Hauptanlage haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 61 Die Erteilung einer Befreiung kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil Grundzüge der Planung berührt sind. 62 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe, 63 vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. 64 Um derartige, die Planungskonzeption tragende Festsetzungen handelt es sich auch hier. Die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfüllt wichtige städtebauliche Funktionen. Zusammen mit der Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der zulässigen Grundfläche sichert sie die in vieler Hinsicht - u.a. Nichtversiegeln des Bodens, Kleinklima, Immissionsschutz - bedeutsamen nicht überbauten Flächen. Die mit der Begrenzung der überbaubaren Fläche gegebene Möglichkeit, die Stellung der baulichen Anlagen - etwa zur Gestaltung des Straßenraumes oder zur Freihaltung bestimmter Sichtbeziehungen - festzulegen, ist von erheblicher Bedeutung für das Orts- und Stadtbild, 65 vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 23 Rn. 8. 66 Der vom Plangeber verfolgten Zielsetzung, mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche die Flächenversiegelung und die Bebauungsdichte zu steuern, kommt hier im Hinblick auf die sehr kleinen Grundstücke besondere Bedeutung zu. In diese Planungskonzeption würde durch Zulassung des Kreuzes in erheblichem Umfang eingegriffen; mit derselben Begründung ließe sich auf jedem Grundstück des Plangebiets eine Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigen. 67 Darüber hinaus ist, wie bereits ausgeführt, die Erteilung einer Befreiung auch mit nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. 68 Abgesehen von dem damit gegebenen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Kreuz auch wegen einer Verletzung des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich unzulässig; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 23 Abs. 5 BauNVO Bezug genommen. 69 Vgl. mit ähnlichen Erwägungen die Zulässigkeit eines „Kreuzes der Liebe" im reinen Wohngebiet bzw. in einer Wohnzone verneinend: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Wien, Urteil vom 20. Juli 2004 - 2004/05/0111 -; Verwaltungsgericht Solothurn, Urteil vom 30. Januar 2004, SOG 2004 Nr. 26; Schweizer Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 21. Juni 2004 - 1 P.149/2004 -. 70 Das Kreuz ist des weiteren wegen eines Verstoßes gegen § 6 BauO NRW auch bauordnungsrechtlich unzulässig. 71 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Ziffer 1 BauO NRW gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, 72 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BauR 2001, 1090 m.w.N. 73 Ausgehend hiervon kommt dem über 2 m hohen Kreuz zumindest unter dem Gesichtspunkt des Sozialabstandes gebäudegleiche Wirkung zu, weil das Kreuz die rückwärtigen Ruhebereiche der Nachbargrundstücke unangemessen optisch dominiert und damit geeignet ist, den Wohnfrieden zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht deshalb zu relativieren oder zu vernachlässigen, weil sich im näheren und weiteren Umfeld seines Standortes höhere Bäume befinden. Bäume sind in einem Gartenbereich als gleichsam standortvorgegebene natürliche Gewächse hinzunehmen und werden demgemäss regelmäßig auch als sozialadäquat akzeptiert, 74 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 7 A 3558/96 -, a.a.O. 75 Die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW eine Abstandfläche nicht eingehalten werden muss, liegen trotz Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht vor, weil sich das Kreuz außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindet. Die damit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderliche Mindestabstandfläche von 3 m wird jedenfalls zum Grundstück C1weg 00 nicht eingehalten, weil der Längsbalken des Kreuzes nach den Feststellungen im Ortstermin 1,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist und der westliche Querbalken bis zur Grundstücksgrenze heranreicht. 76 Ist nach alledem das Kreuz sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, ist die Beseitigungsverfügung auch im Übrigen rechtmäßig. Ermessensfehler liegen - wie dargelegt - nicht vor. Die Kläger, die das Kreuz errichtet haben und Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, sind als Handlungs- und Zustandsstörer gemäß §§ 17 und 18 OBG ordnungspflichtig. Die ihnen zur Beseitigung des Kreuzes gesetzte Frist von vier Wochen nach Bestandskraft ist als angemessen anzusehen. 77 Schließlich genügt auch die Zwangsgeldandrohung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 80