Urteil
5 K 1219/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1213.5K1219.12.00
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Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. . 5 in C. -X. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 269). Er wehrt sich gegen die Baugenehmigung für einen westlich seines Grundstücks geplanten Lebensmittel-Nahversorgungs-Markt (ALDI). Das Grundstück, auf dem der Markt errichtet werden soll, liegt innerhalb des Straßengevierts, das gebildet wird aus dem Werner Hellweg, der Heroldstraße, der Straße Deutsches Reich sowie dem innen liegenden Nörenbergskamp. Für den südlichen Teil dieses Bereichs entlang des Werner Hellwegs mit dichtem Besatz an Einzelhandel und Dienstleistungen bis zum Grundstück I. . 3 bzw. 3a auf der östlichen sowie zum Grundstück Deutsches Reich 52 auf der westlichen Seite enthält der Bebauungsplan Nr. 624 "Werner Zentrum" vom 31. Januar 1991 die Festsetzung Mischgebiet. Der nördliche Teil des Straßengevierts ist unbeplant. Hier herrscht an der Heroldstraße, am Nörenbergskamp sowie an der Straße Deutsches Reich Wohnbebauung vor mit wenigen Gewerbebetrieben (Heroldstraße 49: "MAD Discount" mit Anhängerverleih, Dienstleistungen, Kleintransporte; Deutsches Reich 62/64: Seniorenwohnanlage; Bäckerei an der Ecke Deutsches Reich/Werner Hellweg). Außerdem befinden sich im Bereich Nörenbergskamp/ Deutsches Reich eine Kindertagesstätte, ein Jugendfreizeithaus, die Von-Waldthausen-Schule mit mehreren Nebengebäuden sowie einer Turnhalle. Im Zentrum des Innenraums zwischen der Rückseite der Hausgärten an der Heroldstraße, am Werner Hellweg und am Nörenbergskamp sowie den Schul- bzw. Jugendeinrichtungen an der Straße Deutsches Reich befindet sich eine ca. 6.000 m² große zum Teil bewaldete Brachfläche. Zunächst hatte die Beklagte der Beigeladenen mit Bauschein vom 21. Dezember 2010 die Baugenehmigung für die Errichtung eines ALDI-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² und 137 Stellplätzen auf den Flurstücken 14-19, 398 und 755 (teilweise) erteilt. Unter Wegfall der bestehenden Bebauung auf den Flurstücken 14-19 sollte sich das Verkaufs- und Bürogebäude auf einer Länge von ca. 72,50 m vom Rand des Werner Hellwegs in einem Abstand von 3,50 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis etwa in Höhe des Grundstücks I. . 5 (Flurstück 269) erstrecken; die Breite des Gebäudes betrug laut Planung ca. 19 bis 23 m. Von den Stellplätzen waren 34 entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Höhe des Flurstücke 13, 769, 269, 270, 343 sowie 470 vorgesehen, 19 am nördlichen Grundstücksende, die restlichen Stellplätze entlang des Verkaufsgebäudes (20) bzw. im hinteren Grundstücksbereich (64) zwischen der Turnhalle und den rückwärtigen Seiten der Flurstücke 269, 342 und 343. Außerdem verlief die Lkw-Anlieferung zwischen dem Verkaufsgebäude, den östlichen und hinteren Stellplätzen zur Rückseite des Verkaufsgebäudes. An der gesamten östlichen Grundstücksgrenze sollte eine 2 m hohe Schallschutzwand errichtet werden. Gegen diese Baugenehmigung hatte der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer ordnete nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Beschluss vom 31. März 2011 (5 L 102/11) die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung wies die Kammer darauf hin, dass das Vorhaben gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers verstoße, weil ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, grundsätzlich nicht zulässig sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor, da die Stellplatzanlage und der Lieferverkehr in den bisher geschützten Ruhebereich des Grundstücks des Klägers vordringe. Mit Urteil vom 19. März 2012 hat die Kammer die Baugenehmigung aufgehoben (5 K 481/11). Mit Bauantrag vom 21. April 2011 stellte die Beigeladene ein abgeändertes Bauvorhaben zur Genehmigung. Auf einer kaum veränderten Grundfläche war nunmehr ein Lebensmittel-Nahversorgungsmarkt mit 799 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen beabsichtigt. Zu den Flurstücken 13, 769 und 270 sollte eine 2 m hohe begrünte Schallschutzmauer errichtet werden. Zu den nördlich angrenzenden Flurstücken 269 (Kläger), 342, 343 und 470 war eine 5 m hohe begrünte Schallschutzwand in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze geplant. Von den 70 Stellplätzen waren 11 an der 2 m hohen Schallschutzwand zu den Flurstücken 769 und 270 sowie 3 an der 5 m hohen Wand zum Flurstück 269 vorgesehen. Laut Betriebsbeschreibung sollte die Anlieferung täglich in folgendem Umfang erfolgen: 2 x Lkw (Grundsortiment) 1 x Klein-Lkw (Brot) 1 x Klein-Lkw (Tiefkühlwaren) 1 x Pkw (Zeitschriften) An der Zufahrt zum Grundstück sollte eine Schrankenanlage errichtet werden, um sicherzustellen, dass das Betriebsgelände nicht vor 6 Uhr und nicht nach 22 Uhr befahren würde. Öffnungszeiten: Mo-Sa 7 - 21:30 Uhr Anlieferung: Mo-Sa 6 - 22 Uhr Zeitschriftenanlieferung: Mo-Sa 6 - 8 Uhr Mit Bauschein vom 26. Januar 2012 erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung, u. a. mit folgenden Auflagen: Nr. 5: Die Warenanlieferung ist im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr auf dem Betriebsgelände abzuwickeln. Nr. 6: Die Ladetätigkeiten sind bis spätestens 21:45 Uhr abzuschließen und das Anlieferfahrzeug hat bis 22 Uhr das Betriebsgelände zu verlassen. Nr. 7: Vor 6 Uhr und nach 22 Uhr dürfen auf dem Betriebsgelände keine Fahrzeugbewegungen stattfinden. Nr. 8: Die max. Anzahl von Lkw-Fahrzeugbewegungen im Anlieferzeitraum von 6 bis 22 Uhr wird auf 8 Bewegungen festgelegt. Nr. 10, 11: Hier waren Einzelheiten zu zulässigen Betriebszeiten einzelner gebäudetechnischer Anlagen sowie max. Schallleistungspegel festgelegt. Zu den mit Genehmigungsvermerk versehenen grüngestempelten Bauvorlagen gehörte u. a. das Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 25. Oktober 2011. Außerdem erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Abweichungsbescheid für Abweichungen von folgenden Vorschriften: 32 Abs. 1 BauO NRW: Das 78,20 m lange Gebäude wird nicht mit einer Brandwand unterteilt. § 6 Abs. 1 BauO NRW: Die Abstandfläche des Schneckenverdichters an der westlichen Grundstücksgrenze liegt nicht auf dem eigenen Grundstück. Der Kläger wurde am 4. Februar 2012 von der Baugenehmigung unterrichtet. Er hat am 2. März 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sein Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt sei und verwies auf den Beschluss der Kammer vom 31. März 2011 (5 L 102/11). Darüber hinaus habe der Kläger einen Bauvorbescheid für die Bebauung des Hinterlandes seiner Grundstücke beantragt, die von der Beklagten im Hinblick auf den geplanten Bebauungsplan zurückgestellt worden seien. Diese angedachten Änderungen auf den Grundstücken des Klägers würden durch das angefochtene Vorhaben unmöglich gemacht. Außerdem lägen Verstöße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG vor. Die 5 m hohe Schallschutzwand sei nach § 63 BauO NRW genehmigungspflichtig; eine solche Genehmigung liege nicht vor. Im Übrigen widerspräche sie der tatsächlich vorhandenen Bebauung. Zwischen Schallschutzgutachten und Baugenehmigung bestehe ein Widerspruch. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sich der Kläger auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht berufen könne. Es beständen bereits Zweifel an der Einschätzung des Gerichts in dem Beschluss vom 31. März 2011 (5 L 102/11), wonach es sich bei der gesamten Umgebungsbebauung einschließlich der im Blockinnenbereich vorhandenen Schulgebäude usw. um ein einheitliches faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Vielmehr seien die Flächen mit den aufstehenden Schulgebäude/Jugendheim/Turnhalle sowie die angrenzende Brachfläche aufgrund ihrer erkennbaren Andersartigkeit planungsrechtlich eigenständig zu bewerten. Ein baugebietsübergreifender Abwehranspruch auf dieses Baugebiet sei daher abzulehnen. Das streitgegenständliche Vorhaben wäre aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet realisierbar. Der genehmigte Lebensmitteldiscountmarkt sei noch als Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen. Mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² liege das Vorhaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung grundsätzlich noch im Grenzbereich für einen Einzelhandelsbetrieb der wohnungsnahen Versorgung. Angesichts der Bevölkerungszahl von 2448 Personen im einem Radius von 700 m sei die Bewertung, dass der Discounter eine Nahversorgungsfunktion wahrnehme, gut vertretbar. Dafür sprächen auch die örtlichen Verhältnisse. Eine verkehrsgünstige Anbindung mit einem überörtlichen Bezug sei nicht vorhanden. Der Werner Hellweg weise eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf und sei für Lkw's über 3,5 t gesperrt; er werde daher überwiegend lediglich von lokalem Verkehr genutzt. Auch das Stellplatzvolumen liege mit 70 Stellplätzen nur knapp über dem bauaufsichtlich erforderlichen Standard von 60 Stellplätzen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie meint, das Vorhaben stelle keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar; die Großflächigkeit werde ausschließlich durch die Verkaufsfläche definiert. Mit einer Verkaufsfläche von 799,967 m² bleibe das Vorhaben unterhalb der Grenze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme der Großflächigkeit gesetzt habe. Nach den heutigen Gegebenheiten seien Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 m² Verkaufsfläche nicht als großflächig anzusehen und könnten der Nahversorgung der Bevölkerung in Wohngebieten dienen. Eine Differenzierung wie sie Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 Rdnr. 5.21, vornähmen, treffe das Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die Nahversorgungseigenschaft sei es nicht erforderlich, dass der ALDI-Markt ausschließlich von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht werde, sondern dass dies zumindest in einem erheblichen Umfang zu erwarten sei. Im Übrigen befände sich in der Verlängerung des Werner Hellwegs am Lütgendortmunder Hellweg in ca. 1,6 km Entfernung ein weiterer ALDI-Markt, der das dortige Gebiet versorge. Der Gebietsgewährleistungsanspruch werde auch nicht durch die Genehmigung der Schallschutzwand verletzt. Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW (10 A 773/03) ordne sich die hier gegenständliche Wand räumlich-gegenständlich der Hauptanlage unter. Mit ihrer Höhe von 2 bzw. 5 m liege sie deutlich unter der Gebäudehöhe von 8 m bzw. im Bereich der Attika von 11 m. Auch widerspreche die Lärmschutzwand nicht der Eigenart des Baugebiets. Anders als in einem reinen Wohngebiet müsse in einem allgemeinen Wohngebiet auch mit der Ansiedlung von Läden der Gebietsversorgung und nicht störenden Handwerksbetrieben gerechnet werden. Wegen des Nebeneinanders von Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe gehe auch eine Lärmschutzwand gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung nicht über das hinaus, was nach der Verkehrsanschauung in dem Baugebiet üblich sei. Hinzu komme, dass grenznahe, deutlich höhere fensterlose Bauwerke wie die Schulturnhalle als Vorbild vorhanden seien. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Beurteilungspegel von 55 dB(A) werde unterschritten. Zur Einhaltung der der Lärmrichtwerte seien ausreichende Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Auch die Lärmschutzwand verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Was die befürchtete Verschattung angehe, so sei dem durch die Einhaltung der erforderlichen Abstandfläche Rechnung getragen. Sie werde darüber hinaus begrünt, bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers hin werde noch ein Pflanzstreifen von mindestens 4 m Breite angelegt. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Mai 2012 abgelehnt (5 L 264/12). Auf die Beschwerde eines Nachbarn des Klägers (I. . 13A) gegen den inhaltlich gleichlautenden Beschluss hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung dessen Klage angeordnet (10 B 725/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 5 K 453/11, 5 K 471/11, 5 K 481/11, 5 L 98/11, 5 L 102/11, 5 L 106/11, 5 L 164/12, 5 L 176/12, 5 L 263/12, 5 L 264/12 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 70 Stellplätzen vom 26. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährleistung der Eigenart des faktischen allgemeinen Wohngebiets, in dem sich die im Eigentum des Klägers bzw. der Beigeladenen (jedenfalls zum Teil) stehenden Grundstücke befinden. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019. Dass das Gebiet, das durch den Werner Hellweg, die Heroldstraße, den Nörenbergskamp und die Straße Deutsches Reich umschlossen wird, jedenfalls nördlich des Bereichs, der im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt ist, einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB -), hat die Kammer in ihren Beschlüssen vom 22. Mai 2012 (5 L 176/12 u. a.) sowie vom 31. März 2011 (5 L 98/11 u. a.) entschieden. Das OVG NRW hat diese Auffassung in seinem Beschluss vom 6. Juli 2012 (10 B 725/12) bestätigt. Die Kammer hält an dieser Einschätzung auch für dieses Verfahren fest. Das OVG NRW hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 6. Juli 2012 zum Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn des Klägers (I. . 13A) darüber hinaus folgendes ausgeführt: "Der geplante Aldi-Markt ist in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet bauplanungs-rechtlich unzulässig. Entspricht die maßgebliche Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig. Das Vorhaben der Beigeladenen stellt aber keinen solchen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden dar. Der Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den An-und Abfahrtverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe, die von außen in das Gebiet getragen wird. Die Grenze des Gebiets, um dessen Versorgung es geht, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen konkreten städtebaulichen Verhältnissen und ist unabhängig von etwa festgesetzten Baugebietsgrenzen. Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsarten auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang der verbrauchernahen Versorgung nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln. Objektive Kriterien hierfür sind Größe, sonstige Beschaffenheit und Zuschnitt des Betriebs, Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2003 - 7 B 1040/03 - und vom 28. November 2000 -10 B 1428/00 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10-, Juris. Nach diesen Grundsätzen dient der geplante Aldi-Markt nicht der Gebietsversorgung. Das Verwaltungsgericht hat den Gebietsversorgungscharakter angenommen, weil der Standort nicht an einer Durchgangsstraße, sondern an dem relativ schmalen "Werner Hellweg" liege, für den eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und ein Durchfahrtsverbot für LKW angeordnet sei. Die Straße sei zur Aufnahme von überörtlichem Verkehr kaum geeignet. Die Stellplätze des Aldi-Marktes seien anders als bei typischen Lagen von Aldi-Märkten von der Straße aus nicht einzusehen. Es würden auch kaum mehr als die notwendigen Stellplätze angeboten. Dieser Begründung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die in den Bauvorlagen angegebene Größe des Marktes an der Grenze zur Großflächigkeit erfordert eine besonders eingehende Prüfung, ob noch von einem der Gebietsversorgung dienenden Laden ausgegangen werden kann. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Lage und Anzahl der Stellplätze können hierbei im vorliegenden Verfahren keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Bereits der Standort des Vorhabens lässt darauf schließen, dass der Aldi-Markt sowohl nach dem Betriebskonzept als auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin kein lediglich der Gebietsversorgung dienender Laden sein soll. Er liegt nach dem vom Rat der Stadt C. im Jahre 2006 beschlossenen, im Internet auf der Website der Antragsgegnerin abrufbaren Masterplan Einzelhandel im Stadtteilzentrum X. beziehungsweise in einer für dieses Stadtteilzentrum vorgeschlagenen Potenzialfläche. Nach der Zentrenhierarchie dieses Masterplans Einzelhandel gehört das Zentrum X. als Stadtteilzentrum zum Zentrentyp IV. Zentren dieses Typs sollen nach dem Masterplan Einzelhandel noch nennenswerte Bedeutung auf der Ebene des jeweiligen Stadtbezirks haben. Das Zentrum erstreckt sich nach den Ausführungen des Masterplans Einzelhandel 2006 entlang der Straßen "Werner Hellweg" und "Zur Werner Heide". Hier entstehe durch den dichten und beiderseitigen Einzelhandelsbesatz am "Werner Hellweg" vor allem im Bereich zwischen den Straßen "Deutsches Reich" und "Rolandstraße" ein lebhaftes Zentrum. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Antragstellers von einer hohen Verkehrsbelastung am "Werner Hellweg", bei dem es sich um eine Landesstraße handelt, die Rede. Der Entwurf des Masterplans Einzelhandel 2012 sieht vor, dass der geplante Standort vollständig in den zentralen Versorgungsbereich X. integriert Wird. Im unmittelbaren Nahbereich (600-Meter-Radius) leben danach derzeit rund 7.300 Einwohner. Der im Zentrum vorhandene Aldi-Markt wird trotz seiner geringen Verkaufsfläche von weniger als 400 qm als Magnetbetrieb bezeichnet. Die Verlagerung und Vergrößerung des Aldi-Marktes soll seiner Standortsicherung dienen und zur Stärkung des Stadtteilzentrums im Allgemeinen beitragen (Seite 208). Schon im Hinblick auf die Lage im Stadtteilzentrum ist davon auszugehen, dass das Betriebskonzept der Firma Aldi auch nachdem das ursprünglich geplante Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm im vorliegenden Verfahren auf die Hälfte reduziert worden ist, weiterhin nicht auf eine Gebietsversorgung, sondern entsprechend der Funktion des Stadtteilzentrums auf einen größeren Einzugsbereich abzielt. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch das Verhältnis der Verkaufsfläche zur Bevölkerung in dem nach Auffassung der Antragsgegnerin maßgeblichen Wohngebiet. Nach den Angaben der Antragsgegnerin leben in dem fußläufigen Einzugsbereich des streitigen Standortes von 700 m nur 2.448 Personen, während Lebensmittel-Discounter bei einer Verkaufsfläche von 700 bis 1.000 qm Verkaufsfläche nach Angaben in der Fachliteratur einen Einzugsbereich von 4.000 bis 9.000 Einwohnern benötigen sollen. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 66. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn sie den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Das Vorhaben der Beigeladenen dürfte wegen des von ihm ausgelösten, nicht nur auf das Wohngebiet bezogenen Ziel- und Quellverkehrs in dem dargestellten Sinn gebietsunverträglich und deshalb nicht als ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb zu werten sein. Wie oben ausgeführt, wird es voraussichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil Kunden aus dem Stadtbezirk anziehen. Aller Erfahrung nach wird ein beträchtlicher Anteil dieser Kunden mit dem Kraftfahrzeug kommen. In den oben zitierten Beschlüssen des beschließenden Gerichts, bei denen es auch jeweils um die Wohngebietsverträglichkeit eines vergleichbaren Aldi-Marktes ging, sind die Senate auf der Grundlage von Erfahrungswerten bestehender Märkte und den Angaben der Firma Aldi zutreffend von einer täglichen Fahrzeugfrequenz von über 1.300 Pkw beziehungsweise an den verkaufsstärksten Tagen von circa 2.000 Pkw ausgegangen. Realistischerweise sei mit einer täglichen Fahrzeugfrequenz von jedenfalls gut über 1.000 Pkw zu rechnen. Die von einem solchen - zu einem erheblichen Teil von außerhalb des Wohngebiets stammenden - Verkehr ausgelösten Störungen der Wohnruhe dürften dazu führen, dass das Vorhaben der Beigeladenen als gebietsunverträglich anzusehen ist." Diesen Ausführungen, die für das Grundstück des Klägers in gleicher Weise gelten, schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer gegenteiligen Auffassung in den Beschlüssen vom 22. Mai 2012 aus verfahrensökonomischen Gründen im Ergebnis an. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.