Beschluss
2 A 1097/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0906.2A1097.11.00
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Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit es die Beklagte betrifft.
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit es die Beklagte betrifft. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: I. Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, war das sie betreffende Verfahren entsprechend §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. dazu zuletzt etwa auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juli 2010 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Erstellung eines Geländeplateaus auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 27, Flurstück 253, aufzuheben, soweit sie die Errichtung eines Geländeplateaus betrifft, mit der Begründung stattgegeben, die angefochtene Baugenehmigung verstoße hinsichtlich der Errichtung des Geländeplateaus sowohl gegen § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 14 BauNVO als auch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil von dem Plateau eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers ausgehe. 1. a) Dagegen wendet der Beigeladene ohne Erfolg ein, ein Gebietsgewährleistungsanspruch bestehe nicht, weil das Geländeplateau nicht als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO einzuordnen, sondern vielmehr als unselbständiger Teil des Hauptgebäudes anzusehen sei. Der Senat hält auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens des Beigeladenen an seiner in dem von dem Zulassungsantrag zitierten Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 - (siehe dort S. 7 ff. des amtlichen Umdrucks) geäußerten Einschätzung fest, dass sich das von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Vorhaben "Einfamilienhaus mit Errichtung eines Geländeplateaus" dem von dem Verwaltungsgericht bejahten Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber sieht. Das mitgenehmigte Geländeplateau ist eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässige Nebenanlage, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung ist. Der diesbezügliche Begründungsgang sei - soweit ihn der Zulassungsantrag angreift - wiederholt: Im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO untergeordnete (aber, ohne Bestandteil des Hauptgebäudes zu sein, baulich selbständige), vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 -, NVwZ-RR 1994, 428 = juris Rn. 6 (zu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO); Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 14 Rn. 4.11, Nebenanlagen sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zugeordnet und untergeordnet sind. Dies können nicht nur allseits umschlossene Räume, sondern auch andere bauliche Anlagen mit dem entsprechenden Funktionszusammenhang sein. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte geht es um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 24, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 4 B 91.88 -, juris Rn. 3, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, NJW 1977, 2090 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 55. Bei einer Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss es sich um eine - wie gesagt - baulich selbständige Anlage handeln, die ihre "Daseinsberechtigung" aus der Existenz einer anderen Anlage, nämlich der Hauptanlage, bezieht. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 59. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Geländeplateau nach dem durch die in den Akten dieses und des Eilverfahrens - 1 L 644/10 - abgelegten Lichtbilder und die Baupläne vermittelten Gesamteindruck um eine baulich selbständige Nebenanlage des die Hauptnutzung ausmachenden Einfamilienhauses im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Das Geländeplateau erfüllt die insofern einschlägigen Begriffsmerkmale in der vorliegenden Einzelfallgestaltung ohne Weiteres. Es ist baulich nicht in das Wohnhaus integriert und könnte theoretisch - wenn auch nicht exakt in der in den Bauvorlagen projektierten Gestalt im Zusammenspiel mit dem Einfamilienhaus - unabhängig von dem Haus als bauliche Anlage aufgeschüttet werden. Diese prinzipielle bauliche Selbständigkeit des Plateaus wird durch seine erheblichen Ausmaße unterstrichen. Bei einer in den Bauvorlagen angegebenen Fläche von 268,6 m² (ohne die Böschungsflächen) und einer Höhe von mehr als 4 m an seinem nördlichen Ende im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks kann es nicht als bloßer mit dem Hauptgebäude verbundener Annex ähnlich einer Terrasse erscheinen. Dagegen spricht nicht, dass der Beigeladene Einfamilienhaus und Geländeplateau durch die Fassung seines Bauantrags zu einer genehmigungsrechtlichen Einheit verbunden hat. Allein dadurch wird das Plateau aus dem Blickwinkel des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO noch nicht zu einem Bestandteil der Hauptanlage. Die im Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, S. 4 ff. und S. 10 des amtlichen Umdrucks, gewürdigte genehmigungsrechtliche Verklammerung der Hauptnutzung "Einfamilienhaus" mit der Nebenanlage "Geländeplateau" aufgrund des von dem Beigeladenen gewählten Vorhabenzuschnitts verdeutlicht die Einheitlichkeit des zur Genehmigung gestellten (Gesamt-)Vorhabens namentlich von der Hauptnutzung aus gesehen, ändert aber nichts an der auf einer anderen Prüfungsebene angesiedelten Qualifizierung des Plateaus als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Diese Bewertung zieht der Zulassungsantrag auch nicht mit dem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79 = juris, zu den Kriterien der Abgrenzung von Gebäuden und unselbständigen Teilen einer baulichen Anlage (siehe dort juris Rn. 4) ernstlich in Zweifel. Selbst wenn man die in dieser Entscheidung dargestellten Maßgaben auf den zu entscheidenden Fall überträgt, leiten sie nicht zu einem anderslautenden Resultat. Das Merkmal der selbständigen Benutzbarkeit mag - wie auch nach § 2 Abs. 2 BauO NRW - für die Gebäudeeigenschaft einer baulichen Anlage vorentscheidend sein, für die Einordnung speziell des Geländeplateaus als Nebenanlage oder als Bestandteil des Wohnhauses ist sie es nicht. Das Plateau bezieht seine für die Subsumtion des Nebenanlagenbegriffs des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erforderliche - relative - bauliche Selbständigkeit spezifisch daraus, dass es als gleichsam ausgelagerte Nutzung nicht in die Hauptanlage integriert ist und infolge seiner durch seine beträchtliche Größe betonten theoretischen baulichen Selbständigkeit in einer Gesamtschau nicht mehr als deren bloßer Bestandteil - beziehungsweise als deren reine terrassenartige Erweiterung "nach Art einer weiteren Außenterrasse" - angesehen werden kann. Vgl. insofern - im Zulassungsantrag zitiert - Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band V, Loseblatt, Stand März 2011, § 14 BauNVO Rn. 16b; der ebenfalls vom Zulassungsantrag in Bezug genommene VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juni 1975 - III 995.74 -, BRS 29 Nr. 91 befasst sich mit einer in einer Tiefe von nur 4,30 m überdachten Terrasse. Indem der Zulassungsantrag zur Stützung seines Standpunkts auf die Planzeichnung "Schnitte und Ansicht West" zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2010 verweist, derzufolge das Plateau ausschließlich über das geplante Wohngebäude, die Terrasse und die von dieser herabführenden Treppe erreichbar sei, verkennt er, dass sich die prinzipielle bauliche Selbständigkeit des Plateaus, soweit sie für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO von Bedeutung ist, in der gegebenen Fallkonstellation nicht aus der exakten Deckungsgleichheit des Plateaus - würde es allein errichtet - mit den Bauvorlagen ergeben kann, sondern daraus ergibt, dass es für sich genommen - ohne wesentliche Veränderungen durch leichte Anpassungen an den Geländeverlauf ohne das Wohnhaus gebaut werden könnte. b) Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Geländeplateau entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Auch hierzu hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks, verhalten: "Als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ordnet sich das Geländeplateau dem Wohnhaus nicht unter. Es ist dem Haus räumlich-funktional zu- aber nicht räumlich-optisch untergeordnet. Es hat aufgrund seiner Dimensionierung ein (städte-)bauliches Gewicht, das nicht - wie es für eine Nebenanlage typisch ist - deutlich hinter demjenigen des Wohnhauses zurücktritt, sondern das zur Massivität des Erscheinungsbilds des Anwesens erheblich beiträgt. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Geländeplateau auf dem Vorhabengrundstück der Eigenart des Baugebiets bei summarischer Prüfung widerspricht und somit auch eine (unzulässige) Nebenanlage verkörpert, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung ist. Hierfür kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier wohl allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Zulässig ist nur eine solche Nutzung, die ihrem Umfang nach nicht über das hinaus geht, was nach der Verkehrsanschauung und nach der Eigenart des Baugebiets in diesem üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 20 = BRS 40 Nr. 64 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 65; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 15a. Legt man diesen Maßstab an, widerspricht das mitgenehmigte Geländeplateau der Eigenart des Baugebiets. Diese ist - gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks - von einer durchgehenden, aber aufgelockerten Wohnbebauung auf meistenteils großzügig zugeschnittenen Grundstücken mit großen Gärten geprägt. Ein Plateau in der Dimension, die der Beigeladene plant, ist in der näheren Umgebung ohne Vorbild und unüblich. Vergleichbares zeigen auch die mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Lichtbilder von Anschüttungen in der näheren Umgebung nicht. Ein derart markant in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragender Baukörper trägt in bisher ungekannter Weise über die offenbar gegebenen faktischen Baugrenzen auf den Grundstücken an der Straße "Obere U. " hinaus ein Element der Enge in das Baugebiet, das sich besonders auf die in der Hanglage unterhalb des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken auswirkt." Mit diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten setzt sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen auseinander. Er hebt lediglich darauf ab, dass die topographischen Verhältnisse die Eigenart des Baugebiets nicht prägten, weil es sich bei ihnen nicht um eine Art der baulichen Nutzung handele. Allerdings hat auch das Verwaltungsgericht nicht nur auf Topographie und Hanglage abgestellt, sondern zugleich - zu Recht - betont, dass die in Rede stehende Aufschüttung (als solche) in ihrer Dimension das Maß des Vorhandenen bei Weitem sprenge. 2. Unabhängig von der Frage des Bestehens eines Gebietsgewährleistungsanspruchs dringt der Zulassungsantrag nicht mit dem Vorbringen durch, das Geländeplateau habe im Hinblick auf das unterhalb gelegene Grundstück des Klägers keine erdrückende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Beschlusses des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris, zu dem Verhältnis von § 6 BauO NRW und dem Rücksichtnahmegebot Stellung genommen. Es hat entschieden, dass § 6 BauO NRW die relevanten nachbarlichen Aspekte nicht abschließend erfasse und dass das Geländeplateau wegen erdrückender Wirkung rücksichtslos sei. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung hat es - nachdem es im Verfahren - 1 L 644/10 - am 6. Dezember 2010 einen Ortstermin durchgeführt hatte - damit begründet, die Aufschüttung für das Geländeplateau sei so massiv, dass sie das Grundstück des Klägers in unangemessener Weise dominiere. Sie liege dem unterhalb gelegenen Grundstück des Klägers auf nahezu gesamter Breite gegenüber und überrage das dort stehende Wohnhaus an Höhe. Aufgrund der Steilheit ihrer Böschung wirke sie vom Grundstück des Klägers aus wie eine Wand. Dieser tatrichterlichen Einschätzung lässt sich angesichts der in der Akte des Verfahrens - 1 L 644/10 - befindlichen Lichtbilder ohne Weiteres beipflichten. Die erdrückende Wirkung des Geländeplateaus ist keine in erster Linie von der Topographie des Geländes gleichsam natürlich vorgegebene Konsequenz, sondern wird konkret durch die Dimensionierung des Plateaus erzeugt. Die von dem Zulassungsantrag weiterhin angeführten Aspekte lassen die bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Gesamtabwägung der nachbarlichen Interessen ersichtlich nicht zugunsten des Beigeladenen ausfallen. Der Beigeladene könnte seinen Garten trotz der Hanglage angemessen auch ohne das Plateau in seiner bisherigen Gestalt nutzen. Auch wenn die Grundstücksnutzung des Klägers maßgeblich zum Ziegeleiweg ausgerichtet sein sollte, ist - wie sich auf den im Verfahren - 1 L 644/10 - gefertigten Fotos erkennen lässt - der hintere Garten- und Terrassenbereich seines Grundstücks massiv mit der Baulichkeit des Plateaus konfrontiert. Dessen Massivität würde durch eine Begrünung zum Grundstück des Klägers hin nicht beseitigt. Schließlich lassen sich daraus, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 - 6 K 2592/07 -, juris, und das Verwaltungsgericht Köln in seinem im Zulassungsantrag genannten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2009 - 2 K 4204/07 - die Wirkung einer Aufschüttung in einer Hanglage beurteilt haben, für den zur Entscheidung gestellten Fall keine erheblichen Erkenntnisse gewinnen. Gerade, ob eine erdrückende Wirkung vorliegt, ist eine hochgradig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).