Beschluss
5 B 1142/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0627.5B1142.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Die beabsichtigte Beschwerde ist unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß - gestellten Antrag des Antragstellers, 5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2006 in der Fassung vom 6. Juni 2006 hinsichtlich des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 6 zu Recht abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Beschlussabdruck S. 9), die mit der beabsichtigten Beschwerdebegründung nicht erschüttert werden. Insbesondere ist die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2006 in der geänderten Fassung vom 6. Juni 2006 entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig. 7 Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. 8 Vgl. Finger, DVP 2004, 367, 371 m.w.N.; Landtag NRW, Drucks. 13/2854, S. 58. 9 Angesichts der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten und gewürdigten Vorfälle sowie der sonstigen Erkenntnisse des Antragsgegners (vgl. Beschlussabdruck S. 6 und S. 7) spricht vieles dafür, dass unter Anlegung des Maßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Annahme gerechtfertigt ist, der Antragsteller werde anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in den von der Verfügung bezeichneten Bereichen Straftaten, namentlich Landfriedensbruch oder Körperverletzungsdelikte, begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die szenekundigen Polizeibeamten des Antragsgegners aufgrund jahrelanger Beobachtung der Hooliganszene über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, Problemfans und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. 10 Vgl. allgemein zur Informationsgewinnung szenekundiger Beamter auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 - DVBl. 2000, 1630, 1632. 11 Das Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht geeignet, die Gefahrenprognose des Antragsgegners zu entkräften. Der Antragsteller räumt in der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung selbst ein, dass er Fußballspiele von besucht und dabei auch auf Bekannte trifft, die ("möglicherweise") zur Hooliganszene gehören. Ob, wie der Antragsteller versichert, der "Vorwurf des gezielten Aufhaltens im Kreise der Hooliganszene" falsch ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist damit eine Beteiligung des Antragstellers an gewalttätigen Auseinandersetzungen der Hooliganszene anlässlich einer "zufälligen" Begegnung nicht ausgeschlossen. 12 Die Gefahrenprognose des Antragsgegners wird entgegen der Antragsschrift auch nicht dadurch widerlegt, dass gegen den Antragsteller, soweit ersichtlich, seit dem 12. Mai 2004 keine polizeilichen Maßnahmen mehr getroffen worden sind, die in Zusammenhang stehen mit Auseinandersetzungen von Hooligans. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass angesichts des langen Zeitraums, über den hinweg der Antragsteller immer wieder einschlägig aufgefallen ist, und angesichts der Erheblichkeit einiger Vorfälle es einer hinreichend belastbaren Abkehr des Antragstellers von der Problemfan-Szene bedürfte, um zu einer abweichenden Einschätzung des von dem Antragsteller ausgehenden Gefahrenpotentials zu gelangen (Beschlussabdruck S. 7). Die vorgelegte "Eidesstattliche Versicherung" belegt, wie ausgeführt, eine solche eindeutige Abkehr nicht. 13 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die über die "Gefährderansprache" des Antragstellers vom 23. Mai 2006 angefertigte Niederschrift gleichen Datums. Dass die mit der Ansprache betrauten Polizeibeamten den Vermerk "glaubwürdig" angebracht haben, erschüttert die Gefahrenprognose nicht. Ausweislich der Niederschrift hat der Antragsteller im Rahmen der Gefährderansprache mehrere Fragen beantwortet. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich der Glaubwürdigkeitsvermerk auf die Äußerung des Antragstellers erstreckt, "schon lange" keine Beziehungen mehr zur Hooliganszene zu haben. Nicht belegt ist auch, worauf sich die Beurteilung der Beamten gründet. Zudem lässt sich dem Vermerk nicht entnehmen, dass die beiden Beamten damit eine Einschätzung über den Antragsteller abzugeben beabsichtigten, die über den unmittelbaren Kontext der Gefährderansprache hinausreicht. Sie sahen jedenfalls keine Veranlassung, die angegriffene Verfügung des Antragsgegners nicht zu übergeben. Beschränkt sich indes der Aussagegehalt des Vermerks auf die Momentaufnahme der Gefährderansprache, ist daraus nichts für die im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW zu erstellende Gefahrenprognose abzuleiten. 14 Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 7. Juni 2006 angeführten Vorfälle vom 1. Mai 2005 sowie 13. August 2005 gestützt, geht fehl. Der Beschluss vom 8. Juni 2006 geht darauf nicht weiter ein. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht auf die Ereignisse bis Mai 2004 ab (vgl. Beschlussabdruck S. 6 und S. 7). Wenn es ausführt, dass es "auch die vom Antragsgegner im Verlauf des Verfahrens nachgeschobenen ergänzenden Begründungselemente" zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung gemacht habe, bezieht sich dies ersichtlich auf die Erkenntnisse der kriminalpolizeilichen Sammlung (vgl. Beschlussabdruck S. 6). 15 Weiter begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass gegenüber dem Antragsteller nicht nur für die Begegnung am ein Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Bereich der Innenstadt ausgesprochen worden ist, sondern für den gesamten Zeitraum der Weltmeisterschaft einschließlich des . Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Innenstadt 16 im Hinblick auf das dort täglich veranstaltete "Fan-Fest" als besonders gefährdeter Bereich anzusehen ist. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass bei einer derartigen sportlichen Großveranstaltung die Innenstädte, zumal von Spielorten, eine besondere Attraktivität ausstrahlen und Anziehungspunkt für eine erhebliche Anzahl nationaler und internationaler Besucher sind. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 18