OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 82/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0119.20L82.23.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.01.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist bzw. die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Rechtsmittel kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (so bei der Zwangsgeldandrohung, Ziffer 3 der Verfügung). Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschancen ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Ermächtigungsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 1 der Verfügung) ist § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entscheidung des Antragsgegners ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde vor dem Erlass der Verfügung von Bremer Polizeibeamten persönlich angehört. Der Bescheid wurde auch ordnungsgemäß begründet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass die Beteiligten sich über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig werden und so ihre Rechte wirksam wahren können. Anzugeben sind die tatsächlichen Gründe. Eine nur formelhafte oder inhaltlich nichtssagende Begründung genügt nicht. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Die nähere Begründung kann auch – nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren – nachgeschoben werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 – 2 C 16.83 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Die vom Antragsgegner berücksichtigten Ermittlungsverfahren wurden mit Aktenzeichen genannt, und das jeweilige Geschehen wurde unter Angabe von Ort und Zeit und Art und Weise der Beteiligung des Antragstellers im Einzelnen geschildert. Auch die Zuordnung des Antragstellers zur „Ultraszene“ wurde dargelegt. Hiermit waren dem Antragsteller die in tatsächlicher Hinsicht tragenden Erwägungen der Behörde bekannt. Eine darüber hinaus gehende Dokumentation der Vorgänge in der Verwaltungsakte war für die Wahrung der Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erforderlich. Der Bescheid erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich auch materiell als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Dabei setzt eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird; bloße Vermutungen sind nicht ausreichend, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 1142/0 -, juris Rn. 6. Die Kammer hat darüber hinaus bereits in früheren Entscheidungen angenommen, dass es im Zusammenhang von Betretungs- und Aufenthaltsverboten gegen Fußballfans für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit bereits ausreicht, wenn der Betroffene der Hooligan- bzw. Ultraszene zumindest nahesteht und bei Aktionen dieser Szene zumindest anwesend ist, vgl. u.a. Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, juris Rn. 13 m.w.N. Dabei ist die Kammer in der Sache jedoch (zusätzlich) davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestanden haben muss, dass der Betroffene in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gemäß der angestellten Gefahrenprognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller im Stadtgebiet Köln anlässlich des zwischen dem SV Werder Bremen und dem 1. FC Köln stattfindenden Spiels am 21.01.2023 eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde und dadurch Leib, Leben, Gesundheit und Vermögen auch Unbeteiligter gefährden würde. Der Antragsgegner hat seine entsprechende Gefahrenprognose auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt. Dass die dazu herangezogenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, ist hierbei unerheblich. Denn Ergebnisse und Erkenntnisse aus einem anhängigen oder eingestellten Strafverfahren können in die Gefahrenprognose Eingang finden, soweit ein Restverdacht verbleibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2016 – 5 B 459/16 – juris Rn. 9. Derartige Anknüpfungspunkte sind gegeben, wobei sich die von dem Antragsgegner angenommene Konzentration und Zunahme von Vorfällen insbesondere im Jahr 2022 nachvollziehbar feststellen lässt. Der Bescheid benennt die einzelnen Geschehnisse konkret nach Zeit und Ort und erläutert auch, welches Verhalten dem Antragsteller jeweils zur Last gelegt wird. Damit ist die Tatsachengrundlage ausreichend konkret und für den Antragsteller als Adressaten nachvollziehbar. Durch Auszüge aus dem polizeilichen Informationssystem, welche zum Verwaltungsvorgang genommen worden sind, werden die beschriebenen Vorwürfe nachvollziehbar und in der Sache bestätigt. Am 13.02.2022 fand in Hannover eine Begegnung der Vereine Hannover 96 gegen Darmstadt 98 statt. Darmstädter und Bremer Ultras griffen einen Treffpunkt der Hannoveraner Ultraszene an, wobei mit Stühlen und Tischen geworfen wurde und Glasscheiben zerstört wurden. Der Antragsteller wurde nach den getroffenen Feststellungen auf der Flucht vom Tatort mit anderen Bremer Gewalttätern festgenommen. Die Polizei Hannover führte das Verfahren unter dem Az. 2022 00 206 908 wegen des Verdachts auf Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 StGB. Nach den vorliegenden Unterlagen haben fünf identifizierte männliche Personen – zu denen der Antragsteller gehört – aus einer Gruppe von 60-80 Personen heraus mehrere Stühle in die Außenverglasung eines Festzeltes geworfen und dadurch drei bodentiefe Fenster entglast. In dem Festzelt befand sich eine unbestimmte Anzahl von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren aus der sogenannten Nachwuchsfanszene des Vereins Hannover 96. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen und durch Zeugenaussagen gestützten Umstände unzutreffend und der Antragsteller insbesondere unbeteiligt an dem mutmaßlichen Landfriedensbruch sein könnte, sind nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen. Ob die vom Antragsteller angeführte Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 09.05.2022 wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eine andere Bewertung rechtfertigt, kann wegen der der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht bewertet werden. Soweit es in der Einstellungsverfügung geheißen haben soll, dass im Rahmen der Ermittlungen zunächst Verdachtsmomente gegen den Antragsteller bestanden haben, die sich jedoch nicht erhärtet haben sollen, setzte eine Bewertung des Restverdachts eine Prüfung des Verlaufs der weiteren Ermittlungen voraus, was ohne die Verfahrensakte nicht möglich ist. Am 14.10.2022 fand ein Spiel zwischen dem FC St. Pauli und dem Hamburger SV statt, zu dem eine rund 200 Personen starke Gruppe aus gewaltbereiten Anhängern des FC St. Pauli und befreundeten Bremer Ultras erschien, zu denen der Antragsteller gehörte. Der Fanmarsch der Anhänger des Hamburger SV wurde von dieser Gruppe angegriffen, nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei auch von dem daraufhin festgenommenen Antragsteller. Das Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB wird von der Hamburger Polizei unter dem Aktenzeichen 0000000/0000 geführt. Nach den in den Akten befindlichen Unterlagen ist der Vorgang von begleitenden Beamten beobachtet und in Vermerken dokumentiert worden. Die Polizei separierte demnach die Gruppen und wollte die Mitglieder der angreifenden Gruppe umstellen, wobei der schon durch seine Kleidung der Gruppe zuzurechnende Antragsteller floh. Dieser stolperte und fiel. Er wurde fixiert und festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde unter anderem ein sogenannter Zahnschutz gefunden, der sichergestellt wurde. Als mutmaßliches Delikt des Antragstellers und der weiteren festgenommenen Personen ist gemeinschaftlicher Landfriedensbruch vermerkt. Am 05.11.2022 wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs von der Polizei Bremen (Az. 000000/0000) eingeleitet. Anlässlich einer Begegnung des SV Werder Bremen und des FC Schalke in Bremen sollen rund 30 Bremer Ultras, darunter der Antragsteller, eine Gruppe Schalker Fans körperlich angegriffen haben. Der Antragsteller soll geflohen sein, konnte aber festgenommen werden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurden die Beschuldigten zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen. Dabei soll ein Polizist den Antragsteller als Aggressor identifiziert und im Übrigen nach seiner Festnahme wiedererkannt haben. Nach dem Bericht eines Polizeibeamten soll der Schalker Fanmarsch friedlich gewesen sein, als er von der anderen Gruppe unter anderem durch Flaschenwürfe angegriffen wurde. Die Schalker Fans hätten versucht zu fliehen, die Gruppen seien dann aber durch einen verstärkten Polizeieinsatz separiert worden. Der Einsatz von Reizgas wurde angedroht, um die Begehung und Fortsetzung von Gewalt seitens beider Fanlager zu verhindern. Am 09.11.2022 befand sich die von der Polizei so bezeichnete Bremer Risikoszene – darunter der Antragsteller – mit dem Zug auf dem Rückweg von München nach Bremen. Die Polizei beabsichtigte, zehn Personen die Weiterfahrt zu untersagen. Eintreffenden Polizeikräften soll unter anderem durch den Antragsteller der Zugang zum Zug versperrt worden sein, wobei es zu Widerstandshandlungen des Antragstellers zum Nachteil der Polizeibeamten gekommen sein soll. Die Bundespolizei führt dieses Verfahren unter dem Az. 00 0000000/0000. Nach den polizeilichen Unterlagen kam es zu den Widerstandshandlungen im Hauptbahnhof Ulm, drei Personen waren als identifizierte Täter beteiligt. Die Zugführerin des ICE hatte über Funk polizeiliche Unterstützung angefordert, um einige Personen von der Weiterfahrt auszuschließen. Sieben Bundespolizisten waren an dem Einsatz beteiligt und wurden von einer Gruppe von Fans daran gehindert, den Wagen zu betreten. Sie wurden zudem aktiv zurückgedrängt und es versammelten sich nach dem darüber aufgenommenen Vermerk ungefähr 100 weitere Bremer Fans auf dem Bahnsteig. Die Polizei sah sich angesichts der Bedrohungslage nicht mehr in der Lage, eine Identitätsfeststellung vorzunehmen oder den Fahrtausschluss durchzusetzen. Nach ungefähr 30 Minuten musste die Fahrt fortgesetzt werden. Die Polizei fertigte mehrere Bilder der Beteiligten Ultras aus Bremen, unter anderem von dem Antragsteller. Aufgrund eines so gefertigten Bildes wurde der Antragsteller von szenekundigen Beamten in Bremen identifiziert. Nach den weiteren polizeilichen Feststellungen soll die Verspätung des ICE durch das Verhalten der Bremer Ultras verursacht worden sein, wobei das Blockieren der Zugtüren bei den planmäßigen Zughalten und der Vorfall am Bahnhof Ulm ursächlich gewesen seien. Zwei Reisezugwagen seien beschädigt und mit Graffiti („SV Werder Graffiti“) beschmiert worden. Nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 18.01.2023 wird der Antragsteller mit drei Vorgängen in der zentral geführten Datei „Gewalttäter Sport“ geführt, was aus Sicht des Antragsgegners für die Rechtmäßigkeit der individuellen Gefahrenprognose spreche. Tatsächlich dürfen derartige Einträge nicht ausschließlich die Gefahrenprognose begründen, können allerdings ergänzend als Indiz herangezogen werden, vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 - 17 K 3954/14 -, juris Rn. 53. Die Behörde durfte auch die Erkenntnisse der szenekundigen Beamten heranziehen. Szenekundige Beamte verfügen durch die jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele über eine differenzierte Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Ihnen steht ein zentrales Informationssystem zur Verfügung, in dem Hinweise aus allen Bundesligastandorten gebündelt werden. Die szenekundigen Beamten stehen bundesweit in ständigem Kontakt. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2000 – 1 S 1271/00 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 – 5 B 1142/06 –, juris Rn. 8. Vorliegend ergibt sich aus der Schilderung des Antragstellers und den Stellungnahmen der szenekundigen Beamten sowie den Erläuterungen der Behörde, dass der Antragsteller als Mitglied der Ultraszene eingeordnet werden muss. Von den szenekundigen Beamten ist beobachtet worden, dass er der „Rädelsführer“ in der Vereinigung „Wanderers“ ist. Diese Vereinigung beschreibt sich selbst, vgl. https://wanderers-bremen.de/ueber/ , als eine Gruppe, die von Mitgliedern der Ultragruppen „Eastside Bremen“ und „Racaille Verte“ gegründet wurde und aktuell mit Stolz auf ihre Choreografien im Stadion verweist, sich aber gleichwohl weiterhin als „Ultragruppe“ versteht. Unabhängig davon belegen die aktenkundigen Erkenntnisse, dass der Antragsteller zumindest seit dem Jahr 2018 oder 2019 ein Mitglied des gewaltbereiten Teils der Ultraszene sein dürfte. Er ist aufgrund eines Vorfalls vom 15.12.2018 vom Amtsgericht Dortmund wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden. Hinzu kommen die oben beschriebenen und zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung gemachten Vorfälle, die für eine im Jahr 2022 deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit Begegnungen des SV Werder Bremen oder Begegnungen mit befreundeten Ultra-Gruppierungen und entsprechenden Gegnern spricht. All dies begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei dem anstehenden Heimspiel des 1. FC Köln Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde. Unabhängig davon, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller selbst in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung treten wird, belegen die von der Behörde angeführten Tatsachen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beteiligung des Antragstellers an Handlungen des gewaltbereiten Teils der Ultraszene zu erwarten ist. Auch die Unterstützung seiner Gruppe („Wanderers“) erhöht die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten. Denn bereits die Gruppenzugehörigkeit und Anwesenheit bieten Gelegenheit zur (unentdeckten) Begehung von Straftaten aus der Schutz vor Gegenangriffen und Strafverfolgung vermittelnden Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 – 17 K 3954/14 –, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021 – 18 K 8026/19 –, juris Rn. 58. Soweit man den Umstand, dass das anstehende Spiel aus polizeilicher Sicht offenbar kein besonders hohes Gefährdungspotenzial darstellt und seit dem Jahr 2014, vgl. Drucksache 18/1250(Neufassung der Drs. 18/1220) des Landtags der Bremischen Bürgerschaft vom 04.02.2014, https://paris.bremische-buergerschaft.de/starweb/paris/servlet.starweb?path=paris/LISSHFL.web&format=LISSH_MoreDokument_Report&search=WP=18+AND+DNR=1250+AND+DART=d, keine weiteren gravierenden Vorfälle betreffend die Ultras aus dem Umfeld des SV Werder Bremen und derer des 1. FC Köln bekannt geworden sind, dahin wertet, dass eine die Platzverweisung rechtfertigende Gefahr möglicherweise nicht gegeben sei, fällt eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anzustellende Interessenabwägung gleichwohl zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn einerseits besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Straftaten durch gewalttägige Fußballfans zu verhindern. Andererseits ist ein zumindest gleichgewichtiges privates Interesse des Antragstellers nicht erkennbar. Insbesondere werden das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) und das hier auch betroffene allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Das auf eine kurze Zeit beschränkte Betretungs- und Aufenthaltsverbot beinhaltet Beschränkungen, die verhältnismäßig sind und den Antragsteller nicht übermäßig belasten. Örtlich ist das Verbot auf einen Teil des Stadtgebiets von Köln erstreckt worden, wobei das Umfeld des Austragungsortes und insbesondere zwei Bahnhöfe und deren Umgebung in der angefochtenen Verfügung hinreichend konkret als betroffene Örtlichkeiten beschrieben sind. Zur textlichen Beschreibung im Tenor der Entscheidung gehört eine grafische Darstellung, welche die gemeinten Flächen optisch gut erkennbar beschreibt. Eine weitere örtliche Beschränkung wäre zur Gefahrvermeidung nicht notwendig gewesen. Die gemeinten Bahnhöfe und deren Umgebung werden typischerweise von Personen genutzt, die mit der Deutschen Bundesbahn aus dem Norden kommend nach Köln reisen und das Fußballstadion in Köln-Müngersdorf aufsuchen wollen. Das übrige Stadtgebiet Kölns kann von dem Antragsteller auch während der Geltung des räumlich und zeitlich beschränkten Verbots betreten werden. Da der Antragsteller seinen Wohnort nicht innerhalb des Stadtgebiets von Köln hat und keine besonderen berechtigten Interessen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW für einen Aufenthalt in Köln vorgebracht hat, ist seinen Interessen kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen, Straftaten im Zusammenhang mit dem anstehenden Fußballspiel zu verhindern. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 500 EUR ist nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Krämer Dr. Titze Dr. Steinbach