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Beschluss

11 L 400/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0228.11L400.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1287/25 gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot vom 24.02.2025 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1287/25 gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot vom 24.02.2025 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Den Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.02.2025 gegen die Verfügung der Kreispolizeibehörde W. vom 24.02.2025 wird wiederhergestellt“, versteht die Kammer aufgrund des Wortlauts und in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, dahingehend, dass er (lediglich) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 1 der angegriffenen Polizeiverfügung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO) begehrt, nicht aber auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der angegriffenen Polizeiverfügung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO). Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der Verfügung vom 24.02.2025, mit der ihm unter Zwangsgeldandrohung ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt W. für die Zeit vom 00.00.0000 zwischen 08:00 bis 18:00 Uhr erteilt worden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich die Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Als Rechtsgrundlage für das dem Antragsteller erteilte befristete Betretungs- und Aufenthaltsverbot kommt nur § 34 Abs. 2 PolG NRW in Betracht. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind bloße Vermutungen oder subjektive Einschätzungen. Es müssen mithin Tatsachen vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.06.2006 – 5 B 1142/06 – und vom 18.05.2018 – 5 B 670/18 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2013 – 11 LA 27/13 –, jeweils in juris. Gemessen daran sprechen gewichtige Umstände für die materielle Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbots, das aus Anlass des Zweitligaspiels des D. und dem Hamburger SV ausgesprochen wurde. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Prognosegrundlage. Die vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zur Begründung herangezogenen Umstände rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum in W. Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird, nicht. Die unter der Überschrift „Straftaten/Ordnungswidrigkeiten mit Fußballbezug“ aufgeführten Vorkommnisse betreffen – soweit sie überhaupt als Prognosegrundlage herangezogen werden können, was hinsichtlich der Eigentumsdelikte zu verneinen ist – drei Spiele des Hamburger SV gegen Vereine, zu denen eine besondere Rivalität (FC St. Pauli) besteht und ein Spiel eines Vereins, mit dem der Hamburger SV eine Fanfreundschaft unterhält (FC Kopenhagen). Vgl. https://www.hsv1887.de/fanfreundschaft.php (abgerufen am 28.02.2025). Zu dem D. besteht nach dieser Quelle dagegen keine Fanfeindschaft. Auch der Antragsgegner hat nichts Entsprechendes geltend gemacht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers geht die Polizei offenbar nicht von einem Risikospiel aus; das Spiel sei vielmehr nach dem üblichen Ampelsystem mit „grün“ bewertet worden. Darüber hinaus wird dem Antragsteller eine anlässlich eines zufälligen Aufeinandertreffens zwischen HSV- und BVB-Fans in Mannheim am 00.00.0000 begangene Körperverletzung und ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot des § 27 Abs. 2 VersammlG im Zusammenhang mit einem Spiel zwischen dem HSV und dem Karlsruher SC im April 0000 vorgeworfen. Diese Vorfälle liegen knapp anderthalb und annähernd drei Jahre zurück. Die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung genannten Ereignisse vom 00.00.0000 und 00.00.0000 sind dagegen aktuell. Zwischen dem HSV und Schalke 04 besteht aber ebenfalls eine Fanfeindschaft, vgl. erneut https://www.hsv1887.de/fanfreundschaft.php (abgerufen am 28.02.2025), und der Antragsteller wird in diesem Zusammenhang mit einer „Drittortauseindersetzung“ am 00.00.0000 erwähnt, die verhindert wurde. Neben seiner Anwesenheit in einer Gruppe von ca. 100 HSV-Fans gibt es keine Erkenntnisse zu seinem Verhalten dabei. Betreffend die Auseinandersetzung mit Fans des 1. FC Köln auf der I.-straße am 00.00.0000 und den Tatvorwurf des Landfriedensbruchs führt der Antragsgegner selbst aus, dass „<d>er Status des V. (…) derzeit noch nicht fest“ steht. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der letztgenannten Ereignisse und der nunmehr erstmals behaupteten Eigenschaft des Antragstellers als „Rädelsführer“ der Ultrabewegung „T.“ von einer tragfähigen Gefahrenprognose ausgehen würde, erweist sich der Bescheid vom 24.02.2025 als offensichtlich rechtswidrig. Weder aus seinem verfügenden Teil noch aus der Begründung geht zunächst hervor, dass für den Fall des Nachweises unabweisbarer persönlicher Anliegen Ausnahmeregelungen für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot getroffen werden können. Dies wäre angesichts der Regelung des § 34 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PolG NRW aber geboten gewesen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 – 6 L 162/13 –, juris Rn. 37; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 – 3 L 345/09 –, juris Rn. 17; Hecker, NVwZ 2016, 1301 (1304). Vor allem hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Abs. 1 VwGO). Das verfügte „Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt W.“ ist in räumlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Ein Aufenthaltsverbot muss sich, um angemessen zu sein, auf solche Bereiche beschränken, in denen Fanmärsche, Zusammentreffen und andere Aktivitäten von Fußballfans im Vorfeld oder nach Beendigung des Spiels regelmäßig stattfinden. Vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2023 – 1 B 30/23 –, juris Rn. 34. Dass und weshalb derartiges im gesamten Stadtgebiet von W. anzunehmen ist, wird weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Polizeiverfügung ist auch in zeitlicher Hinsicht unangemessen. In der Regel wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu drei Stunden vor und nach dem Spiel als angemessen erachtet. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.03.2024 – 10 CS 24.410 –, juris Rn. 37 VG Ansbach, Beschluss vom 11.9.2012 – AN 5 S 12.01535 – juris; VG Freiburg, Urteil vom 15.04.2016 – 4 K 143/15 – juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.4.2013 – 6 L 170/13 . Dieser Zeitraum wird mit der Verfügung deutlich überschritten. Sie setzt an einem Zeitraum von 5,5 Stunden vor Spielbeginn und 2,75 Stunden nach Spielbeginn an. Lediglich bei sogenannten Hochrisikospielen dürfte ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.11.2017 – 10 ZB 17.2121 -, juris Rn. 9. Wie bereits dargelegt, ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Partie zwischen dem D. und dem Hamburger SV um ein Hochrisikospiel handelt, und der Antragsgegner ist dem Vortrag des Antragstellers, dass das Spiel polizeilich mit dem Risikoprofil „grün“ bewertet worden ist, nicht entgegengetreten. Darüber hinaus setzt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.02.2015 – 7 LC 63/13 –, juris Rn. 47 m.w.N. Daran fehlt es. Der Verfügung vom 24.02.2025 ist nicht zu entnehmen, ob und ggf. welche Erkenntnisse zum Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vorliegen. Er werden lediglich die LKA-Aktenzeichen genannt. Soweit der Antragsgegner auf Gefährderanschreiben und Gefährderansprachen Bezug nimmt, wird nicht dargelegt, ob diese erfolglos geblieben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.