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Beschluss

3 L 772/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1105.3L772.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3496/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S. , T1. , beizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) aufweist, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. folgt. 5 2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 6 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und räumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass die vom Antragsteller zu erwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden könnten und daher eine zeitliche Verzögerung im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. 7 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. 8 Zunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Abwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots. 9 Der Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr tätig geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr nicht zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW befugt ist (vgl. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das Einschreiten auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. 10 Bei summarischer Prüfung ist die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW vorlagen und -liegen. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -. 11 Es spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des Antragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der Antragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen weitere Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten gegen andere Kirmesbesucher, begehen. 12 Diese Prognose liegt nach Aktenlage nahe. Denn danach ist der Antragsteller mehrfach im Zusammenhang insbesondere mit Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen (aber auch Diebstahl- bzw. Raubdelikten) auffällig geworden - z.T. räumt er die Vorwürfe ein -, wobei sich die Tatorte (soweit sie der Kammer bekannt sind) ganz überwiegend in der T1. Innenstadt befanden und die Tatzeitpunkte nicht selten die Abend- oder Nachtstunden an Wochenenden betrafen. 13 Zunächst ist insoweit auf die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit abzustellen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten vielfach polizeilich auffällig geworden: So soll er nach dem Inhalt einer Strafanzeige eines jungen Mannes diesen am 8. Dezember 2007 ohne nachvollziehbaren Grund mehrfach in das Gesicht geschlagen haben. Am 21. Dezember 2007 soll er in einer Anwaltskanzlei eine Sachbeschädigung vorgenommen haben; das Ermittlungsverfahren ist noch anhängig. Nur wenige Tage später, am zweiten Weihnachtsfeiertag 2007, soll der Antragsteller als Mitglied einer Gruppe Jugendlicher an einer Körperverletzung zu Lasten einer Jugendlichen beteiligt gewesen sein, in deren Verlauf die Geschädigte geschlagen und in den Rücken getreten wurde. Etwa zwei Wochen danach, am 12. Januar 2008, erstattete ein Jugendlicher Strafanzeige und gab an: Er habe sich mit einer Gruppe Punks unter den Rathausbögen in der T1. Innenstadt aufgehalten, als eine weitere Gruppe hinzugekommen sei und unter Vorhalt eines Messers vier Flaschen Bier erpresst habe. Nach der Alarmierung der Polizei konnten vier Personen gestellt werden, darunter der Antragsteller; das hierauf eingeleitete Strafverfahren 332 Js 32/08 wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ferner wird dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht, am 8. Februar 2008 an einer Sachbeschädigung beteiligt gewesen sein; dies räumt er in der Antragsschrift ausdrücklich ein und gibt an, er habe vor ein Fahrrad getreten. Am 15. Februar 2008 erfolgte eine weitere Strafanzeige wegen einer im Bereich des Bahnhofs T1. begangenen Körperverletzung. Danach soll es zwischen dem Antragsteller, dessen Bruder E. B. und einem weiteren Jugendlichen einerseits und den Geschädigten andererseits zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Verlauf jeder aus der Gruppe des Antragstellers jeweils einen Geschädigten geschlagen haben soll. Nur eine gute Woche später - am 23. Februar 2008 - erstattete wiederum ein junger Mann Strafanzeige u.a. gegen den Antragsteller und gab an, nachdem zuerst eine Person mit dem Fuß gegen die Tür der Beifahrerseite seines Pkw getreten habe, seien dann noch mehrere Personen gefolgt, die ebenfalls sein Fahrzeug mit Tritten und Faustschlägen beschädigt hätten; der Antragsteller wurde in der Nähe in einer Gruppe von neun Personen angetroffen. Am 1. März 2008 soll der Antragsteller das Schloss der Eingangstür eines Geschäftes beschädigt und gegen eine Scheibe getreten haben; er selber räumt eine Sachbeschädigung ein und gibt an, im Verlauf eines Streites vor die Tür des Ladenlokals getreten zu haben. Eine knappe Woche später, am 7. März 2008, soll er eine gefährliche Körperverletzung in der Brüderstraße in T1. begangen haben. Am 18. April 2008 soll der Antragsteller am Bahnhof T1. bei einer Bedrohung durch das Halten eines Messer an den Hals einer Person beteiligt gewesen sein. Am 1. Juni 2008 soll der Antragsteller ein siebzehnjähriges Mädchen grundlos ins Gesicht geschlagen haben. Ferner wird ihm vorgeworfen, am 10. Juli 2008 am Bahnhof in X. gemeinschaftlich mit anderen eine Sachbeschädigung begangen zu haben; auch dieser Vorwurf wird vom Antragsteller eingeräumt, der vorträgt, nachdem ein Freund einen Stein gegen eine Bushaltestelle geworfen habe, habe er sich ebenfalls hierzu verleiten lassen. Schließlich wird dem Antragsteller zur Last gelegt, im Zeitraum vom 18. November 2007 bis 16. Juli 2008 insgesamt sechsmal Fahrraddiebstähle begangen zu haben. Eine in den Verwaltungsvorgängen enthaltene polizeiliche Datensammlung weist aus, dass der Antragsteller - im Wesentlichen seit Januar 2006 - insgesamt vierundfünfzig Mal (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigungen, Diebstählen) polizeilich aufgefallen ist. 14 Des weiteren hat der Antragsgegner vorgetragen - an der Richtigkeit der Angabe zu zweifeln besteht kein Anlass -, es stehe ein (erneutes) jugendschöffengerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht N. (Az.: 300 Js 61/08) an; Hauptverhandlungstermine seien für den 21. und 25. November 2008 anberaumt. Ferner hat der Antragsgegner nachgewiesen, dass der Antragsteller bereits vom Amtsgericht T1. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und die Bewährung inzwischen - mit Beschluss des Amtsgericht T1. vom 24. September 2008 (20 VRJs 17/08) - widerrufen worden ist. 15 Der Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Das gilt insbesondere für seinen pauschalen Vortrag, die vom Antragsgegner angegebenen Vorfälle vom 26. Dezember 2007, 12. Januar 2008, 15. Februar 2008, 7. März 2008, 18. April 2008 und 1. Juni 2008 seien ihm sämtlich „nicht bekannt". Aber auch mit seiner abweichenden Darstellung der Vorfälle vom 8. Dezember 2007 bzw. 21. Dezember 2007 hat er jedenfalls nicht dargetan, dass die Strafanzeigen vom 8. bzw. 27. Dezember 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unbegründet sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Februar 2008: Wenn der Antragsteller insoweit angibt, nicht er, sondern andere Personen, mit denen er unterwegs gewesen sei, hätten das Auto aus spontanem eigenen Entschluss und ohne Absprache mit den übrigen Gruppenmitgliedern beschädigt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er die Personen nicht benannt hat und sich seinen eigenen Angaben zufolge auch nicht von der Gruppe entfernt und sich so von den Taten distanziert hat. 16 Der im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungsverfahren gemachte sinngemäße Hinweis des Antragstellers auf die sog. Unschuldsvermutung kann dem vorliegenden Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot der Unschuldsvermutung 17 - vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231 - 18 als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung und Würdigung von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche Feststellungen zu Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr genommen werden, sind etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. 19 Jedenfalls ist eine innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des Antragstellers festzustellen, die - erst recht vor dem Hintergrund strafrechtlicher Verurteilungen, dem Bewährungswiderruf und noch bevorstehender Hauptverhandlungstermine - die Annahme des Antragsgegners stützt, dass der Antragsteller eine hohe Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle besitzt und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin einschlägige Straftaten (etwa Körperverletzungsdelikte oder Sachbeschädigungen) begehen wird. Diese Annahme wird noch durch den Umstand verstärkt, dass nach Aktenlage selbst laufende Strafverfahren und Bewährungsauflagen den Antragsteller nicht nachhaltig beeindruckt und von der Begehung von Straftaten abgehalten haben. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung des Antragstellers fehlen völlig; allein der Umstand, dass er innerhalb der letzten dreieinhalb Monate nicht aktenkundig auffällig geworden ist, genügt hierfür nicht. Im Gegenteil lassen auch und gerade die Ausführungen des Amtsgerichts T1. in dem o.g. Beschluss vom 24. September 2008 die Einschätzung des Antragsgegners als plausibel erscheinen; darin heißt es u.a.: 20 „Die Bewährung war ... zu widerrufen, da der Verurteilte während der Bewährungszeit gegen Auflagen und Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen hat und auch aufgrund neuer Anklagepunkte zu der Sorge Anlass gibt, weitere Straftaten begangen zu haben und noch zu begehen ... 21 Er erscheint ... bindungs- und wurzellos. Auch seine Mutter ... hat keinen Einfluss auf ihn. Die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, hat sich nicht erfüllt. B1. L. hat durch sein Fehlverhalten Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er infolge der Vernachlässigung elementarer Pflichten zu seiner beruflichen und sozialen Eingliederung in die Gesellschaft weitere Straftaten - einige sind bereits angeklagt - begehen wird." 22 Für die Gefahrenprognose unerheblich ist es, dass der Antragsteller offenbar in der Vergangenheit noch nicht im Zusammenhang mit der T1. Allerheiligenkirmes einschlägig auffällig geworden ist. Die Gruppen, mit denen der Antragsteller offensichtlich häufiger „durch die Stadt zieht" bzw. mit denen er sich Auseinandersetzungen liefert, halten sich erfahrungsgemäß insbesondere bei besonderen Veranstaltungen wie der T1. Allerheiligenkirmes bevorzugt im Bereich der Innenstadt auf. 23 Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf nahezu die gesamte Dauer der T1. Allerheiligenkirmes und einen relativ großen Bereich der T1. Innenstadt bezieht. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar. Aus den dargelegten Gründen ist das Erfassen dieses Bereichs aber notwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend sicher vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Den Interessen des Antragstellers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das Aufenthaltsverbot nur für die bestimmte Zeiten gilt, ihm im übrigen aber ggf. erforderlich werdende Besuche etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe o.ä. im Verbotsbereich auch während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne Weiteres möglich waren und sind. 24 Darüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht benutzen und insbesondere nicht die T1. Allerheiligenkirmes besuchen und dort einem Freizeitvergnügen nachgehen können. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Körperverletzungen zum Nachteil Dritter. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die gesperrten Straßen und Plätze auch während der Kirmes innerhalb der Sperrzeiten zu benutzen, zurückstehen. 25 Soweit sich das Verfahren auch gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung richten sollte, geht die Interessenabwägung bereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 5.000,00 EUR. 27