Beschluss
6 L 1095/24
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:1031.6L1095.24.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die von den Antragstellern in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2024 wörtlich gestellten Anträge, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. für die Versammlung „Für Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ am 09.11.2024 in der S.-straße in Z. ein Aufenthalts- und Betretungsverbot auszusprechen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ein gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. ausgesprochenes Aufenthalts- und Betretungsverbot für die Versammlung „Für Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ am 09.11.2024 in der S.-straße in Z. rechtswidrig wäre, haben keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag des Antragstellers zu 1. ist unzulässig. Die Hauptanträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind zulässig, aber unbegründet. Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ansprüche gegen unmittelbar bevorstehende Belastungen aufgrund behördlichen Handelns oder Unterlassens kann der Betroffene durch eine einstweilige Anordnung sichern lassen. Selbst wenn es sich bei der erwarteten Belastung um einen bevorstehenden Verwaltungsakt handelt, kommt vorläufiger Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO nicht in Betracht, da danach ein Antrag nur dann statthaft ist, wenn der belastende Verwaltungsakt bereits erlassen worden ist. Der Antrag nach § 123 VwGO betrifft demgegenüber Rechtsschutzbegehren, für die im Hauptsacheverfahren die richtige Klageart eine vorbeugende Unterlassungsklage oder vorbeugende Feststellungsklage ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO, Rn. 45; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO, Rn. 39. So liegt der Fall hier. Die Antragsteller begehren in der Sache, dass der Antragsgegner es unterlässt, gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. für die Veranstaltung am 9. November 2024 auf dem Grundstück S.-straße in Z. Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbote und mithin Verwaltungsakte i. S. d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) zu verfügen. Anders als den Antragstellern zu 2. und 3., die Adressaten der befürchteten polizeilichen Verbotsverfügungen wären, fehlt dem Antragsteller zu 1. für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die erforderliche Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss es zumindest als möglich erscheinen, dass dieser durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht. Dazu sind konkrete Tatsachen vorzutragen, die die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllen könnten, die dem Antragsteller Rechte einräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 M 212/20 –, juris, Rn. 5; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 123 VwGO, Rn. 41; Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 123 VwGO, Rn. 20; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO, Rn. 69. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Vgl. dazu nur: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Dies ist hier beim Antragsteller zu 1., an den ein Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot nicht gerichtet werden würde, der Fall. Er kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weder auf Normen stützen, die auch zum Schutz seiner Individualinteressen bestimmt sind, noch aus den Auswirkungen einer solchen polizeilichen Maßnahme auf seine grundgesetzlich geschützten Rechte herleiten. Eine Rechtsverletzung vermag er von vornherein nicht aus der in Art. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) verbürgten Versammlungsfreiheit abzuleiten, da die hier betroffene Veranstaltung am 9. November 2024, wie die Kammer im Weiteren darlegen wird, schon nicht dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt. Dass der Antragsteller zu 1. als Veranstalter ein (über Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes) wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung mit den Antragstellern zu 2. und 3. hat bzw. im Falle ihres Ausfalls finanzielle Einbußen erleiden würde, hat er schon nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer geht nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand davon aus, dass für die Teilnahme an der Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben werden soll. Dafür spricht insbesondere, dass die Partei „G.“ auf ihrer Homepage zur Bewerbung der geplanten Veranstaltung am 9. November 2024 mitteilt, dass man keine Eintrittskarte benötige und Interessierte einfach vorbeikommen könnten. Die antragsbefugten Antragsteller zu 2. und 3. verfügen für ihre Anträge auf vorbeugenden Rechtsschutz auch über das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Daher ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N. Vorbeugend kann eine Unterlassung allerdings nur in statthafter Weise geltend gemacht werden, wenn ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, das sich hinreichend konkret abzeichnet und insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2017 – 6 A 7.16 –, juris, Rn. 12, und vom 19. März 1974 – 1 C 7.73 –, juris, Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 17 L 88/20 –, juris, Rn. 12. Eine solche Situation ist hier für die Antragsteller zu 2. und 3. gegeben. Für den Fall eines neuerlichen kurzfristigen polizeilichen Tätigwerdens, wie anlässlich der Veranstaltung an selber Stelle am 4. Oktober 2024, könnte nachträglicher (vorläufiger) Rechtsschutz voraussichtlich nicht mehr zur Abwehr eines solchen Einschreitens führen, sodass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. anlässlich ihres für den 4. Oktober 2024 geplanten Konzerts (Beginn 20 Uhr) auf dem Grundstück S.-straße in Z., (erst) am 4. Oktober 2024 gegen 17 Uhr schriftlich ein Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot erlassen hat, und angesichts des Umstandes, dass für den 9. November 2024 ausdrücklich eine Ersatzveranstaltung geplant ist, liegen auch Anhaltspunkte vor, die hinreichend konkret auf den erneuten äußerst kurzfristigen Erlass einer polizeilichen Verfügung gegen den angekündigten Auftritt der Antragsteller zu 2. und 3. schließen lassen. Die Hauptanträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Gemessen daran können die Antragsteller zu 2. und 3. den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen – auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten – Anordnungsanspruch dahingehend haben, dem Antragsgegner zu untersagen, gegen sie ein Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot betreffend das Grundstück S.-straße in Z. für die dort stattfindende Veranstaltung am 9. November 2024 zu verfügen. Der polizeilichen Verfügung eines Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbotes auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 PolG NRW steht dabei – entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 2. und 3. – nicht die Sperrwirkung des Versammlungsrechts entgegen. Bei der als Versammlung angezeigten Veranstaltung am 9. November 2024 auf dem Grundstück S.-straße in Z. zu dem Thema „Für Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ handelt es sich nach der Einschätzung der Kammer voraussichtlich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW). Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris, Rn. 41, und vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 2. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 4. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit beispielsweise auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 – 6 C 22.06 u. a. –, juris, Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris, Rn. 15 f.; vgl. zu sog. gemischten Veranstaltungen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 6, vom 7. Mai 2021 – 15 B 840/21 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 11. Dezember 2020 – 15 B 1971/20 –, juris, Rn. 13 ff. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10 –, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 8. Hierbei sind in die Erfassung der Modalitäten der Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, nur solche Veranstaltungselemente einzubeziehen, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Allerdings können gegebenenfalls auch Umstände von Bedeutung sein, die für einen Außenstehenden „vor Ort“ nicht wahrnehmbar sind, etwa im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen des Veranstalters im Vorfeld der Veranstaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 10. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2022 – 15 B 845/22 –, juris, Rn. 12, und vom 11. Dezember 2020 – 15 B 1971/20 –, juris, Rn. 15. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsteller zu 1. für den 9. November 2024 angezeigte Veranstaltung der Partei „G.“ mit dem Thema „Für Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes. Die Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände führt nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen, ein deutliches Übergewicht zukommt. Nach der vom 9. Oktober 2024 datierenden Anzeige des Antragstellers zu 1. soll am 9. November 2024 in der Zeit von 16 Uhr bis Mitternacht in den Innenräumen des Gebäudes S.-straße in Z. und auf dem dazugehörigen privaten Außengelände, welches mit Baugittern eingezäunt werden soll, eine Veranstaltung mit dem Thema „Für Versammlungs-, Meinungs-, und Kunstfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ stattfinden. Geplant ist „neben politischen Redebeiträgen und Musikstücken“, Informationsmaterialien an einem Infostand auszulegen und verschiedene Transparente zu verwenden. Zusätzlich soll ein Handwerkermarkt stattfinden, dessen Erlös einem sozialen Projekt zugutekomme. Außerdem soll sich die parteieigene Arbeitsgemeinschaft „T.“ vorstellen und „sportliche Wettkämpfe mit Gewichtsübungen (kein Kampfsport)“ durchführen. Der Anzeige ist ferner zu entnehmen, dass die Musiker „I.“ (Antragsteller zu 3.) und „M.“ (Antragsteller zu 2.) mit ihrem politisch-satirischen Projekt „N.“ sowie die Musiker „J.“ (kurz: L.), „Q.“ und „U.“ auftreten werden. Die Partei „G.“ informiert zudem in den sozialen Netzwerken und auf der eigenen Homepage über die geplante Veranstaltung und stellt das Rahmenprogramm auf – optisch Plakaten/Flyern gleichenden – Abbildungen dar. Auf der ersten Abbildung werden unter der Überschrift „Für Versammlungs-, Kunst- und Meinungsfreiheit!“ in der folgenden Reihenfolge „Politische Redebeiträge / Infostände“, „Handwerkermarkt zur Unterstützung sozialer Projekte“ und „Sportwettkampf“ sowie „Konzert“ (unterstrichen) „I. – M.“, „L. – U.“, „Q.“ benannt, wobei die Begriffe „Konzert“ und die Benennung der Musiker in einer gegenüber den weiteren Begriffen deutlich größeren Schriftart dargestellt sind. In dem dazugehörigen Text wird u. a. ausgeführt, dass ein umfangreiches Programm mit großem NDS (UT.) - Konzert geplant ist. Der „Einlass“ erfolge ab 16 Uhr, eine Eintrittskarte sei nicht erforderlich („Kommt einfach vorbei!“). Der Text endet mit den Hinweisen, dass die Veranstaltenden sich vorbehalten, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und, dass Pressevertretern kein Zugang zur Veranstaltung gewährt werden wird. Auf der zweiten Abbildung ist im Wesentlichen unter der Überschrift „9. November Sportwettkampf“ (in größerer Schriftart und unterstrichen) „Bankdrücken“, „1. Körpergewicht auf Wiederholung“, „2. Maximalkraftgewicht“ und „Zusätzlich Beratung und Vorführung im Bereich ‚Kraftsport‘“ abgedruckt. Hierzu wird in dem zugehörigen Text ausgeführt, dass Ausdauer, Disziplin, Kampfgeist und Gemeinschaftssinn die zu fördernden Eigenschaften eines politischen Aktivisten seien. Der 9. November 2024 könne daher der Tag sein, den Kampf mit sich selbst aufzunehmen. Es stünden Ansprechpartner der „AG T.“ bereit. Entgegen der medialen Berichterstattung mache „Kampfsport“ nur einen Teil des Sportangebotes aus. Neben Beratung und Vorführungen im Bereich „Kraftsport“ werde ein Bankdrückwettbewerb, dessen konkrete Ausgestaltung näher erläutert wird, stattfinden, bei dem man sich messen und ausprobieren könne. Am 28. Oktober 2024 kündigte die Partei „G.“ u.a. auf der Plattform „Telegram“ an, dass der Antragsteller zu 1. in seiner Funktion als O. bei der Veranstaltung am 9. November 2024 sprechen werde. Am 29. Oktober 2024 teilte die Partei auf gleichem Weg mit, bei der Veranstaltung werde der stellvertretende Parteivorsitzende WM. sprechen. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Vorbringens der Antragsteller erscheint die Veranstaltung nach dem Dafürhalten der Kammer ihrem Gesamtgepräge nach (deutlich) überwiegend als Musik- und Freizeitveranstaltung. Zwar fallen ausgehend von dem vorstehend dargelegten Erkenntnisstand hier als Modalitäten der geplanten Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, die politischen Redebeiträge und der vorgesehene Informationsstand nebst Informationsmaterial und Transparenten sowie die Einbeziehung des Parteibüros ins Gewicht. Daneben finden sich bei der geplanten Veranstaltung allerdings auch zahlreiche Elemente, die nach dem Eindruck eines Außenstehenden nicht auf eine öffentliche Meinungsbildung gerichtet sein dürften, sondern dieser vielmehr das Gepräge eines geselligen Zusammenseins, einer gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung sowie eines sportlichen und musikalischen Unterhaltsereignisses bzw. Events verleihen. Dies gilt insbesondere für die in der Anzeige sowie den Veröffentlichungen in den sozialen Medien geschilderten, teils visuell hervorgehobenen Programmpunkte eines Handwerkermarktes, eines Sportwettkampfs und eines Konzerts mit verschiedenen Musikern. Die Kammer vermag derzeit nicht zu erkennen, dass diese Elemente einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass es sich dabei um nicht meinungsbezogene, unpolitische Modalitäten der geplanten Veranstaltung handelt. Der für die Veranstaltung angekündigte „Handwerkermarkt“ hat kein erkennbares politisches, meinungsbildendes Gepräge. Zur genauen Ausgestaltung, etwa zu teilnehmenden Ausstellern oder angebotenen Waren, sind der Kammer keine Details bekannt. Die Antragsteller bringen dazu (erst) im vorliegenden Verfahren konkretisierend vor, dass der Handwerkermarkt traditioneller Bestandteil der Versammlungen der Partei „G.“ sei und auf die Vermittlung heimatbezogener Botschaften durch Handwerkserzeugnisse ziele. Aus diesem pauschalen Vortrag lässt sich – ungeachtet der Frage, ob dieser lediglich verfahrenstaktisch erfolgt ist – bereits kein konkreter Bezug zu der vom Antragsteller zu 1. angezeigten Veranstaltungsthematik herleiten. Ein Zusammenhang von Handwerkserzeugnissen zum Recht auf Versammlungs-, Kunst- und Meinungsfreiheit würde sich einem vor Ort befindlichen Außenstehenden jedenfalls nicht ohne Weiteres aufdrängen. Selbst wenn, wie die Antragsteller vortragen, Verkaufserlöse im Wege eines sozialen Projekts an die „von politischer Repression Betroffenen“ gespendet werden sollen, würde auch hierdurch kein Bezug zum angezeigten Versammlungsthema hergestellt. Auch bei dem geplanten Sportwettkampf handelt es sich nach der Einschätzung der Kammer nicht um ein Veranstaltungselement, welches auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Im Rahmen dieses Programmpunkts sollen nach den veröffentlichten Angaben der Partei „G.“ in erster Linie ein Wettkampf in zwei Disziplinen im Bereich der Kraftübungen (sog. „Bankdrücken“) durchgeführt werden und zusätzlich Beratungen und Vorführungen aus dem Bereich „Kraftsport“ stattfinden. Ein konkreter Bezug zum angezeigten Thema „Versammlungs-, Kunst- und Meinungsfreiheit – Ersatzveranstaltung für den 04.10.2024“ ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise ersichtlich. Ein solcher wird auch nicht durch die Ausführungen der Antragsteller aufgezeigt, dass das Ideal für politische Aktivisten nur eine gesunde Lebensweise und die ständige Aus- und Weiterbildung von Körper und Geist sein könnten, um den gestellten Anforderungen diese Zeit gerecht zu werden, und daher mit dem Sportwettkampf eine politische Botschaft verbunden sei. Dass ein Außenstehender – auch bei längerem Verweilen vor Ort bzw. bei Kenntnis des Veranstaltungskonzepts – eine Verknüpfung der sportlichen Aktivitäten mit dem angezeigten Thema der Veranstaltung herstellen könnte, ist nach dem Dafürhalten der Kammer fernliegend. Des Weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass im Rahmen der Veranstaltung mit den Auftritten der fünf benannten Musiker ein – wie in der Veröffentlichung angekündigt „großes“ – Konzert und damit in erster Linie eine musikalische und unterhaltende Darbietung stattfinden wird. Ausweislich der Anzeige des Antragstellers zu 1. handelt es sich mit Blick auf die Musiker „I.“ und „M.“ (Antragsteller zu 2. und 3.) um eine Ersatzveranstaltung für deren ursprünglich für den 4. Oktober 2024 geplanten Konzert-Auftritt. Dieser war von der Partei „G.“ in den sozialen Medien als „N. Party “ (Hervorhebung durch die Kammer) beworben worden, für die über das Musiklabel D. Tickets im Vorverkauf sowie an der eingerichteten Abendkasse erworben werden konnten. Über den „Ersatzauftritt“ der Antragsteller zu 2. und 3. hinaus werden nach den Angaben der Partei drei weitere Musiker, die – wie die Antragsteller vortragen und wie es auch für die Antragsteller zu 2. und 3. zutreffen dürfte – der „Rechtsrap-Musikszene“ zuzuordnen sind und dem rechten Musiklabel „UT.“, vgl. Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Sachsen, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/vertrieb-rechtsextremistischer-produkte-5084.html?_cp=%7B%22accordion-content-5096%22%3A%7B%223%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-5096%22%2C%22idx%22%3A3%7D%7D, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2024, angehören, auftreten. Die Antragsteller dringen mit ihrem Vortrag, dass politische Botschaften durch Liedtexte transportiert würden und sich das geplante Konzert wegen der inneren Bindung der Besucher auf ideologischer Ebene und wegen des Zwecks, die eigene weltanschauliche und politische Identität zu bestätigen, zu bestärken und mit anderen zu teilen, von anderen vordergründig dem Musikgenuss dienenden Konzerten abhebe, nicht durch. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch Musik als Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden kann, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Einem Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung am 9. November 2024 vor Ort befindet, dürften die angekündigten musikalischen Darbietungen jedoch vor allem den Eindruck eines Musikkonzerts mit verschiedenen Künstlern aus dem Bereich „Deutschrap“ vermitteln. Zudem spricht mit Blick auf das angekündigte politisch-satirische Musikprojekt „N.“ der Antragsteller zu 2. und 3. Einiges dafür, dass dieses von der Partei „G.“ als meinungsbildendes Element nur vorgeschoben wird, um die Veranstaltung unter den Schutz der Versammlungsfreiheit zu stellen. Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren erstmalig vorgetragen, dass das Projekt das Ziel habe, gesellschaftliche Missstände in Bezug auf die Migrationspolitik der Bundesrepublik Deutschland anzusprechen, sich für eine Remigrationspolitik auszusprechen und auf die Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit hinzuweisen. Der Kammer liegen allerdings zum derzeitigen Zeitpunkt keine sonstigen Erkenntnisse zu Inhalten oder sonstigen Details des Projekts „N.“ vor. So ist nicht ersichtlich, dass „I.“ und „M.“ bereits in der Vergangenheit als Musiker mit einem näher ausgestalteten Satire-Programm aufgetreten sind, bei dem sie neben ihren Songs (zumindest auch) konkrete (politische) Themen erörtert haben. Für die Kammer drängt sich daher der Gedanke auf, dass sich unter dem Programmpunkt „N.“ lediglich das Vorführen der Künstlertitel verbirgt. Dafür spricht vor allem, dass auf der Homepage von NA. der für den 4. Oktober 2024 geplante (und nun ersatzweise beabsichtigte) Auftritt als „Abschiebehauptmeisterparty“ benannt und als „Rap-Act [...] mit anschließender Party“ beschrieben worden ist (vgl. https://www.HC..de/, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2024). Selbst wenn aber dem (ggf. noch näher zu beschreibenden) Programm der Antragsteller zu 2. und 3. tatsächlich ein meinungsbildendes Gepräge zugesprochen werden könnte, wäre dem kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Denn bei der erforderlichen Gesamtschau stehen aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters bei der Veranstaltung am 9. November 2024 die auf Unterhaltung und Freizeitgestaltung gerichteten Elemente deutlich im Vordergrund. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kammer, dass die „Infostände mit Transparenten, Propagandamaterial und Fahnen“ stille Modalitäten der Veranstaltung darstellen und daher voraussichtlich nur eine eher geringe Aufmerksamkeit auf sich ziehen werden. Demgegenüber sind insbesondere die musikalischen und sportlichen Darstellungen im Rahmen der Veranstaltungselemente „Sportwettkampf“ und „Konzert“ auf eine besondere optische und akustische Wahrnehmung angelegt. Insbesondere dem angekündigten Sportwettkampf kommt nach der Planung des Veranstalters augenscheinlich eine gewichtige Rolle im Gesamtgepräge der Veranstaltung zu, weil seiner Bewerbung die gesamte zweite Seite des „Werbeplakates“ gewidmet wurde. Auch mit Blick auf ihren voraussichtlichen zeitlichen Umfang stellen sich die geplanten, der Meinungskundgabe dienenden Modalitäten gemessen an der Gesamtdauer der etwa achtstündigen Veranstaltung im Verhältnis zu den weiteren Elementen als untergeordnet dar. Die Kammer berücksichtigt dabei – soweit es für sie mangels näherer Angaben der Antragsteller absehbar ist – auch die unterschiedlichen zeitlichen Gewichtungen der verschiedenen Programmpunkte. So ist anzunehmen, dass die Infostände sowie der Handwerkermarkt und der Sportwettkampf während der Veranstaltung ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Betreffend die geplanten Redebeiträge und musikalischen Darbietungen erweckt die auf der Homepage der Partei veröffentlichte Abbildung aufgrund ihrer Darstellung (hervorgehobene Schrift, verwendeter Begriff „Konzert“, Line-up mit Benennung der einzelnen Musiker) den Eindruck, dass das Konzert mit seinen fünf Künstlern einen zentralen Teil der Veranstaltung ausmacht. Demgegenüber lässt sich der Abbildung mit Blick auf den Punkt „politische Redebeiträge“ weder inhaltlich noch optisch entnehmen, dass es sich hierbei um einen nach Ansicht der Partei „G.“ besonders zu bewerbenden und wesentlichen Aspekt der Veranstaltung handelt. Dies gilt umso mehr, da ursprünglich gerade auch keine einzelnen Redner oder Beitragsthemen benannt wurden. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer es als verfahrenstaktische Reaktion, dass im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird, dass zwischen den fünf Musikern mit ihren (nur) drei musikalischen Darbietungen politische Redner, die das Anliegen der Versammlung in Beiträgen verdeutlichen werden, auftreten werden, und zeitgleich neu gestaltete „Werbeplakate“ veröffentlicht wurden, auf denen als Redner OQ. (Antragsteller zu 1.) und WM. (unter Hervorhebung gegenüber den weiter bezeichneten Elementen der Veranstaltung anhand der Schriftgröße) benannt werden. Dies gilt auch für die Ausführungen in dem Erwiderungsschriftsatz der Antragstellerseite, dass eine Vielzahl von Transparenten der Partei sowie Infostände mit Propagandamaterial und eine Vielzahl von Fahnen mit politischen Botschaften, insbesondere mit dem Logo der Partei sowie ihrer Arbeitsgemeinschaften zum Einsatz kommen werden. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass sich der Ablauf der Veranstaltung nunmehr nach den aktualisierten Maßgaben darstellen wird, haben die als meinungsbildend herausgestellten Elemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in der Gesamtschau immer noch ein zu geringes Gewicht, um durchgreifende Zweifel am Überwiegen des Freizeit- und Unterhaltungscharakters der Veranstaltung hervorzurufen. Für die Bewertung des Gesamtgepräges kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller schließlich nicht darauf an, dass die Veranstaltung am 9. November 2024 in der Presse und durch die Stadt Z. als „Versammlung“ bezeichnet wird. Der Verwendung des Begriffs im alltäglichen Sprachgebrauch durch juristische Laien und damit gerade nicht in einem rechtlichen Kontext kann keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Da die Veranstaltung am 9. November 2024 auf dem Grundstück S.-straße in Z. nach alldem nicht als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG und § 2 Abs. 3 VersG NRW einzustufen ist, ist der Antragsgegner nicht durch (vorrangige) Regelungen des Versammlungsgesetzes NRW an der Anordnung polizeirechtlicher Maßnahmen gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. gehindert. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand auch sonst nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverboten auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 PolG NRW gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. mit Blick auf die in Rede stehende Veranstaltung nicht vorliegen (werden). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2016 – 5 B 549/16 –, juris, Rn. 6, und vom 27. Juni 2006 – 5 B 1142/06 –, juris, Rn. 6; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. November 2008 – 3 L 769/08 –, juris, Rn. 9. Nach der Einschätzung der Kammer lässt sich gegenwärtig jedenfalls nicht ausschließen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für die erneute Verfügung eines Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. mit Blick auf die Veranstaltung am 9. November 2024 vorliegen (werden). Vielmehr erscheint es nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand durchaus als möglich, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Falle einer Teilnahme an der Veranstaltung Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen könnten. Der Landrat als Kreispolizeibehörde BQ. hat bereits in den Verbotsverfügungen vom 4. Oktober 2024 betreffend die Veranstaltung am selben Tag auf dem Grundstück S.-straße in Z. ausführlich die Verbindungen der Antragsteller zu 2. und 3. zum Musik-Label „D.“ dargelegt und darauf hingewiesen, dass einige der von dem Label produzierten Musikstücke von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) u. a. wegen „Verherrlichung von NS-Ideologie“ und „Reizen zum Rassenhass“ indiziert worden seien. Ferner hat er ausgeführt, dass im laufenden Kalenderjahr bereits mehrere musikalische Veranstaltungen unter Beteiligung der Antragsteller zu 2. und 3. wegen Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit hätten abgebrochen werden müssen und die Darbietung des auf einem aktuellen Album des Labels enthaltenen Liedes „HE.“ möglicherweise dazu führe, dass Veranstaltungsteilnehmer „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ rufen. Vor diesem Hintergrund kommt etwa in Betracht, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Rahmen ihrer angekündigten musikalischen Beiträge zu der Veranstaltung am 9. November 2024 eine Straftat nach § 130 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) (Volksverhetzung) begehen oder hierzu beitragen könnten. Dies wird der Antragsgegner zu prüfen und gegebenenfalls in einer erneuten Verbotsverfügung darzulegen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, dass das Singen der Textzeile „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ zu dem Lied „L’amour toujours“ von Gigi D’Agostino – auf welches das Musikstück „HE.“ offensichtlich anspielt – für sich allein genommen nicht strafbar ist, sondern nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände. Vgl. Heuchemer, in: von Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 62. Edition, Stand: 1. August 2024, § 140, Rn. 14.6, 14.7 und 14.10. Das Vorliegen solcher einzelfallbezogener Umstände dürfte vorliegend insbesondere mit Blick auf das Veranstaltungsdatum am Jahrestag der Reichspogromnacht 1938 zumindest nicht fernliegend sein. Ebenso wenig erscheint es derzeit als ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. auf der Veranstaltung am 9. November 2024 eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) begehen könnten, indem sie indizierte Lieder vor Kindern oder Jugendlichen darbieten, die sich entweder unter den Veranstaltungsteilnehmenden befinden oder – weil die Lieder bei geöffneten Fenstern oder im Außenbereich des Grundstücks S.-straße in Z. gespielt werden – sich in Hörweite außerhalb des Grundstücks aufhalten. Der Kammer drängt sich schließlich auch nicht auf, dass die erneute Anordnung eines Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots in jedem Fall unverhältnismäßig wäre. Insbesondere die Frage, ob anstelle einer Verbotsverfügung mildere, gleich geeignete Maßnahmen in Betracht kommen, wäre gegebenenfalls ausgehend von dem Straftatbestand, der verwirklicht zu werden droht, unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. II. Die Hilfsanträge sind unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1. ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob für die vorbeugende Feststellungsklage in Fällen, in denen die drohende Maßnahme gegen eine andere Person gerichtet ist und nicht die Rechte des Antragstellers verletzen würde, ein Anwendungsbereich verbleibt und darin nicht nur eine Umgehung des für die allgemeine Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltenden Erfordernisses der Klagebefugnis liegt, vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 VwGO, Rn. 126 f., hat der Antragsteller zu 1. ausgehend von den obigen Ausführungen der Kammer auch kein Feststellungsinteresse. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse für die begehrte Feststellung geltend machen kann. Die Hilfsanträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind ebenfalls unzulässig. Unabhängig davon, ob eine vorbeugende Feststellungsklage im Sinne der Subsidiarität (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) zurücktritt, wenn eine Unterlassungsklage statthaft ist oder dem Antragsteller ein Wahlrecht zwischen beiden Klagearten zuerkannt wird, vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 VwGO, Rn. 126 f.; Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 43 VwGO, Rn. 49a, haben die Antragsteller zu 2. und 3. durch die Antragstellung als Haupt- und Hilfsantrag eindeutig zum Ausdruck gebracht, vorrangig – zulässigen – vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt einer Unterlassung zu begehren. Die Hilfsanträge der Antragsteller sind zudem jedenfalls unbegründet. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Feststellung zukommt, dass die Verfügung eines Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbotes gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. für die Veranstaltung am 9. November 2024 auf dem Grundstück S.-straße in Z. rechtswidrig wäre. Nach den obigen Ausführungen der Kammer lässt sich bei summarischer Prüfung und nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von polizeilichen Verfügungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht vorliegen (werden). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt für jeden der drei Antragsteller in der Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro. Da das Verfahren des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache abzielt, kommt in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Reduzierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. RD. BJ. QG.