Beschluss
20 L 890/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0515.20L890.23.00
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Tenor
1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (20 K 2589/23) gegen die Beschränkung in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 08.05.2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium Köln (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt bezüglich der gegenüber dem Antragsteller verfügten Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW), die der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat, das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die Verfügung des Antragsgegners vom 08.05.2013, mit der er den angemeldeten Versammlungsort abgeändert und die angemeldete Aufzugsstrecke in einem Teilbereich modifiziert hat, erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW kommen als Beschränkungen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2022 – 15 B 562/22 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N., und vom 24.05.2020 – 15 B 755/20 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2022 – 15 B 562/22 –, a.a.O., Rn. 8 f. m.w.N. Geht es – wie hier – um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung – ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen – erheblich zu verändern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2022 – 15 B 562/22 –, a.a.O., Rn. 10 f. m.w.N., und vom 19.03.2021 – 15 B 426/21 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 04.02.2020 – 15 A 355/19 –, juris, Rn. 39 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsgegner verfügte Änderung des Versammlungsortes und teilweise Verlegung der Aufzugsstrecke bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vertretbar davon ausgegangen, dass von der geplanten Versammlung des Antragstellers anlässlich des Halbfinalrückspiels in der Europa League zwischen Bayer 04 Leverkusen und der AS Rom am 18.05.2023 auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Leverkusen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgeht. Der Antragsgegner führt insoweit unter Bezugnahme auf die fachliche Einschätzung der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz sowie der szenekundigen Beamten für den Bereich Fußball des Polizeipräsidiums aus, dass mit mindestens 170 Fußballstörern aus Leverkusen und – nach Angaben der italienischen Sicherheitsbehörden – mit 250 bis 350 bzw. – nach Einschätzung der Bundespolizei – mit mindestens 500 gewaltbereiten Fußballstörern aus Rom zu rechnen sei (vgl. Bl. 40 d.A.). Bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der gegnerischen Fangruppierungen sei mit sofortigen Provokationen bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen. Insgesamt sei mit bis zu 3.000 Fans aus Rom zu rechnen, die sich ab den späten Vormittagsstunden im Innenstadtbereich in Leverkusen aufhalten werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Fans aus Rom zum Großteil über den Bahnhof „Leverkusen Mitte“ anreisen werden. Der Bahnhof „Leverkusen Mitte“ befindet sich fußläufig in ca. 3 Minuten Entfernung von dem angemeldeten Versammlungsort. Eine notwendige Fantrennung könne angesichts dessen durch die Polizei nicht gewährleistet werden. Das Polizeipräsidium durfte zunächst die Erkenntnisse der szenekundigen Beamten heranziehen. Szenekundige Beamte verfügen durch die jahrelange Beobachtung der Fanszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele über eine differenzierte Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Ihnen steht ein zentrales Informationssystem zur Verfügung, in dem Hinweise aus allen Bundesligastandorten gebündelt werden. Die szenekundigen Beamten stehen bundesweit in ständigem Kontakt. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.11.2022 – 20 K 5508/19 –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 – 5 B 1142/06 –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2000 – 1 S 1271/00 –, juris, Rn. 16. Vorliegend ergibt sich aus den Stellungnahmen der szenekundigen Beamten und den Erläuterungen der Behörde, dass zwischen den Fans von Bayer 04 Leverkusen und der AS Rom ein gesichert rivalisierendes bis feindschaftliches Fanverhältnis besteht (vgl. Bl. 39 d.A.). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es zwischen den Fans von Bayer 04 Leverkusen und der AS Rom keine „offizielle“ Fanfeindschaft bzw. keine Fanfreundschaft mit einem rivalisieren Verein gebe, verfängt der Einwand nicht. Das Hinspiel in Rom wurde mit einem Maximalaufgebot der Polizei (ca. 1.200 Einsatzkräfte) geplant (vgl. Bl. 38 d.A.). Gleichwohl kam es – anders als der Antragsteller behauptet – zu erheblichen Ausschreitungen zwischen den jeweiligen Fangruppierungen. Ein Fan von Bayer 04 Leverkusen wurde von einer Flasche am Kopf getroffen, die aus dem Block der Fans der AS Rom geworfen wurde. Die verletzte Person musste medizinisch versorgt werden und konnte nur mit Hilfe ärztlicher Unterstützung den Block verlassen. Zuvor hatten bereits Fans der AS Rom Gegenstände – neben Pyrotechnik auch Flaschen voller Urin (insgesamt wurden ca. 300 Gegenstände durch die Polizei beziffert) – in den Gästeblock geworfen. Hierbei wurden zwei weitere Fans von Bayer 04 Leverkusen verletzt, die medizinisch behandelt werden mussten. Vgl. T-Online.de, Leverkusen-Fans mit Urin-Flaschen beworfen, 12.05.2023, https://www.t-online.de/sport/fussball/europa-league/id_100175056/europa-league-urin-attacke-auf-leverkusen-fans-in-rom.html; Sport1.de, Bayer-Fan von Flasche getroffen, 11.05.2023, https://www.sport1.de/news/fussball/europa-league/2023/05/kopftreffer-in-rom-leverkusen-fan-bei-europa-league-spiel-verletzt; Bild.de, Urin-Regen in der Europa-League, 12.05.2023, https://sportbild.bild.de/fussball/europa-league/europa-league/europa-league-leverkusen-fans-aus-as-rom-block-mit-urin-beworfen-83898406.sport.html (allesamt zuletzt abgerufen am 15.05.2023). Ausweislich der Angaben der anwesenden Szenebeamten des Antragsgegners zeigten sich die Fans von Bayer 04 Leverkusen nach dem Spiel gegenüber den anwesenden deutschen Polizeikräften erzürnt und gaben an, dass man auf ein solches Verhalten beim Rückspiel am 18.05.2023 entsprechend reagieren werde (vgl. Bl. 39 d.A.). In den italienischen Medien wurde berichtet, dass Fans von Bayer 04 Leverkusen Scheiben eines Busses der öffentlichen Verkehrsmittel in Rom einschlugen, der sie am 11.05.2023 zum Stadion in Rom bringen sollte. Vgl. u.a. Il Messaggero (lokale Tageszeitung aus Rom), 12.05.2023, https://www.ilmessaggero.it/roma/flaminio/bus_atac_rotto_tedeschi_leverkusen_post_patane_roma_notizie_oggi-7397461.html (zuletzt abgerufen am 15.05.2023). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es sich bei den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung um eine Vielzahl von unterschiedlichen Fußballfans handelt, ist ihm zuzugestehen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Dachverband der Fans von Bayer 04 Leverkusen handelt und nicht um eine „Ultragruppierung“, wie es der Antragsgegner in dem angegriffen Bescheid zugrunde legt. Gleichwohl ist nicht zuletzt aufgrund des Themas der Versammlung („Freiheit für Fußballfans“) davon auszugehen, dass sich große Teile der Ultra- und ggf. Teile der Hooliganszene der Versammlung anschließen werden. Die szenekundigen Beamten des Antragstellers gehen insoweit von ca. 290, mindestens aber von 170 Fußballstörern aus Leverkusen und Offenbach (aufgrund der bestehenden Fanfreundschaft zwischen Bayer 04 Leverkusen und den Kickers Offenbach) aus. Der Antragsteller bestreitet insoweit lediglich (pauschal) die Anzahl der von dem Antragsgegner prognostizierten Fußballstörer, nicht jedoch, dass sich Fußballstörer an dem angemeldeten Versammlungsort versammeln werden. Es spricht aber vieles dafür, dass sich jedenfalls eine nicht unbeachtliche Anzahl an Fußballstörern aus Leverkusen am angemeldeten Versammlungsort versammeln würde, da bereits im Vorfeld des Spiels insbesondere die Ultraszene von Bayer 04 Leverkusen mobilisiert wurde. Vgl. Flyer, https://ultras-leverkusen.de/ (zuletzt abgerufen am 15.05.2023). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der angemeldete Versammlungsort und die angemeldete Aufzugsstrecke nicht den Gästefans, sondern den „heimischen“ Fans von Bayer 04 Leverkusen vorbehalten bleiben sollte, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verein Bayer 04 Leverkusen im Rahmen der UEFA-Regularien dazu verpflichtet war, dem AS Rom einen sog. „Meetingpoint“ für die ausländischen Fans mitzuteilen, an dem sich die Gästefans versammeln, verpflegen und anschließend unter polizeilichem Schutz den Weg zum Stadion antreten können. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 benannte der Verein Bayer 04 Leverkusen als „Meetingpoint“ für die Gästefans den Friedrich-Ebert-Platz (vgl. Bl. 41 ff. d.A.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Fans der AS Rom selbst dann am Friedrich-Ebert-Platz versammeln würde, wenn für die Gästefans kurzfristig ein neuer „Meetingpoint“ benannt und den Fans von Bayer 04 Leverkusen der angemeldete Versammlungsort zugesprochen würde. Darüber hinaus besteht kein unmittelbarer Zusammenhang des Versammlungsthemas („Freiheit für Fußballfans“) zum angemeldeten Versammlungsort. Erkennbar hat der Antragsteller die angemeldete Örtlichkeit nicht aus inhaltlichen Gründen seines Demonstrationsanliegens gewählt, sondern als Mittel zur Steigerung für dieses. Unter Berücksichtigung der Kommunikation des Antragstellers in den sozialen Medien drängt sich zudem der Eindruck auf, als reagiere der Antragsteller mit der Anmeldung des Versammlungsortes in erster Linie auf eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Behandlung der Fans von Bayer 04 Leverkusen im Rahmen des Hinspiels durch die italienischen Sicherheitsbehörden. In einem Beitrag des Antragstellers vom 14.05.2023 auf Twitter heißt es insoweit: „Wir werden durch eine Polizeibehörde einer anderen Stadt in unserer Stadt in Grundrechten beschnitten[,] während sich Gäste in der City bewegen können. In Rom wurden wir mit zwei Tagen Vorlauf an den Arsch der Welt verfrachtet, in Leverkusen bekommt man als Gast wieder mal den roten Teppich ausgelegt – auf unserer aller Kosten.“ Vgl. Beitrag des Antragstellers vom 14.05.2023 auf Twitter, abgedruckt auf Bild.de, 14.05.2023, https://www.bild.de/sport/fussball/bayer-leverkusen/bayer-leverkusen-aerger-vorm-rueckspiel-fans-klagen-gegen-versammlungs-verbot-83921086.bild.html (zuletzt abgerufen am 15.05.2023). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem angemeldeten Versammlungsort um ein unverzichtbares Bezugsobjekt für die angemeldete Versammlung handelt und der Versammlungszweck als Folge der Beschränkung durch den Antragsgegner vereitelt wird. Unter den gegebenen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass vor allem die Medien sich mit der Veranstaltung beschäftigen werden und dadurch – unabhängig vom konkreten Versammlungsort – gewährleistet ist, dass das Demonstrationsanliegen Aufmerksamkeit erreicht. In dem oben zitierten Beitrag des Antragstellers auf Twitter heißt es insoweit weiter exemplarisch: „Egal[,] wie die Entscheidung des Gerichts ausfällt[,] wird es am Donnerstag einen Treffpunkt in Leverkusen geben.“ Vgl. Beitrag des Antragstellers vom 14.05.2023 auf Twitter, a.a.O. In Anbetracht der zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist die Verlegung des Versammlungsortes und der Aufzugsstrecke innerhalb des Stadtgebietes von Leverkusen daher rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend festzustellen, dass dem Antragssteller durch die vom Antragsgegner auferlegte Beschränkung der angemeldeten Versammlung auch im Lichte des Art. 8 GG keine nicht mehr hinnehmbaren Nachteile erwachsen, zumal der Antragsgegner im Rahmen des Kooperationsgespräches bereits von sich aus mehrere alternative Versammlungsorte und Aufzugsstrecken sowie eine zeitliche Vorverlegung unter Beibehaltung des angemeldeten Versammlungsortes vorgeschlagen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.