Beschluss
1 L 1030/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:1211.1L1030.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 00.00.0000 - 1 K 3371/24 - gegen die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums „N.“ vom 00.00.0000 hinsichtlich des in Ziffer 1 angeordneten Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,00 Euro in Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bezüglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums „N.“ wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 14 der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die Gefahr konkret drohender strafbarer Handlungen im Bereich der in Bezug genommenen Örtlichkeiten abstellt, die hier aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultiert. b. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Mit der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 hat das Polizeipräsidium „N.“ dem Antragsteller für den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung bis zum 00.00.0000 verboten, das im Bescheid im Einzelnen näher bezeichnete Umfeld der X. Ladenlokale „Y.“ und „W.“ zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. Der getroffenen Anordnung stehen keine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgreifenden formellen Bedenken entgegen; in materieller Hinsicht erweist sie sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig (dazu aa.). Die hiernach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu bb.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots (dazu cc.). aa. Dem vom Antragsgegner ausgesprochenen Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot stehen keine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgreifenden formellen Bedenken entgegen; in materieller Hinsicht erweist es sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Das Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. (1) Der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 stehen keine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgreifenden formellen Bedenken entgegen. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört. Eine Anhörung war hier voraussichtlich auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Bei der Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsgegner hätte vor Erlass des Bescheids voraussichtlich ausreichend Zeit gehabt, um dem Antragsteller unter Setzung einer entsprechend kurz bemessenen Äußerungsfrist Gelegenheit zur – ggf. mündlichen – Stellungnahme zu geben. Zwischen der Strafanzeige vom 00.00.0000 und der Erstellung des Bescheids am 00.00.0000 lagen zehn Tage. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck noch zu erreichen. Vgl. zu den (strengen) Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW etwa auch Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 51 ff. Der voraussichtliche Anhörungsmangel begründet jedoch keine in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil die Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW), spätestens jedoch bis zur Erledigung des Verwaltungsakts durch Zeitablauf, nachgeholt werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris, Rn. 3 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7. Sähe man abweichend hiervon, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 -, juris, Rn. 16 ff., die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgrund des voraussichtlichen Anhörungsmangels zum jetzigen Zeitpunkt als offen an, so fiele jedenfalls die allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung aus den unten ausgeführten Gründen (vgl. S. 6 f. des Beschlussabdrucks, Gliederungspunkt bb.) zum Nachteil des Antragstellers aus. (2) Das ausgesprochene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot ist nach summarischer Prüfung in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2016 - 5 B 459/16 -, Beschlussabdruck S. 3, vom 26. Februar 2016 - 5 B 225/16 - und - 5 B 226/16 -, jeweils Beschlussabdruck S. 2 f., sowie vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Der Antragsgegner stützt seine Gefahrenprognose auf den Inhalt der gegen den Antragsteller erstatteten Strafanzeigen (vgl. hierzu insgesamt BA_003). So erstattete der Betreiber des Cafés „Y.“ am 00.00.0000 gegen den Antragsteller sowie gegen einen weiteren Tatverdächtigen eine Strafanzeige und berichtete von regelmäßigen, an seine türkische Herkunft anknüpfenden Beleidigungen. Der Antragsteller und der weitere Tatverdächtige würden sich sehr häufig in dem Laden „W.“ aufhalten, welcher an das von ihm betriebene Café „Y.“ angrenze. Der weitere Tatverdächtige tätige dabei immer wieder Äußerungen wie „Geh rein du Türke“ und „Ich will die Türken arbeiten sehen“. Als er – der Anzeigenerstatter – die Tatverdächtigen am 00.00.0000 aufgefordert habe, aufzuhören, über ihn und seinen Laden zu sprechen, habe der Antragsteller durch Tonfall und Körperhaltung Adolf Hitler imitiert und sinngemäß angegeben, dass ab September ein ganz anderer Wind wehe und der Anzeigenerstatter schon sehen werde. Der weitere Tatverdächtige solle gesagt haben „Du wirst den Tag bereuen als deine Eltern als Gastarbeiter kamen, ich ficke dich“ und „Scheiß Türke, guck mich an, wenn ich mit dir rede“. Am 00.00.0000 erstattete der Betreiber des Cafés „Y.“ eine weitere Strafanzeige gegen den Antragsteller. Er gab an, der Antragsteller habe einen symbolischen „Halskehlenschnitt“ durchgeführt und dabei in seine Richtung geschaut. Zudem habe er in Richtung des Anzeigenerstatters sinngemäß geäußert: „Es reichen keine zwei Streifenwagen um mich zu stoppen, da müssen schon vier Wagen kommen.“ Am 00.00.0000 erhielt die Polizei den Einsatz „Hilfeersuchen, „M.-straße“, dortiges Café „Y.“. Der Betreiber des Cafés gab gegenüber den Einsatzbeamten an, sich durch den sich im benachbarten Laden „W.“ aufhaltenden Antragsteller bedroht und provoziert gefühlt zu haben, auch wenn es an dem betreffenden Tag zu keinen beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gekommen sei. Der Cafébetreiber war nach Einschätzung der Einsatzbeamten sichtlich verängstigt, von der Situation deutlich mitgenommen und habe mehrfach seine Verzweiflung geäußert. Am 00.00.0000 wandte sich der Betreiber des Cafés erneut an die Polizei und gab an, von dem Antragsteller geschlagen worden zu sein. Er habe sich in seinem Café aufgehalten und sei mit seinem Handy beschäftigt gewesen. Der Antragsteller habe ihn daraufhin angeschrien, dass er ihn nicht filmen solle. Anschließend habe es eine lautstarke Diskussion gegeben und der Antragsteller habe versucht, ihm das Handy aus den Händen zu schlagen. Dabei habe der Antragsteller ihn auf den rechten Unterarm geschlagen. Vor dem Hintergrund des Inhalts der Strafanzeigen und der engen zeitlichen Abfolge, in denen der Antragsteller zuletzt polizeilich in Erscheinung getreten ist, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass es bei einem Aufenthalt des Antragstellers im streitgegenständlichen Bereich derzeit zu weiteren strafbaren Handlungen (vgl. etwa §§ 185, 241 StGB) des Antragstellers kommen wird, bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; die abschließende Aufklärung bleibt aufgrund der bestreitenden Einlassungen des Antragstellers insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch im Übrigen ist das ausgesprochene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Verbotsbereich berechtigte Interessen i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW wahrnimmt. Der Antragsteller hat auch auf die diesbezüglichen gerichtlichen Nachfragen (vgl. Bl. 53 und 64 GA) nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er aus beruflichen Gründen – er ist nach eigenen Angaben Mitglied der Geschäftsführung zweier Firmen im Bereich des Sicherheitsdiensts und betreibt eine selbstständige Unternehmensberatung – auf den Besuch des Geschäftslokals „W.“ angewiesen ist. Nach summarischer Prüfung ist daher nicht erkennbar, warum die beruflichen Tätigkeiten nicht auch von anderen Örtlichkeiten (etwa Büroräumlichkeiten, Cafés oder anderen „U.“-geschäften) wahrgenommen werden können. Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb das Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot dem Antragsteller erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen und seine wirtschaftliche Existenz gefährden sollte. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere beschränkt sich die Maßnahme auf den zeitlich und örtlich zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang (§ 34 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW). bb. Erweist sich ausgehend von dem Vorstehenden das Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, fällt die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Abschätzung der jeweiligen Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidung im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus. Würde dem Antrag stattgegeben und realisierten sich die prognostizierten Gefahren der Begehung von Straftaten, ergäben sich hieraus schwerwiegende Folgen für die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der Ehre und ggf. der körperlichen Unversehrtheit des Betreibers des Cafés „Y.“. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser gewichtigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Antragstellers am Betreten des Verbotsbereichs und am Besuch des Geschäfts „W.“. Insbesondere ist – wie vorstehend dargelegt – weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf den Besuch des Geschäftslokals „W.“ angewiesen ist. cc. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots liegt ebenfalls vor. Dieses ergibt sich – wie der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt hat – aus der Gefahr der konkret drohenden Begehung weiterer Straftaten zulasten des Betreibers der „V.“ durch den Antragsteller im Verbotsbereich. 2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW statthafte und auch sonst zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,00 Euro in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums „N.“ anzuordnen, ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse nicht, denn nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich die auf Ziffer 1 bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,00 Euro nach Ziffer 3 der Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat weder vorgebracht noch ist sonst ersichtlich, dass sie nicht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 PolG NRW steht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.