Beschluss
17 L 185/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0214.17L185.20.00
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Leitsätze
Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 472/20 gegen das von dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin verfügte Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot vom 2. Februar 2020 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 472/20 gegen das von dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin verfügte Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot vom 2. Februar 2020 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 472/20 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Februar 2020 wiederherzustellen, hat Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Interesse der Antragstellerin an dem einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung ein für den Zeitraum vom 2. Februar 2020 bis zum 2. Mai 2020 befristetes Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot für den Bereich des Kohlekraftwerks Datteln IV in Datteln, umgeben von Recklinghäuser Straße/Waltroper Straße/Münsterstraße, auferlegt worden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Bei der im vorstehenden Verfahren aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung, die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, am 16. Februar 2020 im Geltungsbereich des streitigen Verbots an einer angemeldeten Versammlung gegen das Kraftwerk Datteln IV teilnehmen zu wollen, erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung vom 2. Februar 2020 als offensichtlich rechtswidrig. Dabei geht die Kammer den Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides, vornehmlich in Form einer möglicherweise unzureichenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht weiter nach. Denn das verfügte Verbot kann jedenfalls in der Sache voraussichtlich keinen Bestand haben. Rechtsgrundlage für das erlassene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot ist § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ PolG NRW -. Nach dieser Vorschrift kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind bloße Vermutungen oder subjektive Einschätzungen. Es müssen mithin Tatsachen vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2006- 5 B 1142/06 - und vom 18. Mai 2018 – 5 B 670/18 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 11 LA 27/13 –, jeweils juris. Gemessen daran spricht im gegenwärtigen Verfahrensstadium Vieles für die Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbots, weil es auf der Basis des Akteninhalts an einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose fehlt. Die vom Antragsgegner erstmals in der Antragserwiderung aufgezeigten Gründe tragen nicht die Prognose, die Antragstellerin werde im fraglichen Zeitraum in der bezeichneten Örtlichkeit Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen. Die Antreffsituation der Antragstellerin und zweier Begleiter in einem PKW mit auswärtigem Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zum Kraftwerk Datteln IV in den Abendstunden des 1. Februar 2020 um 23:17 Uhr lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu. Die Antragstellerin hat auf polizeiliche Aufforderung ihre Identifikationspapiere vorgelegt und sich auch sonst nicht unkooperativ verhalten. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, „mindestens eine“ der drei Kontrollierten sei in der Vergangenheit an einer Störaktion zum Nachteil eines Industrieunternehmens beteiligt gewesen, bleibt mangels jeglicher Verifizierung offen, ob die Antragstellerin die fragliche Person war. Unabhängig davon gibt allein die Beteiligung an einer „Störaktion“ nichts für die Annahme her, hierbei sei es zu strafbaren Handlungen gekommen. Auch den Ausführungen des Antragsgegners zu den von der Bewegung „Ende Gelände“ für den 2. Februar 2020 geplanten Protestaktionen im Bereich des Steinkohlekraftwerks Datteln IV und den teilweise in Gestalt eines Wortlautprotokolls wiedergegebenen Aussagen sowie den sonstigen Sympathiebekundungen der Antragstellerin zu dieser Bewegung und zu den bevorstehenden Protestaktionen, in einem Bericht der Münsterschen Zeitung vom 11. Februar 2020 wird die Antragstellerin mit den Worten zitiert, die drei Fahrzeuginsassen seien von den Protest-Initiatoren „eingeladen worden, die Aktion zu beobachten und zu begleiten“, https://www.muensterschezeitung.de/Lokales/Staedte/Muenster/4128749-Theologen-aus-Muenster-wehren-sich-gegen-Polizei-Massnahmen-bei-Protest-in-Datteln-Halbnackt-und-frierend-in-der-Zelle; lässt sich nichts Tragfähiges für die Annahme entnehmen, gerade die Antragstellerin werde in Zusammenhang mit den erwarteten – und sodann am 2. Februar 2020 tatsächlich auch durchgeführten – Aktionen Straftaten begehen. Eine derartige Annahme ist rein spekulativ, zumal allem Anschein nach keine polizeilichen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen trotz der von ihr eingeräumten Nähe zu der genannten Bewegung strafrelevant in Erscheinung getreten ist. Nichts anderes folgt aus den anlässlich der Kontrolle am 1. Februar 2020 im PKW aufgefundenen Gegenständen (ein Rucksack, befüllt mit drei Schlafsäcken, ein Korb mit Lebensmitteln (Bananen, Schokolade etc.) und eine Stirnlampe). Objektive Rückschlüsse, dass von der Antragstellerin in Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Beobachten bzw. „Begleiten“ der bevorstehenden Protestaktionen Straftaten zu erwarten waren, lassen sich daraus nicht ziehen. Entsprechendes gilt, soweit einem der Fahrzeuginsassen anlässlich eines Telefonats von dem Gesprächsteilnehmer „Viel Glück bei eurer Aktion“ gewünscht worden sein soll. Schließlich tragen auch die vom Antragsgegner dargelegten vielfältigen Beteiligungen des Arbeitgebers der Antragstellerin, dem J. für U2. und Q2. in N. , an diversen Veranstaltungen und Protestaktionen der Klimabewegung in den zurückliegenden Jahren die in Bezug auf die Antragstellerin getroffene Gefahrenprognose nicht. Hieraus kann nicht hinreichend belastbar abgeleitet werden, die Antragstellerin werde auch nur zur Begehung von – im vorstehenden Kontext allein relevanten - Straftaten beitragen. Auch unter Gesamtwürdigung aller vom Antragsgegner aufgezeigten Umstände basiert dessen Prognose letztlich auf bloßen Vermutungen. Dabei verkennt die Kammer vor dem Hintergrund der von Klimaaktivisten in der Vergangenheit anlässlich von umfassenden sog. Protestaktionen begangenen vielfältigen Straftaten, wie sie jüngst im Hambacher Forst festzustellen waren und wie sie zukünftig auch im Bereich des Kohlekraftwerks Datteln IV prognostisch erwartet werden, nicht die Schwierigkeiten des Antragsgegners, derartigen strafrelevanten Übergriffen mit Mitteln der polizeilichen Gefahrenabwehr effektiv begegnen zu können. Es ist jedoch, wie dargelegt, nicht hinreichend tatsachengestützt belegt, dass die Antragstellerin dem Personenkreis unterfällt, der über die Kundgabe legitimer Meinungsäußerungen hinausgehend beabsichtigt, einschlägige Straftatbestände wie Hausfriedensbruch (§123 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) oder Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) zu begehen. Bestehen schon aufgrund der vorstehenden Ausführungen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung vom 2. Februar 2020 und geht die Interessenabwägung schon deshalb zulasten des Antragsgegners aus, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der darin festgesetzte großräumige örtliche Bereich, den die Antragstellerin nicht betreten dürfte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, insbesondere erforderlich wäre, den vom Antragsgegner aufgezeigten Gefahren zu begegnen. Die bisherigen Darlegungen des Antragsgegners lassen das nicht ohne weiteres erkennen. Hinzu kommt, dass ein nach Maßgabe des Polizeirechts verhängtes Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot rechtlich bedenklich sein könnte, wenn es in der Sache zu dem Verlust des Teilnahmerechts an einer dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG unterfallenden Versammlung führen würde, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 ‑ 11 LA 27/13 -, juris. Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, hat er ebenfalls Erfolg. Die Androhung nimmt an der Rechtswidrigkeit des Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbotes teil. Mit der vorliegenden Entscheidung des Gerichts fehlt es an einem gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW für die Zulässigkeit von Verwaltungszwang erforderlichen vollziehbaren Grundverwaltungsakt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Dabei wird wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1 . steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.