Beschluss
3 L 345/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0701.3L345.09.00
21mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1741/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbots sowie der Meldeauflage in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass eine sofortige Geltung der Verfügung mit Blick auf das Risiko weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller erforderlich sei und eine zeitliche Verzögerung im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. In materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Polizeiverfügung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Zunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vieles für die Rechtmäßigkeit des verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbots sowie der Meldeauflage. Dabei kann in formeller Hinsicht offen bleiben, ob im Hinblick auf die nicht erfolgte Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Polizeiverfügung vom 15. Mai 2009 die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einschlägig ist, wonach bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von einer Anhörung abgesehen werden kann. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel könnte jedenfalls noch bis zum Abschluss des Verfahrens 3 K 1741/09 durch Nachholung geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) und ist daher derzeit unbeachtlich. Auch im Übrigen weist die angegriffene Verfügung keine offensichtlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot, das seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) findet. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -. Nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial spricht Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, es bestehe unter Anlegung des Maßstabes der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Antragsteller als Zugehöriger zu einer Gruppe Problemfans der Sportfreunde T1. ("C1. T2. ") in den mit der Verfügung vom 15. Mai 2009 festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen bzw. zu deren Verwirklichung beitragen könne. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die szenekundigen Polizeibeamten des Antragsgegners aufgrund jahrelanger Beobachtung der Siegener "Fan-Szene" über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäss in der Lage sind, Problemfans und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -; ferner allgemein zur Informationsgewinnung szenekundiger Beamter auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 - DVBl. 2000, 1630, 1632. Vorliegend beruht die Gefahreneinschätzung maßgeblich auf den, in der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen "Lagebeschreibung der derzeit aktiven Fanszene' der Sportfreunde T1. " - zu der die "C1. T2. " zählt - des Polizeihauptkommissars Q. vom 12. Mai 2009 niedergelegten Erkenntnissen (wegen der genauen Einzelheiten wird auf diesen Bericht verwiesen). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es seit Mai 2008 im Zusammenhang mit Heim- und Auswärtsspielen der Sportfreunde T1. vermehrt zu Ausschreitungen gekommen ist, die mit Delikten der oben benannten Art einhergingen, und an denen auch und insbesondere Mitglieder der Fangruppierung "C1. T2. " beteiligt waren: Am 3. September 2008 provozierten bei einem Heimspiel T3. Fans am sog. Gästekäfig, woran sich Auseinandersetzungen mit vor Ort befindlichen Einsatzkräften anschlossen; aufgrund einer Lageeskalation wurde sogar eine kreisweite Notalarmierung erforderlich. Anlässlich eines Heimspiels vom 7. September 2008 "begleitete" die aktive Szene der T3. Fans die wenigen Gästeanhänger bis zum Bahnhofsvorplatz, was aufgrund der unklaren Situation eine Nachalarmierung von Polizeikräften notwendig machte. Im Umfeld des Auswärtsspiels am 21. September 2008 in E. ist ein Fan der Gruppierung "C1. T2. " aufgefallen und strafrechtlich verfolgt worden, weil er mit sog. Quarzhandschuhen (diese sind mit schwerem Sand gefüllt und werden vor allem in der Neonaziszene eingesetzt, weil Faustschläge dadurch weitaus mehr Wucht erhalten) ausgerüstet war. Bei dem Auswärtsspiel in Bielefeld am 26. Oktober 2008 kam es nach verbalen Auseinandersetzungen auf einer Tribüne zu einem aggressiven Vorgehen T3. Fans bis zu einer provisorischen Absperrung, wo die Polizei Auseinandersetzungen verhindern konnte. Im Zusammenhang mit dem anschließenden Auswärtsspiel am 9. November 2008 in Wattenscheid kam es zum Abschuss von Leuchtspurmunition auf dem Bahnhof, zu Pöbeleien, Beleidigungen und dem Rufen rechter Parolen; vierzehn Personen wurden auf einem Zwischenbahnhof in Gewahrsam genommen. Bei einem weiteren Auswärtsspiel am 22. November 2008 kam es zu verbalen Auseinandersetzungen mit den Fans der Heimmannschaft und zu einer aggressiven Grundhaltung ggü. den Einsatzkräften, gipfelnd in Beleidigungen. Bei dem Auswärtsspiel in C2. am 7. Dezember 2008 stahlen T3. Fans einem 17jährigen und dessen Vater die mitgeführte Fahne. Nachdem vier aggressive T3. Fans bei dem Auswärtsspiel in Herne am 22. Februar 2009 auf den Zaun zum Heimfan-Block gestiegen waren und die dortigen Fans provozierten, mussten vier Platzverweise erteilt werden. Gleichwohl kam es auch beim nächsten Auswärtsspiel am 21. März 2008 in B. zu ähnlichen Provokationen durch drei T3. Fans; ein Ordner wurde vom sog. Vorsänger von einem Podest aus an den Kopf getreten. Auch nach diesem Spiel gab es Provokationen gegenüber der Polizei. Am 9. April 2009 - dem Tag des Heimspiels gegen Rot-Weiß Essen II - suchten unvermittelt ca. zwanzig Mitglieder der "C1. T2. " die Auseinandersetzung mit etwa dreißig bis vierzig F. Fans, die zuvor von Polizeikräften zur Deeskalation zum Bahnhof begleitet worden waren. Anlässlich des Auswärtsspiels bei Fortuna Köln am 13. April 2009 kam es u.a. zu gegenseitigen Provokationen, dem Abbrennen von Pyrotechnik, der Beschädigung eines Polizeikraftfahrzeugs und einer Straßenbahn sowie Beleidigungen gegenüber Polizei und Ordnern. Bei dem Heimspiel am 19. April 2009 konnte die Polizei während des Spiels einen fortlaufenden "Abmarsch" von Mitgliedern der aktiven Fan-Szene wahrnehmen; dies geschah offensichtlich, um sich außerhalb des Stadions zu treffen und die Ankunft des Fanbusses aus Bielefeld abzuwarten; ein Zusammentreffen konnte nur aufgrund polizeitaktischen Vorgehens vermieden werden. Während des Auswärtsspiels in T4. am 22. April 2009 bildete sich ein Mob von ca. vierzig Personen, der sich aggressiv gegenüber den Einsatzkräften aufstellte und diese mit Bier überschüttete. Den vorläufigen Höhepunkt der Eskalation stellte das Heimspiel am 8. Mai 2009 dar. An diesem Tag versammelte sich die "T3. Fanszene" vor dem Spiel unterhalb des Stadions auf einem P&R-Parkplatz und kam es nach dem Eintreffen eines Wattenscheider Fanbusses dort zu gegenseitigen Provokationen und Auseinandersetzungen mit Flaschenwürfen; nach Trennung der Fanlager wurde gegen etwa zwanzig T3. Fans Platzverweise ausgesprochen. Während des Spiels wurden wiederum "Abwanderungen" aus dem T3. Fanblock festgestellt. In der Nachspielphase griffen ca. vierzig vermummte und mit Stökken bewaffnete Personen die Einsatzkräfte an; dabei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Dass der Antragsteller anlässlich des Vorfalls am 8. Mai 2009 aus der Gruppe der gewalttätigen T3. "Fans" heraus festgenommen werden konnte und er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall selbst angegeben hat, der Fangruppe "C1. T2. Jugend" anzugehören, spricht für die Richtigkeit der vom Antragsgegner mit Blick auf die oben skizzierte Entwicklung der T3. Fanszene in seinem Bescheid vom 15. Mai 2009 getroffene Gefahrenprognose. Auch einige der vom Antragsteller am 8. Mai 2009 getragenen Kleidungsstücke (schwarzer Windbreaker, szenetypisches Baseballcap, Handschuhe) legen den Schluss nahe, dass dieser der gewaltbereiten T3. Hooliganszene zuzurechnen ist und daher ein Sicherheitsrisiko für weitere Spiele der T3. Sportfreunde darstellt. Angesichts dieser konkreten Verdachtsmomente ist zum einen nicht anzunehmen, dass der Antragsteller - wie im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bislang lediglich schlicht behauptet und nicht wie angekündigt auch verifiziert - am 8. Mai 2009 lediglich zufällig in die Gruppe der gewalttätigen T3. "Fans" geraten ist. Zum anderen ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller bisher noch nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch von Fußballspielen der Sportfreunde T1. vorbestraft und auch der Ausgang des zur Zeit schwebenden Ermittlungsverfahrens noch nicht absehbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Hooligan-Szene zuzurechnen ist. Dieser Personenkreis fällt regelmäßig durch Gewaltbereitschaft anlässlich von Fußballspielen auf. Dies ist allgemein bekannt. Schon die vom Antragsteller anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich eingeräumte Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis, die im übrigen auch durch die Aussage des ebenfalls am 8. Mai 2008 festgenommenen Q1. N. vom 3. Juni 2009 bestätigt wird, belegt die von ihm ausgehende Gefahr künftiger Straftaten. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten. Neben den dargelegten Umständen spricht für die Richtigkeit der Prognose des Antragsgegners schließlich auch die Tatsache, dass der Sportfreunde T1. von 1899 e.V. dem Antragsteller bereits unter dem 13. Mai 2009 ein überörtliches, NRW-Liga-weites Stadionverbot mit Geltung bis zum 30. Juni 2012 erteilt hat. Nach den in das Internet eingestellten Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von Stadionverboten in der NRW-Liga (www.nrw-liga.net/index-php?id=88) setzt ein solches Stadionverbot ein sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Fußballsport voraus (§§ 1 und 4 der Richtlinien). Auch auf der Rechtsfolgenseite lässt die Polizeiverfügung des Antragsgegners offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung, aufgrund der prognostizierten Gefahr als notwendige Maßnahme für den im Bescheid vom 15. Mai 2009 genau beschriebenen Bereich um das T3. Stadion sowie den T3. Bahnhof bzw. den Zentralen Omnibusbahnhof herum ein auf zwei Stunden vor und zwei Stunden nach dem jeweils angesetzten Heimspiel der Sportfreunde T1. begrenztes Aufenthalts- und Betretungsverbot auszusprechen, dürfte nicht zu beanstanden sein. Das Verbot ist den Umständen entsprechend insbesondere hinreichend bestimmt, obwohl die konkreten Spielbegegnungen nicht mit Datum und Anstoßzeit benannt worden sind. Schon aus praktischen Erwägungen heraus dürfte es dem Antragsgegner angesichts der oftmals kurzfristigen Terminierungspraxis nicht möglich gewesen sein, den Verfügungstext genauer zu fassen. Im übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, sich über die vom Antragsgegner benannten Medien oder auch auf sonstige Weise Kenntnis über die das Aufenthalts- und Betretungsverbot auslösenden Heimspiele zu verschaffen, zumal der Antragsgegner sich zusätzlich zu einer jeweiligen formlosen Mitteilung über Spielansetzungen bereit erklärt hat. Auch Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthalts- und Betretungsverbot auf mehrere Bereiche des T3. Stadtgebietes erstreckt. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Freizügigkeit dar. Aus den dargelegten Gründen ist das Erfassen der im Bescheid vom 15. Mai 2009 benannten Bereiche aber notwendig, um weiteren hooligantypischen Gefahren unter Beteiligung des Antragstellers entgegenzuwirken, da sowohl die Umgebung des Stadions als auch die Umgebung von Bahnhof und Busbahnhof typischerweise für die Ankunft, den Marsch, das Fahrzeugparken und das Ansammeln von heimischen und auswärtigen Fangruppierungen genutzt werden und damit ebenfalls als besonders gefahrenträchtige Örtlichkeiten im hier interessierenden Sinne anzusehen sind. Mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung weiterer Ausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen der Sportfreunde T1. nicht zur Verfügung. Den Interessen des Antragstellers wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot nur für die näher bestimmten Zeiten gilt und im übrigen für den Fall des Nachweises unabweisbarer persönlicher Anliegen wie etwa Arztbesuche, berufliche/schulische Tätigkeiten oder Ähnliches ausweislich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides Ausnahmeregelungen getroffen werden können. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass auch gegen die mit Bescheid vom 15. Mai 2009 verfügte Meldeauflage bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Rechtsgrundlage für diese Auflage ist § 8 Abs. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Da die vom Antragsgegner - wie oben dargestellt - zu Recht angenommene Gefahrenlage auch im Rahmen von Auswärtsspielen der Sportfreunde T1. besteht, dürfte es auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, sich zu Beginn der vom Bescheid erfassten Spiele bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle in Kreuztal zu melden, um Fanausschreitungen unter Beteiligung des Antragstellers entgegenzuwirken. Etwaigen berücksichtigungsfähigen Interessen des Antragstellers ist auch insoweit durch die Möglichkeit einer Ausnahme von den Meldepflichten im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der Verfügung näher bezeichneten Örtlichkeiten an einzelnen Tagen in bestimmten - überschaubaren - Zeiträumen nicht aufsuchen können und wäre zu Unrecht verpflichtet gewesen, sich an einigen Tagen zu einer bestimmten Zeit bei der Polizeihauptwache L. zu melden. Würde dem Antrag indes stattgegeben und realisierten sich in der Folge die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerwiegendere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit Ausschreitungen T3. Fußballfans unter etwaiger Beteiligung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers auf Freizügigkeit zurückstehen, zumal er angesichts des gegen ihn bestehenden Stadionverbots ohnehin bis zum 30. Juni 2012 gehindert ist, Fußballspiele unter Beteiligung der Vereine der NRW-Liga zu besuchen. Soweit sich das Verfahren gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, geht die Interessenabwägung bereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt die Kammer angesichts des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens den in der Hauptsache für das Aufenthalts- und Betretungsverbot einerseits sowie die Meldeauflage andererseits anzusetzenden Regelstreitwert von jeweils 5.000,00 EUR, also insgesamt 10.000,00 EUR, zugrunde. Von einer weiteren Erhöhung des Streitwertes mit Blick auf die Vielzahl der in den Verfügungszeitraum fallenden Spiele und der daran anknüpfenden Verpflichtungen des Antragstellers wird hingegen abgesehen.