Beschluss
2 M 49/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0601.2M49.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garagenanlage mit Abstellraum auf dem Grundstück des Beigeladenen. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks C-Straße. Das Grundstück des Beigeladenen ist straßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut. Hiergegen hatte der Antragsteller bereits ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 01.09.2014 – 2 B 155/14 HAL) und dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 03.11.2014 – 2 M 103/14) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 3 Mit Baugenehmigung vom 08.01.2015 genehmigte der Antragsgegner auf dem Grundstück des Beigeladenen auch die Errichtung einer Garagenanlage mit Abstellraum. Das Vorhaben umfasst eine Einzel- und eine Doppelgarage mit einer Wandlänge von 9 m, die in einem Abstand von 1,2 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden sollen, sowie einen hieran angebauten Abstellraum, dessen Außenwand auf einer Länge von 3 m auf einen Abstand von 3,2 m zur Grundstücksgrenze zurückspringt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05.12.2016 zurückgewiesen. Am 23.12.2016 erhob der Antragsteller in dem Verfahren 2 A 881/16 HAL Klage zum Verwaltungsgericht. 4 Mit Beschluss vom 04.04.2017 – 2 B 111/17 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 05.12.2016 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße voraussichtlich gegen das Abstandsflächenrecht der Bauordnung und verletze den Antragsteller dadurch in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des Abstandsflächenprivilegs des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift seien in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut würden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Maßgeblich sei das gesamte Gebäude, das nicht in Teilelemente aufgespalten werden könne, um in den Genuss von Privilegierungen nach § 6 Abs. 9 BauO LSA zu kommen. Hiernach sei dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, denn die Garagenanlage mit Abstellraum habe eine Gesamtlänge von 12 m, so dass sie für 9 m nicht das Abstandsflächenprivileg in Anspruch nehmen könne, auch wenn für die übrigen 3 m der Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten sei. II. 5 Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei summarischer Prüfung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 08.01.2015 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. 6 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist vorliegend die Anwendung der abstandsflächenrechtlichen Begünstigung von Garagen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) nicht deshalb ausgeschlossen, weil der baulich mit den Garagen verbundene Abstellraum bei der Bemessung der Gesamtlänge mit zu berücksichtigen ist. 7 Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass nur der Teil der Außenwand für die Längenbegrenzung von 9 m maßgeblich ist, der die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht einhält (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar, § 6 BauO LSA RdNr. 187; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung auch OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, juris RdNr. 31; BayVGH, Beschl. v. 21.04.1986 – Nr. Gr. S 1/85 – 15 B 84 A.2534 –, BayVBl. 1986, 397 ; Dhom, in: Simon, BayBO, Art. 6 RdNr. 252). 8 Zwar mögen der Wortlaut sowie eine natürliche Betrachtungsweise offen für die Auslegung sein, wonach die gesamte der Grundstücksgrenze zugewandte Außenwand ungeachtet etwaiger Vor- oder Rücksprünge, einschließlich der Teile, die sich in einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze befinden, für die Längenbegrenzung maßgeblich sein soll. Bereits die historische Auslegung spricht aber deutlich dafür, dass es nur auf die Teile der Außenwand ankommt, die die Abstandsfläche nicht einhält. Die früheren Fassungen des Garagenprivilegs im Abstandsflächenrecht in § 6 Abs. 11 Nr. 1 der BauO LSA in der Fassung vom 23.06.1994 (GVBl. S. 723) sowie in der Fassung vom 09.02.2001 (GVBl. S. 50) sahen vor, dass "die Grenzbebauung" mit einer Garage "entlang einer Nachbargrenze" 9 m nicht überschreiten durfte. Die heutige Fassung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA wurde mit § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA in der Fassung vom 20.12.2005 (GVBl. S. 769) eingefügt. Eine Änderung des Maßes der zulässigen Gesamtlänge war damit nicht beabsichtigt (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213). Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers erkennen, auch mit der neuen Fassung allein auf die Länge der "Grenzbebauung" entlang einer Nachbargrenze, also auf die die Abstandsflächen nicht einhaltende Bebauung, abzustellen. Auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung des § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA spricht für das hier gefundene Ergebnis. Nach der zuletzt genannten Regelung darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass es nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht auf die gesamte Länge des jeweiligen Gebäudes ankommt, sondern nur auf den Teil, der die erforderliche Abstandsfläche nicht einhält. Entscheidend für das hier gefundene Ergebnis spricht der Normzweck des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA. Sinn und Zweck der Regelung ist es, zur besseren Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung untergeordneter baulicher Anlagen zuzulassen, bei denen eine Gefährdung abstandsflächenrechtlicher Schutzgüter nicht zu besorgen ist (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213; ferner BayVGH, Beschl. v. 21.04.1986 – Nr. Gr. S 1/85 – 15 B 84 A.2534 –, a.a.O. S. 398 f.). Nach der gesetzlichen Wertung erscheint eine solche untergeordnete bauliche Anlage dem Nachbarn zumutbar, wenn die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen hinsichtlich der Länge des Gebäudes ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. An einer Längenbegrenzung solcher Wandteile, die nicht im abstandsflächenrelevanten Bereich liegen, hat der Nachbar demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse. Käme man zu dem gegenteiligen Ergebnis, so würde sich die Problematik ergeben, dass bei einem nur geringfügigen "Hineinragen" einer Teillänge eines Gebäudes in die Abstandsfläche eine völlig überproportionale und damit unverhältnismäßige Zurechnung erfolgen würde (vgl. OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, a.a.O. RdNr. 34). 9 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – anders, als das Verwaltungsgericht meint – die Anwendung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht deshalb ausgeschlossen, weil die genehmigte Garagenanlage mit Abstellraum an der Seite, die der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zugewandt ist, eine Länge von 12 m hat. Vielmehr ist der baulich mit den Garagen verbundene Abstellraum bei der Bemessung der Gesamtlänge i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA außer Betracht zu lassen, da dieser einen Abstand von 3,2 m zur Grundstücksgrenze aufweist. Die Außenwand der Garagenanlage, die in einem Abstand von 1,20 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll, hat demgegenüber eine Länge von 9 m und überschreitet das von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebene Maß nicht. 10 2. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.04.2016 – 2 M 89/15 –, juris RdNr. 34). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann. 11 a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Abstellraum habe einen Dachüberstand von ca. 0,90 m zur Grundstücksgrenze hin mit der Folge, dass dieser nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA unbeachtlich sei und der Abstand des Abstellraums zur Grundstücksgrenze sich auf ca. 2,30 m reduziere. Hiermit kann der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht durchdringen. In einer Aktennotiz zur Abhilfeprüfung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung (BA B Bl. 12) heißt es, der Dachüberstand des Abstellraums sei in den Bauzeichnungen nicht vermaßt. Gemäß den maßstäblich erstellten Bauzeichnungen sei er geringer als 0,80 m. Hiernach ist bereits fraglich, ob sich die Baugenehmigung als fehlerhaft erweisen würde, wenn – ausgehend von den Angaben des Antragstellers – der Dachüberstand des Abstellraumes tatsächlich ca. 0,90 m betragen sollte, denn die Baugenehmigung enthält keine derartige Festsetzung. Der Antragsteller hat jedoch auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Dachüberstand des Abstellraumes nicht, wie in der genannten Aktennotiz angegeben, geringer als 0,80 m ist, sondern tatsächlich ca. 0,90 m beträgt. Dies geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu seinen Lasten. 12 b) Nicht durchgreifend ist der Vortrag des Antragstellers, auf der Bodenplatte vor dem Abstellraum sei eine Luft-Wärme-Pumpe errichtet worden, die Teil des einheitlichen Vorhabens sei und eigene Abstandsflächen erzeuge. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob eine Luft-Wärme-Pumpe eine Abstandsfläche einzuhalten hat (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris RdNr. 32; OVG NW, Beschl. v. 30.11.2016 – 7 A 263/16 –, juris RdNr. 2). Jedenfalls ist die Luft-Wärme-Pumpe weder Gegenstand des Bauantrags des Beigeladenen noch der Baugenehmigung des Antragsgegners, da diese von der Verfahrensfreiheit ihrer Errichtung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA ausgingen. Demzufolge hätte selbst ein Verstoß der Errichtung der Luft-Wärme-Pumpe gegen die materiell-rechtlichen Vorschriften des § 6 BauO LSA über Abstandsflächen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. 13 c) Auch der Hinweis des Antragstellers auf die seitlichen Dachüberstände des Garagengebäudes von jeweils ca. 0,20 m begründet keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen die Regelung des § 6 BauO LSA. Die genannten Dachüberstände bewirken nicht, dass die 9-m-Grenze des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA überschritten wird und von einer Gesamtlänge der Garage von 9,40 m auszugehen ist. Nach Auffassung des Senats sind seitliche Dachüberstände bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30.11.1992 – 8 S 1688/92 –, juris RdNr. 5, zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW). Der Senat hält insoweit eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA für geboten, wonach Dachüberstände bis zu 0,80 m bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben (vgl. VG Weimar, Urt. v. 12.12.2001 – 1 K 1100/01.WE –, juris RdNr. 31, zu § 6 Abs. 11 Satz 2 ThürBO). Seitliche Dachüberstände von jeweils 40 cm sind hiernach bei der Bemessung der Gesamtlänge gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht mit einzubeziehen. 14 Der Senat folgt nicht der in anderen Bundesländern vertretenen Auffassung, dass die Dachüberstände einer Garage bei der Bestimmung der Gesamtlänge stets einzurechnen sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, juris RdNr. 4, sowie Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 6 RdNr. 324, zu § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NW; OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, a.a.O. RdNr. 30, zu § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP; VG Bremen, Urt. v. 13.05.2015 – 1 K 798/12 –, juris RdNr. 28, zu § 6 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 BremBO; vgl. auch § 6 Abs. 10 Satz 2 HessBO, der ausdrücklich bestimmt, dass Dachüberstände in die Gesamtlänge einzurechnen sind). Es trifft zwar zu, dass ein Dachüberstand eine deutlich bessere Ausnutzung des grenzständigen Gebäudes ermöglichen kann als dies bei einer gleich großen Garage mit Flachdach oder bei einer Garage der Fall wäre, die unter Anrechnung des Dachüberstandes eine kürzere Wandlänge aufweist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, a.a.O.). Zudem können auch von Dachüberständen störende Wirkungen auf Nachbarn ausgehen, soweit diese etwa die Funktion eines Unterstandes für Fahrzeuge erfüllen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 13.05.2015 – 1 K 798/12 –, a.a.O. RdNr. 30). Gleichwohl hält der Senat es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, bei der Bemessung der Gesamtlänge einer Garage i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA für seitliche Dachüberstände in Anlehnung an § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA eine Bagatellgrenze von jeweils 0,40 m anzusetzen. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, zur besseren Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung untergeordneter baulicher Anlagen zuzulassen, soweit die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstücksnachbarn gewahrt wird (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213). Seitliche Dachüberstände eines nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA privilegierten Gebäudes von bis zu 0,40 m führen zu einer geringfügigen Erhöhung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks und beeinträchtigen den Nachbarn nur unwesentlich, so dass sie vernachlässigt werden können. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend dahinstehen, ob das Garagengebäude des Beigeladenen tatsächlich seitliche Dachüberstände von jeweils ca. 0,20 m aufweist. Selbst wenn dies zuträfe, blieben diese entsprechend § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA bei der Bemessung der Gesamtlänge außer Betracht. Die Gesamtlänge i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA würde sich auch in diesem Fall allein nach der Länge der Außenwand von 9 m richten. 15 d) Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, der weitere auf der Bodenplatte errichtete nicht überdachte Stellplatz sei gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO unzulässig, da hierfür kein Bedarf bestehe. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Stellplatz Gegenstand der Baugenehmigung geworden und die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann der Senat nicht nachvollziehen, weshalb von dem auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigten und errichteten Wohngebäude kein Bedarf für 4 PKW verursacht werden soll. 16 e) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Garagenkomplex sei für ihn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar, da hierfür ein Zufahrtsweg von 40 m benötigt werde und dieser im hinteren Gartenbereich angeordnet sei, der als Ruhezone diene. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Der in § 12 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung ist dabei Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris RdNr. 63). 17 Gemessen daran vermag der Senat eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers, die eine Abweichung von der Grundentscheidung des § 12 BauNVO rechtfertigt, nicht zu erkennen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt offenbar entlang der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Wohnhauses des Beigeladenen. Auch die Einfahrt zu den Garagen befindet sich an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite der Garagenanlage. Zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Garagenanlage liegt ein Abstand von mindestens 12 m. Zudem befindet sich ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder ein starker Bewuchs mit Sträuchern an der Grundstücksgrenze, der die von der Zufahrt ausgehenden Einwirkungen weiter abmildert. Schließlich ist wegen der privaten Nutzung der Garagenanlage nur von wenigen täglichen Fahrzeugbewegungen auszugehen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Genehmigung der Garagenanlage an dem vorgesehenen Standort durch den Antragsteller. 18 f) Die vom Antragsteller erwähnte Änderung der beabsichtigten Nutzung des Abstellraums durch den Beigeladenen ist rechtlich ohne Belang. Der Antragsteller trägt insoweit vor, der Beigeladene habe in seinem Bauantrag unter Nr. 5.8.1 noch angegeben, er wolle Brennholz lagern, während er in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017 vortrage, der Abstellraum diene der Unterbringung der Gartengeräte. Die Frage, welche Gegenstände der Beigeladene in dem Abstellraum lagern will, ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung ohne Relevanz. 19 g) Anhaltspunkte dafür, dass die Lagerung von Holz als Brennstoff den Anforderungen des Brandschutzes – wie der Antragsteller meint – nicht genügt, vermag der Senat nicht zu erkennen. 20 h) Der Anwendung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA steht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht entgegen, dass die mittlere Wandhöhe der Garagenanlage höher ist als 3 m. Der Antragsteller meint, die Aufschüttungen im Garagenbereich betrügen zwischen 40 und 43 cm. Diese seien der Gebäudehöhe hinzuzurechnen, so dass die Höhe von 3 m überschritten werde. Auch mit diesen Einwendungen wird die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht infrage gestellt. 21 Das Garagenprivileg des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA setzt voraus, dass die mittlere Wandhöhe nicht größer als 3 m ist. Wandhöhe ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Maßgebend ist die Höhe der an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Wand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.06.2009 – 1 ZB 07.3058 –, juris RdNr. 25). Die Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, juris RdNr. 6; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 BauO LSA RdNr. 122). Nach diesen Grundsätzen beträgt die maßgebliche Wandhöhe im vorliegenden Fall nicht mehr als 2,64 m. Diese ergibt sich aus dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Längs- und Querschnitt der Garage vom 16.12.2014 (BA A Bl. 20a). Hiernach weist die Wand an der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen, die an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, eine Höhe von 2,64 m auf. Unterer Höhenbezugspunkt ist die in dieser Bauvorlage eingezeichnete und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordene Geländeoberfläche von ± 0,00 auf der Höhe der Oberkante des Kanaldeckels in der Straße vor dem Grundstück. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Geländeoberfläche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Garage tatsächlich entsprechend des genehmigten Längs- und Querschnitts ausgeführt wird, ist für die – hier maßgebliche – Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht ausschlaggebend. 22 i) Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, soweit er meint, die Baugenehmigung sei gemäß § 72 Abs. 1 BauO LSA erloschen, weil die Bauausführung für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden sei. Die Frist für die Geltung einer Baugenehmigung läuft bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn auch dann nicht ab, wenn die Baugenehmigung gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbar ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.06.2001 – 7 A 3553/00 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 10.04.2006 – 1 ZB 04.3506 –, juris RdNr. 9, Boeddinghaus/Hahn, a.a.O., § 77 RdNr. 18; a.A. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 72 BauO LSA RdNr. 16). Hiernach ist die Baugenehmigung vorliegend nicht erloschen, da der Lauf der Frist des § 72 Abs. 1 BauO LSA infolge des am 03.03.2015 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gehemmt ist. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 24 Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.