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Beschluss

2 M 54/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0709.2M54.25.00
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Leitsätze
1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs 9 S 1 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. (Rn.11) 2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn. (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs 9 S 1 Nr 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. (Rn.11) 2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn. (Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des 770 m2 großen Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … (A-Straße), das in seinem rückwärtigen Teil mit einem Wohnhaus und Carport bebaut ist. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich an das Grundstück der Antragsteller und an das Flurstück … angrenzenden Flurstücks …, das an der Straßenseite ca. 6,50 m und am hinteren Ende ca. 12 m breit ist und eine Länge von ca. 48 m aufweist. Das Grundstück war bislang in seinem vorderen Teil mit einer Garage und in seinem rückwärtigen Teil mit einem Gartenhaus bebaut. Am 2. November 2021 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung einer Garage mit einer Nutzfläche von 95,3 m2 und eines Carports mit einer Nutzfläche von 30,63 m2 im rückwärtigen Grundstücksteil. Der zusammenhängende Komplex soll im Bereich des Carports mit einer Länge von 9 m an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, im Übrigen mit einem Abstand zu dieser Grenze von 3 m errichtet werden. Der Carport erhält auch an der grenzständigen Seite eine Außenwand. Zur Erläuterung seines Vorhabens führte der Beigeladene aus, das Grundstück sei aufgrund seines schmalen Zuschnitts für eine Wohnbebauung nicht geeignet. Er habe das Grundstück erworben, um zusätzliche Gartenflächen und Stellplätze für das elterliche Grundstück Flurstück … (F-Straße) zu schaffen. Der Carport sei für das Wohnmobil der Familie gedacht. In der Garage sollten die derzeit drei PKW der Familie und deren Zubehör (Winterräder, Dachboxen, Fahrradträger …) sowie Gartengeräte abgestellt werden. Am 3. Februar 2022 wurden Baulasten eingetragen, nach denen die Eigentümer der im Norden und Osten an das Baugrundstück angrenzenden Flurstücke …, … und … die baurechtliche Verpflichtung übernahmen, bestimmte Flächen als Abstandsflächen zugunsten des Baugrundstücks zu dulden und bei einer Bebauung ihres Grundstücks den nach der BauO LSA vorgeschriebenen Abstand von diesen Flächen einzuhalten. Am 13. Juni 2023 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Baugenehmigung. In einer Grüneintragung in der Querschnittszeichnung (Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs) ist eine drei Meter breite Fläche des Carportdaches, gemessen von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, als „nicht begehbare Fläche“ gekennzeichnet. Nach den grün gestempelten Bauvorlagen wird die Absturzsicherung auf der Dachfläche des Komplexes mit einem Abstand von 3 m zur Grenze zum Grundstück der Antragsteller angebracht. Am 22. April 2024 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße voraussichtlich nicht gegen die Vorschriften des § 6 BauO LSA über Grenzabstände. Es könne offenbleiben, ob die Einhaltung von Abstandsflächen bereits deshalb nicht erforderlich sei, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden müsse oder gebaut werden dürfe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA). Denn der dem Beigeladenen genehmigte Garagenkomplex sei aufgrund der Privilegierung in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zulässig. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Garagenkomplex an der Seite, die der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zugewandt sei, ausweislich des mit den Bauantragsunterlagen vorgelegten Grundrisses eine Länge von knapp 17 m habe. Vielmehr sei die baulich mit dem Carport verbundene Garage bei der Bemessung der gesamten Länge im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA außer Betracht zu lassen, da dieser Gebäudeteil einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalte. Die Außenwand des Carports, der an der Grundstücksgrenze errichtet werden solle, habe demgegenüber eine Länge von 9 m und überschreite damit das von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Bau LSA vorgegebene Maß nicht. Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die mittlere Wandhöhe des Garagenkomplexes höher als 3 m sei. Vielmehr betrage die maßgebliche Wandhöhe im vorliegenden Fall nach Aktenlage weniger als 3 m. Dies ergebe sich aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Ansicht des Garagenkomplexes vom 9. Juni 2023. Hier weise die Wand der Westseite des geplanten Gebäudes des Beigeladenen, an die das Grundstück der Antragsteller angrenze, eine Höhe von 1,75 m bis 3,30 m auf. Der Antragsgegner gehe ausweislich des Vorlageberichts unwidersprochen davon aus, dass die mittlere Wandhöhe 2,225 m betrage. Unterer Höhenbezugspunkt sei die im Längsschnitt der Bauantragsunterlagen eingezeichnete und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordene Geländeoberfläche von ± 0,00 an der Grundstücksgrenze zum Flurstück .... Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Geländeoberfläche seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung überschreite auf dem Grundstück des Beigeladenen auch nicht insgesamt die in § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA vorgegebene Länge von 15 m. Der auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigte Garagenkomplex grenze mit 9 m an das Grundstück der Antragsteller (Flurstück …), mit 8,99 m an das Flurstück ... und mit 7,57 m an das Flurstück .... Damit sei jeweils keine Grenzbebauung von mehr als 9 m gegeben und auch insgesamt eine Länge von 15 m nicht überschritten. § 6 Abs. 9 BauO LSA lasse es zu, dass die dort genannten baulichen Anlagen an jede Grundstücksgrenze mit 9 m angebaut werden dürften, solange insgesamt das Maß von 15 m nicht überschritten werde. Nicht anzurechnen seien insoweit privilegierte Anlagen, deren grenzständige Länge durch eine Baulast gesichert sei. Sowohl die Abstandsflächen zu den nördlich angrenzenden Grundstücken ... und … als auch zu dem östlich angrenzenden Flurstück ... seien mittels Baulast rechtlich gesichert. Die an die Flurstücke ... und ... einerseits und ... andererseits angrenzenden Gebäudeteile seien nicht auf das in § 6 Abs. 9 BauO LSA geregelte Längenmaß der Grenzbebauung anzurechnen. Dies folge aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelung, weil der von der Baulast erfasste Gebäudeteil nicht mehr als Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO LSA in Betracht komme. Grenzbebauung in diesem Zusammenhang sei nur eine solche Bebauung, die deshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedürfe, weil sie ansonsten der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA unterfallen würde und somit unmittelbar an der Nachbargrenze nicht errichtet werden dürfe. Ergebe sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die Zulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines Grenzabstandes, sei schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht abzuwenden. Eine solche vorgreifliche Vorschrift enthalte § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA, der eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA unter bestimmten Voraussetzungen gestatte. Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA stehe somit fest, dass das Vorhaben abstandsrechtlich zulässig und damit nicht auf die genannte Privilegierung angewiesen sei. Der Nachbar könne dadurch, dass die abstandsrechtliche Zulässigkeit auf diesem Wege herbeigeführt werde, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, hinsichtlich ihres Grundstücks sei ebenfalls die Eintragung einer Baulast erforderlich, an der es aber fehle. Zwar wiesen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner zunächst einen Antrag auf Abweichung bezüglich des Grundstücks der Antragsteller gefordert habe, weil das Dach des geplanten Carports ursprünglich auch als Terrasse genutzt und der dahinterliegende Bereich habe aufgeschüttet werden sollen. Nachdem der Beigeladene die Antragsunterlagen geändert habe, habe es aber keiner Baulast mehr bedurft, weil die Garage einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalte und die Aufschüttung maximal 1 m hoch sein solle. Nicht durchgreifend sei auch das Vorbringen der Antragsteller, es handelte sich bei dem massiven Gebäude nicht mehr um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 BauO LSA. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nicht nur Garagen einschließlich Abstellräume, sondern auch alle übrigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten erfasse. Ausschlaggebend sei danach nur noch, ob die bauliche Anlage einen Aufenthaltsraum oder eine Feuerstätte besitze. Da der Beigeladene keine Aufenthaltsräume in dem Garagenkomplex plane, sei § 6 Abs. 9 BauO LSA anwendbar, und die Zulässigkeit richte sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Nach summarischer Prüfung verletze das streitige Vorhaben auch nicht den Anspruch der Antragsteller auf Wahrung des Gebietscharakters. Bei dem genehmigten Garagengebäude mit drei Stellplätzen und Abstellplatz für ein Wohnmobil handele es sich in Bezug auf die zugelassene Art der baulichen Nutzung um einen Annex zu der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO seien Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig. Soweit § 12 Abs. 2 BauNVO bestimme, dass u.a. in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien, treffe dies auf das streitige Vorhaben zu. Das zugelassene Garagengebäude diene keiner gewerblichen Nutzung, sondern ausschließlich der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob der Beigeladene auf diesem Grundstück auch selbst wohne. Die mit der Nutzung einer Garage und eines Carports einhergehenden Belästigungen seien von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Eine Prüfung der mit der Nutzung des Garagenkomplexes einhergehenden Immissionen sei vor diesem Hintergrund nicht geboten gewesen. Eine Nutzung als Dachterrasse habe der Antragsgegner nicht genehmigt. Das Vorhaben des Beigeladenen verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass zusätzliche, über die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Antragsteller sowie die Gewährleistung des Wohnfriedens hinausgehende Gesichtspunkte von Bedeutung seien. Das Vorhaben habe weder eine erdrückende Wirkung, noch schaffe es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller. Zwar wirke sich die Errichtung des recht massiven Garagenkomplexes nachteilig auf die Besonnung des Grundstücks in Antragsteller aus. Für sie seien aber keine schwerwiegenden, nicht einmal vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbaren Nachteile zu erwarten, die eine sofortige Unterbindung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten. Denn es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass die damit verbundene Beeinträchtigung der Belichtung, Besorgung und Belüftung das übliche Maß überschreiten und deshalb auch von den Antragstellern nicht als sozialadäquat hinzunehmen wäre. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, dass das Vorhaben des Beigeladenen einen Eingriff in ihre Privatsphäre darstelle. Denn es gehöre insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen wie hier zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden könne. Ein Ausnahmefall, in dem die Möglichkeit der Einsichtnahme die Schwelle der Zumutbarkeit überschreite, liege hier nicht vor. Der Garagenkomplex sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil er An- und Abfahrtsverkehr in einen ruhigen Gartenbereich hineintrage. Das Grundstück der Antragsteller befinde sich zwar in einem Gebiet, das ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sei. Aber auch diese Wohngrundstücke wiesen Garagen und Carports auf, so dass eine Vorbelastung durch An- und Abfahrtsverkehr gegeben sei. Zwar sei das Baugrundstück bis etwa 2016 ausschließlich gärtnerisch genutzt worden, und für die Antragsteller werde durch das Vorhaben des Beigeladenen eine spürbare Verschlechterung ihrer Grundstückssituation eintreten. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass die Antragsteller selbst ihr Wohnhaus nicht straßenseitig zum Poetengang, sondern im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet hätten. In der näheren Umgebung fänden sich auch auf weiteren Grundstücken Nebennutzungen im rückwärtigen Bereich. Auch im Übrigen seien keine besonderen Umstände gegeben, die die Rücksichtslosigkeit der Zufahrtssituation begründeten. Zur Ein- und Ausfahrt seien keine aufwändigen Rangiervorgänge mit mehrmaligen Anfahren und Abbremsen nötig, wie es etwa in einer beengten Hoflage der Fall sei. In dem Garagenkomplex sollten lediglich drei PKWs und ein Wohnmobil abgestellt werden, so dass nur wenige Fahrbewegungen stattfänden. Zudem verlaufe die Zufahrt nur wenige Meter entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller. II. A. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA fehlerhaft so ausgelegt, dass nur der 9 m lange Teil der Außenwand, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze anschließe, privilegiert sei, und offenbar angenommen, dass der Carport nicht anzurechnen sei. Die Privilegierung beziehe sich jedoch auf alle Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe mit einer Länge von 9 m Grundstücksgrenze ohne Unterscheidung nach baulichen Teilabschnitten. Zudem handele es sich bei den geplanten baulichen Anlagen um zusammenhängende Anlagen. In diesem Fall könne es auch bei Einhaltung der Abstandsflächen zu nachbarrechtlichen Beeinträchtigungen in Form des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot kommen. Damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Garagen sind nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dazu gehören auch Carports, insbesondere dann, wenn sie - wie hier - über eine Außenwand verfügen. Relevant für das Längenmaß ist nur der Teil der Außenwand des Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält (Schönfeld, in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen 33. Edition, BayBauO Art. 6 Rn. 215, m.w.N.). Die Privilegierung einer Garage nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA setzt auch nicht voraus, dass es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Selbst eine an ein Hauptgebäude angebaute Garage als unselbständiger Gebäudeteil genießt diese Privilegierung (Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 9). Beizupflichten ist den Antragstellern zwar darin, dass auch bei Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen kann. Sie legen an dieser Stelle aber nicht dar, weshalb hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll. 2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Grenzbebauung „erforderlich“ oder „zulässig“ sei, weil es Aufgabe der Behörde und des Gerichts sei, in konkreter planungsrechtlicher Prüfung darzulegen, ob eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan eine Grenzbebauung gebiete oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob auf dem Baugrundstück nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muss oder darf, zu Recht offengelassen. Denn das Vorhaben des Beigeladenen ist unabhängig von einer zulässigen oder gebotenen Grenzbebauung nach planungsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA privilegiert. Selbst wenn Planungsrecht eine offene Bauweise vorsieht, wird diese durch die Errichtung einer nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zulässigen Grenzgarage nicht in Frage gestellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2024 - 7 A 376/22 - juris Rn. 12). Einer festgesetzten Einzelhausbebauung käme nicht die Funktion zu, grenzständige Garagen außerhalb der Bauräume zu verhindern (BayVGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 23). Festsetzungen zur Bauweise betreffen nur Gebäude der Hauptnutzung, hingegen nicht Nebenanlagen, deren Zulässigkeit sich allein nach den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften richtet mit der Folge, dass etwa Garagengebäude auch bei festgesetzter offener Bauweise ohne weiteres einseitig an der Grenze errichtet werden dürfen, sofern die bauordnungsrechtlichen Vorschriften dies zulassen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10688/16 - juris Rn. 82, m.w.N.). 3. Die Antragsteller beanstanden, die Heranziehung der „natürlichen“ Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Wandhöhenberechnung setze eine Festsetzung im Sinne des § 9 BauGB oder eine dokumentierte Behördenerklärung voraus. Eine solche Festlegung sei im Verfahren jedoch nicht hinreichend ausgewiesen. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebene maximale Wandhöhe von 3 m bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA. Danach ist Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Geländeoberfläche im Sinne dieser Regelung ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 L 94/21.Z - juris Rn. 12, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass hier die Festsetzung einer Geländeoberfläche dadurch erfolgte, dass die im Längsschnitt der Bauantragsunterlagen eingezeichnete Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze zum Flurstück ... von ± 0,00 Bestandteil der Baugenehmigung wurde. Für eine Festsetzung der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung soll es nach herrschender Meinung genügen, wenn sich aus den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan und den Bauzeichnungen, die Geländeoberfläche hinreichend genau bestimmen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 6, m.w.N.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. 4. Die Antragsteller machen geltend, § 212a BauGB entziehe dem Widerspruch und einer Anfechtungsklage eines Dritten kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung ohne Rücksicht auf eine gerichtliche Interessenabwägung; diese Vorschrift sei als Ausnahme von § 80 Abs. 1 VwGO eng auszulegen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine restriktive Anwendung geboten sei und der Wegfall des Suspensiveffekts nur dann zu gelten habe, wenn keinerlei schutzwürdige Nachbarinteressen entgegenstünden, was hier nicht feststellbar sei. Im Übrigen liege eine Konstellation vor, in der das Gleichordnungsverhältnis nach § 80a Abs. 3 VwGO anzuwenden sei und eine präzise Interessenabwägung geboten gewesen wäre. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens „auf eigenes Risiko“ - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Das Verwirklichungsinteresse setzt sich zwar gegenüber dem Aufschubinteresse nicht regelhaft durch, hat aber als gesetzgeberische Grundentscheidung durch eine Gewichtungsvorgabe einen Vorsprung (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 - juris Rn. 30). Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der von den Antragstellern erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, ist es nicht zu beanstanden, dass es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hat. 5. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht bewerte den Gebietserhaltungsanspruch unzutreffend als irrelevant, weil die Garage ein zulässiger Annex sei. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Gebietserhaltungsanspruch dürfe ein Nachbar im faktischen Baugebiet gebietsfremde Nutzungen abwehren, auch wenn sie dem unmittelbaren Wohnzweck dienten, sofern die Eigenart der näheren Umgebung überwiegend dem Wohnen diene. Auch damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Der als Gebietserhaltungsanspruch bezeichnete bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - juris Rn. 19, m.w.N.). Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch in faktischen Baugebieten ein identischer Nachbarschutz besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 - 4 C 6.20 - juris Rn. 8, m.w.N.). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Bauvorhabens einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, so kann der Gebietserhaltungsanspruch zwar auch dadurch verletzt werden, dass ein Vorhaben zugelassen wird, das die Schaffung von Stellplätzen in einer Anzahl umfasst, die den im Gebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf überschreitet (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 1. September 2005 - 1 A 10759/05 - juris Rn. 25). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Bedarf, den die Wohnnutzung auf dem Grundstück auslöst, sondern auf den gebietsbezogenen Bedarf an (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 25). Gemäß § 12 Abs. 3 BauNVO sind (1.) Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten sowie (2.) Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Da in der zur Genehmigung gestellten Garage nur PKWs und im Carport ein Wohnmobil abgestellt werden sollen und das Eigengewicht von Wohnmobilen in der Regel weniger als 3,5 t beträgt (vgl. etwa ADAC, https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/tests/ueberladung-wohnmobil/), fällt das Vorhaben nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO. Eine Garage oder ein Carport mit einer noch überschaubaren Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf; ob in dem Wohngebiet eine vergleichbare Anlage vorhanden ist, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 3. November 2023 - 2 B 127.23 - juris Rn. 11). 6. Unsubstantiiert bleibt der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme auf Sonneneinstrahlung und Einsichtnahmen beschränkt, ohne eine ergebnisoffene Einzelfallabwägung durchzuführen, obwohl § 34 Abs. 1 BauGB voraussetze, dass alle relevanten Umstände (etwa Topographie, Hoflage, Verkehrsbelastung) gegeneinander abgewogen werden. Die Antragsteller legen nicht dar, aus welchen konkreten, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Umständen sich hier eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben soll. Auch der von ihnen zitierte Auszug aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 (4 B 1.09) gibt darüber keinen Aufschluss. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, nach welchen Maßstäben das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Die Frage, wann ein Vorhaben das in dem im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 - juris Rn. 4, m.w.N.) verletzt, wird in dieser Entscheidung nicht angesprochen. 7. Die Antragsteller bemängeln schließlich ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass es keiner Eintragung von Baulasten bedürfe. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, an welcher Stelle das Verwaltungsgericht eine solche Aussage getroffen hat, ergibt sich die Eintragung der hier erforderlichen Baulasten aus den im Verwaltungsvorgang (S. 58 ff.) enthaltenen Baulastenblättern des Baulastenverzeichnisses der Stadt A-Stadt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. An der früheren, in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss erkennbaren Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. In Verfahren betreffend die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn bestimmt der Senat die sich aus dem Antrag des Nachbarn für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig nach der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2). Nach Nr. 9.6.1 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen beträgt der Streitwert bei einer Klage eines Nachbarn 10.000,00 € bis 20.000,00 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen, die der Kläger bzw. Antragsteller abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1994 - 4 B 188.94 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 C 23.1170 - juris Rn. 2). Dem Bauwert des Vorhabens kommt entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller keine Bedeutung zu, da er das Interesse des Nachbarn an der Verhinderung des Bauvorhabens nicht widerspiegelt. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkataloges in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2023, a.a.O.). Der Senat hat sich in Fällen dieser Art regelmäßig am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens orientiert und für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2013 einen Streitwert von 7.500,00 € und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren einen Streitwert von 3.750,00 € angesetzt (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2023 - 2 L 53/23.Z - juris, vom 16. Mai 2023 - 2 L 8/22.Z - juris, und vom 2. Februar 2023 - 2 M 97/22 - juris Rn. 25). Dieser Ansatz erscheint auch in den Fällen der vorliegenden Art angemessen, in denen sich der Nachbar gegen die Errichtung von Garagen bzw. Carports wendet. Unter Berücksichtigung der Neufassung des Streitwertkataloges 2025 ist hier für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5) ein Streitwert von 5.000,00 € anzusetzen. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).