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Urteil

1 KO 807/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0507.1KO807.20.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der "Geländeoberfläche" wird in der ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) nicht definiert. Insoweit kommt kein Rückgriff auf Nr. 2.3.6 der Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) in Betracht (wie Senatsbeschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 -).(Rn.29) 2. Ist die ursprüngliche Geländeoberfläche auf Grundlage einer Baugenehmigung nahezu auf der gesamten Fläche abgegraben und neu gestaltet worden, kommt sie als Bezugspunkt für die Bestimmung von Abstandsflächen nicht mehr in Betracht. Nur bei in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße stehenden Abgrabungen kann noch auf die vor der Abgrabung bestehende natürliche Geländeoberfläche abgestellt werden.(Rn.37) 3. Es kommt nicht darauf an, ob der Nachbar durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. September 2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2017 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der "Geländeoberfläche" wird in der ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) nicht definiert. Insoweit kommt kein Rückgriff auf Nr. 2.3.6 der Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) in Betracht (wie Senatsbeschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 -).(Rn.29) 2. Ist die ursprüngliche Geländeoberfläche auf Grundlage einer Baugenehmigung nahezu auf der gesamten Fläche abgegraben und neu gestaltet worden, kommt sie als Bezugspunkt für die Bestimmung von Abstandsflächen nicht mehr in Betracht. Nur bei in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße stehenden Abgrabungen kann noch auf die vor der Abgrabung bestehende natürliche Geländeoberfläche abgestellt werden.(Rn.37) 3. Es kommt nicht darauf an, ob der Nachbar durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird.(Rn.48) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. September 2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2017 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte (§§ 124 Abs. 1 2. Alt., 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 VwGO) Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Rechtsvorgänger der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2017 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als drittbetroffene Nachbarin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das genehmigte Mehrfamilienhaus hält die erforderliche Abstandsflächentiefe zum Grundstück der Klägerin nicht ein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Bauordnung - ThürBO - sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die freigehaltenen Flächen müssen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 ThürBO) und dürfen in der Regel nicht von Abstandsflächen anderer Gebäude überdeckt werden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ThürBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Das sich ergebende Maß ist „H“. 1. Maßgeblich ist die Höhe des jeweiligen Wandabschnitts über dem Gelände. Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung von Abstandsflächen, die in Richtung der Nachbargrenze weisen, ist grundsätzlich die ursprüngliche natürliche Geländeoberfläche. Auch eine mit der Baugenehmigung genehmigte Geländeveränderung hat keinen Einfluss auf die Bezugshöhe für die Berechnung dieser Abstandsflächen, da eine Manipulation zu Lasten des Nachbarn unzulässig ist. Der Begriff der „Geländeoberfläche“ wird in der Thüringer Bauordnung nicht definiert. Insoweit kommt auch kein Rückgriff auf Nr. 2.3.6 der Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) vom 30. Juli 2018 (ThürStAnz Nr. 34/2018, Seite 1052 - 1087) in Betracht, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die Auslegung von § 2 Abs. 3 ThürBO und dort konkret auf die Ermittlung der für die Einteilung der Gebäudeklassen maßgeblichen Gebäudehöhe bezieht. Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten, das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffenden Beschluss vom 19. März 2018 - 1 EO 770/17 - ausgeführt: „Der Thüringer Landesgesetzgeber hat bereits mit dem Ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 76, vgl. auch die Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004, GVBl. S. 349) auf eine Definition der „Geländeoberfläche“ verzichtet, weil eine einheitliche Regelung für alle Fälle, bei denen die Geländeoberfläche von Bedeutung sei, nicht möglich und insbesondere zu der für die Bemessung der Abstandsflächentiefe maßgeblichen Geländeoberfläche umfangreiche Rechtsprechung vorhanden sei (vgl. hierzu die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 30. April 2003, Landtags-Drucksache 3/3287, S. 51 - zu Art. 1 Nr. 2 [§ 2] Buchst. b, 2. Absatz). Auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung der neuen Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) hat der Landesgesetzgeber von dem Versuch, eine generelle Definition des Begriffs der Geländeoberfläche in § 2 ThürBO aufzunehmen, weiterhin Abstand genommen und zur Begründung darauf verwiesen, dass dieser Begriff in der Thüringer Bauordnung in verschiedenen Funktionen verwendet werde, die ihn unterschiedlich konkretisierten (vgl. die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtags-Drucksache 5/5768, S. 79 - zu § 6). Dies spricht dagegen, für die Bestimmung der für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Geländeoberfläche auf die (die Gerichte im Übrigen ohnehin nicht bindenden) Erläuterungen der Vollzugsbekanntmachung zu § 2 ThürBO zurückzugreifen. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass Nr. 6.4.2 der Vollzugsbekanntmachung, die sich mit der hier einschlägigen Regelung des § 6 ThürBO befasst, abweichend von Nr. 2.3.6 bestimmt, dass unter „Geländeoberfläche“ die natürliche oder die durch Bebauungsplan oder die Baugenehmigungsbehörde festgelegte Geländeoberfläche unmittelbar an der aufgehenden Wand zu verstehen ist und Veränderungen der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit der Baumaßnahme sowie Geländeveränderungen mit dem erkennbaren Ziel einer Verkürzung der Abstandsflächentiefe nicht zu berücksichtigen sind. Der Antragsgegnerin dürfte auch darin zu folgen sein, dass für die Bemessung der Wandhöhe und damit der Tiefe der Abstandsfläche im Sinne des § 6 Abs. 4 ThürBO als unterer Bezugspunkt grundsätzlich die nicht im Zusammenhang mit der Baumaßnahme veränderte natürliche Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist, zumal die entsprechende (nicht bindende) Vorgabe in Nr. 6.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zur ThürBO wohl auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. dazu die bereits erwähnte Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Bauordnung, Landtags-Drucksache 3/3287, S. 51 - zu Nr. 2 [§ 2] Buchstabe b, 1. Absatz, wonach es für die Bemessung der Abstandsflächentiefe anders als für die Einstufung von Gebäuden nach § 2 Abs. 3 ThürBO auf die nicht im Zusammenhang mit der Baumaßnahme veränderte Geländeoberfläche ankommen soll; für das Abstellen auf die natürliche Geländeoberfläche auch: Dirnberger in Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, Kommentar [Loseblatt, Stand: Mai 2017], § 6 Rn. 138 f.). Wird grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche abgestellt, haben insbesondere Geländeveränderungen mit dem erkennbaren Ziel einer Verkürzung der Abstandsflächentiefe wie Aufschüttungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu auch Nr. 6.4.2 Satz 2 der Vollzugsbekanntmachung). Der Grundsatz, dass auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen ist, erfährt aber nicht nur Einschränkungen durch eine anderweitige Festlegung in einem Bebauungsplan oder durch die Baugenehmigungsbehörde, die hier wohl nicht vorliegt (zur Möglichkeit einer konkludenten Festsetzung der Geländeoberfläche durch Genehmigung entsprechender Bauvorlagen vgl. aber: Hess. VGH, Beschluss vom 01.12.1982 - IV TG 81/82 - BRS 39 Nr. 103; SächsOVG, Beschluss vom 22.04.1997 - 1 S 200/97 - SächsVBl. 1998, 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 6). Auf die (bisherige) natürliche Geländeoberfläche kann auch dann nicht mehr abgestellt werden, wenn sie durch Abgrabungen weitgehend und auf Dauer beseitigt worden ist und damit als Bezugsgröße für die Ermittlung der Wandhöhe und der Abstandsflächentiefe ausscheidet.“ An dieser Auffassung hält der Senat fest. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin nicht ein. Für die Ermittlung der Wandhöhe der dem Grundstück der Klägerin zugewandten westlichen Gebäudewand nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ThürBO ist nicht auf die vor der Baumaßnahme vorhandene natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Maßgebend ist vielmehr die sich aus der Baugenehmigung vom 28. März 2017 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 ergebende Geländeoberfläche, wie sie von der Beigeladenen bei Ausführung des genehmigten Vorhabens herzustellen ist. Die vom Senat vor Ort durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beigeladene das Baugrundstück aufgrund der streitgegenständlichen Baugenehmigung auf nahezu der gesamten Fläche hat abgraben und neugestalten lassen, so dass die ursprüngliche Geländeoberfläche nach Abschluss der Bauarbeiten beseitigt ist und nicht mehr als Bezugspunkt für die Bestimmung der Abstandsflächen herangezogen werden kann. Die im Rahmen der 1. Änderung der Baugenehmigung unter dem 13. Juni 2017 genehmigten Ansichten der Tekturplanung vom 30. Mai 2017 zeigen, dass das - inzwischen fertiggestellte - Mehrfamilienhaus insgesamt nicht auf der ehemals vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche, sondern auf einer durch erhebliche Abgrabungen entstandenen neuen Geländeoberfläche errichtet wurde. a. Aus der genehmigten auf der Grundlage des Lage- und Höhenplans des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ... W... vom 14. Dezember 2016 erstellten Ansichtszeichnung von Westen (Beiakte 1, Blatt 91) ergibt sich, dass das ursprüngliche Gelände von 190,38 m über NHN im Norden annähernd linear bis auf das Niveau der südlich verlaufenden Straße (183,57 m über NHN) abfiel. Nach der genehmigten Tektur durfte das Gelände im Norden auf 186,89 m über NHN ausgehoben und an der südwestlichen Ecke des inzwischen errichteten Gebäudes in etwa bis zu einer Höhe des bisherigen Straßenniveaus abgegraben werden (Beiakte 1, Blatt 92). Im hinteren (nördlichen) Bereich des Baugrundstücks wird die auf dem nördlichen Nachbargrundstück erhaltene natürliche Geländeoberfläche erst unmittelbar an der Grundstücksgrenze - durch eine von der Beigeladenen errichtete Gabionenwand - erreicht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 - fortan Niederschrift -, Fotos 6 und 7), während südlich davon eine Abgrabung um 2,20 m und eine Planierung des Geländes genehmigt wurde, um eine Terrasse für die Erdgeschosswohnung zu schaffen (vgl. Beiakte 1, Blatt 91). An der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze sieht die Tektur eine Terrassierung und Angleichung des Geländeverlaufs hinunter bis auf das Straßenniveau vor. Die genehmigte Ansicht von Westen (Beiakte 1, Blatt 91) zeigt eine Abböschung des Geländes im Norden von 190,38 m über NHN bis auf 186,89 m über NHN und danach in Richtung Süden eine terrassenförmige Neugestaltung des Geländes bis zu einem Geländeniveau von 183,97 m über NHN an der Südwestecke des Gebäudes. Auch der genehmigten Ansicht von Osten (Beiakte 1, Blatt 93) lässt sich entnehmen, dass erhebliche Abgrabungen genehmigt wurden, um an dieser Gebäudeseite den ebenerdigen Zugang zum Gebäude zu ermöglichen und daran nach Norden anschließend einen weiteren Raum parallel zur östlichen Grundstücksgrenze in den Hang zu graben. Die genehmigte Ansicht von Süden legt die Unterkante der südlichen Außenwand auf 183,97 m über NHN und damit etwas über dem von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ermittelten Straßenniveau fest, wobei die vormals vorhandene Böschung zur Straße vollständig beseitigt wird. b. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, dass das auf den Nachbargrundstücken im Wesentlichen erhaltene ursprüngliche Geländeniveau im Norden, Westen und Osten auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück wie mit der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 genehmigt durch Gabionenwände abgefangen wurde. Während im Norden das Geländeniveau des angrenzenden Nachbargrundstücks unmittelbar an der Grundstücksgrenze durch terrassiert gestapelte Gabionenwände erreicht wird (Niederschrift, Foto 3, 6 und 7), folgen die seitlich errichteten Gabionenwände dem auf den Nachbargrundstücken erkennbaren gewachsenen Gelände nicht linear, sondern wurden stufenförmig davor gesetzt (Niederschrift, Fotos 1-5 und 8-12). Zudem wurden vor der südlichen Außenwand des Gebäudes im Bereich der Stellplätze Gabionen installiert, die etwa bis zur Höhe des Fußbodens im Untergeschoss (184,17 m über NHN) und im Anschluss an die südwestliche Gebäudeecke (genehmigt) bis zu einer Höhe von 185,31 m über NHN reichen (vgl. dazu Niederschrift, Foto 2). c. Die umfangreichen und von der Beklagten als Teil des Vorhabens mitgenehmigten Abgrabungen haben zur Folge, dass die zur F...... hin gelegenen Wohnräume des Untergeschosses als vollwertige Erdgeschoss-Wohnräume genutzt werden können, die auch Richtung Westen über bodentiefe Fenster sowie eine Terrasse verfügen (vgl. Niederschrift, insbesondere Foto 13 und 14). Für das darüber liegende, in den Plänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss ermöglichen die Abgrabungen trotz des Richtung Norden ansteigenden Geländes ebenfalls die Nutzung als vollwertige Wohnräume mit bodentiefen Fenstern Richtung Westen und Osten und einer an der Nordseite befindlichen Terrasse. Die mit der 2. Änderung vom 4. Oktober 2017 genehmigten Lichtschächte (Beiakte 3, Blatt 176) wurden dagegen nicht ausgeführt (vgl. Niederschrift, Fotos 13 und 14). An der östlichen Gebäudeseite ermöglichen die Abgrabungen den überdachten Gebäudezugang über einen Anbau an das als Untergeschoss bezeichnete, tatsächlich aber ebenerdig liegende Geschoss. Die erheblichen Abgrabungen haben zu einer erkennbar auf Dauer angelegten Veränderung der ehemaligen Geländeoberfläche geführt und eine deutlich größere bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks zur Folge, als sie bei der Errichtung des Gebäudes auf der vorhandenen Geländeoberfläche möglich gewesen wäre. d. Es kann dahinstehen, ob im Falle einer geringfügigen unselbstständigen Anschüttung oder Abgrabung, die nur in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße steht, noch von einer natürlichen, an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche die Rede sein kann, auf die dann maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung abzustellen ist. Dies gilt etwa für Anschüttungen oder Abgrabungen, die in einem unmittelbaren Bezug zu bestimmten Funktionen innerhalb des Baukörpers, wie Hauseingänge, Kellereingänge, Lichtschächte oder Terrassen stehen (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16 -, juris Rn. 61, vgl. OVG NW, Beschl. v. 25. Juli 1994 - 7 B 1389/94 -). Von einer bloß untergeordneten funktionsbezogenen Abgrabung an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten westlichen Giebelseite kann nämlich objektiv nicht die Rede sein. Die Abgrabung im genehmigten und vorgenommenen Umfang stellt eine genehmigungsbedürftige Veränderung der Geländeoberfläche dar (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 9 ThürBO). Das Erdreich wurde großräumig abgetragen um zusätzliche insbesondere ebenerdige Räume für Wohnzwecke zu gewinnen. Dafür wurde das Grundstück nicht nur punktuell funktionsbezogen zu untergeordneten Bauteilen, wie etwa bei Lichtschächten zur Beleuchtung der dahinterliegenden Räume, sondern über die gesamte Tiefe abgegraben und in seinem Profil vollflächig bis auf schmale Bereiche entlang der westlichen und östlichen Grenze neugestaltet. Die erheblichen Abgrabungen haben daher eine deutlich größere bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks zur Folge, als sie bei Errichtung des Gebäudes auf der vorhandenen Geländeoberfläche möglich gewesen wäre. Sie haben damit zu einer erkennbar auf Dauer angelegten Veränderung der ehemaligen Geländeoberfläche auf nahezu der gesamten Fläche des Baugrundstücks geführt. Auf Dauer angelegte Abgrabungen der vorhandenen Geländeoberfläche in diesem Umfang können bei der Ermittlung der Abstandsflächentiefe nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 ThürBO aber schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil es nach der fast vollständigen Beseitigung des bisherigen natürlichen Geländeverlaufs sonst an einem tauglichen Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe fehlen würde. Der Senat teilt im Einklang mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, dass nur bei in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße stehenden Abgrabungen noch auf die vor der Abgrabung bestehende natürliche Geländeoberfläche abgestellt werden kann, nicht aber bei einer - wie hier - fast vollständigen Beseitigung des früheren Geländeniveaus (so etwa auch - auf der Grundlage der der Nr. 6.4.2 Satz 1 der Vollzugsbekanntmachung zur ThürBO entsprechenden landesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 6 der dortigen Landesbauordnung - OVG Rheinland-​Pfalz, Urt. v. 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16 - BauR 2017, 1668 = NVwZ-​RR 2017, 906 = juris, hier insb. Rn. 57 ff.; ebenso schon: BayVGH, Urt. v. 27. Juli 1998 - 14 B 97.157 - juris insb. Rn. 18 [auf der Grundlage der damaligen Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO, die für die Berechnung der Wandhöhe als unteren Bezugspunkt die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche nennt]; OVG Saarland, Urt. v. 23. April 2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865 = BRS 65 Nr. 118 = juris, hier insb. Leitsatz 2 und Rn. 44 ff. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rn. 7; für den Fall der Beseitigung des ehemaligen Geländes in Richtung eines tiefer gelegenen Nachbargrundstücks ebenso BayVGH, Beschl. v. 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.2479 - juris Rn. 15 ff., dem zustimmend Dirnberger in Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, § 6 Rn. 139). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die mit der 2. Änderung genehmigte Ansicht von Westen nunmehr an der Grundstücksgrenze erheblich höhere Aufschüttungen aus der Sicht des klägerischen Grundstücks vorsieht, als die 1. Änderung. Im Bereich des Erdgeschosses soll das Gelände abgestützt durch Gabionen eine Höhe von 185,31 m über NHN erreichen, was dazu führt, dass die südlichen, bodentiefen Fenster etwa zu Hälfte unterhalb des Niveaus der westlichen Grundstücksbefestigung liegen sollen. Abgesehen davon, dass die tatsächliche Bauausführung davon abweicht, weil - wovon sich der Senat anlässlich der Augenscheinseinnahme überzeugt hat - nicht etwa Lichtschächte vor den beiden Fenstern ausgeführt wurden, sondern bodentiefe Fenster mit tieferliegenden Terrassen ausgeführt wurden, ändert sich durch die genehmigte Bauausführung der südliche Bezugspunkt für die Berechnung der Abstandsflächen - anders als die Beklagte und die Beigeladene offenbar meinen - nicht. Er ist nicht bei 185,31 m über NHN sondern bei 183,97 m über NHN anzusetzen, denn nicht die Oberkante der Stützwand aus Gabionen bildet die Geländeoberfläche, sondern der Schnittpunkt der Außenwand mit der von der Beigeladenen neu geschaffenen Geländeoberfläche, sodass sich hier eine einzuhaltende Abstandsfläche von 9,23 m x 0,4 = 3,692 m ergibt. Da sich die Grenze zum Grundstück der Klägerin in 3,16 m Entfernung befindet, liegt die Abstandsfläche mit einer Breite 0,53 m auf dem Grundstück der Klägerin und auch im nördlichen Bereich kann der notwendige Abstand zur 3,52 m entfernten Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. e. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das vormalige Geländeniveau in einem sehr schmalen Streifen im Bereich unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze anlässlich der Ortsbegehung erkennbar noch vorhanden und mittlerweile durch Gabionen abgestützt ist, so dass das Gebäude aus Richtung des Grundstücks der Klägerin nicht höher wirken mag, als ein auf der ursprünglichen Geländeoberfläche errichtetes Gebäude von vergleichbarer Höhe (über NHN), das bei Beibehaltung des natürlichen Geländeverlaufs die geforderten Abstandsflächen eingehalten hätte. Für die Ermittlung der Wandhöhe und damit der Tiefe der Abstandsfläche kommt es maßgeblich nicht auf die Geländeverhältnisse an der zum Nachbargrundstück hin gelegenen Grundstücksgrenze oder gar auf dem Nachbargrundstück selbst, sondern auf die jeweils unmittelbar an der aufgehenden Wand des zu errichtenden Gebäudes vorhandene Geländeoberfläche an (so auch die bereits erwähnte Nr. 6.4.2 der Vollzugsbekanntmachung zur ThürBO). Haben sich die tatsächlichen Geländeverhältnisse in diesem Bereich aufgrund umfangreicher Abgrabungen dauerhaft geändert oder sollen diese im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen auf Dauer verändert werden, um eine höhere Ausnutzung des Baugrundstücks zu ermöglichen, scheidet das ehemalige Geländeniveau als tauglicher Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe und damit die Ermittlung der Abstandsflächentiefe aus, ohne dass es auf die Frage einer zusätzlichen (tatsächlichen) Beeinträchtigung des Nachbarn ankommt. f. Demnach steht der Klägerin gegen die unter Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 ThürBO erteilte Baugenehmigung ein Abwehrrecht zu, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Abstandsflächenvorschriften nehmen den Ausgleich der nachbarlichen Interessen in abstrakt-genereller Weise vor und legen - zentimeterscharf - fest, was dem Nachbarn an heranrückender Bebauung zuzumuten ist. Der Nachbar hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seinem Grundstück gegenüber die erforderlichen Abstandsflächen einhält (vgl. dazu schon den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Juni 1999 - 1 EO 197/99 - ThürVBl. 1999, 257 = LKV 2000, 119 = BRS 62 Nr. 141 = juris, hier insb. Leitsatz 4 und Rn. 55 ff.). Dementsprechend kann hier offenbleiben, ob das genehmigte Vorhaben für die Klägerin mit zusätzlichen Beeinträchtigungen durch weitere Einsichtsmöglichkeiten und Geräuschbelästigungen verbunden ist und ob der damit angesprochene Wohnfriede bzw. Sozialabstand noch Schutzzweck des § 6 ThürBO in der seit 2004 geltenden Neufassung ist (offengelassen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 KO 1180/03 - ThürVBl. 2006, 36 = BauR 2006, 1289 = BRS 69 Nr. 144 = juris, hier Rn. 27 und vom 14. März 2012 - 1 KO 261/07 - ThürVBl. 2012, 282 = LKV 2012, 427 = BauR 2012, 1929 = BRS 79 Nr. 128 = juris, hier Rn. 41). Verletzt die Baugenehmigung daher Nachbarrechte, indem sie die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück nicht einhält, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Bauvorhaben gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen waren an der Verteilung der Kosten nicht zu beteiligen, denn sie haben keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung des mit einer Nachbarklage verfolgten wirtschaftlichen Interesses orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen ein Streitwertrahmen von 7.500 € bis 15.000 € vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insb. einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), hält der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Mehrfamilienhauses regelmäßig einen Betrag von 10.000 € für angemessen. Die Festsetzung eines noch höheren Streitwerts im oberen Bereich des vorgeschlagenen Streitwertrahmens kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn sich die Nachbarklage gegen ein größeres Vorhaben oder ein Vorhaben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung richtet (in diese Richtung auch SächsOVG, a. a. O.). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus. Ursprünglich waren .... und ... J... Eigentümer des in der F...... in J... gelegenen Grundstücks Gemarkung Jena, Flur 23, Flurstück a. Die Klägerin erwarb das Eigentum im Laufe des Berufungsverfahrens von den Voreigentümern (fortan Rechtsvorgänger). Das Grundstück ist mit einem Gartenhaus bebaut und grenzt westlich an das Flurstück b… an, auf dem die Beigeladene zu 1 ein Mehrfamilienhaus mit inzwischen im Eigentum der Beigeladenen zu 2 bis 10 stehenden Wohnungen und PKW-Stellplätzen errichtet hat. Auf beiden Grundstücken steigt das Gelände von der F...... in Richtung Norden an. Insoweit wird auf die der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung beigefügten von der F...... vor dem Flurstück b… in Blickrichtung Norden gefertigten Fotografien 1, 2, 4, 11 und 12 und die vom nördlichen Grundstücksteil nach Süden in Richtung Straße gefertigten Fotografien 8, 9 und 10 verwiesen. Unter dem 19. Dezember 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und sechs PKW-Stellplätzen, Geländeregulierung und Hangbefestigung. Mit Bescheid vom 28. März 2017 genehmigte sie das Vorhaben und unter dem 13. Juni 2017 die 1. Änderung. Die Genehmigungsbescheide wurden den Rechtsvorgängern der Klägerin am 16. Juni 2017 zugestellt, die mit Schreiben vom 26. Juni 2017 Widerspruch gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung erhoben. Das Bauvorhaben halte die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück nicht ein. Die Beklagte habe die von der Beigeladenen durchgeführten massiven Geländeabgrabungen bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt. Im südlichen Teil werde der geringste Abstand im Lageplan mit 3,16 m angegeben. Lege man die nach der Abgrabung entstandene neue Geländeoberfläche zugrunde, ergebe sich eine genehmigte Wandhöhe von 8,77 m, aus der eine einzuhaltende Abstandsfläche von 3,69 m folge, die auf einer Breite von 0,53 m auf ihrem Flurstück a... liege. Zudem verletze das Vorhaben durch seine Dimensionierung das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten. Auf Antrag der Rechtsvorgänger der Klägerin ordnete das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 28. September 2017 - 4 E 541/17 Ge - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Die dagegen zum Thüringer Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 19. März 2018 - 1 EO 770/17 - zurück. Am 29. September 2017 beantragte die Beigeladene zu 1 eine 2. Änderung der Baugenehmigung. Das Gelände an der westlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Gebäudeseite sollte bis zu einer Höhe von 185,31 m über NHN an der südwestlichen Gebäudeecke erhöht und Lichtschächte vor den Fenstern im untersten Geschoss in der westlichen Außenwand hergerichtet werden (Beiakte 3, Blatt 177). Unter dem 4. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte die Änderung. Dagegen erhoben die Rechtsvorgänger der Klägerin unter dem 27. Oktober 2017 Widerspruch. Durch die vollständige Abtragung des ursprünglichen Geländes sei eine natürliche Geländeoberfläche nicht mehr vorhanden. Das Untergeschoss müsse als oberirdisches Geschoss in die Berechnung der Abstandsflächen einbezogen werden, auch wenn es seitlich wieder angefüllt worden sei. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung komme es nicht an. Außerdem seien bodenrechtliche Spannungen zu erwarten, weil ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 in ein Gebiet eingeordnet werde, in dem vorrangig Gebäude der Klassen 1 und 2 stünden. Unter dem 24. Juni 2019 reichte die Beigeladene zu 1 Bauunterlagen zu einer 3. Tektur bei der Beklagten ein (Beiakte 4). Die Änderungen betreffen die Bauausführung an der westlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Grundstückseite (vgl. Abstandsflächenplan vom 18. Juni 2019). Eine entsprechende Genehmigung ist noch nicht erteilt. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Baugenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung zurück. Zwar werde das Vorhabengrundstück an drei Seiten fast vollständig überbaut, dies führe aber nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Flurstücks a__, weil von dem Mehrfamilienhaus keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgehe. Da das Vorhaben östlich des Flurstück a__ liege, sei keine unzumutbare Beschattung zu befürchten, weil Lichteinschränkungen nur morgens zu erwarten seien. Das Gebäude füge sich hinsichtlich seiner Geschossigkeit in die nähere Umgebung ein. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Unzumutbarer An- und Abfahrtverkehr sei nicht zu befürchten. Bereits am 12. Juli 2018 haben die Rechtsvorgänger der Klägerin Klage erhoben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage mit Urteil vom 17. September 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger könnten nicht erfolgreich geltend machen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletze. Eine solche Rechtsverletzung lasse sich weder aus dem Rücksichtnahmegebot noch aus sonstigen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften herleiten. Nachdem die Beigeladene zu 1 das Gelände an der westlichen, zum klägerischen Grundstück hin gelegenen Grundstücksseite entsprechend der 2. Änderungsgenehmigung wieder habe aufschütten lassen, halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen ein, denn der maßgebliche Bezugspunkt sei wieder dem ursprünglichen Zustand angeglichen worden. Dem könne die Klägerin nicht erfolgreich entgegenhalten, dass wegen der Abgrabungen für die Ermittlung der Wandhöhe durchgehend auf 183,97 m über NHN abzustellen sei. Aus der ex-post-Betrachtung habe keine dauerhafte Geländeniveauveränderung stattgefunden, so dass die neue Fertigstellungshöhe von 185,31 m über NHN gelte, auch wenn die Stellplätze auf der Höhe des Straßenniveaus unterhalb dieses neuen Bezugspunkts lägen. Das Gelände an der westlichen Gebäudewand sei nur in einem ganz untergeordneten Bereich im Süden nicht wieder aufgeschüttet worden, wo ein Lichtschacht vor dem bodentiefen Fenster angelegt worden sei, der aber eine untergeordnete oder unselbständige Abgrabung darstelle. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb für den Bauherrn nicht die Möglichkeit bestehen sollte, die Abstandsflächen durch nachträgliche Aufschüttung des Geländeniveaus zu wahren. Dass die Beklagte mit der 2. Änderungsgenehmigung die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit im Nachhinein ermöglicht habe, widerspreche nicht Treu und Glauben. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich und verstoße nach dem Maß der Bebauung nicht in einer die Nachbarn verletzenden Weise gegen § 34 Abs. 1 BauGB. Dabei könne dahinstehen, ob sich das Vorhaben objektiv in den Rahmen der Umgebungsbebauung einfüge. Jedenfalls weiche es nicht derart davon ab, dass das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Auf Antrag der Rechtsvorgänger der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2020 - 1 ZKO 724/19 - die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat das Flurstück a_ im laufenden Berufungsverfahren erworben und ist im Grundbuch von Jena, Blatt 2052, als Grundstückseigentümerin eingetragen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, nach Ziffer 6.4.2 VollzBekThürBO sei die Geländeoberfläche diejenige Fläche, die unmittelbar an der aufgehenden Wand vorgefunden werde. Veränderungen der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit der Baumaßnahme mit dem erkennbaren Ziel einer Verkürzung der Abstandsflächentiefe seien nicht zu berücksichtigen. Solche Veränderungen lägen hier aber vor. Sowohl nach den der Baugenehmigung beigefügten Plänen als auch tatsächlich sei das Baugrundstück nahezu auf der gesamten Grundstücksfläche abgetragen und seien im untersten Geschoss im straßenseitigen Gebäudeteil neben Keller- oder Souterrainräumen auch Wohnräume geschaffen worden, die nicht allein über Lichtschächte belichtet würden. In diesem Bereich sei ein weiteres ebenerdiges Geschoss entstanden, das über Loggien und bodentiefe Fenster verfüge. Die Abgrabung sei jedenfalls nicht mehr geringfügig und verändere die für die Abstandsermittlung heranzuziehende Geländeoberfläche. Dass der Geländeabtrag nicht wieder aufgefüllt worden sei, diene erkennbar dem Ziel, eine maximale Anzahl von Vollgeschossen zu schaffen und solle die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreizen. Die nachträglichen geringfügigen Auffüllungen dienten allein dem - unzulässigen - Zweck, die Abstandsflächen einzuhalten. Zudem sei der an der Westseite genehmigte Lichtschacht an den im Erdgeschoss nach Süden ausgerichteten Wohnräumen tatsächlich als Lichthof ausgestaltet worden. Das Geländeniveau sei nicht wieder dem ursprünglichen Zustand angeglichen worden. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung ausgeblendet, dass es an der Südseite bei den Abgrabungen auf das Niveau der F......_ geblieben sei. Eine am neu geschaffenen Geländeniveau orientierte Berechnung ergebe, dass die Abstandsfläche nach wie vor auf einer Fläche von 53 cm auf ihrem - dem klägerischen - Grundstück liege. Dies werde nicht dadurch vermieden, dass die Gebäudeecke mit einem Gabionenwandsegment verstellt und zugedeckt worden sei. Die Abstandsflächen könnten nicht wie bei einem Terrassenhaus berechnet werden, weil der gesamte Gebäudekörper bei natürlicher Betrachtungsweise als oberirdische bauliche Anlage erscheine. Trotz der Auffüllung des Geländes an der westlichen Grenze bis zur Höhe des ursprünglichen Geländeniveaus, bleibe bei natürlicher Betrachtung die Geländeoberfläche auf der Höhe der südlichen Garagenzufahrt und damit auf der Höhe des Straßenniveaus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2017 in der Fassung der 2. Änderung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (6 WE) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 6. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es komme nicht darauf an, ob die Abtragungen des Geländes einen solchen Umfang aufwiesen, dass die bisherige natürliche Geländeoberfläche nicht mehr für die Bestimmung der Abstandsfläche herangezogen werden dürfe. Maßstab für die Ermittlung der maßgeblichen Fläche sei das durch die Abgrabungen neu geschaffene tatsächliche Geländeniveau gemäß der aktuellen Fassung der Baugenehmigung. Vormals vorhandene Ausführungen des Vorhabens dürften dagegen nicht als hypothetischer Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Durch die genehmigte und vorgenommene Terrassierung habe eine Anhebung an das erforderliche Geländeniveau stattgefunden. Die von der Hauswand entfernten Gabionenwände seien für die Bestimmung der ermittlungserheblichen Geländeoberfläche nicht relevant. Es komme allenfalls auf die Frage an, ob die nach wie vor vorhandenen Abtragungen in Form von Lichtschächten als untergeordnet bzw. unselbständig anzusehen seien. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und tragen in der Sache nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die an Ort und Stelle durchgeführte mündliche Verhandlung verwiesen und Bezug genommen auf die darin aufgeführten Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (drei Bände) sowie des Eilverfahrens 1 EO 770/17 (zwei Bände) und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, vier Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.